Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 01.12.2005, Az. IX ZB 186/05

IX. Zivilsenat | REWIS RS 2005, 510

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[X.][X.] vom 1. Dezember 2005 in dem Insolvenzeröffnungsverfahren Nachschlagewerk: ja [X.]: nein [X.]R: ja [X.] § 287 Abs. 1 Der Zulässigkeit eines mit einem Antrag auf Restschuldbefreiung verbundenen An-trags des Schuldners auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens steht nicht entgegen, dass zuvor der Antrag eines Gläubigers mangels Masse abgewiesen worden ist. [X.], [X.]uss vom 1. Dezember 2005 - [X.] 186/05 - [X.] - Der [X.]. Zivilsenat des [X.] hat durch [X.] [X.], [X.], [X.], [X.] und die Richterin [X.] am 1. Dezember 2005 beschlossen: Auf die Rechtsmittel des Schuldners werden der [X.]uss der 26. Zivilkammer des [X.] vom 15. Februar 2005 und der [X.]uss des [X.] vom 11. August 2004 aufgehoben. Die Sache wird zur erneuten Entscheidung an das Amtsgericht zu-rückverwiesen. Der Gegenstandswert des [X.] wird auf 4.000 • festgesetzt. Gründe: [X.] Ein Gläubiger beantragte im Jahre 2003 die Eröffnung des [X.] über das Vermögen des Schuldners. Das Insolvenzgericht wies den Schuldner darauf hin, dass er einen Antrag auf Restschuldbefreiung nur dann stellen könne, wenn er selbst die Eröffnung des Insolvenzverfahrens über sein 1 - 3 - Vermögen beantrage. Später wies das Gericht den Gläubigerantrag mangels Masse rechtskräftig ab. Nunmehr hat der Schuldner die Eröffnung des Insolvenzverfahrens über sein Vermögen sowie die Gewährung von Restschuldbefreiung und Stundung der Kosten des Verfahrens beantragt. Diese Anträge hat das Amtsgericht zu-rückgewiesen. Die sofortige Beschwerde des Schuldners ist erfolglos geblieben. Hiergegen wendet sich der Schuldner mit seiner Rechtsbeschwerde. 2 I[X.] Der Wiedereinsetzungsantrag des Schuldners geht ins Leere, weil der angefochtene [X.]uss nach Lage der Akten nicht zugestellt worden ist. 3 II[X.] Die gemäß § 574 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 ZPO in Verbindung mit § 7 [X.] statthafte und nach § 574 Abs. 2 ZPO zulässige Rechtsbeschwerde führt zur Aufhebung der angefochtenen Entscheidungen. 4 1. Das Amtsgericht hat die Zurückweisung der Anträge damit gerechtfer-tigt, der [X.] sei "gem. § 20 Abs. 2 i.V.m. § 287 Abs. 1 S. 2 [X.]" unzulässig, weil der Schuldner in dem auf Gläubigerantrag anhängig gewesenen Insolvenzeröffnungsverfahren keine eigenen Anträge gestellt habe. Der Eröffnungsantrag sei mangels Rechtsschutzinteresses unzulässig, der 5 - 4 - Stundungsantrag mangels Erfolgsaussicht der [X.] zurückzuweisen. Das [X.] hat sich dieser Begründung angeschlossen. 2. Diesen Erwägungen kann nicht gefolgt werden. 6 a) Entgegen der Auffassung der Vorinstanzen ist der Restschuldbefrei-ungsantrag nicht deshalb unzulässig, weil die nicht verlängerbare [X.] des § 287 Abs. 1 Satz 2 [X.] bereits in dem früheren Insolvenz-eröffnungsverfahren abgelaufen war. Wie der [X.] bereits entschieden hat, kann diese Frist durch den Hinweis nach § 20 Abs. 2 [X.] erst in Lauf gesetzt werden, wenn der Schuldner einen Eigenantrag auf Insolvenzeröffnung gestellt hat ([X.], [X.]. v. 8. Juli 2004 - [X.] 209/03, [X.], 1740, 1742; v. 17. Februar 2005 - [X.] 176/03, [X.], 698, 699, z.[X.]. in [X.]). Da der Schuldner in dem früheren Verfahren keinen Eigenantrag gestellt hatte, konnte die [X.] des § 287 Abs. 1 Satz 2 [X.] nicht in Lauf gesetzt wer-den. 7 b) Unter diesen Umständen trägt der Hinweis auf die Abweisung des [X.] mangels Masse nicht die Annahme der Vorinstanzen, dem Schuldner [X.] es an einem Rechtsschutzbedürfnis für seinen nunmehr gestellten Eigenantrag. Denn nach der in § 4a Abs. 1 Sätze 1 und 2, § 26 Abs. 1 Satz 2 [X.] zum Ausdruck gekommenen gesetzlichen Wertung steht dieser Gesichtspunkt einem Interesse des Schuldners an der Eröffnung des Insolvenzverfahrens jedenfalls dann nicht entgegen, wenn er - wie hier - einen Antrag auf Restschuldbefreiung gestellt hat. Damit verfolgt er eines der in § 1 [X.] anerkannten Verfahrensziele. 8 - 5 - c) Damit ist zugleich der [X.] für die Zurückweisung des Stundungsantrags der Boden entzogen. 9 Entgegen der Auffassung des Amtsgerichts in Nummer 5 seines [X.] vom 27. August 2004 kann der Stundungsantrag auch nicht unter Hinweis auf § 290 Abs. 1 Nr. 2 [X.] zurückgewiesen werden. Zwar ist die Stundung auch dann ausgeschlossen, wenn die Voraussetzungen dieser Vor-schrift bereits im [X.] zweifelsfrei gegeben sind ([X.], [X.]. v. 16. Dezember 2004 - [X.] 72/03, [X.], 472, 473; v. 27. Januar 2005 - [X.] ZA 20/04, n.v., zitiert nach Juris). Die vom Amtsgericht zur Begründung he-rangezogenen "Steuererklärungsabgabeversäumnisse des Schuldners" erfüllen den [X.] in § 290 Abs. 1 Nr. 2 [X.] aber nicht. Danach ist erforderlich, dass der Schuldner schriftlich unrichtige oder unvollständige Anga-ben über seine wirtschaftlichen Verhältnisse macht. Den Feststellungen der Vorinstanzen kann nicht entnommen werden, dass der Schuldner hier schriftlich unzutreffende Erklärungen gegenüber den Finanzbehörden abgegeben hat (vgl. [X.], [X.]. v. 22. Mai 2003 - [X.] 456/02, [X.], 1382, 1383; [X.] NZI 2001, 205 f; HK-[X.]/[X.], 3. Aufl. § 290 Rn. 5; MünchKomm-[X.]/[X.], § 290 Rn. 35). 10 3. Die angefochtene Entscheidung stellt sich auch nicht aus anderen Gründen als richtig dar (§ 577 Abs. 3 ZPO): 11 Zwar hatte der Schuldner, auch wenn die Frist des § 287 Abs. 1 Satz 2 [X.] nicht in Lauf gesetzt worden war, im Erstverfahren Gelegenheit, einen [X.] verbunden mit einem Eigenantrag zu stellen. Dies kann ihm aber jedenfalls dann nicht entgegengehalten werden, wenn der dem 12 - 6 - vorangegangenen Verfahren zugrunde liegende Antrag eines Gläubigers auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens mangels Masse abgewiesen wurde. Nach einer in der Literatur geäußerten Auffassung findet eine an eine unterlassene Antragstellung geknüpfte Präklusion für ein neues Verfahren ge-nerell nicht statt ([X.] in Kübler/Prütting, [X.] § 20 Rn. 96; [X.]/ [X.], [X.] 12. Aufl. § 287 Rn. 19; MünchKomm-[X.]/[X.], § 20 Rn. 99; [X.] NZI 2002, 298, 301). In der Rechtsprechung ist ein Rechts-schutzinteresse des Schuldners an der Durchführung eines erneuten [X.]s mit dem Ziel der Restschuldbefreiung jedenfalls für den Fall angenommen worden, dass das Erstverfahren gemäß § 207 [X.] eingestellt worden ist; auf die Frage, ob seither neue zusätzliche Forderungen gegen den Schuldner ent-standen seien, komme es hierfür nicht an ([X.] 2005, 278, 279 m. zust. [X.]. [X.] 2005, 468, 470 f). Demgegenüber wurden die [X.] auf Eröffnung eines Insolvenzverfahrens sowie auf Rest-schuldbefreiung als unzulässig angesehen, wenn zuvor ein Insolvenzverfahren, in dem der Schuldner keinen Antrag auf Restschuldbefreiung gestellt hatte, aufgehoben worden war und keine neuen Verbindlichkeiten hinzugetreten [X.] ([X.] 2005, 91). 13 Jedenfalls in dem hier gegebenen Fall, in dem ein früher gestellter Fremdantrag mangels Masse abgewiesen worden ist, kann dem Schuldner ein Rechtsschutzinteresse an der Durchführung eines Insolvenzverfahrens nicht abgesprochen werden. Aus dem Gesetz ergeben sich für eine solche Präklusi-on keine Anhaltspunkte (vgl. [X.]/[X.], aaO § 287 Rn. 19). In dem früheren Verfahren hat das Insolvenzgericht den Schuldner zwar darauf [X.], dass er einen Antrag auf Restschuldbefreiung nur dann stellen könne, wenn er selbst auch die Eröffnung des Verfahrens beantrage. Mit diesen [X.] - 7 - gen hätte der Schuldner aber eine Restschuldbefreiung in dem früheren [X.] nicht erreichen können. Denn auch ein eigener Eröffnungsantrag hätte ge-mäß § 26 Abs. 1 Satz 1 [X.] mangels Masse abgewiesen werden müssen. Zwar hätte der Schuldner gemäß § 26 Abs. 1 Satz 2 [X.] dieses Ergebnis unter Umständen mit einem Antrag auf Stundung der Kosten des Insolvenzverfahrens gemäß § 4a Abs. 1 Satz 1 [X.] verhindern können. Das Gesetz sieht aber ei-nen Zwang zur Stellung eines Stundungsantrags nicht vor. Auf diesen Antrag bezieht sich auch nicht die Fristsetzung gemäß § 20 Abs. 2, § 287 Abs. 1 Satz 2 [X.]. 4. Die Sache ist an das Amtsgericht (zu dieser Möglichkeit vgl. [X.] 160, 176, 185) zurückzuverweisen, damit erneut über die Anträge des [X.] entschieden wird. 15 [X.] [X.] [X.]

[X.] [X.] Vorinstanzen: [X.], Entscheidung vom 11.08.2004 - 67 c IN 300/04 - [X.], Entscheidung vom 15.02.2005 - 326 [X.]/04 -

Meta

IX ZB 186/05

01.12.2005

Bundesgerichtshof IX. Zivilsenat

Sachgebiet: ZB

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 01.12.2005, Az. IX ZB 186/05 (REWIS RS 2005, 510)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2005, 510

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