Sie können dem Inhalt selbst Schlagworten zuordnen. Geben Sie hierfür jeweils ein Schlagwort ein und drücken danach auf sichern, bevor Sie ggf. ein neues Schlagwort eingeben.
Beispiele: "Befangenheit", "Revision", "Ablehnung eines Richters"
Dieses Urteil liegt noch nicht ordentlich formatiert vor. Bitte nutzen Sie das PDF für eine ordentliche Formatierung.
PDF anzeigen[X.] ZA 18/02vom17. Oktober 2002- 2 -Der IX. Zivilsenat des [X.] hat durch den Vorsitzenden [X.]Dr. [X.] und die [X.] Kirchhof, [X.], [X.] und [X.] 17. Oktober 2002beschlossen:Das Gesuch der Schuldnerin, ihr zur Einlegung der Rechtsbe-schwerde gegen den [X.]uß der 4. Zivilkammer des [X.] vom 11. Juli 2002 Prozeßkostenhilfe zu [X.] einen Notanwalt beizuordnen, wird zurückgewiesen.Gründe:Die beabsichtigte Rechtsverfolgung verspricht keinen Erfolg. [X.] ist nicht statthaft, weil sie in dem [X.]uß vom 11. Juli2002 nicht zugelassen worden ist (§ 574 Abs. 1 Nr. 2 ZPO n.F.) und weil auchdie Voraussetzungen des § 574 Abs. 1 Nr. 1 ZPO n.F. nicht vorliegen.Auch eine außerordentliche Beschwerde zum [X.] wegen"greifbarer Gesetzwidrigkeit" oder der Verletzung von [X.] nicht in Betracht (vgl. [X.], [X.]. v. 7. März 2002 - [X.]/02,WM 2002, 775 [X.] kann Prozeßkostenhilfe nicht bewilligt werden (§ 114 ZPO). [X.] beabsichtigte Rechtsverteidigung aussichtslos erscheint ist der Schuldnerinauch kein Notanwalt zu bestellen (§ 78b Abs. 1 ZPO).[X.] Kirchhof [X.]
Meta
17.10.2002
Bundesgerichtshof IX. Zivilsenat
Sachgebiet: ZA
Zitiervorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 17.10.2002, Az. IX ZA 18/02 (REWIS RS 2002, 1139)
Papierfundstellen: REWIS RS 2002, 1139
Auf Mobilgerät öffnen.
Die hier dargestellten Entscheidungen sind möglicherweise nicht rechtskräftig oder wurden bereits in höheren Instanzen abgeändert.
Keine Referenz gefunden.
Keine Referenz gefunden.