Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 21.07.2008, Az. AnwZ (B) 65/07

Senat für Anwaltssachen | REWIS RS 2008, 2697

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[X.][X.] ([X.]) 65/07 vom 21. Juli 2008 in dem Verfahren Antragsteller und [X.]eschwerdeführer, Verfahrensbevollmächtigter: gegen Antragsgegnerin und [X.]eschwerdegegnerin, wegen Widerrufs der Zulassung zur Rechtsanwaltschaft - 2 - Der [X.]undesgerichtshof, [X.], hat durch den Präsidenten des [X.]undesgerichtshofs Prof. Dr. Tolksdorf, [X.] und [X.], die Richterin [X.], sowie die Rechtsanwälte [X.], [X.] und Prof. Dr. [X.] nach mündlicher Verhandlung am 21. Juli 2008 beschlossen: Die sofortige [X.]eschwerde des Antragstellers gegen den [X.]eschluss des 2. Senats des [X.] vom 3. Juli 2007 wird zurückgewiesen. Der Antragsteller hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen und der Antragsgegnerin die ihr im [X.]eschwerdeverfahren entstande-nen notwendigen außergerichtlichen Auslagen zu erstatten. Der Geschäftswert des [X.]eschwerdeverfahrens wird auf 50.000 • festgesetzt. Gründe: [X.] Der Antragsteller ist 1993 zur Rechtsanwaltschaft zugelassen worden. Die Antragsgegnerin widerrief die Zulassung mit [X.]escheid vom 1. September 2005 gemäß § 14 Abs. 2 Nr. 7 [X.]RAO wegen Vermögensverfalls. 1 - 3 - Der [X.] hat den hiergegen gerichteten Antrag auf ge-richtliche Entscheidung zurückgewiesen. Dagegen wendet sich der [X.] mit seiner sofortigen [X.]eschwerde. 2 I[X.] 3 Das Rechtsmittel ist zulässig (§ 42 Abs. 1 Nr. 2, Abs. 4 [X.]RAO), hat in der Sache aber keinen Erfolg. Die Zulassung des Antragstellers zur Rechtsan-waltschaft ist zu Recht widerrufen worden. 1. Nach § 14 Abs. 2 Nr. 7 [X.]RAO ist die Zulassung zur Rechtsanwalt-schaft zu widerrufen, wenn der Rechtsanwalt in Vermögensverfall geraten ist, es sei denn, dass dadurch die Interessen der Rechtsuchenden nicht gefährdet sind. Diese Voraussetzungen für den Widerruf waren bei Erlass der [X.] Verfügung erfüllt. 4 a) Ein Vermögensverfall liegt vor, wenn der Rechtsanwalt in [X.], schlechte finanzielle Verhältnisse geraten ist, die er in absehbarer Zeit nicht ordnen kann, und außerstande ist, seinen Verpflichtungen nachzukommen. [X.]eweisanzeichen für einen Vermögensverfall sind die Erwirkung von [X.] und fruchtlose Zwangsvollstreckungsmaßnahmen gegen den Rechtsanwalt (st. Rspr., vgl. nur [X.]GH, [X.]eschl. vom 25. März 1991 - [X.] ([X.]) 73/90, [X.]RAK-Mitt. 1991, 102; [X.]eschl. vom 21. November 1994 - [X.] ([X.]) 40/94, [X.]RAK-Mitt. 1995, 126; [X.]eschl. v. 26. November 2002 - [X.] ([X.]) 18/01, [X.], 577). Zum Zeitpunkt der Widerrufsverfügung war der Antragsteller nicht in der Lage, fällige und vollstreckbare Ansprüche seiner Gläubiger fristgemäß zu befriedigen. Es standen aus die [X.]ezahlung der am 31. August 2005 fälligen Rate von 3.000 • an den Gläubiger Prof. Dr. Dr. M. , der Geldstrafe in Höhe 5 - 4 - von 6.300 • aus dem Urteil des [X.]vom 10. März 2005, der Geldbuße in Höhe von 3.000 • aus der Disziplinarverfügung des [X.] vom 10. Mai 2004 und des [X.]eitrags für den Monat Juni bei der [X.]. in Höhe von 136,72 •, für den die [X.]. einen Vollstreckungsauf-trag erteilt hatte. 6 b) Anhaltspunkte dafür, dass ungeachtet des Vermögensverfalls die In-teressen der Rechtsuchenden nicht gefährdet waren, lagen bei Erlass der Wi-derrufsverfügung nicht vor. Der Vermögensverfall führt regelmäßig zu einer derartigen Gefährdung, insbesondere im Hinblick auf den Umgang des Rechts-anwalts mit Mandantengeldern. 2. Ein nachträglicher Wegfall des [X.], der im gerichtlichen Verfahren zu berücksichtigen wäre ([X.]GHZ 75, 356; 84, 149), liegt nicht vor. 7 Eine Konsolidierung seiner Vermögensverhältnisse hat der Antragsteller nicht nachgewiesen. Zwar hat er mittlerweile die oben einzeln aufgeführten [X.] und weitere vollständig beglichen, jedoch seine Vermögensverhält-nisse trotz entsprechender Aufforderungen bereits durch die Antragsgegnerin, durch den [X.] und durch Schreiben des Senatsvorsitzenden vom 15. August 2007 und vom 8. Januar 2008 nicht umfassend aufgeklärt. Die Auskünfte des Antragstellers ergeben kein vollständiges [X.]ild seiner finanziellen Situation. Welche Mittel ihm tatsächlich zur Verfügung stehen, welche [X.]elas-tungen es insgesamt gibt und inwieweit er in der Lage ist, diese zu bedienen, ist weiterhin unklar. Aus den vom Antragsteller vorgelegten Unterlagen und seinem eigenem Vortrag im Verfahren vor dem [X.] ergaben sich Ge-samtverbindlichkeiten in Höhe von 283.462,98 •, denen Miteigentumsanteile an Grundstücken nur im Wert von ca. 160.000 • gegenüberstehen. Nach den dem Senat in der mündlichen Verhandlung vom 21. Juli 2008 überreichten [X.] - 5 - gen sind die eigenen Verbindlichkeiten des Antragstellers beim [X.]H. zwar um ca. 5.000 • zurückgeführt worden; der Antragsteller teilt nun aber auch [X.] seiner Ehefrau beim [X.]H. in Höhe von 139.907,36 • als Passiva mit, für die er offenbar gesamtschuldnerisch haftet. Zu seiner gesamt-schuldnerischen Haftung mit dem Notar E.
für dessen Verbindlichkeiten beim [X.]H. hat er keine Angaben gemacht. Als Vermögenswert hat der Antragsteller erneut Immobilienvermögen in Höhe von 320.000 • behauptet, obwohl er vor dem [X.] eingeräumt hatte, dass er lediglich hälftige Miteigen-tumsanteile an den Grundstücken besitzt. Seine Einkünfte als Geschäftsführer der G.

Treuhandgesellschaft mbH, als [X.]erater der G.

AG und als Mittelverwendungskontrolleur verschiedener Fonds hat der [X.] nicht belegt. Zwar hat er Verträge mit diesen Firmen vorgelegt, [X.] keine Unterlagen, aus denen sich ergibt, dass die vereinbarten [X.] tatsächlich gezahlt werden. Inwieweit sein Aktienbesitz an der [X.] und die Ansprüche gegen [X.]. werthaltig sind, ist den vorgelegten Unterlagen nicht zu entnehmen. Die vom Antragsteller mit [X.] vom 30. Juli 2008 übersandten [X.] mit Zahlungseingängen von 75.000 • und 25.000 • reichen nicht als [X.]eleg für die Ordnung der Vermö-gensverhältnisse; sie lassen schon nicht erkennen, bei welcher [X.]ank die ent-sprechenden Konten geführt werden. Für ein Fortbestehen des [X.] spricht demgegenüber, dass am 11. Juni 2008 ein fruchtloser [X.] wegen einer Hauptforderung der Gläubigerin [X.]in Höhe von 2.250 • stattgefunden hat und dass die Kanzleiräume in der [X.] 44 we-gen rückständiger Zahlung der Nutzungsentschädigung von der Hauseigentü-merin gekündigt worden sind. b) Es kann auch nicht festgestellt werden, dass die Interessen der Rechtsuchenden durch den Vermögensverfall nicht (mehr) gefährdet sind. Wie der [X.]estimmung des § 14 Abs. 2 Nr. 7 [X.]RAO zu entnehmen ist, geht der [X.] - 6 - setzgeber grundsätzlich von einer Gefährdung der Interessen der [X.] aus, wenn sich der Rechtsanwalt in Vermögensverfall befindet; dies ist auch in aller Regel der Fall, insbesondere im Hinblick auf den Umgang des Rechtsanwalts mit Fremdgeldern und den darauf möglichen Zugriff von Gläubi-gern. Diese Gefahr hat sich auch bereits verwirklicht. Durch Urteil des [X.] vom 10. März 2005 wurde der Antragsteller rechtskräftig wegen Untreue zu einer Geldstrafe von neunzig Tagessätzen zu je 60 • verurteilt. Er hatte einen von der Tochter seines Mandanten Prof. Dr. Dr. M. ihm zum Zwecke der Weiterleitung an die [X.]

zur Erfüllung eines zwi-schen dem Mandanten und der [X.] geschlossenen Vergleichs überwiesenen Geldbetrag in Höhe von 50.000 DM nicht ausgekehrt. Das Anwaltsgericht [X.]hat am 8. Mai 2006 wegen dieser Untreuehandlung gegen den Antragsteller einen Verweis und eine Geldbuße in Höhe von 4.000 • verhängt. [X.]Frellesen [X.] [X.]

Wüllrich Frey [X.] Vorinstanz: [X.], Entscheidung vom 03.07.2007 - [X.] 24/05 -

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AnwZ (B) 65/07

21.07.2008

Bundesgerichtshof Senat für Anwaltssachen

Sachgebiet: False

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 21.07.2008, Az. AnwZ (B) 65/07 (REWIS RS 2008, 2697)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2008, 2697

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