Bundesverwaltungsgericht, Urteil vom 25.10.2012, Az. 2 C 41/11

2. Senat | REWIS RS 2012, 1941

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Gegenstand

Erhöhtes Unfallruhegehalt; qualifizierter Dienstunfall


Leitsatz

Der Begriff des rechtswidrigen Angriffs im Sinne von § 37 Abs. 2 Nr. 1 BeamtVG setzt voraus, dass der Angreifer den Beamten wegen dieser Eigenschaft oder der dienstlichen Tätigkeit objektiv in die Gefahr einer Schädigung bringt. Es ist nicht erforderlich, dass der Angreifer den Beamten körperlich beeinträchtigt (im Anschluss an Urteile vom 8. Oktober 1998 - BVerwG 2 C 17.98 - Buchholz 239.1 § 37 BeamtVG Nr. 2 und vom 29. Oktober 2009 - BVerwG 2 C 134.07 - BVerwGE 135, 176 = Buchholz 239.1 § 31 BeamtVG Nr. 22).

Tatbestand

1

Der 1948 geborene Kläger stand bis zu seiner Versetzung in den vorzeitigen Ruhestand wegen Dienstunfähigkeit als [X.] am Amtsgericht im Dienst des Beklagten.

2

Am 13. November 2007 wurde der Kläger nach einer Verhandlung von einem Verfahrensbeteiligten im Gerichtsgebäude beschimpft. Dritte hielten den Beteiligten von einem körperlichen Angriff auf den Kläger ab. Wegen dieses Vorfalls konnte der Kläger ab Januar 2008 krankheitsbedingt keinen Dienst mehr leisten. Mit seinem Einverständnis wurde er mit Ablauf des 30. September 2009 in den vorzeitigen Ruhestand versetzt. Der Beklagte erkannte den Vorfall vom 13. November 2007 als Dienstunfall an.

3

Im Rahmen eines Verfahrens auf Gewährung von [X.] stellte der Beklagte beim Kläger aufgrund einer amtsärztlichen Untersuchung eine Minderung der Erwerbsfähigkeit vom Unfalltag an von 35 vom Hundert und ab dem 13. Juni 2008 von 40 vom Hundert fest. Die nach erfolglosem Vorverfahren erhobene Klage, den Beklagten zu verpflichten, dem Kläger ab dem 1. Juni 2009 [X.] für eine Minderung der Erwerbsfähigkeit von 50 vom Hundert zu gewähren, wies das Verwaltungsgericht mit rechtskräftig gewordenem Urteil vom 20. Dezember 2011 (- 6 K 1358/09.KO -) ab.

4

Den Antrag des [X.], den Vorfall vom 13. November 2007 wegen seiner Schwere als qualifizierten Dienstunfall anzuerkennen und erhöhtes Unfallruhegehalt zu zahlen, lehnte der Beklagte ab. Widerspruch und Klage blieben erfolglos. Das Oberverwaltungsgericht hat die Berufung des [X.] zurückgewiesen. Zur Begründung hat es im Wesentlichen ausgeführt: Die gebotenen strengen Anforderungen an das Merkmal des rechtswidrigen Angriffs seien nicht erfüllt. Es müsse sich um einen massiven Angriff gehandelt haben. Eine einfache Körperverletzung müsse unmittelbare Folge des zielgerichteten Handelns des Schädigers gewesen sein. Ferner müsse die objektive Gefahr einer schweren Körperverletzung bestanden haben.

5

Hiergegen richtet sich die Revision des [X.], mit der er die Verletzung formellen und materiellen Rechts rügt. Er beantragt,

das Urteil des [X.] vom 15. April 2011 und das Urteil des [X.] vom 26. August 2010 sowie den Bescheid des [X.] vom 7. September 2009 und den Widerspruchsbescheid vom 10. November 2009 aufzuheben und den Beklagten zu verpflichten, das Vorliegen eines qualifizierten [X.] anzuerkennen und ein erhöhtes Unfallruhegehalt zu bewilligen,

hilfsweise,

das Urteil des [X.] vom 15. April 2011 und das Urteil des [X.] vom 26. August 2010 sowie den Bescheid des [X.] vom 7. September 2009 und den Widerspruchsbescheid vom 10. November 2009 aufzuheben und den Beklagten zu verpflichten, über seinen Antrag vom 15. Juni 2008 unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts erneut zu entscheiden,

äußerst hilfsweise,

das Urteil des [X.] vom 15. April 2011 aufzuheben und die Rechtssache zur anderweitigen Verhandlung und Entscheidung an das Oberverwaltungsgericht zurückzuverweisen.

6

Der Beklagte beantragt,

die Revision zurückzuweisen.

Entscheidungsgründe

7

Die Revision des [X.], über die der Senat mit Einverständnis der Beteiligten ohne mündliche Verhandlung entscheidet (§ 101 Abs. 2 sowie §§ 141 und 125 Abs. 1 VwGO), ist unbegründet. Das Berufungsurteil verletzt zwar [X.] (§ 191 Abs. 2 VwGO i.V.m. § 127 Nr. 2 BRRG und § 63 Abs. 3 Satz 2 BeamtStG). Es erweist sich aber aus anderen als den vom Oberverwaltungsgericht herangezogenen Gründen als im Ergebnis richtig (§ 144 Abs. 4 VwGO).

8

1. Das Urteil des [X.] verletzt § 37 [X.] in der Fassung des [X.] ([X.]), der hier nach § 1 des am 1. September 2006 in [X.] getretenen Landesgesetzes zur Ersetzung und Ergänzung von Bestimmungen des Beamtenversorgungsgesetzes (Art. 4 des Landesbesoldungs- und -versorgungsanpassungsgesetzes 2007/2008 vom 21. Dezember 2007, [X.]) anwendbar ist. Für die Unfallfürsorge ist das Recht maßgeblich, das im Zeitpunkt des [X.] gegolten hat, sofern sich nicht eine Neuregelung ausdrücklich Rückwirkung beimisst (vgl. Urteile vom 16. Mai 1963 - BVerwG 2 [X.] 27.60 - BVerwGE 16, 103 <104> und - BVerwG 2 [X.] 153.60 - [X.] 237.7 § 142 LBG NRW Nr. 2 S. 5 und vom 6. Januar 1969 - BVerwG 6 [X.] 38.66 - BVerwGE 31, 170 <172> = [X.] 232 § 141a [X.] Nr. 1 S. 2).

9

Nach § 1 des [X.]. § 37 Abs. 2 Nr. 1 [X.] wird einem [X.] im Landesdienst das erhöhte Unfallruhegehalt nach Absatz 1 auch gewährt, wenn der [X.] in Ausübung des Dienstes durch einen rechtswidrigen Angriff einen Dienstunfall mit den in Absatz 1 genannten Folgen erleidet. Aufgrund der nicht angegriffenen und deshalb nach § 137 Abs. 2 VwGO bindenden tatsächlichen Feststellungen des [X.] ist davon auszugehen, dass der Kläger in Ausübung seines Dienstes rechtswidrig angegriffen worden ist.

Dem Oberverwaltungsgericht ist darin zuzustimmen, dass § 1 des [X.]. § 37 Abs. 2 Nr. 1 [X.] nicht voraussetzt, dass der rechtswidrige Angriff für den Beamten oder [X.] eine besondere Lebensgefahr begründet hat. Wortlaut und Systematik der Regelungen schließen es aus, die in § 37 Abs. 1 Satz 1 [X.] genannte Voraussetzung als ungeschriebenes Merkmal der Tatbestände des Absatzes 2 anzusehen.

Mit § 37 Abs. 2 Nr. 1 [X.] unvereinbar sind dagegen die Anforderungen des [X.] an das Vorliegen eines rechtswidrigen Angriffs.

Nach § 37 Abs. 2 Nr. 1 [X.] wird erhöhtes Unfallruhegehalt nach Absatz 1 auch gewährt, wenn der Beamte in Ausübung des Dienstes durch einen rechtswidrigen Angriff einen Dienstunfall mit den in Absatz 1 genannten Folgen erleidet. Demnach muss es sich bei dem rechtswidrigen Angriff um einen Dienstunfall im Sinne des § 31 Abs. 1 Satz 1 [X.] handeln. Dies setzt nach der gesetzlichen Begriffsbestimmung des [X.] unter anderem voraus, dass der Angriff einen [X.] des Beamten, d.h. eine Beeinträchtigung der körperlichen Integrität oder eine psychische Krankheit verursacht hat. Er muss bei wertender Betrachtungsweise zumindest eine wesentliche Mitursache für den [X.] darstellen (Urteile vom 15. September 1994 - BVerwG 2 [X.] 24.92 - [X.] 237.6 § 227 NdsLBG Nr. 1 S. 3 f. und vom 18. April 2002 - BVerwG 2 [X.] 22.01 - [X.] 239.1 § 31 [X.] Nr. 12 S. 2 f.; Beschluss vom 8. März 2004 - BVerwG 2 [X.] - [X.] 239.1 § 31 [X.] Nr. 13 S. 4; vgl. zu § 31 Abs. 4 Satz 1 [X.]: Urteil vom 29. Oktober 2009 - BVerwG 2 [X.] 134.07 - BVerwGE 135, 176 = [X.] 239.1 § 31 [X.] Nr. 22 ).

Bei Berücksichtigung des systematischen Regelungszusammenhangs mit dem [X.] des § 31 Abs. 1 Satz 1 [X.] liegt ein Angriff im Sinne des § 37 Abs. 2 Nr. 1 [X.] vor, wenn sich der Beamte in Ausübung oder infolge des Dienstes einem plötzlichen, örtlich und zeitlich bestimmbaren Verhalten eines Dritten ausgesetzt sieht, durch das ihm zielgerichtet, d.h. mit zumindest bedingtem Vorsatz, ein [X.] zugefügt werden soll (Urteil vom 8. Oktober 1998 - BVerwG 2 [X.] 17.98 - [X.] 239.1 § 37 [X.] Nr. 2 S. 1 f.; vgl. zum inhaltsgleichen [X.] des § 31 Abs. 4 Satz 1 [X.]: Urteil vom 29. Oktober 2009 a.a.[X.] ).

Allerdings ist nicht erforderlich, dass der Angriff zu der vom Täter beabsichtigten Körperverletzung des Beamten geführt hat. Es reicht aus, dass dieser in der konkreten Gefahr der beabsichtigten Körperverletzung geschwebt hat und infolgedessen einen anderweitigen [X.], insbesondere eine Verletzung der seelischen Integrität erlitten hat (zu § 31 Abs. 4 [X.]: Urteil vom 29. Oktober 2009 a.a.[X.] ). Andernfalls wären solche Fälle nicht erfasst, bei denen nur der Zufall eine Verletzung der körperlichen Integrität verhindert hat, der Beamte oder [X.] aber wegen der erlittenen Bedrohung erheblich psychisch belastet ist und erkrankt.

Damit sind zusätzliche Anforderungen, wie "massiver Angriff", "Vollendung einer einfachen Körperverletzung", "körperlicher Kontakt zwischen dem Angreifer und dem Amtsträger" oder "objektiv bestehende Gefahr einer schweren Körperverletzung", nicht zu vereinbaren. Es ist auch nicht erforderlich, dass der Schädiger eine Waffe bei sich führt, um eine Drohung in die Tat umsetzen zu können. Denn auch ein drohender Schlag mit der Faust begründet für das Opfer die objektive Gefahr eines erheblichen [X.]s.

Diese Auslegung wird auch dem Zweck des § 37 [X.] gerecht. Der Gesetzgeber will mit den Fallgruppen des § 37 [X.] einer gesteigerten, im dienstlichen Bereich wurzelnden Gefährdungslage durch die Gewährung eines erhöhten versorgungsrechtlichen Schutzes Rechnung tragen. Nicht zuletzt im öffentlichen Interesse an einer effektiven Erledigung der öffentlichen Aufgaben soll die Bereitschaft des Beamten oder [X.]s zur Erfüllung seiner dienstlichen Pflichten gestärkt werden, weil er damit rechnen kann, die Folgen dienstlich bedingter Körperschäden in Fällen einer solchen Gefährdung nicht allein tragen zu müssen (vgl. Urteil vom 29. Oktober 2009 a.a.[X.] Rn. 19 und 21). [X.] mit den anderen Fallgruppen des erhöhten [X.] ist die Gefährdungslage nach § 37 Abs. 2 Nr. 1 [X.] dann gegeben, wenn die Verletzungshandlung vom Schädiger mit Wissen und Wollen der zu erwartenden Rechtsgutbeeinträchtigung ausgeführt wird und sie in einem inneren Zusammenhang mit der Dienstverrichtung des Amtsträgers steht (Urteil vom 8. Oktober 1998 a.a.[X.] S. 2).

Dem berechtigten Interesse des Dienstherrn, diesen erhöhten [X.]chutz nicht ausufern zu lassen, ist durch die besonders hohen Anforderungen an die Folgen des [X.] in § 37 Abs. 1 Satz 1 [X.] Rechnung getragen.

Nach den nicht angegriffenen und deshalb nach § 137 Abs. 2 VwGO bindenden tatsächlichen Feststellungen des [X.] stand das Verhalten des Schädigers auch im unmittelbaren Zusammenhang mit der Diensthandlung des [X.]. Denn der Schädiger hatte den Kläger angegriffen, weil er mit dessen Verhandlungsführung nicht einverstanden war.

Begründet ist auch die Verfahrensrüge des [X.], das Oberverwaltungsgericht habe bei der Würdigung des Sachverhalts wesentliche Aspekte des tatsächlichen Geschehens unberücksichtigt gelassen.

Nach § 108 Abs. 1 Satz 1 VwGO entscheidet das Gericht nach seiner freien, aus dem Gesamtergebnis des Verfahrens gewonnenen Überzeugung. Danach ist das Gericht verpflichtet, seiner Überzeugungsbildung den im Verfahren festgestellten Sachverhalt vollständig und richtig zugrunde zu legen (Beschluss vom 19. August 2008 - BVerwG 3 [X.] - [X.] 451.55 Subventionsrecht Nr. 110 Rn. 6 m.w.N.). Dieses Gebot hat das Oberverwaltungsgericht verletzt.

Bei seiner Annahme, der Schädiger habe lediglich versucht, den Kläger in seinem [X.] Geltungsanspruch herabzusetzen, ihn zu beleidigen und auch zu bedrohen, hat das Oberverwaltungsgericht wesentliche Aspekte des Vorfalls unberücksichtigt gelassen. Denn der Schädiger hat den Kläger wegen seiner Verhandlungsführung nicht nur verbal bedroht ("Dich mach' ich kalt" und "Du bist tot"), sondern hat auch versucht, auf ihn einzuschlagen. Nach den tatsächlichen Feststellungen des [X.] hatte sich der Schädiger dem Kläger im Vorraum des Gerichtssaals bis auf wenige Zentimeter genähert, hatte sich vor diesem aufgebaut, hatte die Faust erhoben, um auf den Kläger einzuschlagen, und konnte lediglich von umstehenden Personen hiervon abgehalten werden.

2. Das Berufungsurteil erweist sich aber aus anderen als den vom Oberverwaltungsgericht genannten Gründen als im Ergebnis richtig (§ 144 Abs. 4 VwGO). Dem Erfolg des [X.] und der gestaffelten Hilfsanträge des [X.] steht entgegen, dass der rechtswidrige Angriff vom 13. November 2007 beim Kläger nicht zu den Folgen geführt hat, die das Gesetz für die Zahlung des erhöhten [X.] voraussetzt.

Nach § 37 Abs. 1 Satz 1 und Abs. 2 Nr. 1 [X.] muss der Beamte oder [X.] infolge des [X.] dienstunfähig geworden und in den Ruhestand getreten sowie im Zeitpunkt des Eintritts in den Ruhestand infolge des [X.] in seiner Erwerbsfähigkeit um mindestens 50 vom Hundert beschränkt sein. Aufgrund der Rechtskraft des Urteils des [X.], mit dem die Klage des [X.] auf Gewährung von [X.] für eine Minderung der Erwerbsfähigkeit von 50 vom Hundert ab dem 1. Juli 2009 abgewiesen wurde, steht fest, dass die Erwerbsfähigkeit des [X.] nicht im Zeitpunkt seines Eintritts in den Ruhestand infolge des [X.] um 50 vom Hundert gemindert ist.

Nach § 121 Nr. 1 VwGO binden rechtskräftige Urteile die Beteiligten und ihre Rechtsnachfolger, soweit über den Streitgegenstand entschieden worden ist. Die Beteiligten der Verfahren sind identisch; auch die Klage auf Gewährung von [X.] nach § 35 Abs. 1 [X.] richtete sich gegen den Beklagten. Für die gesetzliche Rechtskraftwirkung ist ohne Bedeutung, dass der Streitgegenstand des Revisionsverfahrens (erhöhtes Unfallruhegehalt) nicht mit dem Gegenstand des rechtskräftig abgeschlossenen Verfahrens ([X.]) identisch ist. Die Rechtskraft eines Urteils bindet auch, wenn und soweit sich die im Urteil entschiedene Frage in einem späteren Verfahren mit anderem Streitgegenstand als Vorfrage stellt (Urteil vom 24. November 1998 - BVerwG 9 [X.] 53.97 - BVerwGE 108, 30 <33> m.w.N. = [X.] 402.25 § 73 AsylVfG Nr. 3 S. 4 f.). Die Rechtskraft eines Urteils soll gerade verhindern, dass die aus einem festgestellten Tatbestand hergeleitete Rechtsfolge, über die durch ein Urteil rechtskräftig entschieden worden ist, bei unveränderter Sach- und Rechtslage - mit der Gefahr unterschiedlicher Ergebnisse - erneut zum Gegenstand eines Verfahrens zwischen denselben Beteiligten gemacht wird. Das Gericht ist im [X.] an einer erneuten Sachprüfung gehindert (Urteile vom 8. Dezember 1992 - BVerwG 1 [X.] 12.92 - BVerwGE 91, 256 <258> = [X.] 310 § 121 VwGO Nr. 63 S. 15 und vom 10. Mai 1994 - BVerwG 9 [X.] 501.93 - BVerwGE 96, 24 <26> = [X.] 310 § 121 VwGO Nr. 68 S. 2 f. m.w.N.; [X.], Urteil vom 17. Februar 1983 - [X.]/81 - NJW 1983, 2032).

Streitgegenstand des rechtskräftigen Urteils des [X.] war nicht der Anspruch auf [X.] nach § 35 Abs. 1 [X.] dem Grunde nach. Diesen Anspruch hat die Beklagte bereits durch den Feststellungsbescheid vom 7. Juli 2009 - allerdings nur für eine Minderung der Erwerbsfähigkeit von 40 vom Hundert - rechtsverbindlich anerkannt. Gegenstand des Verfahrens vor dem Verwaltungsgericht war vielmehr der vom Kläger darüber hinaus geltend gemachte Anspruch auf [X.] ab dem 1. Juli 2009 für eine Minderung der Erwerbsfähigkeit von 50 vom Hundert, der allein vom Grad der Minderung abhängt. Damit war der Grad der Minderung der Erwerbsfähigkeit des [X.] Teil des Streitgegenstandes. Mit Eintritt der Rechtskraft des die Klage abweisenden Urteils steht nach § 121 Nr. 1 VwGO auch für Verfahren mit einem anderen Streitgegenstand fest, dass der Kläger im streitgegenständlichen Zeitraum nicht in seiner Erwerbsfähigkeit um 50 vom Hundert gemindert ist.

Das rechtskräftige Urteil des [X.] erfasst auch den für den Anspruch nach § 1 des [X.]. § 37 Abs. 2 Nr. 1 [X.] maßgeblichen Zeitpunkt des Eintritts des [X.] in den Ruhestand. Denn das Verwaltungsgericht hat über den Anspruch auf [X.] für den Zeitraum vom 1. Juli 2009 bis zur mündlichen Verhandlung am 20. Dezember 2011 entschieden. Der Kläger ist mit Ablauf des 30. September 2009 in den Ruhestand getreten.

Unerheblich ist der Umstand, dass das Urteil des [X.] hinsichtlich des Anspruchs des [X.] auf Gewährung eines [X.]s für eine Minderung der Erwerbsfähigkeit von 50 vom Hundert ab dem 1. Juli 2009 erst während des Revisionsverfahrens rechtskräftig geworden ist. Das Urteil kann berücksichtigt werden, weil der Eintritt der Rechtskraft nicht weiter beweisbedürftig ist, seine Verwertung einer endgültigen Streiterledigung dient, die Beteiligten vom Senat hierauf hingewiesen worden sind und schließlich schützenswerte Interessen der Beteiligten dadurch nicht berührt werden (Urteil vom 21. Juni 1979 - BVerwG 5 [X.] 47.78 - BVerwGE 58, 146 <152> = [X.] 436.0 § 90 [X.] Nr. 15 S. 6; [X.], Urteil vom 11. Oktober 1984 - [X.] - [X.]Z 92, 302 = NJW 1985, 1338 f., jeweils m.w.N.)

Meta

2 C 41/11

25.10.2012

Bundesverwaltungsgericht 2. Senat

Urteil

Sachgebiet: C

vorgehend Oberverwaltungsgericht Rheinland-Pfalz, 15. April 2011, Az: 10 A 11091/10, Urteil

§ 37 Abs 1 BeamtVG, § 37 Abs 2 Nr 1 BeamtVG, § 31 Abs 1 S 1 BeamtVG, § 108 Abs 1 VwGO, § 121 Nr 1 VwGO

Zitier­vorschlag: Bundesverwaltungsgericht, Urteil vom 25.10.2012, Az. 2 C 41/11 (REWIS RS 2012, 1941)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2012, 1941

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Referenzen
Wird zitiert von

3 K 1823/18

3 ZB 13.1258

W 1 K 13.366

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