Bundessozialgericht, Beschluss vom 08.06.2015, Az. B 9 SB 25/15 B

9. Senat | REWIS RS 2015, 10257

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Gegenstand

(Sozialgerichtliches Verfahren - Nichtzulassungsbeschwerde - Verfahrensfehler - Ausschluss der Geltendmachung einer Verletzung von § 109 SGG - keine Umgehung durch Erhebung einer Grundsatzbeschwerde - keine Verletzung rechtlichen Gehörs - Verfassungsmäßigkeit des Ausschlusses der Revision)


Tenor

Die Beschwerde der Klägerin gegen die Nichtzulassung der Revision im Urteil des [X.] vom 30. Januar 2015 wird als unzulässig verworfen.

Die Beteiligten haben einander für das Beschwerdeverfahren keine außergerichtlichen Kosten zu erstatten.

Gründe

1

I. Mit Urteil vom 30.1.2015 hat das [X.] einen Anspruch der Klägerin auf Feststellung eines GdB 50 verneint und in den Urteilsgründen zugleich einen in der mündlichen Verhandlung gestellten Hilfsantrag der Klägerin auf Einholung eines Gutachtens nach § 109 [X.] abgelehnt. Das Antragsrecht der Klägerin sei verbraucht, weil der zunächst auf ihren Antrag ernannte Sachverständige die Begutachtung wegen Überlastung abgelehnt habe. Zudem sei der wiederholte Antrag auch nach § 109 Abs 2 [X.] abzulehnen. Die Klägerin habe es versäumt sicherzustellen, dass der ursprünglich benannte Arzt zu zeitgerechter Gutachtenstellung bereit sein würde. Zudem habe sie den Kostenvorschuss zu spät eingezahlt.

2

Gegen die Nichtzulassung der Revision in dieser Entscheidung hat die Klägerin Beschwerde zum [X.] eingelegt: Das Berufungsurteil weiche von der Rechtsprechung des [X.] ab, habe die grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache verkannt und beruhe auf der verfahrensfehlerhaften Ablehnung ihres Beweisantrags.

3

II. Die Nichtzulassungsbeschwerde der Klägerin ist unzulässig. Die Begründung genügt nicht den gesetzlichen Anforderungen, weil kein Zulassungsgrund ordnungsgemäß dargetan worden ist (vgl § 160a Abs 2 S 3 [X.]).

4

Einen Verfahrensmangel, auf den sie ihre Nichtzulassungsbeschwerde mit Erfolg stützen könnte, zeigt die Klägerin nicht auf. Zwar rügt sie die Ablehnung ihres Antrags auf Einholung eines Gutachtens nach § 109 [X.]. Auf eine Verletzung dieser Vorschrift kann indes der geltend gemachte Verfahrensmangel gemäß § 160 Abs 2 [X.] [X.] von vornherein nicht gestützt werden. Dieser Ausschluss gilt absolut ausnahmslos und uneingeschränkt für jede fehlerhafte Anwendung des § 109 [X.] ([X.] in [X.]/[X.], [X.], § 160 RdNr 57 mwN; [X.] Beschluss vom 31.1.1979 - 11 BA 129/78 - [X.] 1500 § 160 [X.]). Die Klägerin kann ihn daher auch nicht mit ihrem Vortrag umgehen, die Vorgehensweise des Berufungsgerichts werfe grundsätzlich bedeutsame Rechtsfragen hinsichtlich des Umfangs des Antragsrechts aus § 109 Abs 1 [X.] sowie der Ausfüllung des Maßstabs der groben Fahrlässigkeit in § 109 Abs 2 [X.] auf. Denn in ihrem konkreten Fall würde diese Rüge allein dazu dienen, den Rügeausschluss des § 160 Abs 2 [X.] [X.] auszuhebeln (vgl [X.] Beschluss vom 30.5.2006 - B 2 U 86/06 B - [X.] 4-1500 § 160 Nr 9).

5

Ebenso wenig kann die Klägerin mit Erfolg eine Verletzung ihres Anspruchs auf Gewährung rechtlichen Gehörs aus Art 103 Abs 1 GG rügen. Insoweit beruft sich die Klägerin zu Unrecht auf den Beschluss des [X.] ([X.]E 69, 141 bis 145). Denn diese Entscheidung ist zu einer unterbliebenen Beweiserhebung im Zivilprozess ergangen, den der [X.] beherrscht. Dagegen hält es das [X.] im Sozialgerichtsprozess angesichts des [X.] (§ 103 [X.]) verfassungsrechtlich für unbedenklich, grundsätzlich alle Entscheidungen von einer Revisionszulassung auszuschließen, die eine fehlerhafte Anwendung des § 109 [X.] aufweisen (vgl [X.] [X.] 1500 § 160 Nr 69).

6

Dass sie mit ihrem Antrag nach § 109 [X.] zugleich auf eine weitere Beweiserhebung von Amts wegen abgezielt und dies bei der Antragstellung eindeutig zum Ausdruck gebracht habe, behauptet die Klägerin selber nicht (vgl [X.] Beschluss vom 5.1.2000 - B 9 SB 46/99 B - Juris). Damit scheidet auch eine erfolgreiche Rüge einer Verletzung des [X.] aus § 103 [X.] aus, weil diese nach § 160 Abs 2 [X.] [X.] einen Beweisantrag voraussetzt, dem das [X.] ohne hinreichende Begründung nicht gefolgt ist.

7

Die Beschwerde ist somit ohne Zuziehung [X.] zu verwerfen (§ 160a Abs 4 S 1 Halbs 2, § 169 [X.]).

8

Von einer weiteren Begründung sieht der Senat ab (vgl § 160a Abs 4 S 2 Halbs 2 [X.]).

9

Die Kostenentscheidung beruht auf der entsprechenden Anwendung des § 193 Abs 1 [X.].

Meta

B 9 SB 25/15 B

08.06.2015

Bundessozialgericht 9. Senat

Beschluss

Sachgebiet: SB

vorgehend SG Konstanz, 8. April 2014, Az: S 6 SB 1561/13, Gerichtsbescheid

§ 160 Abs 2 Nr 3 Halbs 2 SGG, § 160 Abs 2 Nr 3 Halbs 1 SGG, § 160 Abs 2 Nr 1 SGG, § 160a Abs 2 S 3 SGG, § 109 Abs 1 SGG, § 109 Abs 2 SGG, § 103 SGG, § 62 SGG, Art 103 Abs 1 GG

Zitier­vorschlag: Bundessozialgericht, Beschluss vom 08.06.2015, Az. B 9 SB 25/15 B (REWIS RS 2015, 10257)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2015, 10257

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2 U 86/06

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