Bundessozialgericht, Beschluss vom 29.03.2021, Az. B 14 AS 295/20 B

14. Senat | REWIS RS 2021, 7370

© Bundessozialgericht, Dirk Felmeden

Tags hinzufügen

Sie können dem Inhalt selbst Schlagworten zuordnen. Geben Sie hierfür jeweils ein Schlagwort ein und drücken danach auf sichern, bevor Sie ggf. ein neues Schlagwort eingeben.

Beispiele: "Befangenheit", "Revision", "Ablehnung eines Richters"

QR-Code

Gegenstand

Sozialgerichtliches Verfahren - Nichtzulassungsbeschwerde - Bezeichnung einer Divergenz - Darlegungsanforderungen


Tenor

Die Beschwerden der Kläger gegen die Nichtzulassung der Revision im Urteil des [X.] vom 26. Juni 2020 werden als unzulässig verworfen.

Kosten sind nicht zu erstatten.

Gründe

1

Die Beschwerden gegen die Nichtzulassung der Revision in der bezeichneten Entscheidung des [X.] sind als unzulässig zu verwerfen (§ 160a Abs 4 Satz 1 iVm § 169 Satz 2 SGG), weil die Kläger den allein geltend gemachten Zulassungsgrund der Divergenz (§ 160 Abs 2 [X.] SGG) nicht in der gebotenen Weise bezeichnet haben (§ 160a Abs 2 Satz 3 SGG).

2

Nach § 160 Abs 2 [X.] SGG ist die Revision nur zuzulassen, wenn die Entscheidung des [X.] von einer Entscheidung des [X.], des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes ([X.]) oder des [X.] abweicht und auf dieser Abweichung beruht. Eine Abweichung (Divergenz) iS von § 160 Abs 2 [X.] SGG ist nur dann hinreichend dargelegt, wenn aufgezeigt wird, mit welcher genau bestimmten entscheidungserheblichen rechtlichen Aussage die angegriffene Entscheidung des [X.] von welcher ebenfalls genau bezeichneten rechtlichen Aussage des [X.], des [X.] oder des [X.] abweicht ([X.] vom 26.10.2020 - B 14 AS 293/20 B - juris RdNr 6). Eine Abweichung liegt nicht schon vor, wenn die angefochtene Entscheidung nicht den Kriterien entsprechen sollte, die das [X.], der [X.] oder das [X.] aufgestellt haben, weil die Unrichtigkeit einer Entscheidung im Einzelfall nicht die Zulassung einer Revision wegen Abweichung rechtfertigt. Erforderlich ist vielmehr, dass das [X.] diesen Kriterien widersprochen und über den Einzelfall hinausgehende andere rechtliche Maßstäbe entwickelt hat. Nicht die - behauptete - Unrichtigkeit der Entscheidung im Einzelfall, sondern die fehlende Übereinstimmung im Grundsätzlichen kann die Zulassung wegen Abweichung begründen (stRspr; vgl etwa [X.] vom [X.] [X.] 142/02 B - [X.] 3-1500 § 160a [X.]; [X.] in [X.]/[X.], [X.], 2017, § 160 RdNr 119).

3

Die ordnungsgemäße Darlegung einer solchen Divergenz verlangt, dass sowohl die rechtliche Aussage des [X.] in seiner Entscheidung als auch die, von der es abweicht, in der Beschwerdebegründung so genau bezeichnet werden, dass sie ohne größere Schwierigkeiten auffindbar sind (letztens [X.] vom 9.1.2018 - B 14 [X.]/17 B - Rd[X.]; [X.] vom 29.9.1975 - 8 BU 64/75 - [X.] 1500 § 160a [X.] = juris RdNr 3; [X.] vom 21.4.1978 - 1 BJ 12/78 - [X.] 1500 § 160a [X.]9 S 33 f = juris RdNr 3).

4

Daran fehlt es hier, die Kläger behaupten zwar, das [X.] scheine von dem Rechtssatz auszugehen, "dass beim Zusammentreffen von Bescheiden über die endgültige Festsetzung von Leistungen und [X.] lediglich die Summe der Rückforderungen für die Bestimmung der Beschwer zu berücksichtigen" sei, und habe die Rechtssätze aufgestellt, "dass trotz mehrerer Kläger der Wert der Beschwer ausschließlich nach dem Begehr eines der Kläger zu bestimmen" sei und "dass trotz bestehender Zuordnungsschwierigkeiten sowie erkennbarer Umstände für die Schaffung von Missverständnissen von formell und inhaltlich ordnungsgemäßen [X.] auszugehen" sei. Wo diese behaupteten Rechtssätze ihren Niederschlag im Urteil des [X.] gefunden haben, also in welchem rechtlichen Kontext sie formuliert worden sind, wird jedoch nicht ausgeführt und kann im Übrigen auch aus dem weiteren Vorbringen nicht entnommen werden. Vielmehr formulieren die Kläger, wie sich aus der Beschwerdebegründung ergibt, als vermeintlichen Rechtssatz des [X.] lediglich eine zusammenfassende Interpretation der rechtlichen Würdigung des [X.] im konkreten Einzelfall und machen in der Sache geltend, das [X.] habe inhaltlich falsch, nämlich abweichend von Rechtssätzen des [X.] entschieden.

5

Die Verwerfung der Beschwerden erfolgt in entsprechender Anwendung des § 169 Satz 3 SGG ohne Zuziehung der ehrenamtlichen Richter.

6

Die Kostenentscheidung beruht auf einer entsprechenden Anwendung der §§ 183, 193 SGG.

Meta

B 14 AS 295/20 B

29.03.2021

Bundessozialgericht 14. Senat

Beschluss

Sachgebiet: AS

vorgehend SG Lübeck, 29. Mai 2019, Az: S 42 AS 241/17, Urteil

§ 160 Abs 2 Nr 2 SGG, § 160a Abs 2 S 3 SGG

Zitier­vorschlag: Bundessozialgericht, Beschluss vom 29.03.2021, Az. B 14 AS 295/20 B (REWIS RS 2021, 7370)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2021, 7370

Auf dem Handy öffnen Auf Mobilgerät öffnen.


Die hier dargestellten Entscheidungen sind möglicherweise nicht rechtskräftig oder wurden bereits in höheren Instanzen abgeändert.

Ähnliche Entscheidungen

B 4 AS 362/20 B (Bundessozialgericht)

Sozialgerichtliches Verfahren - Nichtzulassungsbeschwerde - keine ausreichende Darlegung einer nachträglichen Divergenz - Arbeitslosengeld II - …


B 11 AL 56/19 B (Bundessozialgericht)

(Sozialgerichtliches Verfahren - Nichtzulassungsbeschwerde - Verfahrensmangel - Zurückweisung der Berufung durch Beschluss nach § 153 …


B 11 AL 15/19 B (Bundessozialgericht)

Sozialgerichtliches Verfahren - Nichtzulassung der Revision - Darlegung der Divergenz und grundsätzlichen Bedeutung - Lebenszeitbeamter …


B 11 AL 31/21 B (Bundessozialgericht)

Sozialgerichtliches Verfahren - Nichtzulassungsbeschwerde - Divergenz - Subsumtionsrüge - Verfahrensmangel - Verletzung des Anspruches auf …


B 11 AL 7/19 B (Bundessozialgericht)

Sozialgerichtliches Verfahren - Nichtzulassungsbeschwerde - grundsätzliche Bedeutung - Klärungsbedürftigkeit - Berechnung des Arbeitslosengeldes - Lohnsteuerklassenwechsel …


Referenzen
Wird zitiert von

Keine Referenz gefunden.

Zitiert

Keine Referenz gefunden.

Zitieren mit Quelle:
x

Schnellsuche

Suchen Sie z.B.: "13 BGB" oder "I ZR 228/19". Die Suche ist auf schnelles Navigieren optimiert. Erstes Ergebnis mit Enter aufrufen.
Für die Volltextsuche in Urteilen klicken Sie bitte hier.