Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 25.06.2014, Az. 1 StR 723/13

1. Strafsenat | REWIS RS 2014, 4621

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BUNDESGERICHTSHOF

BESCHLUSS
1
StR 723/13

vom
25. Juni
2014
in der Strafsache
gegen

wegen
sexuellen Missbrauchs von Kindern
hier:
Anhörungsrüge

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2
-
Der 1. Strafsenat des [X.] hat am 25. Juni
2014
beschlossen:

Die Anhörungsrüge des Verurteilten vom 14. Februar 2014 ge-gen den Beschluss des Senats vom 5. Februar 2014 wird auf seine Kosten zurückgewiesen.

Gründe:
Der Senat hat die Revision des Verurteilten gegen das Urteil des Land-gerichts [X.] vom 27. September 2013 mit Beschluss vom 5. Februar 2014 gemäß § 349 Abs. 2 StPO verworfen. Die gegen diese Entscheidung ge-richtete Anhörungsrüge (§ 356a StPO) des Verteidigers des Verurteilten vom 14.
Februar 2014 wird zurückgewiesen.
1. Der Antrag erweist sich als unbegründet. Der Senat hat über die Revi-sion des Angeklagten unter Berücksichtigung der Stellungnahme der Verteidi-gung vom 3. Februar 2014 zu dem ausführlich begründeten Antrag des [X.] vom 14. Januar 2014 eingehend beraten und auf der [X.] der Beratung
dem genannten Antrag des [X.] entspre-chend durch Beschluss gemäß § 349 Abs. 2 StPO entschieden. Der Senat hat bei dieser Entscheidung weder Verfahrensstoff verwertet, zu dem [X.] nicht gehört worden wäre, noch hat er bei der Entscheidung zu [X.] Vorbringen des Verurteilten übergangen. Der Umstand, dass der Senat der Rechtsauffassung der Revision auch unter Einbeziehung von deren [X.] im Schriftsatz vom 3. Februar 2014 nicht gefolgt ist, begründet kei-nen Gehörsverstoß (vgl. [X.], Beschluss vom 2. Mai 2012 -
1 [X.], [X.], 314). Den von Art. 103 Abs. 1 GG verfassungsrechtlich ge-1
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währleisteten Einflussnahmemöglichkeiten eines Revisionsführers ist im Ver-fahren nach § 349 Abs. 2 StPO durch die gesetzlich zwingend vorgeschriebene Übermittlung der mit Gründen versehenen Antragsschrift der Staatsanwalt-schaft bei dem Revisionsgericht (§ 349 Abs. 3 Satz 1 StPO) sowie durch die Möglichkeit einer Gegenerklärung (§ 349 Abs. 3 Satz 2 StPO), von der im [X.] vorliegend Gebrauch gemacht worden war, Genüge getan ([X.], Beschluss vom 20. Juni 2007 -
2 BvR 746/07, in [X.] 2007, 370 teilweise abgedruckt; siehe auch bereits [X.], Beschluss vom 21. Januar 2002 -
2 BvR 1225/01, [X.], 487, 489).

Im Übrigen zwingt Art. 103 Abs. 1 GG die Gerichte nicht dazu, jedes Vorbringen eines Beteiligten ausdrücklich zu bescheiden (vgl. [X.], aaO; siehe auch etwa [X.], Beschluss vom 2. Juli 2013 -
2 StR 99/13).
Soweit die Verteidigung eine Nichtbeachtung
der Gegenerklärung vom 3.
Februar 2014 daraus herleitet, dass der Senat über den in diesem Schrift-satz gestellten Antrag auf Beiordnung des Verteidigers für das Revisionsverfah-ren keine Entscheidung getroffen hat, verfängt dies nicht. Grundsätzlich ist die Entscheidung über die Bestellung eines Pflichtverteidigers dem Tatrichter über-tragen; erst wenn feststeht, dass eine Revisionshauptverhandlung erfolgt, hat der Vorsitzende des zuständigen Revisionssenats darüber zu befinden, ob [X.] ein (ggfs. weiterer) Pflichtverteidiger zu bestellen ist ([X.], Beschluss vom 30. Oktober 1989 -
3 [X.],
[X.]R StPO § 143 Rücknahme 2; Beschluss vom 3. März 1964 -
5 [X.], [X.]St 19, 258).

Da der Senat nicht über eine Pflichtverteidigerbestellung zu entscheiden
hat, kann aus dem Umstand, dass er diese in der Gegenerklärung beantragte 3
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4
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Entscheidung nicht getroffen hat, nicht geschlossen werden, der Senat habe die Gegenerklärung nicht zur Kenntnis genommen.

2. Auch für eine Pflichtverteidigerbestellung für das Anhörungsverfahren ist der Senat nicht zuständig.
[X.] Graf Jäger

Radtke Mosbacher
6

Meta

1 StR 723/13

25.06.2014

Bundesgerichtshof 1. Strafsenat

Sachgebiet: StR

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 25.06.2014, Az. 1 StR 723/13 (REWIS RS 2014, 4621)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2014, 4621

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1 StR 152/11

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