Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 15.08.2013, Az. I ZR 150/12

I. Zivilsenat | REWIS RS 2013, 3417

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BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
I [X.]/12
vom
15. August 2013
in dem Rechtsstreit
Nachschlagewerk:
ja
[X.]Z:
nein
[X.]R:
ja

Zulassungsrevision bei Festsetzung von Gesamtverträgen
UrhWG § 16 Abs. 4 Satz 6; ZPO §§ 542, 543
Gegen erstinstanzliche Urteile des [X.] nach §
16 Abs.
4 Satz
1 UrhWG findet die Revision nur statt, wenn sie entweder vom [X.] oder vom [X.] zugelassen worden ist.
[X.], Beschluss vom 15. August 2013 -
I [X.]/12 -
OLG [X.]

-
2
-

Der [X.] Zivilsenat des [X.]s hat am 15. August 2013 durch [X.]
Dr.
Dr.
h.c.
[X.] und [X.], Prof.
Dr.
Büscher, Dr.
[X.] und Dr.
Löffler

beschlossen:

1.
Die Revision der Klägerin gegen das Urteil des [X.] des
[X.] [X.] vom 28. Juni 2012 wird als unzuläs-sig verworfen.
2.
Die Beschwerde der Klägerin gegen die Nichtzulassung der [X.] in dem Urteil des [X.] des [X.] Mün-chen vom 28.
Juni 2012 wird zurückgewiesen.
3.
Die
Klägerin trägt die Kosten der Revision und des Beschwerdever-fahrens.
4.

.
Gründe:
[X.] Die Revision der Klägerin gegen das Urteil des [X.] ist nicht statthaft, weil sie das [X.] nicht zugelassen hat.

Gegen die vom [X.] erlassenen [X.] über Streitfälle, die

wie hier -
die Verpflichtung zur Zahlung der Gerätevergütung betreffen, findet gemäß §
16 Abs. 4 Satz 6 UrhWG die Revision nach Maßgabe der [X.] statt. Von der
Verweisung auf die Revision werden grundsätzlich sämtliche

542 ff. ZPO erfasst 1
2
-
3
-

und nicht nur die Bestimmungen der §§
545 ff. ZPO [X.] in Dreier/[X.], [X.], 4.
Aufl., §
16 UrhWG Rn.
33; [X.] in [X.]/[X.]/[X.], [X.], 3.
Aufl., §
16 UrhWG Rn.
20; [X.] in Schricker/Loewenheim, [X.], 4. Aufl., §
16 UrhWG Rn.
9; [X.] in [X.]/[X.], [X.], 10. Aufl., §§
14-16 UrhWG Rn.
17; [X.] in [X.]/[X.], [X.], 3.
Aufl., §
16 UrhWG Rn.
16).

Gemäß §
542 Abs. 1 ZPO findet die Revision gegen die in der Berufungs-instanz erlassenen [X.] nach Maßgabe der folgenden Vorschriften statt. Nach §
543 Abs. 1 ZPO findet die Revision nur statt, wenn sie das Berufungsgericht in dem Urteil oder das Revisionsgericht auf Beschwerde gegen die Nichtzulassung zugelassen hat. Zwar handelt es sich bei dem Verfahren vor dem [X.] nach §
16 Abs. 4 Satz 1 UrhWG um ein Verfahren im ersten Rechtszug. Die [X.] der erstinstanzlichen Zuständigkeit des [X.] beruht jedoch allein auf der Erwägung, dass das vorangegangene ausführliche Schiedsverfahren eine zweite gerichtliche Tatsacheninstanz entbehrlich erscheinen lässt (BT-Drucks.
10/837, S. 25; vgl. auch BT-Drucks. 16/1828, [X.]). Diese Erwägung recht-fertigt nicht die Annahme, gegen [X.] des [X.] in Verfahren nach §
16 Abs. 4 Satz 1 UrhWG sei eine zulassungsfreie Revision eröffnet. Auch die Revision gegen die vom [X.] in Verfahren nach §
16 Abs. 4 Satz 1 UrhWG in erster Instanz erlassenen [X.] bedarf daher der Zulassung.

I[X.]
Die Beschwerde der Klägerin gegen die Nichtzulassung der Revision ist nicht begründet, weil die Rechtssache keine grundsätzliche Bedeutung hat, die auf die Verletzung von Verfahrensgrundrechten gestützten [X.] nicht durchgreifen und die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des [X.] auch im Übrigen nicht erfordern (§
543 Abs.
2 Satz
1 ZPO). Von einer näheren Begründung wird gemäß §
544 Abs.
4 Satz
2 Halbsatz
2 ZPO abgesehen.
3
4
-
4
-

II[X.] Die Kostenentscheidung beruht auf §
97
Abs.
1 ZPO.

[X.]
Pokrant
Büscher

[X.]
Löffler
Vorinstanz:
OLG [X.], Entscheidung vom 28.06.2012 -
6 Sch 28/11 WG -

5

Meta

I ZR 150/12

15.08.2013

Bundesgerichtshof I. Zivilsenat

Sachgebiet: ZR

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 15.08.2013, Az. I ZR 150/12 (REWIS RS 2013, 3417)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2013, 3417

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