Nichtannahmebeschluss: Teilweise Unzulässigkeit wegen nicht hinreichender Darlegung eines Grundrechtsverstoßes, teilweise Unbegründetheit wegen fehlender Verletzung von Grundrechtspositionen – hier Rundfunk- und Programmfreiheit, Art 12 GG, Art 14 GG, Art 19 Abs 4 GG, Willkürverbot
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