Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 21.07.2008, Az. AnwZ (B) 53/07

Senat für Anwaltssachen | REWIS RS 2008, 2706

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[X.][X.] ([X.]) 53/07 vom 21. Juli 2008 in dem Verfahren wegen Widerrufs der Zulassung zur Rechtsanwaltschaft - 2 - Der [X.]undesgerichtshof, [X.], hat durch den Präsidenten des [X.]undesgerichtshofs Prof. Dr. Tolksdorf, [X.] und [X.], die Richterin [X.], sowie die Rechtsanwälte [X.], [X.] und Prof. Dr. [X.] nach mündlicher Verhandlung am 21. Juli 2008 beschlossen: Die sofortige [X.]eschwerde der Antragstellerin gegen den [X.]e-schluss des [X.] in der [X.] vom 29. Mai 2007 wird zurückgewiesen. Die Antragstellerin hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen und der Antragsgegnerin die ihr im [X.]eschwerdeverfahren entstande-nen notwendigen außergerichtlichen Auslagen zu erstatten. Der Geschäftswert des [X.]eschwerdeverfahrens wird auf 50.000 • festgesetzt. Gründe: [X.] Die Antragstellerin ist 1987 zur Rechtsanwaltschaft zugelassen worden. Die Antragsgegnerin widerrief die Zulassung mit [X.]escheid vom 13. Januar 2006 gemäß § 14 Abs. 2 Nr. 7 [X.]RAO wegen Vermögensverfalls. 1 - 3 - Der [X.] hat den hiergegen gerichteten Antrag auf ge-richtliche Entscheidung zurückgewiesen. Dagegen wendet sich die Antrag-stellerin mit ihrer sofortigen [X.]eschwerde. 2 I[X.] 3 Das Rechtsmittel ist zulässig (§ 42 Abs. 1 Nr. 2, Abs. 4 [X.]RAO), hat in der Sache aber keinen Erfolg. Die Zulassung der Antragstellerin zur Rechtsan-waltschaft ist zu Recht widerrufen worden. 1. Nach § 14 Abs. 2 Nr. 7 [X.]RAO ist die Zulassung zur Rechtsanwalt-schaft zu widerrufen, wenn der Rechtsanwalt in Vermögensverfall geraten ist, es sei denn, dass dadurch die Interessen der Rechtsuchenden nicht gefährdet sind. Diese Voraussetzungen für den Widerruf waren bei Erlass der [X.] Verfügung erfüllt. 4 a) Ein Vermögensverfall liegt vor, wenn der Rechtsanwalt in [X.], schlechte finanzielle Verhältnisse geraten ist, die er in absehbarer Zeit nicht ordnen kann, und außerstande ist, seinen Verpflichtungen nachzukommen. [X.]eweisanzeichen für einen Vermögensverfall sind die Erwirkung von [X.] und fruchtlose Zwangsvollstreckungsmaßnahmen gegen den Rechtsanwalt (st. Rspr., vgl. nur [X.]GH, [X.]eschl. vom 25. März 1991 - [X.] ([X.]) 73/90, [X.]RAK-Mitt. 1991, 102; [X.]eschl. vom 21. November 1994 - [X.] ([X.]) 40/94, [X.]RAK-Mitt. 1995, 126; [X.]eschl. v. 26. November 2002 - [X.] ([X.]) 18/01, [X.], 577). Der Widerrufsverfügung lagen die fälligen und vollstreckbaren [X.] von drei Gläubigern zugrunde, die jedenfalls teilweise auch Gegen- stand [X.] Zwangsvollstreckungsmaßnahmen waren: [X.]

in Höhe von 2.550 •, [X.]in Höhe 2.700,30 • zuzüglich 2.027 • Kosten sowie der 5 - 4 - Antragsgegnerin hinsichtlich des Kammerbeitrags für das [X.] und der diesbezüglichen Kosten der Zwangsvollstreckung in Höhe von 299,10 •, zweier Zwangsgelder in Höhe von jeweils 255 • und der Geldbuße aus dem Urteil des Anwaltsgerichts vom 16. April 2004 in Höhe von 1.500 •. Daneben bestanden zu jenem Zeitpunkt erst später bekannt gewordene Forderungen der [X.]. Verlagsgruppe, Hauptforderung 1.711,20 •, der A.

Versicherung, Hauptforderung 2.374,67 • und 546,34 • titulierte Kosten, und des D.

R. , Hauptforderung 68,98 •. b) Anhaltspunkte dafür, dass ungeachtet des Vermögensverfalls die In-teressen der Rechtsuchenden nicht gefährdet waren, lagen bei Erlass der Wi-derrufsverfügung nicht vor. Der Vermögensverfall führt regelmäßig zu einer derartigen Gefährdung, insbesondere im Hinblick auf den Umgang des Rechts-anwalts mit Mandantengeldern. 6 2. Ein nachträglicher Wegfall des [X.], der im gerichtlichen Verfahren zu berücksichtigen wäre ([X.]GHZ 75, 356; 84, 149), liegt nicht vor. 7 Eine Konsolidierung ihrer Vermögensverhältnisse hat die Antragstellerin nicht dargetan. Zwar sind die Forderungen der Antragsgegnerin und der Gläu-biger [X.] , [X.].

Verlagsgruppe und [X.]R.

im Laufe des [X.] vollständig beglichen worden, und auf andere Forderungen sind [X.] entrichtet worden. Zum Teil erfolgten diese Zahlungen im Wege der Schenkung durch den [X.]ruder der Antragstellerin. Von den ursprünglich bei [X.] der Widerrufsverfügung bestehenden Forderungen stehen noch 500 • beim Gläubiger [X.]

(per 20. Juni 2007) und 3.524 • bei der [X.] offen. Hinzugekommen sind nach Erlass der Widerrufsverfügung eine Forderung der [X.].

GmbH, die noch in Höhe von 1.334,43 • valutiert, und eine Forderung der [X.]

in Höhe von 8 - 5 - 4.632 •. Zudem bestehen laut einer Mitteilung des Finanzamts H.

vom 10. Juli 2007 Steuerrückstände in Höhe von 9.439,92 •. 9 b) Es kann auch nicht festgestellt werden, dass die Interessen der Rechtsuchenden durch den Vermögensverfall nicht (mehr) gefährdet sind. Wie der [X.]estimmung des § 14 Abs. 2 Nr. 7 [X.]RAO zu entnehmen ist, geht der Ge-setzgeber grundsätzlich von einer Gefährdung der Interessen der [X.] aus, wenn sich der Rechtsanwalt in Vermögensverfall befindet; dies ist auch in aller Regel der Fall, insbesondere im Hinblick auf den Umgang des Rechtsanwalts mit Fremdgeldern und den darauf möglichen Zugriff von Gläubi-gern. Diese Gefahr hat sich auch bereits verwirklicht. Durch [X.]erufungsurteil des [X.]
vom 27. März 2003 wurde die Antragstellerin rechtskräf-tig wegen Untreue zu einer Geldstrafe von neunzig Tagessätzen zu je 30 • verurteilt. Sie hatte als [X.]etreuerin von einem Geldbetrag in Höhe von 25.000 DM, der der [X.]etreuten zustand, u. a. rückständige Kanzleimieten beglichen. Das [X.] hat am 8. April 2004 wegen dieser Untreuehand-lung gegen die Antragstellerin wegen schuldhafter Verletzung der [X.]erufspflich-ten gemäß §§ 43, 43a, 113 [X.]RAO einen Verweis und eine Geldbuße in Höhe von 1.500 • verhängt. Darüber hinaus hat die Antragstellerin im Juni 2003 für ihre Mandantin [X.] 2.500 • vereinnahmt und nicht an diese weitergeleitet; der [X.]ruder der Antragstellerin hat den [X.]etrag zuzüglich Zinsen erst am [X.] 2006 an die Mandantin gezahlt. - 6 - Unter diesen Umständen liegt ein Ausnahmefall, in dem der Vermögens-verfall die Interessen der Rechtsuchenden nicht gefährdet, nicht vor. 10 [X.]Frellesen [X.] [X.]

Wüllrich Frey [X.] Vorinstanz: [X.], Entscheidung vom [X.]

Meta

AnwZ (B) 53/07

21.07.2008

Bundesgerichtshof Senat für Anwaltssachen

Sachgebiet: False

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 21.07.2008, Az. AnwZ (B) 53/07 (REWIS RS 2008, 2706)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2008, 2706

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