Bundesgerichtshof, Beschluss vom 22.07.2016, Az. 1 StR 579/15

1. Strafsenat | REWIS RS 2016, 7707

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Gegenstand

Strafverfahren: Zulässigkeit der Anhörungsrüge


Tenor

Die Anhörungsrüge des Verurteilten vom 28. Juni 2016 gegen den Beschluss des Senats vom 7. April 2016 wird auf seine Kosten zurückgewiesen.

Gründe

1

1. Der Senat hat die Revision des Verurteilten gegen das Urteil des [X.] mit Beschluss vom 7. April 2016 als unbegründet verworfen. Mit Schreiben vom 28. Juni 2016 erhebt ein Verteidiger des Verurteilten die Anhörungsrüge, hilfsweise den "statthaften Rechtsbehelf". Der Rechtsbehelf hat keinen Erfolg.

2

2. Die Anhörungsrüge erweist sich bereits als unzulässig. Dem Vorbringen zur Anhörungsrüge ist nicht zu entnehmen, wann der Verurteilte von der behaupteten Verletzung des rechtlichen Gehörs Kenntnis erlangt hat. In Fällen, in denen sich – wie hier – die Einhaltung der Frist des § 356a Satz 2 StPO nicht schon aus dem aus den Akten ersichtlichen Verfahrensgang ergibt, gehört die Mitteilung des nach § 356a Satz 2 StPO für den Fristbeginn maßgeblichen Zeitpunkts der Kenntniserlangung von den tatsächlichen Umständen, aus denen sich die Gehörsverletzung ergeben soll, und dessen Glaubhaftmachung (§ 356a Satz 3 StPO) zu den Zulässigkeitsvoraussetzungen des Rechtsbehelfs (vgl. [X.], Beschlüsse vom 22. September 2015 – 4 [X.] und vom 29. September 2009 – 1 [X.], [X.], 297). Allerdings ergibt sich aus einem früheren Schreiben des Verurteilten, dass er die Entscheidung des [X.] bereits am 9. Mai 2016 erhalten hat. Damit ist belegt, dass die Anhörungsrüge verspätet ist.

3

3. Sie hätte aber auch in der Sache keinen Erfolg. Der Senat hat bei seiner Entscheidung weder Tatsachen oder Beweisergebnisse verwertet, zu denen der Verurteilte nicht gehört worden ist, noch hat er bei der Entscheidung zu berücksichtigendes Vorbringen des Verurteilten übergangen oder dessen Anspruch auf Gewährung rechtlichen Gehörs in sonstiger Weise verletzt.

4

4. Eine Umdeutung in einen anderweitigen, statthaften und zulässigen Rechtsbehelf kam nicht in Betracht.

5

5. Die Kostenentscheidung folgt aus einer entsprechenden Anwendung des § 465 Abs. 1 StPO ([X.], [X.]beschluss vom 22. Mai 2015 – 1 [X.]/15).

Raum                            Cirener                     [X.]

              Mosbacher                          Bär

Meta

1 StR 579/15

22.07.2016

Bundesgerichtshof 1. Strafsenat

Beschluss

Sachgebiet: StR

vorgehend BGH, 7. April 2016, Az: 1 StR 579/15, Beschluss

§ 356a S 2 StPO, § 356a S 3 StPO

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Beschluss vom 22.07.2016, Az. 1 StR 579/15 (REWIS RS 2016, 7707)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2016, 7707


Verfahrensgang

Der Verfahrensgang wurde anhand in unserer Datenbank vorhandener Rechtsprechung automatisch erkannt. Möglicherweise ist er unvollständig.

Az. 1 StR 579/15

Bundesgerichtshof, 1 StR 579/15, 22.07.2016.

Bundesgerichtshof, 1 StR 579/15, 07.04.2016.


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