Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 27.03.2018, Az. 1 StR 461/17

1. Strafsenat | REWIS RS 2018, 11543

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[X.]:[X.]:[X.]:2018:270318B1STR461.17.0

BUN[X.]SGERICHTSHOF

BESCHLUSS
1 StR 461/17

vom
27. März 2018
in der Strafsache
gegen

wegen
Steuerhinterziehung
hier:
Anhörungsrüge u.a.

-
2
-
Der 1. Strafsenat des [X.] hat am 27. März 2018
beschlossen:

1.
Der Antrag
des Verurteilten
vom 7. März 2018 auf Wiederein-setzung in den vorigen Stand zur Anbringung weiteren Revisi-onsvortrags wird verworfen.
2.
Der Antrag des Verurteilten vom 8. März 2018 auf Beiordnung von Rechtsanwalt [X.] als Pflichtverteidiger wird zurückgewie-sen.
3.
Die Anhörungsrüge des Verurteilten vom 7. März 2018 gegen den Beschluss des Senats vom 22. Februar 2018 wird auf seine Kosten zurückgewiesen.

Gründe:
Der Senat hat die Revision des Verurteilten mit Beschluss vom 22. [X.] 2018
gemäß § 349 Abs. 2 StPO als unbegründet verworfen. Dagegen wendet sich der Verurteilte mit der durch seinen Verteidiger beantragten [X.] in den Stand vor Verwerfung der Revision und der (fristgemäß erhobenen)
Anhörungsrüge
vom 7. März 2018
und führt die Sachrüge weiter aus.
Er meint, sein Anspruch auf Gewährung rechtlichen Gehörs sei in ent-scheidungserheblicher Weise mehrfach verletzt worden, weil der dem Urteil erster Instanz zugrunde liegende Sachverhalt weder in [X.] noch in [X.] ausermittelt worden sei und sich der Senat, wie die Kürze seiner Ent-scheidung und das Fehlen einer Begründung zeigten, mit seinen
ausführlichen 1
2
-
3
-
Revisionsbegründungen
vom 23. Juni 2017
und vom 26. Juni 2017
nicht [X.] auseinandergesetzt habe, seine angebotenen Beweismittel nicht [X.] und keine Hauptverhandlung mit Beweisaufnahme, insbesondere mit
Vernehmung verschiedener
Belastungszeugen, durchgeführt habe.
Mit An-s-
n-s-anwaltschaft vom 13. Juli 2017 erfolgen werde und habe im Hinblick darauf,

er Senat hätte mit der Entscheidung noch zuwarten müssen bis die von der Verteidigung angeforderten weiteren

Er-kenntnisse

und Beweismittel aus [X.] eingegangen
und von der Verteidi-gung ausgewertet seien.
1. Der
Antrag auf
Wiedereinsetzung
in den vorigen Stand, um weiteren ergänzenden Revisionsvortrag anbringen
und Beweismittel nachreichen
zu können, ist unzulässig, weil das Verfahren bereits rechtskräftig abgeschlossen
ist (vgl. [X.], Beschlüsse vom 30. November 2011

1 [X.]/11
Rn.
3; vom 13.
August 1969

1 StR 124/69,
[X.]St 23, 102, 103
und vom 17. Januar 1962

4 StR 392/61, [X.]St 17, 94, 97) und weil
das Gesetz die Möglichkeit einer Wiedereinsetzung
in den vorigen Stand nur für den Fall vorsieht, dass
eine Frist versäumt worden ist (§
44 Satz
1 StPO). Eine Fristversäumung liegt hier nicht vor.
2. Der Antrag des Verurteilten, ihm für das Verfahren gemäß §
356a StPO
Rechtsanwalt [X.] als Pflichtverteidiger beizuordnen, ist zurückzuweisen. Dem Verurteilten war bereits im Strafverfahren Rechtsanwalt [X.]
beigeordnet worden. Diese Pflichtverteidigerbestellung wirkte im Verfahren nach §
356a StPO
fort (vgl. [X.], Beschlüsse vom
25. Oktober 2017

1 StR 559/16
Rn.
12; 3
4
-
4
-
vom 24. Oktober 2005

5 [X.], [X.]R StPO §
356a Verteidiger 1 und vom 12. Mai 2010

1 [X.], [X.], 312
Rn. 5).
3. Die Anhörungsrüge nach §
356a StPO ist unbegründet. Das rechtliche Gehör wurde nicht verletzt.
Die Revisionsbegründungsschriften vom 23. Juni 2017 und vom 26. Juni 2017 waren Gegenstand der Senatsberatung. Der Senat hat bei seiner Ent-scheidung weder Tatsachen oder Beweisergebnisse verwertet, zu denen der Verurteilte nicht gehört worden wäre, noch hat er bei der Entscheidung zu be-rücksichtigendes Vorbringen des Verurteilten übergangen.
Der Senat hat
auf Ersuchen des Verurteilten vom 24. Januar 2018 mit der Entscheidung weitere vier Wochen bis zum 22. Februar 2018 zugewartet. Nachdem nach Zustellung der Antragsschrift des [X.] mehr als zwei Monate vergangen sind, kann keine
Rede davon sein, dass mit der Entscheidung nicht angemessene [X.] gewartet worden wäre. Zudem verkennt der [X.], dass das [X.] wegen die Be-weisaufnahme nicht wiederholen darf und daher außer Stande ist, aus [X.] nicht zu beanstandende Tatsachenfeststellungen des erstinstanzli-chen Urteils selbst aufgrund einer eigenen Beweisaufnahme zu überprüfen. Deshalb darf urteilsfremdes Vorbringen in Gestalt noch nicht bekannter oder neuer Ermittlungsergebnisse im Revisionsverfahren nicht berücksichtigt wer-den. Für die Revisionsinstanz sind daher die vom [X.] angekündig-ten weiteren

Erkenntnisse

und Beweismittel aus [X.] ohne
Belang und daher nicht abzuwarten.
Aus dem Umstand, dass der Senat die Verwerfung der Revision nicht ausführlich begründet hat, kann nicht auf einen Verstoß gegen den Grundsatz der Gewährung rechtlichen Gehörs geschlossen werden. Die Vorschrift des 5
6
7
8
-
5
-
§
349 Abs.
2 StPO
sieht keine Begründung des die Revision verwerfenden [X.] vor. Die für die Zurückweisung des Rechtsmittels maßgeblichen Gründe ergeben sich im Verfahren nach § 349 Abs. 2 StPO mit ausreichender Klarheit aus den Entscheidungsgründen des angefochtenen Urteils und dem Inhalt der Antragsschrift des [X.] (vgl. u.a. Beschluss des Senats vom 3. Dezember 2013

1 StR 521/13
Rn. 18
mwN). Eine weitere Be-gründungspflicht für letztinstanzliche, mit ordentlichen Rechtsmitteln nicht mehr anfechtbare Entscheidungen besteht nicht (vgl. [X.], Beschluss vom 5. Mai 2014

1 StR 82/14
Rn. 7
[in
NStZ-RR 2014, 222
nur redaktioneller Leitsatz]
mwN; [X.], Beschluss vom 23. August 2005

2 BvR 1066/05, [X.], 136; vgl. auch [X.], Beschluss vom 30. Juni 2014

2 BvR 792/11, [X.], 434
Rn. 13 ff.
mwN). Das gilt auch dann, wenn in einer Gegenerklärung
zur Antragsschrift des [X.]
die Sachrüge weiter ausgeführt wird. Einer
Mitteilung des Gerichts, warum es die nachgeschobene Beanstan-dung für unbegründet erachtet, bedarf es nicht
([X.], Beschluss vom 5.
Mai 2014

1 StR 82/14
Rn. 8 [in
NStZ-RR 2014, 222
nur redaktioneller Leitsatz]
mwN).
-
6
-
Die Kostenentscheidung folgt aus einer entsprechenden Anwendung des § 465 Abs. 1 StPO
(vgl. u.a. Senatsbeschluss vom 2. September 2015

1 [X.]/15
Rn. 9).
Raum Bellay Cirener

Fischer Bär
9

Meta

1 StR 461/17

27.03.2018

Bundesgerichtshof 1. Strafsenat

Sachgebiet: StR

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 27.03.2018, Az. 1 StR 461/17 (REWIS RS 2018, 11543)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2018, 11543

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1 StR 82/14

2 BvR 792/11

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