Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 27.01.2005, Az. IX ZA 20/04

IX. Zivilsenat | REWIS RS 2005, 5275

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[X.]
[X.][X.]/04
vom 27. Januar 2005 in dem Insolvenzeröffnungsverfahren

- 2 - Der [X.]. Zivilsenat des [X.] hat durch [X.] [X.] und [X.] Ganter, [X.], [X.] und [X.]
am 27. Januar 2005 beschlossen:
Dem Kläger wird die zur Durchführung der Rechtsbeschwerde
gegen den Beschluß der 9. Zivilkammer des [X.] vom 13. August 2004 nachgesuchte Prozeßkostenhilfe ver-sagt.

Gründe:
[X.]
Der Schuldner beantragte beim [X.] die Eröffnung des Insolvenzverfahrens, die Gewährung von Restschuldbefreiung und die Stun-dung der Verfahrenskosten.

Gegenüber dem vom Insolvenzgericht mit der Prüfung des [X.] gab der Schuldner an, er habe in der Vergangenheit beim Finanzamt falsche Rechnungen eingereicht und auf diese Weise unberechtigte [X.] erlangt. Dieselben Angaben machte er in einem steuerstrafrechtlichen Ermittlungsverfahren. - 3 - Das Amtsgericht - Insolvenzgericht - hat den Antrag auf Stundung abge-lehnt. Zur Begründung hat es ausgeführt, im vorliegenden Fall scheide eine Restschuldbefreiung nach § 290 Abs. 1 Nr. 2 [X.] aus. Dies müsse, obwohl in § 4a Abs. 1 Satz 4 [X.] nicht erwähnt, auch bereits im [X.] berücksichtigt werden. Das [X.] hat die sofortige Beschwerde des Schuldners zurückgewiesen. Dieser beantragt Prozeßkostenhilfe für eine Rechtsbeschwerde.

I[X.]

Prozeßkostenhilfe kann dem Schuldner nicht gewährt werden, weil das beabsichtigte Rechtsmittel keine hinreichende Aussicht auf Erfolg hat (§ 114 ZPO).

Die Rechtsbeschwerde wäre unzulässig, weil sie keine Rechtsfragen von grundsätzlicher Bedeutung aufwirft und eine Entscheidung des [X.] auch weder zur Sicherung einer einheitlichen Rechtspre-chung noch zur Fortbildung des Rechts erforderlich wäre (§ 4 [X.] i.V.m. § 574 Abs. 2 ZPO). Die Stundung nach § 4a Abs. 1 Satz 3 und 4 [X.] ist nicht nur bei Vorliegen eines der in § 290 Abs. 1 Nr. 1 und 3 [X.] genannten Versagungs-gründe für die Restschuldbefreiung ausgeschlossen, sondern auch im Falle des § 290 Abs. 1 Nr. 2 [X.], sofern die Voraussetzungen dieser Vorschrift be-reits im [X.] zweifelsfrei gegeben sind. Dies hat der Senat mit Beschluß vom 16. Dezember 2004 ([X.] ZB 72/03, z.V.b.) ausgesprochen. - 4 - Im vorliegenden Fall wäre die Rechtsbeschwerde auch unbegründet. Der Schuldner hat ein nach § 290 Abs. 1 Nr. 2 [X.] sanktioniertes Verhalten eingeräumt. Unter diesen Umständen ist das Insolvenzgericht nicht verpflichtet, die Stundung zunächst zu gewähren, um sie später aus eben diesem Grund aufzuheben.

[X.] Ganter [X.]

[X.] [X.]

Meta

IX ZA 20/04

27.01.2005

Bundesgerichtshof IX. Zivilsenat

Sachgebiet: ZA

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 27.01.2005, Az. IX ZA 20/04 (REWIS RS 2005, 5275)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2005, 5275

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