Bundesgerichtshof, Beschluss vom 29.09.2011, Az. V ZB 157/11

5. Zivilsenat | REWIS RS 2011, 2821

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Gegenstand

Wohnungseigentumsverfahren: Behandlung der Berufungseinlegung von Hauptpartei und Streithelfer bei verschiedenen Gerichten trotz zentraler Berufungszuständigkeit


Tenor

Auf die Rechtsbeschwerde des Streithelfers der Beklagten wird der Beschluss der 3. Zivilkammer des [X.] vom 29. März 2011 aufgehoben und die Sache an das [X.] zurückverwiesen.

Gerichtskosten für das Rechtsbeschwerdeverfahren werden nicht erhoben. Über die außergerichtlichen Kosten des [X.] ist im Rahmen der Entscheidung über die Berufung zu befinden.

Der Gegenstandswert für das Rechtsbeschwerdeverfahren beträgt 21.248,42 €.

Gründe

I.

1

Das [X.] hat die Berufung des Streithelfers der Beklagten als unzulässig verworfen, da für Streitigkeiten nach § 43 Nr. 1 - 4 und 6 WEG gemäß § 72 Abs. 2 [X.] Berufungsgericht das für den Sitz des Oberlandesgericht zuständige [X.] sei. Zuständig sei demnach das [X.] München I. Zudem sei die Berufung verspätet eingelegt worden. Dagegen wendet sich der Streithelfer der Beklagten mit der Rechtsbeschwerde.

II.

2

1. Die Rechtsbeschwerde ist nach § 574 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 i.V.m. § 522 Abs. 1 Satz 4, § 67 ZPO zulässig. Sie führt zur Aufhebung des angefochtenen Beschlusses und zur Zurückverweisung der Sache an das Berufungsgericht. Nach gefestigter Rechtsprechung des [X.] müssen Beschlüsse, die der Rechtsbeschwerde unterliegen, den für die Entscheidung maßgeblichen Sachverhalt wiedergeben, wobei auch das mit dem Rechtsmittel verfolgte [X.] deutlich werden muss. Diese Anforderungen gelten auch für einen Beschluss, durch den die Berufung als unzulässig verworfen wird. Nach § 577 Abs. 2 Satz 4, § 559 ZPO hat das Rechtsbeschwerdegericht grundsätzlich von dem Sachverhalt auszugehen, den das Beschwerdegericht festgestellt hat. Fehlen tatsächliche Feststellungen, ist es zu einer rechtlichen Überprüfung nicht in der Lage. Ausführungen des [X.], die eine solche Überprüfung nicht ermöglichen, sind keine Gründe im zivilprozessualen Sinn. Wird diesen Anforderungen nicht genügt, liegt ein von Amts wegen zu berücksichtigender Verfahrensmangel vor, der die Aufhebung der Beschwerdeentscheidung nach sich zieht (vgl. zum Ganzen nur Senat, Beschluss vom 7. April 2011 - [X.] 301/10, Rn. 3, juris, mit zahlreichen Nachweisen).

3

So liegt es hier. Eine Sachdarstellung fehlt. Angaben zum Streitgegenstand lassen sich der Entscheidung nicht entnehmen. Zudem enthält die angegriffene Entscheidung weder Angaben zum [X.] noch zum Ausgang des erstinstanzlichen Verfahrens und zu dem mit der Berufung des Streithelfers verfolgten [X.].

4

2. Dem Vorbringen der Rechtsbeschwerdebeteiligten ist zu entnehmen, dass nicht nur der Streithelfer der Beklagten, sondern auch die Beklagten selbst Berufung gegen das Urteil des [X.] vom 25. Januar 2011 eingelegt haben. Allerdings wurden die Berufungen bei unterschiedlichen Gerichten eingelegt.

5

Haben sowohl die [X.] als auch der Streithelfer Berufung eingelegt, so handelt es sich gleichwohl nur um ein einheitliches Rechtsmittel, über das einheitlich zu entscheiden ist (st. Rspr., vgl. nur [X.], Beschluss vom 24. Januar 2006 - [X.], NJW-RR 2006, 644 mwN). Da dem Rechtsmittel des Streithelfers gegenüber dem Rechtsmittel der [X.] keine selbständige Bedeutung zukommt (Senat, Urteil vom 26. März 1982 - [X.], NJW 1982, 2069), gilt das Erfordernis einer einheitlichen Entscheidung auch dann, wenn die Berufung der [X.] und die Berufung des Streithelfers bei verschiedenen Gerichten eingelegt wurden; die Entscheidung über die Berufung ist dann grundsätzlich von dem Gericht zu treffen, bei dem das Rechtsmittel der [X.] anhängig ist. Dies hat zur Folge, dass eine Berufung des Streithelfers an das Gericht weiterzuleiten ist, bei dem die [X.] die Berufung eingelegt hat. Eine Ausnahme ist allerdings dann zu machen, wenn die Berufung des Streithelfers bei dem zuständigen Gericht eingelegt wurde. Dann hat das von der [X.] angerufene (unzuständige) Rechtsmittelgericht die Sache an das zuständige Gericht weiterzuleiten.

6

Das Berufungsgericht wird daher zu prüfen haben, ob die Voraussetzungen für eine Weiterleitung der Berufung des Streithelfers an das Rechtsmittelgericht, bei dem die Beklagten die Berufung eingelegt haben, vorliegen.

Krüger                                              Stresemann                                          Roth

                        Brückner                                                 Weinland

Meta

V ZB 157/11

29.09.2011

Bundesgerichtshof 5. Zivilsenat

Beschluss

Sachgebiet: ZB

vorgehend LG Traunstein, 29. März 2011, Az: 3 S 846/11, Beschluss

§ 72 Abs 2 GVG, § 43 Nr 1 WoEigG, § 43 Nr 2 WoEigG, § 43 Nr 3 WoEigG, § 43 Nr 4 WoEigG, § 43 Nr 6 WoEigG, § 67 ZPO, § 522 ZPO, § 559 ZPO, § 574 ZPO, § 577 ZPO

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Beschluss vom 29.09.2011, Az. V ZB 157/11 (REWIS RS 2011, 2821)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2011, 2821

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