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PDF anzeigen [X.][X.] ([X.]) 46/06 vom 19. Mai 2008 in dem Verfahren wegen Widerrufs der Zulassung zur Rechtsanwaltschaft
hier: Erledigung der Hauptsache - 2 - Der [X.]undesgerichtshof, [X.], hat durch [X.] Ganter, [X.] Ernemann, [X.] und [X.] sowie die Rechtsanwälte [X.], [X.] und Prof. Dr. [X.] am 19. Mai 2008 beschlossen: Der Antragsteller hat die Kosten des erledigten Verfahrens zu tra-gen und der Antragsgegnerin die ihr im [X.]eschwerdeverfahren ent-standenen notwendigen außergerichtlichen Auslagen zu erstatten. Der Geschäftswert für das [X.]eschwerdeverfahren wird auf 50.000 • festgesetzt. Gründe: Die Antragsgegnerin widerrief mit Verfügung vom 28. September 2004 die Zulassung des Antragstellers zur Rechtsanwaltschaft gemäß § 14 Abs. 2 Nr. 7 [X.]RAO wegen Vermögensverfalls. Der [X.] hat den Antrag auf gerichtliche Entscheidung zurückgewiesen. Dagegen hat der Antragsteller sofortige [X.]eschwerde eingelegt. Im [X.]eschwerdeverfahren hat die Antragsgeg-nerin ihre Widerrufsverfügung aufgehoben. Daraufhin haben die [X.]eteiligten die Hauptsache für erledigt erklärt. 1 Aufgrund der übereinstimmenden Erledigungserklärungen ist nur noch über die Kosten des Verfahrens zu entscheiden (§ 42 Abs. 6 [X.]RAO [X.]. 2 - 3 - § 91a ZPO, § 13a [X.]). Es entspricht billigem Ermessen, dem Antragsteller die Kosten des Verfahrens aufzuerlegen und eine Erstattung der außergerichtli-chen Auslagen der Antragsgegnerin anzuordnen, weil die Voraussetzungen für den Widerruf nach § 14 Abs. 2 Nr. 7 [X.]RAO, die zum Zeitpunkt des Erlasses der Widerrufsverfügung vorgelegen hatten, erst im Laufe des [X.]eschwerdeverfah-rens weggefallen sind und die Antragsgegnerin der neuen Sachlage unverzüg-lich durch Rücknahme des [X.]escheids Rechnung getragen hat (vgl. [X.] vom 24. Januar 2008 - [X.] ([X.]) 15/07, [X.]. 3, vom 31. Januar 2008 - [X.] ([X.]) 59/05, [X.]. 3, und vom 11. Februar 2008 - [X.] ([X.]) 120/05, [X.]. 3). Der Umstand, dass der Insolvenzverwalter den [X.]etrieb der Anwaltskanzlei schon vor Erlass der Widerrufsverfügung aus der Insolvenzmasse freigegeben hatte, änderte nichts am Vermögensverfall des Antragstellers (vgl. [X.] vom 26. November 2007 - [X.] ([X.]) 96/06, [X.]. 10, und vom 16. April 2007 - [X.] ([X.]) 6/06, [X.] 2007, 619, [X.]. 11). Ganter Ernemann Frellesen [X.] Wüllrich Frey [X.] Vorinstanz: [X.], Entscheidung vom 06.03.2006 - 2 AGH 22/04 -
Meta
19.05.2008
Bundesgerichtshof Senat für Anwaltssachen
Sachgebiet: False
Zitiervorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 19.05.2008, Az. AnwZ (B) 46/06 (REWIS RS 2008, 3915)
Papierfundstellen: REWIS RS 2008, 3915
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