Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 28.01.2010, Az. VII ZB 74/09

VII. Zivilsenat | REWIS RS 2010, 9904

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BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS [X.]/09
vom 28. Januar 2010 in dem Zwangsvollstreckungsverfahren
Nachschlagewerk: ja [X.]: nein [X.]R: [X.] § 766; [X.] §§ 18 Nr. 3 bis 5 in der bis 11. Dezember 2008 geltenden Fassung, 19 Abs. 2 Nr. 2; [X.] [X.] Nr. 3500 Für die Erinnerung gegen Vollstreckungsmaßnahmen fällt keine gesonderte Gebühr nach [X.] [X.] Nr. 3500 an. [X.], Beschluss vom 28. Januar 2010 - [X.]/09 - [X.] - 2 - Der [X.]. Zivilsenat des [X.] hat am 28. Januar 2010 durch [X.] Dr. [X.], [X.] Kuffer, die Richterin [X.], [X.] und [X.] beschlossen: Die Rechtsbeschwerde der Gläubigerin gegen den Beschluss der 1. Zivilkammer des [X.] vom 9. Juni 2009 wird auf ihre Kosten zurückgewiesen. Gründe: [X.] Die Gläubigerin verlangt die Festsetzung einer Verfahrensgebühr in [X.] von 408,17 • für das Verfahren der Erinnerung. 1 Sie hat gegen den Schuldner einen Pfändungs- und Überweisungsbe-schluss wegen [X.] und laufenden Unterhalts erwirkt. Nach Erledigung des Verfahrens hat das Amtsgericht dem Schuldner die Kosten des Erinnerungsverfahrens auferlegt. 2 Den Antrag der Gläubigerin auf Festsetzung einer 0,5-Verfahrensgebühr nach [X.] [X.] Nr. 3500 hat das Amtsgericht zurückgewiesen. Die hiergegen gerichtete sofortige Beschwerde der Gläubigerin ist ohne Erfolg geblieben. Mit der vom [X.] zugelassenen Rechtsbeschwerde verfolgt die Gläubigerin ihr Begehren weiter. 3 - 3 - I[X.] 4 Die nach § 574 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2, Abs. 3 Satz 2 ZPO statthafte und auch im Übrigen zulässige Rechtsbeschwerde hat in der Sache keinen Erfolg. 5 Auf die Entscheidung ist das Rechtsanwaltsvergütungsgesetz in der bis zum 11. Dezember 2008 geltenden Fassung anzuwenden. 6 1. Das Beschwerdegericht ist der Auffassung, die Gläubigerin könne [X.] isolierte Festsetzung von Kosten der Erinnerung in Höhe einer 0,5-Verfahrensgebühr gemäß [X.] [X.] Nr. 3500 verlangen. Bei der Zwangs-vollstreckung in Form eines Antrags auf Erlass eines Pfändungs- und Überwei-sungsbeschlusses und der Bearbeitung der Erinnerung gegen den Erlass eines Beschlusses handele es sich um dieselbe gebührenrechtliche Angelegenheit im Sinne von § 15 Abs. 2 Satz 1, § 18 Nr. 3 [X.]. Dies sei bereits unter der [X.] der Bundesrechtsanwaltsordnung einhellige Auffassung in Rechtspre-chung und Literatur gewesen. Entgegen vereinzelten Stimmen in der Literatur habe sich daran auch durch den im [X.] neu eingefügten § 19 Abs. 2 Nr. 2 [X.] nichts geändert. Aus der [X.] ([X.]. 550/06, [X.]) gehe der Wille des Gesetzgebers hervor, lediglich die bereits geltende Rechtslage ausdrücklich zu regeln und klarzustel-len. Auch sei die einheitliche 0,3-Gebühr nach [X.] [X.] Nr. 3309 nicht auf eine 0,5-Verfahrensgebühr nach [X.] [X.] Nr. 3500 zu erhöhen, da § 15 Abs. 6 [X.] (i.d.[X.]) dies ausschließe. 2. Die Rechtsbeschwerde verweist demgegenüber auf eine in der Litera-tur vertretene Ansicht [X.], [X.], § 19 [X.], Rdn. 51 und 53), dass die Erinnerung nach § 766 ZPO eine besondere Vollstreckungs- und Voll-ziehungsmaßnahme sei, welche die Gebühr nach [X.] [X.] Nr. 3500 auslöse. Dafür spreche der Wortlaut des § 19 [X.]. Er bestimme in Abs. 1 Satz 1, dass 7 - 4 - zu dem Rechtszug oder dem Verfahren alle Tätigkeiten gehörten und solche Verfahren, die mit dem Rechtszug oder Verfahren zusammenhängen, wenn die Tätigkeit nicht nach § 18 [X.] eine besondere Angelegenheit sei. In § 19 Abs. 2 [X.] heiße es sodann, zu den in § 18 Nr. 3 und 4 [X.] genannten Verfahren gehörten insbesondere die Erinnerung nach § 766 ZPO. Dies könne nur [X.], dass die Erinnerung nicht etwa zu einer Vollstreckungs- und Vollziehungs-maßnahme im Sinne von § 18 Nr. 3 bzw. Nr. 4 [X.] zähle, sondern dass sie wie die Vollstreckungs- und Vollziehungsmaßnahmen nach § 18 Nr. 3 und Nr. 4 [X.] als besondere Angelegenheit zu behandeln sei. 3. Damit hat die Rechtsbeschwerde keinen Erfolg. Die Ansicht des [X.] ist zutreffend. 8 Der [X.] (Beschluss vom 24. September 2004 - [X.], NJW-RR 2005, 78 = Rpfleger 2005, 53) hat unter der Geltung von § 57 Abs. 1 Satz 1 [X.] entschieden, dass in der Zwangsvollstreckung durch die 3/10-Gebühr die gesamte Tätigkeit des Rechtsanwalts abgegolten wird, sofern sie dieselbe Angelegenheit betrifft. In der Zwangsvollstreckung gilt jede Voll-streckungsmaßnahme zusammen mit den durch sie vorbereiteten Vollstre-ckungshandlungen bis zur Befriedigung des Gläubigers als eine Angelegenheit. Zu der jeweiligen Vollstreckungsmaßnahme gehört auf Seiten des Schuldners die Erinnerung, mit der er sich gegen die Art und Weise der Zwangsvollstre-ckung wendet. 9 Der Gesetzgeber hat in Art. 20 des hier maßgebenden Zweiten Justiz-modernisierungsgesetzes vom 22. Dezember 2006 ([X.] I 2006, 3614) das Rechtsanwaltsvergütungsgesetz in § 19 Abs. 2 dahingehend geändert, dass als Nr. 2 eingefügt wurde: "– die Erinnerung nach § 766 der Zivilprozessordnung –,". Er hat dies damit begründet ([X.]. 550/06 S. 118), dass die Tätigkeit 10 - 5 - im Verfahren über die Erinnerung nach § 766 ZPO zum Rechtszug gehöre und keine besondere Gebühr auslöse. Dies sei im Entwurf des [X.] vom 5. Mai 2005 ausweislich der Begründung zu Art. 3 Nr. 3500 des [X.] zum [X.] (BT-Drucks. 15/1971, [X.]) nicht bedacht worden. Daher solle nunmehr ausdrücklich geregelt wer-den, dass die Vollstreckungserinnerung zur [X.]. Auf der Basis dieses eindeutigen gesetzgeberischen Willens kommt ein anderes Verständnis der Vorschrift nicht in Betracht. Die Literatur ([X.]/[X.], [X.], 18. Aufl., [X.], Rdn. 61 und [X.] 3500 Rdn. 15; [X.] in [X.], [X.], 3. Aufl., § 19 Rdn. [X.]; [X.], [X.] Re-port 2009, 128 f.; a.A. ohne Begründung, [X.], [X.], 30. Aufl., [X.], § 19 Rdn. 51 und 53) geht daher zu Recht davon aus, dass es bei Erinne-rungen gegen eine Vollstreckungsmaßnahme des [X.] oder [X.] bei einer Angelegenheit der angegriffenen Maßnahme ver-bleibt. Entgegen der Ansicht der Rechtsbeschwerde steht der Wortlaut der §§ 15, 18, 19 [X.] einer Auslegung der Vorschrift mit diesem Inhalt nicht [X.]. § 19 Abs. 2 Nr. 2 [X.] stellt vielmehr klar, dass die Erinnerung zu den Vollstreckungsmaßnahmen nach § 18 Nr. 3 und 4 [X.] gehört und § 18 Nr. 5 [X.] insoweit nicht anwendbar ist. 11 Das Beschwerdegericht ist daher zu Recht davon ausgegangen, dass die Gläubigerin für das Erinnerungsverfahren keine Gebühr nach [X.] [X.] Nr. 3500 verlangen kann. 12 - 6 - II[X.] 13 [X.] beruht auf § 97 Abs. 1 ZPO. [X.] Kuffer [X.] [X.] [X.] Vorinstanzen: [X.], Entscheidung vom 11.05.2009 - M 817/08 - [X.], Entscheidung vom 09.06.2009 - 1 T 207/09 Bm -

Meta

VII ZB 74/09

28.01.2010

Bundesgerichtshof VII. Zivilsenat

Sachgebiet: ZB

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 28.01.2010, Az. VII ZB 74/09 (REWIS RS 2010, 9904)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2010, 9904

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