Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 24.10.2008, Az. AnwZ (B) 54/07

Senat für Anwaltssachen | REWIS RS 2008, 1224

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[X.]UNDESGERICHTSHOF [X.] ([X.]) 54/07 vom 24. Oktober 2008 in dem Verfahren wegen Widerrufs der Zulassung zur Rechtsanwaltschaft - 2 - Der [X.]undesgerichtshof, [X.], hat durch den Präsidenten des [X.]undesgerichtshofs Prof. Dr. [X.], [X.] und [X.], die Richterin [X.], sowie die Rechtsanwälte [X.], [X.] und Prof. Dr. [X.] am 24. Oktober 2008 beschlossen: Der Antragsteller hat die Kosten des erledigten Verfahrens zu tra-gen und der Antragsgegnerin die ihr im [X.]eschwerdeverfahren ent-standenen notwendigen außergerichtlichen Auslagen zu erstatten. Der Geschäftswert für das [X.]eschwerdeverfahren wird auf 50.000 • festgesetzt. Gründe: Die Antragsgegnerin widerrief mit [X.]escheid vom 1. November 2006 die Zulassung des Antragstellers gemäß § 14 Abs. 2 Nr. 7 [X.]RAO wegen Vermö-gensverfalls. Der [X.] hat den hiergegen gerichteten Antrag auf gerichtliche Entscheidung durch [X.]eschluss vom 27. April 2007 zu-rückgewiesen. Dagegen hat der Antragsteller sofortige [X.]eschwerde eingelegt. In der mündlichen Verhandlung vor dem Senat am 21. Juli 2008 hat der [X.] nachgewiesen, dass er seine Vermögensverhältnisse geordnet hat. Daraufhin hat die Antragsgegnerin ihre Widerrufsverfügung aufgehoben und die [X.]eteiligten haben die Hauptsache für erledigt erklärt. 1 - 3 - Aufgrund der übereinstimmenden Erledigungserklärungen ist nur noch über die Kosten des Verfahrens zu entscheiden (§ 42 Abs. 6 [X.]RAO [X.]. § 91 a ZPO, § 13 a [X.]). Es entspricht billigem Ermessen, dem Antragsteller die Kosten des Verfahrens aufzuerlegen und eine Erstattung der außergerichtli-chen Auslagen der Antragsgegnerin anzuordnen, weil die Voraussetzungen für den Widerruf nach § 14 Abs. 2 Nr. 7 [X.]RAO, die zum Zeitpunkt des Erlasses der Widerrufsverfügung vorgelegen hatten, erst im Laufe des [X.]eschwerdeverfah-rens weggefallen sind. So sind die Haftbefehle wegen der Forderungen des [X.] und der D.

H. nach Zahlung am 17. August 2007 erst am 5. September 2007 gelöscht worden. Die [X.] hat der neuen Sachlage unverzüglich durch Rücknahme des [X.]e-scheids Rechnung getragen (vgl. Senatsbeschluss vom 19. Mai 2008 - [X.] ([X.]) 46/06 [X.]. 2 m.w.N.). 2 [X.] Frellesen [X.] [X.]

Wüllrich Frey [X.] Vorinstanz: [X.], Entscheidung vom 27.04.2007 - [X.] 23/06 (I) -

Meta

AnwZ (B) 54/07

24.10.2008

Bundesgerichtshof Senat für Anwaltssachen

Sachgebiet: False

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 24.10.2008, Az. AnwZ (B) 54/07 (REWIS RS 2008, 1224)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2008, 1224

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