Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 09.12.2008, Az. 5 StR 426/08

5. Strafsenat | REWIS RS 2008, 357

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5 [X.][X.] vom 9. Dezember 2008 in der Strafsache gegen wegen besonders schweren Raubes u. a. hier: Anhörungsrüge - 2 - Der 5. Strafsenat des [X.] hat am 9. Dezember 2008 beschlossen: Der Antrag des Verurteilten S.

nach § 356a StPO gegen den Beschluss des Senats vom 30. Okto-ber 2008 wird kostenpflichtig zurückgewiesen. G r ü n d e
Das Landgericht Göttingen hat gegen den Verurteilten wegen schwe-ren Raubes in Tateinheit mit schwerer räuberischer Erpressung in zwei Fäl-len eine Gesamtfreiheitsstrafe von neun Jahren und sechs Monaten [X.]. Mit am 10. November 2008 den Verteidigern übersandtem Beschluss vom 30. Oktober 2008 hat der Senat die Revision des Verurteilten nach § 349 Abs. 2 StPO verworfen und einen in der Gegenerklärung zum [X.] enthaltenen Antrag des Verteidigers Rechtsanwalt [X.]

auf Durchführung einer Revisionshauptverhand-lung durch Bezugnahme auf einen anderen Senatsbeschluss zurückgewie-sen. 1 Die Anhörungsrüge versagt. Die im Rechtsbehelf geltend gemachten Begründungsdefizite des [X.] belegen keine Gehörsverlet-zung im Sinne des § 356a Satz 1 StPO. 2 1. Mit der Formulierung —nach § 349 Abs. 2 StPO als unbegründetfi hat der Senat den in dieser Vorschrift vorausgesetzten begründeten Antrag des [X.] vom 9. September 2008 in Bezug genommen (vgl. [X.], Beschluss vom 2. September 2008 [X.] 5 StR 74/08). 3 - 3 - 2. Eine Gehörsverletzung folgt auch nicht aus dem Umstand, dass der Senat im Verwerfungsbeschluss nur zu dem Begehren auf Durchführung [X.], nicht aber zu der vom Antrag des [X.] abweichenden Rechtsauffassung der Verteidigung in der [X.] Stellung genommen hat. Dies rechtfertigt nicht die Annahme, der Senat hätte das Vorbringen nicht zur Kenntnis genommen und in Erwä-gung gezogen (vgl. [X.] 96, 205, 216 f.; [X.] [X.] Kammer [X.] StraFo 2007, 463). Das Schweigen des Senats auf [X.] in der Gegenerklärung des Verteidigers offenbart nach der Sachlogik des revi-sionsgerichtlichen Beschlussverfahrens vielmehr, dass der neue Vortrag un-geeignet gewesen ist, die vom [X.] begründete Erfolglosig-keit der erhobenen Revisionsrügen zu entkräften (vgl. auch [X.]R StPO § 349 Abs. 2 Verwerfung 7). 4 5 3. Eine weitergehende Begründungspflicht für die letztinstanzliche, mit ordentlichen Rechtsmitteln nicht mehr anfechtbare Entscheidung bestand nicht (vgl. [X.] 50, 287, 289 f.; 65, 293, 295; [X.] StraFo aaO). Sie wird auch nicht von der im Rechtsbehelf dargelegten Sorge erheischt, nur eine Begründungspflicht könne den Senat davon abhalten, dass dieselbe Rechtsfrage von demselben Senat in einem Fall so und in einem anderen Fall anders entschieden werde. Solches verkennt die wahrzunehmende und wahrgenommene Sorgfalt und Verantwortung in der Praxis revisionsgerichtli-cher Beschlussentscheidungen. [X.] [X.] Dölp

Meta

5 StR 426/08

09.12.2008

Bundesgerichtshof 5. Strafsenat

Sachgebiet: StR

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 09.12.2008, Az. 5 StR 426/08 (REWIS RS 2008, 357)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2008, 357

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