Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 16.06.2008, Az. AnwZ (B) 38/07

Senat für Anwaltssachen | REWIS RS 2008, 3402

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[X.][X.] ([X.]) 38/07 vom 16. Juni 2008 in dem Verfahren wegen Widerrufs der Zulassung zur Rechtsanwaltschaft - 2 - Der [X.]undesgerichtshof, [X.], hat durch [X.] Ganter, [X.] Ernemann und [X.], die Richterin [X.] sowie die Rechtsanwälte [X.], [X.] und Prof. Dr. [X.] am 16. Juni 2008 beschlossen: Die sofortige [X.]eschwerde des Antragstellers gegen den [X.]eschluss des [X.] [X.]aden-Württemberg vom 13. April 2007 wird als unzulässig verworfen. Der Antragsteller hat die Kosten des Verfahrens zu tragen und der Antragsgegnerin die ihr im [X.]eschwerdeverfahren entstandenen notwendigen außergerichtlichen Auslagen zu erstatten. Der Geschäftswert für das [X.]eschwerdeverfahren wird auf 50.000 • festgesetzt. Gründe: [X.] Die Antragsgegnerin widerrief die Aufnahme des Antragstellers als Rechtsbeistand in die Rechtsanwaltskammer mit Verfügung vom 20. Dezember 2006 wegen [X.] (§ 14 Abs. 2 Nr. 7, § 209 Abs. 1 [X.]RAO) und sodann nochmals mit Verfügung vom 31. Januar 2007 unter [X.]erufung auf den 1 - 3 - [X.] nach § 14 Abs. 2 Nr. 3 [X.]RAO. Die Widerrufsverfügung vom 31. Januar 2007 ist bestandskräftig geworden. 2 Der [X.] hat den gegen die Widerrufsverfügung vom 20. Dezember 2006 gerichteten Antrag auf gerichtliche Entscheidung zurück-gewiesen. Dagegen wendet sich der Antragsteller mit seiner sofortigen [X.]e-schwerde. I[X.] Das gegen den angefochtenen [X.]eschluss statthafte Rechtsmittel der [X.] [X.]eschwerde (§ 42 Abs. 1 Nr. 2, § 209 Abs. 1 [X.]RAO) ist unzulässig, weil ein Rechtsschutzbedürfnis für eine Überprüfung der angefochtenen Widerrufs-verfügung und der hierzu ergangenen Entscheidung des [X.]s nicht besteht (vgl. Senatsbeschluss vom 7. März 2005 [X.] ([X.]) 9/04, [X.]). Aufgrund der bestandskräftigen [X.] vom 31. Januar 2007 ist der Antragsteller nicht mehr Mitglied der An-tragsgegnerin nach § 209 Abs. 1 [X.]RAO. Daran ändert eine gerichtliche Über-prüfung des vorher am 20. Dezember 2006 aus einem anderen Grund ausge-sprochenen Widerrufs nichts. Deshalb besteht nach der ständigen Rechtspre-chung des Senats kein Rechtsschutzinteresse an der Überprüfung des früheren [X.]escheids (vgl. Senatsbeschluss vom 24. Oktober 1994 [X.] ([X.]) 21/94, [X.]RAK-Mitt. 1995, 124; Senatsbeschluss vom 7. März 2005, aaO; Senatsbe-schluss vom 9. Oktober 2006 [X.] ([X.]) 95/05). 3 Die sofortige [X.]eschwerde des Antragstellers war aus diesem Grund von Anfang an unzulässig und ist nicht erst aufgrund einer im [X.]eschwerdeverfahren eingetretenen Erledigung der Hauptsache unzulässig geworden. Denn die [X.]e-4 - 4 - standskraft der Widerrufsverfügung vom 31. Januar 2007 war schon vor der Entscheidung des [X.]s eingetreten, so dass sich dadurch die Hauptsache nicht erst im [X.]eschwerdeverfahren, sondern bereits im vorinstanz-lichen Verfahren erledigt hatte mit der Folge, dass ein Rechtsschutzbedürfnis für die sofortige [X.]eschwerde von Anfang an nicht bestand. Das Vorbringen des Antragstellers im Schriftsatz vom 15. Februar 2008 rechtfertigt keine andere [X.]eurteilung der [X.]estandskraft der Widerrufsverfügung vom 31. Januar 2007. Einen Antrag auf gerichtliche Entscheidung gegen die Widerrufsverfügung vom 31. Januar 2007 verbunden mit einem Antrag auf [X.] in den vorigen Stand hat der Antragsteller nicht fristgerecht ge-stellt. Dementsprechend hat der [X.] mit seinem [X.]eschluss vom 9. Mai 2008 den erst im Februar 2008 gestellten Antrag auf gerichtliche Ent-scheidung gegen die Widerrufsverfügung vom 31. Januar 2007 wegen Versäu-mung der Antragsfrist mit Recht als unzulässig verworfen und dem Antragsteller Wiedereinsetzung gegen die Versäumung der Antragsfrist versagt. Die verspä-teten und damit unzulässigen Anträge auf gerichtliche Entscheidung und [X.] vermochten die eingetretene [X.]estandskraft der [X.] vom 31. Januar 2007 nicht aufzuheben. Denn der Antrag auf gerichtliche Entscheidung hat nur dann aufschiebende Wirkung, wenn er fristgerecht ge-stellt worden ist (vgl. Senatsbeschluss vom 5. Januar 1999 [X.] ([X.]) 76/98, unter [X.], m.w.N.). 5 - 5 - 6 Über das unzulässige Rechtsmittel kann der Senat ohne mündliche Ver-handlung entscheiden (vgl. [X.]GHZ 44, 25). Ganter Ernemann Frellesen [X.] Wüllrich Frey [X.] Vorinstanz: [X.], Entscheidung vom 13.04.2007 - [X.] 2/07 ([X.]) -

Meta

AnwZ (B) 38/07

16.06.2008

Bundesgerichtshof Senat für Anwaltssachen

Sachgebiet: False

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 16.06.2008, Az. AnwZ (B) 38/07 (REWIS RS 2008, 3402)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2008, 3402

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