Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 07.02.2008, Az. IX ZR 47/06

IX. Zivilsenat | REWIS RS 2008, 5724

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[X.]BESCHLUSS [X.] ZR 47/06 vom 7. Februar 2008 in dem Rechtsstreit - 2 - Der [X.]. Zivilsenat des [X.] hat durch [X.] [X.], [X.] Dr. Gehrlein, [X.], die Richterin [X.] und [X.] [X.] am 7. Februar 2008 beschlossen: Die Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision in dem [X.]eil des 27. Zivilsenats in [X.] des [X.] vom 16. Februar 2006 wird auf Kosten des [X.] zurückgewiesen. Der Wert des Verfahrens der Nichtzulassungsbeschwerde wird auf 282.197,79 • festgesetzt. Die Beklagte trägt die Kosten des Revisionsverfahrens nach ei-nem Wert von 902.848,75 •. Gründe: Die Rechtssache hat keine grundsätzliche Bedeutung, und weder die Fortbildung des Rechts noch die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung erfordert eine Entscheidung des Revisionsgerichts (§ 543 Abs. 2 ZPO). 1 1. Hinsichtlich der Frage einer kongruenten oder inkongruenten Deckung bei Rückführung des Kredits auf einen Betrag von 425.000 DM hat das [X.] - 3 - fungsgericht das rechtliche Gehör des [X.] nicht verletzt. Darlegungs- und beweispflichtig für die tatsächlichen Voraussetzungen eines [X.], damit auch für die behauptete stillschweigende Erweiterung der [X.] auf 850.000 DM und die Vereinbarung einer Zusatzkreditlinie von 332.000 DM, ist der Kläger. Hinsichtlich der —stillschweigendenfi Erweiterung fehlte ausreichender Sachvortrag; die behauptete Verlängerung der [X.] über den 30. November 1997 war nicht unter Beweis gestellt und ist durch das [X.] vom 7. September 1999, in dem nur von einer —vorgemerktenfi Kreditlinie die Rede ist, nicht bewiesen. 2. Auch hinsichtlich der Frage einer Kenntnis der Beklagten von der Zah-lungsunfähigkeit der Schuldnerin hat das Berufungsgericht keine verfassungs-relevanten Verfahrensfehler begangen. Nach der Vernehmung des [X.] ist ausweislich des Protokolls die Sach- und Rechtslage erörtert worden, bevor die Anwälte die zu Beginn der Sitzung gestellten Anträge wiederholten. Nachdem die Beklagte bereits in ihrer Berufungsbegründung vorgetragen hatte, der Zeuge A. sei nicht der im fraglichen Zeitraum zuständige Sachbearbei-ter gewesen und habe die vom [X.] für ausschlaggebend gehaltenen Listen erst zur Vorbereitung der erstinstanzlichen Vernehmung fertigen lassen, hätte der Kläger ausreichend Gelegenheit gehabt, andere Zeugen zu ermitteln und zu benennen; welchen Zeugen er benannt hätte, ergibt sich aus der Nicht-zulassungsbeschwerde zudem nicht. 3 3. Das Berufungsgericht ist nicht in entscheidungserheblicher Weise von der Rechtsprechung des [X.] zur Wissenszurechnung in [X.] Organisationen abgewichen (vgl. dazu etwa [X.], [X.]. v. 15. [X.] 2005 - [X.] ZR 227/04, [X.], 194, 195). Die verspätete Zahlung der Löhne und Gehälter war nicht bekannt, sondern hätte durch einen Vergleich mit 4 - 4 - den Kontoverläufen der Vormonate ermittelt werden können; das reicht für eine —Kenntnisfi im Sinne von § 130 Abs. 2 [X.] nicht aus. Auch im Übrigen ist ein Zulassungsgrund nicht ersichtlich. Die von der Nichtzulassungsbeschwerde für grundsätzlich gehaltene Frage danach, ob und wie eine im Rahmen des § 17 Abs. 2 [X.] zu berücksichtigende Forderung ernstlich eingefordert worden sein müsse, ist durch den Senatsbeschluss vom 19. Juli 2007 ([X.] ZB 36/07, [X.], 1796) und das Senatsurteil vom 20. Dezember 2007 ([X.] ZR 93/06, z.[X.].) dahin geklärt, dass auch ein rechtlich nicht bindendes —[X.] ei-ne Berücksichtigung der Forderung ausschließt. Von diesem Obersatz ist das Berufungsgericht ausgegangen. Welche Schlussfolgerungen im Einzelfall zu ziehen sind, verantwortet der Tatrichter. - 5 - 4. Von einer weiteren Begründung wird gemäß § 544 Abs. 4 Satz 2 Halbsatz 2 ZPO abgesehen. 5 Dr. [X.] Prof. Dr. Gehrlein [X.]

[X.] Dr. [X.] Vorinstanzen: LG [X.], Entscheidung vom 08.07.2003 - 8 O 6/02 - [X.] in [X.], Entscheidung vom [X.]

Meta

IX ZR 47/06

07.02.2008

Bundesgerichtshof IX. Zivilsenat

Sachgebiet: ZR

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 07.02.2008, Az. IX ZR 47/06 (REWIS RS 2008, 5724)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2008, 5724

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