Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 04.02.2010, Az. I ZB 27/09

I. Zivilsenat | REWIS RS 2010, 9706

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BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS I ZB 27/09 vom 4. Februar 2010 in dem Rechtsbeschwerdeverfahren - 2 - Der [X.] Zivilsenat des [X.] hat am 4. Februar 2010 durch [X.] [X.] und [X.], Dr. Schaffert und [X.] beschlossen: Die Rechtsbeschwerde gegen den Beschluss der 1. Zivilkammer des [X.] vom 23. März 2009 wird auf Kosten der Gläubigerin zurückgewiesen. Der Gegenstandswert für das Rechtsbeschwerdeverfahren wird auf 300 • festgesetzt. - 3 - Gründe: 1 [X.] Die Gläubigerin betreibt gegen den Schuldner die Zwangsvollstre-ckung. Der Schuldner hat die eidesstattliche Versicherung abgegeben und [X.] angegeben, im Bistro —

" beschäftigt zu sein und dort monatlich 440 • netto zu verdienen. Die Gläubigerin hat mit ihrer Erinnerung gemäß § 766 ZPO beantragt, den Gerichtsvollzieher anzuweisen, ein vollständiges Vermögensverzeichnis aufzunehmen. Sie hat geltend gemacht, sie benötige zur Prüfung der Frage, ob das angegebene Entgelt im Sinne von § 850h ZPO angemessen sei, Angaben zu Art und Umfang der Tätigkeit des Schuldners. Die Gläubigerin hat zuvor kei-nen Antrag zur entsprechenden Ergänzung des [X.] beim Gerichtsvollzieher gestellt. 2 Das Amtsgericht hat die Erinnerung zurückgewiesen. Die sofortige Be-schwerde der Gläubigerin ist erfolglos geblieben. Mit ihrer zugelassenen Rechtsbeschwerde verfolgt die Gläubigerin ihren in den Vorinstanzen erfolglo-sen Antrag weiter. 3 I[X.] Die aufgrund ihrer Zulassung durch das Beschwerdegericht statthafte (§ 574 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2, Abs. 3 Satz 2 ZPO) und auch im Übrigen zulässige (§ 575 ZPO) Rechtsbeschwerde hat in der Sache keinen Erfolg. Der Gläubige-rin ist es unter den im Streitfall gegebenen Umständen verwehrt, den zuständi-gen Gerichtsvollzieher im Wege der Erinnerung anweisen zu lassen, ein voll-ständiges Vermögensverzeichnis aufzunehmen. 4 - 4 - 1. Nach Ansicht des [X.] fehlt der Gläubigerin für die von ihr eingelegte Erinnerung das Rechtsschutzbe[X.]. Das [X.] bestehe aus Gründen der Prozesswirtschaftlichkeit nicht, wenn ein an-derer prozessualer Weg gleich sicher, aber einfacher oder billiger sei, um das Rechtsschutzziel zu erreichen. Im vorliegenden Fall könne im Ergebnis offen bleiben, ob es höhere Kosten verursache, wenn die Gläubigerin sogleich Voll-streckungserinnerung einlege, ohne zuvor einen Nachbesserungsantrag beim Gerichtsvollzieher zu stellen. Die Einlegung einer Vollstreckungserinnerung oh-ne vorherigen Nachbesserungsantrag beim Gerichtsvollzieher sei jedenfalls der umständlichere Weg. 5 2. Diese Beurteilung hält der rechtlichen Nachprüfung stand. Entgegen der Auffassung der Rechtsbeschwerde hat das Beschwerdegericht mit Recht angenommen, dass der Gläubigerin unter den im Streitfall gegebenen Umstän-den das Rechtsschutzbe[X.] für das Erinnerungsverfahren fehlt, weil sie zu-vor keinen Nachbesserungsantrag beim Gerichtsvollzieher gestellt hat. 6 Der [X.] hat mit Beschluss vom 4. Oktober 2007 ([X.], NJW-RR 2008, 163) entschieden, dass ein Gläubiger, der geltend macht, der [X.] habe ein unvollständiges oder ungenaues Vermögensverzeichnis aufgenommen, zunächst gehalten ist, beim Gerichtsvollzieher eine Nachbesse-rung des [X.] zu beantragen, und erst gegen eine Ableh-nung eines solchen Antrags Erinnerung einlegen kann. Der [X.] hat dies [X.] begründet, dass der Gläubiger ein Rechtsschutzinteresse an der [X.] eines Erinnerungsverfahrens erst dann habe, wenn der Gerichtsvollzieher die Nachbesserung ablehne. Beim Erinnerungsverfahren handele es sich im Vergleich zum Antrag auf Nachbesserung des [X.] je-denfalls um den kostenintensiveren Weg. Während bei Durchführung der Erin-nerung nach § 766 ZPO zumindest die 0,3-fache Verfahrensgebühr gemäß 7 - 5 - Nr. 3309 [X.] VV auf eine 0,5-fache Verfahrensgebühr nach Nr. 3500 [X.] VV erhöht werde, löse die vom Gerichtsvollzieher durchgeführte Nachbesserung keine neuen Kosten aus, weil damit nur das alte Verfahren fortgesetzt werde. 8 Dem Argument, beim Erinnerungsverfahren handele es sich im Vergleich zum Nachbesserungsantrag um den teureren Weg, ist allerdings dadurch die Grundlage entzogen, dass der Gesetzgeber durch das [X.] vom 22. Dezember 2006 ([X.]) in § 19 Abs. 2 Nr. 2 [X.] ausdrücklich geregelt hat, dass die Vollstreckungserinnerung nach § 766 ZPO gebührenrechtlich zur [X.] gehört (vgl. [X.] zum Regierungsentwurf, BT-Drucks. 16/3038, [X.] zu Artikel 20 Num-mer 2 [§ 19 [X.]]). Die Tätigkeit des Rechtsanwalts im Verfahren über die [X.] nach § 766 ZPO löst daher keine besondere Gebühr aus, sondern ist gemäß § 15 [X.] mit den in der [X.] bereits verdien-ten Gebühren abgegolten (vgl. Begründung zum Regierungsentwurf, BT-Drucks. 16/3038, [X.] zu Artikel 20 Nummer 1 [§ 15 [X.]]). Der bereits mit der Zwangsvollstreckung beauftragte Rechtsanwalt, der für seinen Mandanten das Erinnerungsverfahren betreibt, erhält daher keine zusätzliche Gebühr, sondern nur die 0,3-fache Verfahrensgebühr nach Nr. 3309 [X.] VV ([X.]/Stöber, ZPO, 28. Aufl., § 766 Rdn. 39; [X.]/[X.]/[X.], [X.], 3. Aufl., § 19 Rdn. 110; [X.]/[X.], [X.] [X.], 4. Aufl., § 19 Rdn. 154; [X.] in [X.]/[X.]/[X.]/[X.]/[X.], [X.], 3. Aufl., § 19 Rdn. [X.]; [X.] in [X.]/[X.]/[X.], RENOKommentar [X.], § 19 Rdn. 29; N. [X.], [X.]report 2007, 87, 90 f.; [X.], [X.], 328). Dies ändert aber im Ergebnis nichts daran, dass der Gläubiger ein Rechtsschutzinteresse an der Durchführung einer Erinnerung erst dann hat, wenn der Gerichtsvollzieher die Nachbesserung ablehnt. Das [X.] - 6 - [X.] entfällt aus Gründen der Prozesswirtschaftlichkeit, wenn ein anderer prozessualer Weg gleich sicher, aber einfacher oder billiger ist, um das [X.] zu erreichen (vgl. [X.], Urt. v. [X.] - IX ZR 120/93, NJW 1994, 1351, 1352; [X.] in [X.]/[X.]/[X.]/[X.], 68. Aufl., [X.] § 253 Rdn. 34). Auch wenn die Durchführung der Erinnerung nach § 766 ZPO ebenso wie die Nachbesserung des [X.] durch den Gerichtsvollzieher keine neuen Kosten auslöst, handelt es sich bei der Nachbesserung gegenüber der Erinnerung - jedenfalls dann, wenn der [X.] zu einer Nachbesserung bereit ist - um den einfacheren und schnelleren Weg, um zu einer Ergänzung des [X.] zu gelangen. Denn in diesem Fall muss sich nicht auch noch das Vollstreckungs-gericht mit der Angelegenheit befassen. Der Umstand, dass der Gerichtsvoll-zieher im Erinnerungsverfahren zur Abhilfe der Erinnerung und damit zur Nach-besserung des [X.] befugt ist, steht dieser Beurteilung nicht entgegen, weil das Vollstreckungsgericht dann schon mit der Sache - un-nötig - befasst worden ist. Entgegen der Ansicht der Rechtsbeschwerde kann aus der Tatsache, dass der Gerichtsvollzieher im Streitfall keine Angaben des Schuldners zu Art und Umfang seiner Tätigkeit in das Vermögensverzeichnis aufgenommen und damit nach Ansicht der Gläubigerin ein unvollständiges Vermögensverzeichnis erstellt hat, nicht geschlossen werden, der Gerichtsvollzieher sei nicht dazu be-reit, das Vermögensverzeichnis entsprechend zu ergänzen. Die Gläubigerin hat erst nach Aufnahme des [X.] durch den [X.] geltend gemacht, sie benötige die Angaben zu Art und Umfang der Tätigkeit des Schuldners, um überprüfen zu können, ob das angegebene Entgelt im [X.] von § 850h ZPO angemessen sei. Es gibt daher keinen Grund für die An-nahme, der Gerichtsvollzieher werde sich weigern, das Vermögensverzeichnis entsprechend zu vervollständigen. 10 - 7 - II[X.] Die Rechtsbeschwerde ist danach mit der Kostenfolge aus § 97 Abs. 1 ZPO zurückzuweisen. 11 [X.]Pokrant

Büscher

Schaffert Koch Vorinstanzen: [X.], Entscheidung vom [X.] - 2 M 1424/08 - [X.], Entscheidung vom [X.] - 1 T 103/09 Bm -

Meta

I ZB 27/09

04.02.2010

Bundesgerichtshof I. Zivilsenat

Sachgebiet: ZB

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 04.02.2010, Az. I ZB 27/09 (REWIS RS 2010, 9706)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2010, 9706

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