Bundesverfassungsgericht, Nichtannahmebeschluss vom 27.10.2017, Az. 1 BvR 1746/16

1. Senat 1. Kammer | REWIS RS 2017, 3138

Foto: © Bundesverfassungsgericht │ foto USW. Uwe Stohrer, Freiburg

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Gegenstand

Nichtannahmebeschluss sowie Versagung von PKH für das Verfassungsbeschwerdeverfahren: Mangelnde Bewilligungsreife des PKH-Antrags im Zeitpunkt der Verfahrenserledigung bei Nichtvorlage der Erklärung über die persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse (§ 117 Abs 2 bis 4 ZPO) - Bezugnahme auf "erstinstanzlich vorgelegte Erklärung" insofern nicht hinreichend


Tenor

Die Verfassungsbeschwerde wird nicht zur Entscheidung angenommen.

Gründe

1

1. Soweit die Verfassungsbeschwerde nicht zurückgenommen worden ist, war sie mangels einer den § 23 Abs. 1 Satz 2, § 92 [X.] genügenden Begründung nicht zur Entscheidung anzunehmen (§ 93a Abs. 2 [X.]).

2

2. Der Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe und Beiordnung von Rechtsanwalt [X.] war insoweit mangels Erfolgsaussicht der Verfassungsbeschwerde abzulehnen (§ 114 Zivilprozessordnung - ZPO -; vgl. [X.] 1, 109 <113>).

3

Soweit dem Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe und Beiordnung von Rechtsanwalt [X.] mit Blick auf den vor den Fachgerichten verfolgten Anspruch auf vorläufige Versorgung mit Medizinal-Cannabisblüten möglicherweise Erfolgsaussichten zugekommen sein mögen, fehlt es an der Darlegung der persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse der Beschwerdeführerin bis zum Zeitpunkt der diesbezüglichen Erledigung des Verfassungsbeschwerdeverfahrens (vgl. [X.], Beschluss der [X.] des Zweiten Senats vom 26. Februar 2003 - 2 BvR 990/00 -, juris, Rn. 4). Bis zum Eingang der [X.] beim [X.] war der Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe nicht bewilligungsreif, da die Erklärung über die persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse (§ 117 Abs. 2 bis 4 ZPO) im verfassungsgerichtlichen Verfahren nicht vorgelegt worden ist. Zwar steht der Bewilligung von Prozesskostenhilfe nicht entgegen, dass das Verfahren bereits erledigt ist, wenn der Antrag bereits zu einem Zeitpunkt vor Erledigung der [X.] war (vgl. [X.]/Gottschalk, Prozess- und Verfahrenskostenhilfe, Beratungshilfe, 8. Aufl. 2016, Rn. 602 ff.). Etwas anderes gilt aber, wenn die Erklärung über die persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse erst nach der Erledigung der Hauptsache bei Gericht eingeht (vgl. [X.], Beschluss vom 9. Januar 1997 - 7 [X.] -, juris; vgl. auch [X.], Beschluss vom 30. September 1981 - [X.] -, juris) oder gar nicht vorgelegt wird.

4

Die Bezugnahme auf die "in der ersten Instanz vorgelegte Erklärung der Beschwerdeführerin" genügt nicht den Anforderungen, die an die Vorlage von entscheidungserheblichen Unterlagen in einem Verfassungsbeschwerdeverfahren zu stellen sind (vgl. [X.], Beschlüsse der [X.] des [X.] vom 12. November 2008 - 1 BvR 2492/06 -, juris, Rn. 4 und vom 21. Oktober 2014 - 1 BvR 2580/14 -, juris, Rn. 17). Da nach der Teilrücknahme der Verfassungsbeschwerde [X.] nicht mehr herbeigeführt werden konnte, bedurfte es auch keines entsprechenden Hinweises durch das [X.].

5

Von einer weiteren Begründung wird nach § 93d Abs. 1 Satz 3 [X.] abgesehen.

Meta

1 BvR 1746/16

27.10.2017

Bundesverfassungsgericht 1. Senat 1. Kammer

Nichtannahmebeschluss

Sachgebiet: BvR

vorgehend Landessozialgericht für das Land Nordrhein-Westfalen, 28. Juni 2016, Az: L 5 KR 113/16 B ER, Beschluss

§ 23 Abs 1 S 2 BVerfGG, § 92 BVerfGG, § 114 Abs 1 S 1 ZPO, § 117 Abs 2 ZPO, § 117 Abs 3 ZPO, § 117 Abs 4 ZPO

Zitier­vorschlag: Bundesverfassungsgericht, Nichtannahmebeschluss vom 27.10.2017, Az. 1 BvR 1746/16 (REWIS RS 2017, 3138)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2017, 3138

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Die hier dargestellten Entscheidungen sind möglicherweise nicht rechtskräftig oder wurden bereits in höheren Instanzen abgeändert.

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