Bundespatentgericht, Beschluss vom 25.03.2021, Az. 30 W (pat) 520/19

30. Senat | REWIS RS 2021, 7489

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Gegenstand

Markenbeschwerdeverfahren – "MetroIntegrator (IR-Marke)/METRO (Wort-Bild-Marke)" – Warenidentität – zur Kennzeichnungskraft – durchschnittliche Kennzeichnungskraft im maßgeblichen Warenbereich – keine unmittelbare Verwechslungsgefahr unter dem Gesichtspunkt einer Prägung des Gesamteindrucks der angegriffenen Marke durch den mit Wortbestandteil der Widerspruchsmarke übereinstimmenden Bestandteil – keine Verwechslungsgefahr im weiteren Sinne infolge einer selbständig kennzeichnenden Stellung - keine mittelbare Verwechslungsgefahr unter dem Aspekt eines Serienzeichens – kein Sonderschutz der bekannten Marke


Tenor

In der Beschwerdesache

betreffend die [X.] 1 158 265

hat der 30. Senat (Marken- und Design-Beschwerdesenat) des [X.] in der Sitzung vom 25. März 2021 unter Mitwirkung des Vorsitzenden [X.] Prof. Dr. Hacker sowie der Richterin [X.] und des [X.] Merzbach

beschlossen:

Auf die Beschwerde der Inhaberin der angegriffenen Marke wird der Beschluss der Markenstelle für Klasse 09 – [X.] - des [X.] vom 14. August 2019 aufgehoben.

Der Widerspruch aus der Marke 30 2009 061 712 wird zurückgewiesen.

Gründe

I.

1

Die am 22. März 2013 unter der Nummer 1 158 265 international registrierte Wortmarke

2

[X.]Integrator

3

hat in der [X.] zunächst Schutz beansprucht für die Waren und Dienstleistungen

4

„Klasse 09:

Software, equipment for data processing, communication devices for cable or wireless or optical transmission of data or messages, including apparatus for processing signals and data and for the input, output and display of data in modules, [X.], equipment for the transmission and distribution of data, management systems for configuration, [X.], equipment and modules

Klasse 38:

Telecommunication

Klasse 42:

Technical consultancy in [X.]; development, creation, [X.]”.

5

Dagegen ist Widerspruch erhoben worden von der Inhaberin der am 20. Mai 2009 angemeldeten und am 17. November 2010 u.a. für die Waren und Dienstleistungen

6

„Klasse 09: Computerprogramme und -software; Datenbanksoftware

7

[X.]: Groß- und Einzelhandelsdienstleistungen im Bereich Lebens-, Genussmittel und Non Food Waren, insbesondere im Vertrieb an Hotels, Restaurants, Catering-Unternehmen, Wiederverkäufer und Kleinunternehmer; Groß- und Einzelhandelsdienst-leistungen in den Bereichen: [X.] und Elektronikwaren, Ton- und Datenträger, ….., auch über das [X.] und/oder mittels Teleshopping-Sendungen und/oder mittels Online- und/oder Katalogversand-handelsdienstleistungen“

8

registrierten [X.] 30 2009 061 712

9

Ein gegen die Eintragung dieser Widerspruchsmarke geführtes Widerspruchsverfahren war am 2. Mai 2018 abgeschlossen.

Während des vorliegenden Widerspruchsverfahrens hat die Inhaberin der angegriffenen Marke den [X.] Schutzrechtsanteil der [X.] wie folgt eingeschränkt:

„Klasse 09: [X.], l'exploitation et la surveillance des installations pour des opérateurs de réseau“

(Übersetzt: Software und Managementssysteme zur Konfiguration, Betrieb und Überwachung von Anlagen für Netzwerkbetreiber).

Die mit einem Beamten des gehobenen Dienstes besetzte Markenstelle für Klasse 09 – [X.] – des [X.] hat mit Beschluss vom 14. August 2019 der international registrierten Marke 1 158 265 wegen des Widerspruchs aus der Marke 30 2009 061 712 den Schutz für die [X.] verweigert, da zwischen den sich gegenüberstehenden Marken [X.] im Sinne von § 9 Abs. 1 [X.]. 2 [X.] bestehe.

Ausgehend von der [X.] könnten sich beide Marken auch nach der Beschränkung des Warenverzeichnisses der angegriffenen [X.] auf identischen Waren begegnen, da die nunmehr noch für die angegriffene Marke registrierten Waren von den für die Widerspruchsmarke registrierten weiten [X.]n „Computerprogramme und -software; Datenbanksoftware“ umfasst würden.

Weiterhin sei von einer durchschnittlichen Kennzeichnungskraft der Widerspruchsmarke auszugehen; für eine erhöhte Kennzeichnungskraft der Widerspruchsmarke in Zusammenhang mit den hier in Rede stehenden Waren bestünden keine hinreichenden Anhaltspunkte, da dem Verkehr der Wortbestandteil „[X.]“ zwar als Name eines Handelskonzerns, nicht aber als Bezeichnung von Computerprogrammen und -software bekannt sei.

Neben [X.] sei im Hinblick auf die [X.] der Widerspruchsmarke auch der allgemeine, im Bereich der Software mit Vorinformationen ausgestattete Durchschnittsverbraucher zu berücksichtigen.

Dieser unterliege bei den durch den zusätzlichen Bestandteil „Integrator“ auf Seiten der angegriffenen Marke in ihrer Gesamtheit leicht unterscheidbaren Zeichen zwar keiner unmittelbaren [X.], insbesondere auch nicht unter dem Gesichtspunkt einer Prägung des angegriffenen Zeichens durch den mit dem Wortbestandteil der Widerspruchsmarke übereinstimmenden Bestandteil „[X.]“. Denn auch wenn „Integrator“ in Zusammenhang mit Software „das Tätigkeitsprofil eines Systemintegrators“ beschreibe, weise dieser Begriff jedenfalls in Bezug auf die von der angegriffenen Marke noch konkret beanspruchten Waren keinen unmittelbar beschreibenden Bezug auf, so dass auch kein Anlass bestehe, diesen Begriff innerhalb der angegriffenen Marke wegzulassen. Zudem sei die Bedeutung dieses Begriffs allenfalls Fachkreisen bekannt, nicht aber den vorliegend ebenfalls relevanten allgemeinen Verkehrskreisen.

Jedoch bestehe eine [X.] im weiteren Sinne unter dem Gesichtspunkt eines gedanklichen Inverbindungbringens beider Marken, wofür genüge, dass sich die Widerspruchsmarke allgemein zu einem Hinweis auf das Unternehmen der Widersprechenden entwickelt habe, was insbesondere dann anzunehmen sei, wenn die Widerspruchsmarke zugleich das Firmenschlagwort sei.

Im Gegensatz zur Kennzeichnungskraft komme es dabei nicht produkt- oder dienstleistungsbezogen auf die Bekanntheit der Widerspruchsmarke an, sondern darauf, ob der Verkehr das Zeichen allgemein als Hinweis auf das Unternehmen sehe. Da es sich bei „[X.]“ amtsbekannt um einen der führenden [X.] Handelskonzerne handele, könne hiervon ausgegangen werden.

Es bestehe auch eine mittelbare Verwechselungsgefahr. Der Widersprechenden gehöre ausweislich der [X.] eine erhebliche Anzahl nationaler Marken mit dem Bestandteil „[X.]“ unter Hinzufügung weiterer Begriffe, die u.a. auch für Waren der [X.] geschützt und vor dem Veröffentlichungsdatum der angegriffenen Marke angemeldet bzw. eingetragen worden seien. In der Kombination von „[X.]/[X.]“ mit weiteren angefügten Schlagworten würden die Abnehmer/Interessenten daher die jüngere Marke auf dem Gebiet der verfahrensgegenständlichen Waren als Fortführung der von der Widersprechenden begonnen Serie erkennen.

 Hiergegen richtet sich die Beschwerde der Inhaberin der angegriffenen Marke, mit der sie geltend macht, dass die für die angegriffene Marke noch registrierten Waren sich allein an Fachkreise (Netzwerkbetreiber) richteten und daher auch nicht mit den für die Widerspruchsmarke registrierten Waren aus dem Softwarebereich verglichen werden könnten. Der [X.] werde in Zusammenhang mit den noch beanspruchten spezifischen Waren der angegriffenen Marke eine gedankliche Verbindung zu dem technischen Gebiet „[X.]politan Area Network“ herstellen, auf dem die Markeninhaberin tätig sei und für das die beanspruchten Waren auch bestimmt seien. Dementsprechend seien diese Waren in den Märkten der [X.]-Gruppe nicht erhältlich. Vor diesem Hintergrund liege es für den [X.] fern, eine gedankliche Verbindung zwischen der angegriffenen Marke und dem [X.]-Konzern herzustellen und in dem Bestandteil „[X.]“ einen Hinweis auf die Widerspruchsmarke zu erkennen.
Ebenso scheide eine mittelbare [X.] unter dem Gesichtspunkt eines Serienzeichens aus, da nicht erkennbar sei, dass die Widersprechende den Bestandteil „[X.]“ in Zusammenhang mit Waren der Klasse 09 als Stammbestandteil einer Markenserie benutze. Zudem weise „[X.]“ als Bezeichnung einer U-Bahn bzw. als Kurzwort für „[X.]pole“ einen eigenständigen Bedeutungsgehalt auf, so dass der Verkehr auch aus diesem Grunde keinen Anlass habe, in dem [X.] „[X.]“ der angegriffenen Marke [X.]Integrator den Stammbestandteil einer Zeichenserie zu erkennen.
Damit sei vorliegend ebenso wie in der in rechtlicher Hinsicht vergleichbaren Entscheidung [X.], 484 – „[X.]bus“ eine [X.] zwischen den [X.] ausgeschlossen.
Mit Schriftsatz vom 8. Oktober 2020 schränkt die Inhaberin der angegriffenen Marke ihr Warenverzeichnis „hilfsweise“ (nochmals) wie folgt ein:

„Managementsysteme zur Konfiguration, Betrieb und Überwachung von Anlagen für Netzwerkbetreiber“.

 Dazu macht sie geltend, dass jedenfalls in Bezug auf ein derart eingeschränktes Warenverzeichnis jegliche gedankliche Verbindung zwischen der angegriffenen Marke und dem [X.]-Konzern fern liege.

Die Inhaberin der angegriffenen Marke beantragt sinngemäß,

den Beschluss der Markenstelle für Klasse 09 – [X.] - des [X.] vom 14. August 2019 aufzuheben und den Widerspruch aus der Marke 30 2009 061 712 zurückzuweisen.

Die Widersprechende beantragt sinngemäß,

die Beschwerde zurückzuweisen.

Ausgehend von einer auch nach Beschränkung des Warenverzeichnisses der angegriffenen Marke noch möglichen Begegnung der [X.] auf identischen Waren könne bereits eine unmittelbare [X.] nicht verneint werden. Maßgebend dafür sei, dass die Widerspruchsmarke auch hinsichtlich ihres [X.] „[X.]“ aufgrund ihrer sehr großen Bekanntheit für [X.] über eine sehr hohe Kennzeichnungskraft sowohl für die dazugehörigen Handelsdienstleistungen als auch für die in den betreffenden Märkten vertriebenen Waren verfüge, wozu auch die hier maßgeblichen Waren der Klasse 09 gehörten, die sich zudem nicht nur an Fachkreise, sondern auch an allgemeine Verkehrskreise richteten.

Aufgrund der hohen Bekanntheit und der damit einhergehenden gesteigerten Kennzeichnungskraft der Widerspruchsmarke werde der Gesamteindruck der angegriffenen Marke von dem mit dem Wortbestandteil der Widerspruchsmarke identischen [X.] „[X.]“ in einer die Gefahr unmittelbarer Verwechslungen begründenden Art und Weise geprägt.

Jedenfalls werde der Verkehr die [X.] aufgrund der Bekanntheit von „[X.]“ als Bezeichnung eines der führenden [X.] Handelskonzerne gedanklich miteinander in Verbindung bringen, so dass jedenfalls von einer [X.] im weiteren Sinne auszugehen sei.

Zudem benutzte die Widersprechende in [X.] eine umfangreiche – im Einzelnen auf den Seiten 19 und 20 der Beschwerdeerwiderung vom 29. Juni 2020 benannte - Zeichenserie mit dem Stammbestandteil „[X.]“, u.a. auch für Waren der Klasse 09, so dass der Verkehr bei [X.]Integrator jedenfalls an eine weitere Marke der [X.]-Markenserie denken werde.

Der Senat hat den Beteiligten mit der Ladung zur mündlichen Verhandlung am 25. März 2021, welche auf den hilfsweise gestellten Antrag der Widersprechenden anberaumt worden war, Rechercheergebnisse zur Verwendung des [X.]s „[X.]“ in Zusammenhang mit „[X.]-Netzen“ sowie des Begriffs „Integrator“ übersandt. Die Widersprechende hat mit Schriftsatz vom 17. März 2021 beantragt, den Termin zur mündlichen Verhandlung aufzuheben und im schriftlichen Verfahren zu entscheiden.

Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf den Akteninhalt Bezug genommen.

II.

Die gemäß § 64 Abs. 6 Satz 1 i. V. m. § 66 [X.] statthafte und auch im Übrigen zulässige Beschwerde der Inhaberin der angegriffenen Marke hat in der Sache Erfolg, da zwischen den Vergleichsmarken keine Gefahr von Verwechslungen besteht (§§ 119, 124, 107, 114, 43 Abs. 2, 42 Abs. 2 [X.]. 1, 9 Abs. 1 [X.]. 2 [X.] - in der bis zum 13. Januar 2019 geltenden Fassung, § 158 Abs. 3 [X.]- i. V. m. Art. 5 PMMA, Art. 6

A. Da die Schutzerstreckung der angegriffenen Marke zwischen dem 1. Oktober 2009 und dem 14. Januar 2019 erfolgt ist, ist gemäß § 158 Abs. 3 [X.] in der seit dem 14. Januar 2019 geltenden Fassung ([X.] n. F.) weiterhin die Vorschrift des § 42 Abs. 1 und Abs. 2 [X.] in der bis zum 13. Januar 2019 geltenden Fassung anzuwenden (im Folgenden „[X.]“).

B. Die Frage, ob [X.] im Sinne von § 9 Abs. 1 [X.]. 2 [X.] vorliegt, ist unter Heranziehung aller relevanten Umstände des Einzelfalls umfas- send zu beurteilen. Dabei ist von einer Wechselwirkung zwischen der Identität oder der Ähnlichkeit der Waren oder Dienstleistungen, dem Grad der Ähnlichkeit der Mar-ken und der Kennzeichnungskraft der prioritätsälteren Marke in der Weise auszu-gehen, dass ein geringerer Grad der Ähnlichkeit der Waren oder Dienstleistungen durch einen höheren Grad der Ähnlichkeit der Marken oder durch eine gesteigerte Kennzeichnungskraft der älteren Marke ausgeglichen werden kann und umgekehrt (st. Rspr.; vgl. nur [X.] GRUR 2020, 52 Rn. 41-43 – [X.] [Roslagspunsch/ ROSLAGSÖL]; [X.], 1098 Rn. 44 – [X.]/[X.]; [X.], 933 Rn. 32 – [X.]; [X.] 2020, 870 Rn. 25 – [X.]/[X.]; [X.], 1058 Rn. 17 – [X.]; GRUR 2018, 79 Rn. 7 – [X.]/[X.]; [X.], 1104 ff. – [X.]/[X.]; [X.], 382 Rn. 19 – [X.]; [X.], 283 Rn. 7 – [X.]/DSA DEUTSCHE SPORT[X.]AGE- [X.]). Bei dieser umfassenden Beurteilung der [X.] ist auf den durch die Marken hervorgerufenen Gesamteindruck abzustellen, wobei insbesondere die unterscheidungskräftigen und dominierenden Elemente zu berücksichtigen sind (vgl. [X.], a. a. [X.] Rn. 48 – [X.] [Roslagspunsch/ ROSLAGSÖL]; [X.] a. a. [X.] Rn. 25 – [X.]/INJEX).

Nach diesen Grundsätzen ist eine markenrechtlich relevante Gefahr von Verwechslungen zwischen den Vergleichsmarken nicht zu besorgen.

1. Bei der Beurteilung der Warenähnlichkeit ist von der [X.] auszugehen, da ein gegen die Widerspruchsmarke gerichtetes Widerspruchsverfahren erst am 2. Mai 2018 abgeschlossen wurde, die Widerspruchsmarke sich daher noch in der [X.] befindet (§ 26 Abs. 5 [X.] in der nach § 158 Abs. 5 [X.] anzuwendenden bis zum 13. Januar 2019 geltenden Fassung).

Ausgehend von der [X.] können sich die [X.] (nach wie vor) auf identischen Waren begegnen. Denn die von der angegriffenen Marke in Klasse 09 beanspruchten Waren „[X.], l'exploitation et la surveillance des installations pour des opérateurs de réseau“ (übersetzt: „Software und Managementsysteme zur Konfiguration, Betrieb und Überwachung von Anlagen für Netzwerkbetreiber“) fallen unter die für die Widerspruchsmarke zu Klasse 09 eingetragenen [X.] „Computerprogramme und -Software, Datenbanksoftware“.

Soweit die Markeninhaberin eine Identität oder (hochgradige) Ähnlichkeit mit der Begründung in Abrede stellt, dass es sich bei den von der angegriffenen Marke beanspruchten Waren um „hochspezifische“ und zudem nur für den [X.] bestimmte Waren handele, die lediglich einen geringen Bereich der für die Widerspruchsmarke eingetragenen weiten [X.] ausmachten, verkennt sie, dass der Widerspruchsmarke mit den umfassenden [X.]n „Computerprogramme und -Software, Datenbanksoftware“ Schutz auch für diese von der angegriffenen Marke beanspruchten speziellen Waren zusteht, bei denen es sich ebenfalls um Computerprogramme und Software handelt.

2. Zugunsten der Widersprechenden kann ferner ungeachtet eines – im Rahmen der Zeichenähnlichkeit noch zu erörternden - beschreibenden oder sachbezogenen Aussagegehalts des [X.] „[X.]“ der Widerspruchsmarke in Bezug auf die Softwareprodukte, bei denen sich die Vergleichsmarken auf identischen Waren begegnen können, von einer von Haus aus durchschnittlichen Kennzeichnungskraft der Widerspruchsmarke ausgegangen bzw. diese unterstellt werden, da auch unter Zugrundelegung einer durchschnittlichen Kennzeichnungskraft eine [X.] zwischen den Vergleichsmarken aus den nachfolgenden Gründen ausscheidet.

Eine gesteigerte Kennzeichnungskraft kann die Widerspruchsmarke hingegen in Bezug auf die vorliegend im Identitätsbereich liegenden Waren nicht in Anspruch nehmen.

Zwar ist aufgrund der langjährigen Benutzung und eines sich daraus ergebenden hohen Bekanntheitsgrades des [X.] der [X.] AG für [X.] von einer erhöhten Kennzeichnungskraft der Widerspruchsmarke für die zu [X.] registrierten „[X.] im Bereich … Non Food Waren“ sowie – im Wege der „Ausstrahlung“ – für die in solchen Großhandelsmärkten üblicherweise angebotenen und vertriebenen Waren auszugehen (vgl. dazu [X.], [X.], 484 [X.]. 76 – [X.]bus; [X.], 635 [X.] . 19 - [X.]/ROLLER's [X.]).

Zu diesen Waren zählen die vorliegend auf Seiten der Widerspruchsmarke relevanten und oberbegrifflich die Waren der angegriffenen Marke umfassenden „Computerprogramme und -Software, Datenbanksoftware“ jedoch nur insoweit, als es sich um Softwareprodukte handelt, die in [X.] üblicherweise angeboten werden. Dies sind aber nur für den „alltäglichen Gebrauch“ bestimmte Softwareprodukte wie zB Computerspiele oder auch Antivirenprogramme. Bei den von der angegriffenen Marke nach erfolgter Beschränkung des Warenverzeichnisses (für den [X.] Schutzrechtsanteil) noch beanspruchten und von den weiten [X.]n „Computer-programme und -software; Datenbanksoftware“ umfassten Waren „Software und Managementsysteme zur Konfiguration, Betrieb und Überwachung von Anlagen für Netzwerkbetreiber“ handelt es sich aber nicht um solche für den allgemeinen Verkehr bestimmte Spiele und/oder Programme, sondern um für spezielle Anwendungen konzipierte Softwareprodukte, welche üblicherweise nicht in Großhandelsmärkten bzw. [X.]n angeboten und vertrieben werden.

Für diese (speziellen) Softwareprodukte, bei denen sich die [X.] auf identischen Waren begegnen können, sowie die sich darauf beziehenden [X.] kann die Widerspruchsmarke daher keine gesteigerte Kennzeichnungskraft in Anspruch nehmen.

3. Was die Frage der Zeichenähnlichkeit betrifft, unterscheiden sich beide Marken aufgrund des zusätzlichen und in der Widerspruchsmarke keine Entsprechung findenden [X.]s „Integrator“ der angegriffenen Marke in ihrer Gesamtheit sowohl im Klang- als auch im Schriftbild so deutlich, dass eine die Gefahr von Verwechslungen begründende Zeichenähnlichkeit nur dann in Betracht kommt, wenn für die Beurteilung der Zeichenähnlichkeit allein auf die Übereinstimmung des [X.] „[X.]“ der Widerspruchsmarke mit dem entsprechenden Bestandteil in der angegriffenen Marke abgestellt werden kann. Dies wäre dann der Fall, wenn dieser Bestandteil entweder den Gesamteindruck der angegriffenen Marke prägt oder aber in dem angegriffenen Zeichen eine selbständig kennzeichnende Stellung behält, die den Verkehr zu der Annahme veranlasst, dass die fraglichen Waren zumindest aus wirtschaftlich verbundenen Unternehmen stammen (vgl. [X.] 2019, 1058 [X.]. 38 – [X.]). Davon kann jedoch nicht ausgegangen werden.

a. So ist zunächst mit der Markenstelle davon auszugehen, dass der Gesamteindruck der angegriffenen Marke nicht durch den mit dem Wortbestandteil der Widerspruchsmarke übereinstimmenden Bestandteil „[X.]“ geprägt wird.

aa. Dabei ist zu beachten, dass die Frage, ob zwei Marken als ähnlich anzusehen sind und damit auch die Frage einer Prägung einer ([X.] durch einen [X.] auch von den beteiligten Verkehrskreisen abhängt (vgl. Ströbele/Hacker/Thiering, [X.], 13. Aufl., § 9 [X.]r. 250). Insoweit ist von Bedeutung, dass die auf Seiten der angegriffenen Marke noch zu berücksichtigenden Waren sich – anders als die Waren der Widerspruchsmarke - ausschließlich an [X.] richten, da es sich um spezielle, für bestimmte Verwender konzipierte „Software und Managementsysteme“ für Anlagen von Netzwerkbetreibern handelt, die auch nur durch entsprechend spezialisierte Unternehmen hergestellt und vertrieben werden, wozu die Kunden der Widersprechenden nicht gehören. Richten sich die Waren der einen Marke aber nur an Fachleute, die der anderen an Fachleute und Endverbraucher, beurteilt sich die Ähnlichkeit der Marken nur nach Meinung der Fachleute (vgl. Ströbele/Hacker/Thiering, aaO, § 9 [X.]r. 251).

Für diese besteht aber kein Anlass, den [X.] „Integrator“ auf Seiten der angegriffenen Marke zu vernachlässigen und dem mit dem Wortbestandteil der Widerspruchsmarke übereinstimmenden Bestandteil „[X.]“ der angegriffenen Marke eine den Gesamteindruck des Zeichens prägende Bedeutung beizumessen.

bb. Dies zwar nicht schon deshalb, weil der mit dem Wortbestandteil der Widerspruchsmarke übereinstimmende Bestandteil „[X.]“ und der Bestandteil „Integrator“ bei der angegriffenen Marke zusammengeschrieben sind. Denn aufgrund der Binnengroßschreibung wird der [X.] (wie auch der allgemeine Verkehr) die angegriffene Marke [X.]Integrator trotz ihrer Ausgestaltung als Einwortmarke ohne weiteres als Kombination der Bestandteile „[X.]“ und „Integrator“ erfassen.

cc. Einer Prägung des Gesamteindrucks durch den [X.] „[X.]“ wirkt jedoch entgegen, dass beide [X.]e in Bezug auf die von der angegriffenen Marke noch beanspruchten speziellen Waren einen jedenfalls für den [X.] erkennbaren beschreibenden Aussagegehalt aufweisen.

aaa. So handelt es sich bei „[X.]“ über seine allgemein bekannte Bedeutung als Bezeichnung einer U-Bahn oder auch als Kurzform von „[X.]“ hinaus um ein im vorliegend relevanten IT-Bereich verwendetes fachbegriffliches Wortbildungselement, welches sich in Bezeichnungen wie zB „[X.]-Netz“ und „[X.] [X.]“ wiederfindet. Als „[X.]-Netz“ wird ein Netzwerk bezeichnet, das von einem eigenständigen Netzbetreiber betrieben wird, aber keinen direkten [X.] hat. Es handelt sich um ein zwischen den Anschlussnetzen und den Kernnetzen liegendes Glasfaser-Netzwerk, das wie die klassischen Stadtnetze von kommunalen Einrichtungen, von regionalen Banken oder Versorgungs-unternehmen betrieben wird. [X.]-Netze stellen [X.] für die Kernnetze zur Verfügung (vgl. dazu https://www.itwissen.info/[X.]-Netz-[X.]-network.html, den Beteiligten mit der Ladung als Anlage 3 übersandt). Ein (technischer) Ansatz für [X.]-Netze, mit denen Unternehmen ihre standortübergreifenden Netze miteinander verbinden, sind dabei branchenüblich als „[X.][X.]bzw. „[X.]-[X.] [X.]“ (oder kurz: „[X.]“) bezeichnete [X.], die sich über größere Entfernungen erstrecken. Das [X.] ist nicht mehr auf die typischen Entfernungen des [X.] ([X.]) begrenzt, sondern kann auch als Übertragungstechnik für das [X.] ([X.]politan Area Network) und [X.] (Wide Area Network) zum Einsatz kommen (vgl. dazu neben der vorgenannten Fundstelle ferner https://www.ip-insider.de/was-ist-metro-ethernet-a-804843/, den Beteiligten ebenfalls mit der Ladung als Anlage 3 übersandt).

Die Inhaberin der angegriffenen Marke ist selbst Mitglied des im Jahre 2001 gegründeten [X.][X.]Forums ([X.]), einer Vereinigung von auf diesem Fachgebiet tätigen Unternehmen, welche sich die Aufgabe gestellt haben, [X.] in Citynetzen ([X.]-[X.]-Netz([X.])) zu etablieren (vgl. https://www.itwissen.info/ [X.]-[X.]-Forum-metro-[X.]-forum-[X.].html).

Der [X.] „[X.]“ weist daher in Zusammenhang mit den von der angegriffenen Marke noch beanspruchten speziellen Waren einen jedenfalls für den [X.] erkennbaren beschreibenden Aussagegehalt auf, da diese speziell für eine Verwendung in „[X.]-[X.] ([X.])“ bestimmt und geeignet sein können.

bbb. Der weitere [X.] „Integrator“ bezeichnet in der Informationstechnik das „Tätigkeitsprofil eines Systemintegrators“, wobei der Begriff „Systemintegrator“ seinerseits für Tätigkeitsprofile in der Informationstechnik (IT), des Systems Engineering und der industriellen Automatisierungstechnik verwendet wird (vgl. dazu die den Beteiligten die den Beteiligten mit der Ladung als Bestandteil der Recherche übersandten Wikipedia-Auszüge zu „Integrator“ und „System-integrator“). Diese Begriffe können dabei sowohl den Tätigkeitsbereich von Unternehmen als auch die Tätigkeit von Personen bezeichnen. Dazu kann verwiesen werden auf den Auszug aus der [X.]seite www.ifm.com v. 23. Juli 2010 mit der Überschrift [X.] -Partner der [X.]“ sowie auf die Website [X.], auf der u.a ausgeführt ist: Die Zertifizierung zum "[X.]" wird von der [X.] vorgenommen um ein hohes Qualitätsniveau und professionelle Fähigkeiten beim Aufbau von [X.] zu überprüfen und zu bestätigen. … legte die Zertifizierungsprüfung zum"[X.]" im Mai 2010 erfolgreich in [X.] ab.“

Der [X.] „Integrator“ weist damit hinsichtlich der vorliegend relevanten Waren in einer für den [X.] auf Anhieb erkennbaren Weise darauf hin, dass diese für eine Verwendung durch ein als (System)Integrator tätiges Unternehmen bzw. durch eine als „Integrator“ tätige Person bestimmt und geeignet sind.

ccc. Entnimmt der [X.] danach auf Seiten der angegriffenen Marke beiden [X.]en gleichermaßen einen mehr oder minder deutlichen Hinweis auf Bestimmungs- und Verwendungszweck der Waren, besteht für ihn aber kein Anlass, sich allein an dem vermeintlich kollisionsbegründenden [X.] „[X.]“ zu orientieren. Eine hinreichende Prägung des Gesamteindrucks durch einen Markenbestandteil kann aber nicht angenommen werden, wenn sich dieser Bestandteil als lediglich gleichgewichtig mit anderen Markenteilen darstellt (vgl. dazu Ströbele/Hacker/Thiering, aaO, § 9 [X.]r. 396 m.w.Nachw.). Vielmehr treten in diesen Fällen beide [X.]e im Gesamteindruck gleichgewichtig nebeneinander, so dass es bei dem allgemeinen Grundsatz verbleibt, dass das Zeichen nach seinem Gesamteindruck zum Vergleich heranzuziehen ist (vgl. [X.]GRUR 2008,903[X.]. 22 - ANTIGUO/SIERRA ANTIGUO).

dd. Soweit (ausnahmsweise) ein beschreibender [X.] den Gesamteindruck eines zusammengesetzten Zeichens prägen kann, wenn er sich durch seine Position im Zeichen oder durch seine Größe der Wahrnehmung des Verbrauchers aufdrängt und in sein Gedächtnis einprägt (vgl. [X.], [X.], 1058 [X.]. 41 – [X.]), liegt ein solcher Fall hier ersichtlich nicht vor.

Denn die [X.]e von [X.]Integrator sind in gleicher Größe mit identischem Schriftbild unmittelbar nebeneinander angeordnet sind, so dass dem (Fach-)Verkehr eine prägende Stellung von „[X.]“ auch nicht durch die Position und/oder Größe dieses Zeichenstandteils innerhalb der angegriffenen Marke nahegebracht wird.

ee. Eine prägende Stellung des Bestandteils „[X.]“ innerhalb des angegriffenen Zeichens ergibt sich auch nicht daraus, dass die Widerspruchsmarke (bzw. ihre „Vorgängermarken“) aufgrund des hohen Bekanntheitsgrades des [X.] der [X.] AG für [X.] & Carry-Märkte eine erhöhte Kennzeichnungskraft für die zu [X.] registrierten „Großhandels-dienstleistungen im Bereich … Non Food Waren“ und – im Wege der „Ausstrahlung“ – für die in solchen Großhandelsmärkten üblicherweise angebotenen und vertriebenen Waren in Anspruch nehmen kann (vgl. dazu [X.], [X.], 635 [X.] . 14 - [X.]/ROLLER's [X.]).

aaa. Zwar kann die Kennzeichnungskraft der [X.] im Rahmen der Prägung eines aus dieser sowie weiteren Bestandteilen zusammengesetzten Zeichens insoweit von Bedeutung sein, als dies in der Regel dazu führt, dass die besondere herkunftshinweisende Funktion der älteren Marke vom Verkehr auch dann wahrgenommen wird, wenn ihm das Zeichen nicht isoliert, sondern als hinreichend selbständig wahrnehmbarer Bestandteil eines jüngeren [X.]s begegnet (vgl. [X.] 2003, 880 [X.]; [X.], 1058 [X.]. 38 – [X.]; Ströbele/Hacker/Thiering, aaO, § 9, [X.]. 408), und zwar auch dann, wenn der älteren Marke innerhalb des jüngeren [X.]s eine beschreibende Bedeutung zukommt ([X.] 2019, 1058 [X.]. 42 – [X.]).

bbb. Jedoch erstreckt sich – wie bereits unter [X.] bei der Frage der Kennzeichnungskraft der Widerspruchsmarke dargelegt - die gesteigerte Kennzeichnungskraft der Widerspruchsmarke für die zu [X.] registrierten „Großhandelsdienstleistungen im Bereich … Non Food Waren“ sowie – im Wege der „Ausstrahlung“ – für „Computerprogramme und -software; Datenbanksoftware“ nur auf solche Softwareprodukte (und darauf bezogene Großhandelsdienstleistungen), die der Verkehr in [X.] & Carry-Großhandelsmärkten erwartet, wozu aber die vorliegend relevanten Waren „Software und Managementsysteme zur Konfiguration, Betrieb und Überwachung von Anlagen für Netzwerkbetreiber“ nicht gehören. Mögen diese formal unter die für die Widerspruchsmarke registrierten weiten [X.] „Computer-programme und -software; Datenbanksoftware“ fallen, so sind sie jedoch den in (Groß-)Handelsmärkten typischerweise vertriebenen Softwareprodukten unähnlich, sie weisen jedenfalls einen deutlichen Abstand zu diesen auf.

Der (Fach)Verkehr hat daher, wenn ihm die Bezeichnung „[X.]“ in Zusammenhang mit diesen speziellen und keine Ähnlichkeit zu den üblicherweise in [X.] vertriebenen Softwareprodukten aufweisenden Waren begegnet, keinen Anlass, diese mit der Widerspruchsmarke bzw. dem Firmenschlagwort der Widersprechenden zu assoziieren und einen Bezug zu den ihm bekannten „[X.]“-Marken herzustellen; dies umso weniger, als der Bestandteil „[X.]“ für den [X.] aus den bereits genannten Gründen einen Hinweis auf Bestimmungs- und Verwendungszweck der für die angegriffene Marke registrierten Waren enthält.

ff. Es verbleibt daher dabei, dass der Gesamteindruck der angegriffenen Marke gleichermaßen und gleichgewichtig durch die beiden [X.]e „[X.]“ und „Integrator“ bestimmt wird, so dass eine unmittelbare [X.] unter dem Gesichtspunkt einer Prägung des Gesamteindrucks der angegriffenen Marke durch den mit dem Wortbestandteil der Widerspruchsmarke übereinstimmenden Bestandteil „[X.]“ nicht in Betracht kommt.

b. Weiterhin bieten sich keine hinreichenden Anhaltspunkte für eine [X.] im weiteren Sinne infolge einer selbständig kennzeichnenden Stellung des mit dem Wortbestandteil der Widerspruchsmarke übereinstimmenden [X.]s „[X.]“ der angegriffenen Marke.

Eine [X.] im weiteren Sinn liegt vor, wenn ein mit einer älteren Marke übereinstimmender Bestandteil identisch oder ähnlich in eine komplexe Marke aufgenommen wird, in der er eine selbständig kennzeichnende Stellung behält, und wenn wegen der Übereinstimmung dieses Bestandteils mit dem älteren Zeichen bei den angesprochenen Verkehrskreisen der Eindruck hervorgerufen wird, dass die fraglichen Waren oder Dienstleistungen aus wirtschaftlich miteinander verbundenen Unternehmen stammen (vgl. [X.] GRUR 2005, 1042 [X.]. 30 ff. [X.] LIFE; [X.]Z 167, 322 [X.]. 18 - Malteserkreuz; [X.] 2008, 258 [X.]. 33 - INTERCONNECT/T-InterConnect). Insoweit bedarf es aber der Feststellung besonderer Umstände, die es rechtfertigen, in einem zusammengesetzten Zeichen einzelne oder mehrere Bestandteile als selbstständig kennzeichnend anzusehen ([X.] 2013, 833 [X.]. 50 Culinaria/[X.]). Solche Umstände lassen sich vorliegend nicht feststellen.

aa. So wird dem Verkehr zunächst nicht aufgrund der Ausgestaltung der angegriffenen Marke eine selbständig kennzeichnende Stellung von „[X.]“ nahegelegt, da – wie bereits dargelegt - die [X.]e „[X.]“ und „Integrator“ gleich groß und mit identischem Schriftbild nebeneinander angeordnet sind. Bei dem weiteren [X.] „Integrator“ handelt es sich auch nicht um einen Firmenbestandteil.

bb. Aber auch soweit es sich bei „[X.]“ um ein sehr bekanntes Firmenschlagwort für [X.] & Carry-Großhandelsmärkte handelt und die Widerspruchsmarke insoweit über eine erhöhte Kennzeichnungskraft verfügt, ergibt sich daraus keine selbständig kennzeichnende Stellung dieses Bestandteils.

Zwar kommt eine [X.] im weiteren Sinn infolge einer selbständig kennzeichnenden Stellung eines [X.]s der jüngeren Marke auch dann in Betracht, wenn ein bekanntes Unternehmenskennzeichen in eine neue Marke integriert wird, wobei ausnahmsweise auch in einem jüngeren, aus einem Wort bestehenden Zeichen ein Wortbestandteil eine selbstständig kennzeichnende Stellung behalten kann ([X.] 2003, 880- [X.]; [X.], 729, 732 - [X.]/[X.]; [X.], 484 – [X.]. 80 – [X.]bus; [X.], 1058 [X.]. 42 – [X.]; [X.]/Hacker/Thiering, aaO, § 9 [X.]. 495).

Jedoch kann dies entgegen der Auffassung der Markenstelle nicht unabhängig von der Branche bzw. den Waren und/oder Dienstleistungen, für die das betreffende Zeichen Bekanntheit bzw. eine gesteigerte Kennzeichnungskraft in Anspruch nehmen kann, beurteilt werden. Vielmehr wird der Verkehr das ihm bekannte Zeichen nur dann in einem jüngeren [X.] als selbständig kennzeichnend wahrnehmen, wenn eine hinreichende Nähe zwischen der Branche bzw. den Waren und Dienstleistungen, für die das Unternehmenskennzeichen bzw. die Marke genutzt wird, und den verfahrensgegenständlichen Waren der angegriffenen Marke besteht. Fehlt es an einer solchen Branchen- bzw. Warennähe, so hat der Verkehr grundsätzlich keine Veranlassung, zu dem Schluss zu gelangen, dass ein dem Unternehmenskennzeichen/der bekannten Marke entsprechender Markenbestandteil auf Verbindungen mit dem bekannten Unternehmen deutet. Die Bekanntheit eines Unternehmens bzw. einer Marke für einen anderen Branchen- bzw. Dienstleistungs- und Warenbereich genügt demnach nicht, um entsprechende gedankliche Assoziationen des Verkehrs auszulösen(vgl. dazu – hinsichtlich der Frage einer Branchennähe - [X.], 484 [X.]. 78 u. 80 – [X.]bus; BPatG 33 W (pat) 70/11 v. 25.6.2013 – I M [X.]/[X.], veröffentlicht in BeckRS 2013, 11980).

Letzteres ist hier der Fall, da – wie bereits ausgeführt - das Firmenschlagwort „[X.]“ bzw. die Widerspruchsmarke einen hohen Bekanntheitsgrad bzw. eine erhöhte Kennzeichnungskraft nur für [X.] & Carry-Großhandelsmärkte und die in diesen Märkten erbrachten [X.] sowie – im Wege der „Ausstrahlung“ – für die in solchen Großhandelsmärkten üblicherweise angebotenen und vertriebenen Waren in Anspruch nehmen kann, wozu aber die von der angegriffenen Marke noch beanspruchten „Software und Managementsysteme für Netzwerkbetreiber“ nicht gehören. Wie bereits dargelegt, handelt sich bei den von der angegriffenen Marke beanspruchten Waren um für Großmärkte untypische Waren, so dass sie von der Bekanntheit des [X.] bzw. des Firmenschlagworts der Widersprechenden für [X.] nicht erfasst werden.

Zudem wirkt auch in diesem Zusammenhang einer für die Annahme einer selbstständig kennzeichnenden Stellung erforderlichen Eigenständigkeit von „[X.]“ innerhalb des angegriffenen Zeichens entgegen, dass dieser [X.] aus den bereits genannten Gründen für die bei der angegriffenen Marke in Rede stehenden Waren einen beschreibenden Anklang aufweist und gerade auch die Kombination mit „Integrator“ begriffliche Anklänge zu Bestimmungs- und Verwendungszweck der betreffenden Waren enthält. Beide [X.]e treten daher im Gesamteindruck des Zeichens nicht nur gleichgewichtig nebeneinander, sondern sind auch in ihrem Sinngehalt aufeinander bezogen, wodurch es ausgeschlossen ist, dass einer dieser Bestandteile in einer eigenständig kennzeichnenden Weise hervortritt (vgl. dazu BPatG [X.], 503, 509 – Dorzo plus [X.]/Dorzo; [X.]/Hacker/Thiering, aaO, § 9 [X.]r. 499).

cc. Für den [X.] besteht daher kein Anlass, den [X.] „[X.]“ in Zusammenhang mit diesen speziellen Waren mit der Widerspruchsmarke bzw. dem Firmenschlagwort der Widersprechenden in Verbindung zu bringen und diesem innerhalb des Zeichens eine selbständig kennzeichnende Stellung beizumessen. (vgl. BPatG 33 W (pat) 70/11 v. 25.6.2013 – I M [X.]/[X.], veröffentlicht in BeckRS 2013, 11980).

c. Eine mittelbare [X.] unter dem Gesichtspunkt eines Serienzeichens scheidet ebenfalls aus.

Die Widersprechende hat sich insoweit auf eine Vielzahl von Markeneintragungen bezogen, die dieses Zeichen aufweisen. Daraus folgt aber nicht, dass die [X.] in einem Umfang benutzt worden ist, der dem Publikum, an das sich die in Rede stehenden Waren der angegriffenen Marke richten, Veranlassung gibt, „[X.]” als Stammbestandteil einer Zeichenserie aufzufassen. Denn nur eine benutzte Zeichenserie kann diese Art von [X.] begründen (vgl. [X.], 484 [X.]. 39 – [X.]bus; [X.]/Hacker/Thiering, aaO, § 9 [X.]r. 524). Zur Benutzung der Zeichenserie hat die Widersprechende jedoch nichts vorgetragen. Allein der Umstand, dass für die Widersprechende eine Vielzahl von Marken mit dem gemeinsamen Bestandteil „[X.]“ eingetragen sind, besagt ohne näheren Vortrag zu Inhalt und Umfang einer Benutzung dieser Marken im Inland nichts über die Verwendung dieses Bestandteils als Serienzeichen.

Zudem bestünde den [X.] aufgrund des beschreibenden Anklangs von „[X.]“ in Zusammenhang mit den von der angegriffenen Marke beanspruchten Waren wiederum keine Veranlassung, den Bestandteil „[X.]” als Serienzeichen in der angegriffenen Marke wahrzunehmen.

d. Angesichts der danach geringen Zeichenähnlichkeit bietet sich bei einer durchschnittlichen Kennzeichnungskraft der Widerspruchsmarke im Rahmen der Gesamtwägung keine hinreichende Grundlage für die Annahme einer [X.] iS des § 9 Abs. 1 [X.]. 2 [X.], und zwar selbst soweit sich beide Marken auf identischen Waren begegnen können.

C. Eine Löschung der jüngeren Marke kommt schließlich auch nicht unter dem Gesichtspunkt des Sonderschutzes der bekannten Marke (§§ 42 Abs. 2 [X.]. 1, 9 Abs. 1 [X.]. 3, 158 Abs. 3 [X.]) in Betracht.
Dieser Löschungsgrund ist zwar vorliegend grundsätzlich zu berücksichtigen (vgl. BPatG 30 W (pat) 517/14 v. 06.02.2017 – Malteser Apotheke, veröffentlicht in juris zu [X.]. 92).

Jedoch lässt sich trotz der überragenden Bekanntheit des [X.] der Widerspruchsmarke „[X.]“ als Firmenbezeichnung sowie Marke (für [X.]) vor dem Hintergrund, dass die für die angegriffene Marke registrierten Waren sich allein an Fachkreise richten, ferner die Bekanntheit der Widerspruchsmarke (für [X.] der [X.]) sich nicht auf diese speziellen Waren erstreckt oder ausstrahlt, der [X.] daher keinen Anlass hat, die Bezeichnung „[X.]“ bei diesen speziellen Waren mit der Widerspruchsmarke bzw. dem Firmenschlagwort der Widersprechenden zu assoziieren, und zudem beide [X.]e gleichermaßen einen mehr oder minder deutlichen Hinweis auf Bestimmungs- und Verwendungszweck der Waren enthalten, bereits nicht feststellen, dass der (Fach-)Verkehr zwischen dem angegriffenen Zeichen und der bekannten Marke eine gedankliche Verknüpfung vornimmt.

D. Der Widerspruch konnte daher keinen Erfolg haben, so dass auf die Beschwerde der Inhaberin der angegriffenen Marke der Beschluss der Markenstelle für Klasse 09 – [X.] - des [X.] vom 14. August 2019 aufzuheben der Widerspruch aus der Marke 30 2009 061 712 zurückzuweisen war.

E. Hinsichtlich der Kosten des Beschwerdeverfahrens verbleibt es bei der gesetzlichen Regelung des § 71 Abs. 1 S. 2 [X.], da Billigkeitsgründe für die Auferlegung der Kosten auf einen Beteiligten weder vorgetragen worden noch sonst ersichtlich sind.

Meta

30 W (pat) 520/19

25.03.2021

Bundespatentgericht 30. Senat

Beschluss

Sachgebiet: W (pat)

§ 119 MarkenG, § 124 MarkenG, § 107 MarkenG, § 114 MarkenG, § 9 Abs 1 Nr 2 MarkenG, Art 5 MAbkMadridProt, Art 6quinquies Abschn B Nr 1 PVÜ

Zitier­vorschlag: Bundespatentgericht, Beschluss vom 25.03.2021, Az. 30 W (pat) 520/19 (REWIS RS 2021, 7489)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2021, 7489

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