Bundesgerichtshof, Beschluss vom 15.08.2013, Az. I ZR 150/12

1. Zivilsenat | REWIS RS 2013, 3428

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Gegenstand

Wahrnehmung von Urheberrechten - Zulassungsrevision bei Festsetzung von Gesamtverträgen


Leitsatz

Zulassungsrevision bei Festsetzung von Gesamtverträgen

Gegen erstinstanzliche Urteile des Oberlandesgerichts nach § 16 Abs. 4 Satz 1 UrhWG findet die Revision nur statt, wenn sie entweder vom Oberlandesgericht oder vom Bundesgerichtshof zugelassen worden ist.

Tenor

1. Die Revision der Klägerin gegen das Urteil des 6. Zivilsenats des [X.] vom 28. Juni 2012 wird als unzulässig verworfen.

2. Die Beschwerde der Klägerin gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des 6. Zivilsenats des [X.] vom 28. Juni 2012 wird zurückgewiesen.

3. Die Klägerin trägt die Kosten der Revision und des Beschwerdeverfahrens.

4. Streitwert: 1.309.576,78 €.

Gründe

1

I. Die Revision der Klägerin gegen das Urteil des [X.] ist nicht statthaft, weil sie das [X.] nicht zugelassen hat.

2

Gegen die vom [X.] erlassenen [X.] über Streitfälle, die - wie hier - die Verpflichtung zur Zahlung der Gerätevergütung betreffen, findet gemäß § 16 Abs. 4 Satz 6 [X.] die Revision nach Maßgabe der Zivilprozessordnung statt. Von der Verweisung auf die Revision werden grundsätzlich sämtliche unter der Überschrift „Revision" stehenden Vorschriften der §§ 542 ff. ZPO erfasst und nicht nur die Bestimmungen der §§ 545 ff. ZPO [X.] in Dreier/[X.], [X.], 4. Aufl., § 16 [X.] Rn. 33; [X.] in [X.]/[X.]/[X.], [X.], 3. Aufl., § 16 [X.] Rn. 20; [X.] in Schricker/Loewenheim, [X.], 4. Aufl., § 16 [X.] Rn. 9; [X.] in [X.]/[X.], [X.], 10. Aufl., §§ 14-16 [X.] Rn. 17; [X.] in [X.]/[X.], [X.], 3. Aufl., § 16 [X.] Rn. 16).

3

Gemäß § 542 Abs. 1 ZPO findet die Revision gegen die in der Berufungsinstanz erlassenen [X.] nach Maßgabe der folgenden Vorschriften statt. Nach § 543 Abs. 1 ZPO findet die Revision nur statt, wenn sie das Berufungsgericht in dem Urteil oder das Revisionsgericht auf Beschwerde gegen die Nichtzulassung zugelassen hat. Zwar handelt es sich bei dem Verfahren vor dem [X.] nach § 16 Abs. 4 Satz 1 [X.] um ein Verfahren im ersten Rechtszug. Die Begründung der erstinstanzlichen Zuständigkeit des [X.] beruht jedoch allein auf der Erwägung, dass das vorangegangene ausführliche Schiedsverfahren eine zweite gerichtliche Tatsacheninstanz entbehrlich erscheinen lässt (BT-Drucks. 10/837, S. 25; vgl. auch BT-Drucks. 16/1828, [X.]). Diese Erwägung rechtfertigt nicht die Annahme, gegen [X.] des [X.] in Verfahren nach § 16 Abs. 4 Satz 1 [X.] sei eine zulassungsfreie Revision eröffnet. Auch die Revision gegen die vom [X.] in Verfahren nach § 16 Abs. 4 Satz 1 [X.] in erster Instanz erlassenen [X.] bedarf daher der Zulassung.

4

II. Die Beschwerde der Klägerin gegen die Nichtzulassung der Revision ist nicht begründet, weil die Rechtssache keine grundsätzliche Bedeutung hat, die auf die Verletzung von Verfahrensgrundrechten gestützten [X.] nicht durchgreifen und die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des [X.] auch im Übrigen nicht erfordern (§ 543 Abs. 2 Satz 1 ZPO). Von einer näheren Begründung wird gemäß § 544 Abs. 4 Satz 2 Halbsatz 2 ZPO abgesehen.

5

III. [X.] beruht auf § 97 Abs. 1 ZPO.

Bornkamm                    Pokrant                      Büscher

                    Koch                       [X.]

Meta

I ZR 150/12

15.08.2013

Bundesgerichtshof 1. Zivilsenat

Beschluss

Sachgebiet: ZR

vorgehend OLG München, 28. Juni 2012, Az: 6 Sch 28/11 WG

§ 16 Abs 4 S 1 UrhWahrnG, § 16 Abs 4 S 6 UrhWahrnG, § 542 ZPO, § 543 ZPO

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Beschluss vom 15.08.2013, Az. I ZR 150/12 (REWIS RS 2013, 3428)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2013, 3428

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Referenzen
Wird zitiert von

I ZR 215/12

I ZR 215/12

I ZR 150/12

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