Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 21.12.2016, Az. 1 StR 426/15

1. Strafsenat | REWIS RS 2016, 320

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[X.]:[X.]:BGH:2016:211216B1STR426.15.0

BUN[X.]SGERICHTSHOF

BESCHLUSS
1 StR 426/15

vom
21. Dezember
2016
in der Strafsache
gegen

wegen
Beihilfe zur Steuerhinterziehung

hier:
Anhörungsrüge

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2
-
Der 1. Strafsenat des [X.] hat am 21. Dezember
2016
gemäß §
356a
[X.] beschlossen:

Der Antrag des Verurteilten, das Verfahren zur Gewährung rechtlichen Gehörs in den Stand vor dem Erlass des [X.] vom 20. Januar 2016 zurückzuversetzen, wird [X.].
Der Verurteilte hat die Kosten seines Rechtsbehelfs zu tragen.

Gründe:
Der [X.] hat die Revision des Verurteilten gegen das Urteil des Land-gerichts [X.] vom 12.
März 2015 durch Beschluss vom 20.
Januar 2016 gemäß §
349 Abs.
2 [X.] als unbegründet verworfen. Mit Schreiben vom 15.
November 2016, beim [X.] eingegangen am 22. November 2016, beantragt nun Rechtsanwalt D.

namens und im Auftrag des [X.] in die Verfahrensakten habe er festgestellt, dass ein von Rechtsanwalt S.

im Rahmen des Revisionsverfahrens gefertigter und eine umfangrei-che Revisionsbegründung enthaltender Schriftsatz vom 9. Juli 2015 sich nicht bei den Verfahrensakten befinde. Er sei deshalb zur Überzeugung gelangt, dass dieser Schriftsatz vom Landgericht [X.] nicht an den Bundesge-richtshof weitergeleitet und dementsprechend bei der Revisionsentscheidung des [X.]s auch nicht berücksichtigt worden sei.
Der als Anhörungsrüge gemäß § 356a [X.] auszulegende Antrag des Verurteilten ist zurückzuweisen.
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1. Der Antrag auf Wiedereinsetzung in den Stand vor der [X.] vom 20.
Januar 2016 ist nicht zulässig erhoben, weil entgegen §
356a Satz
2 und
3 [X.] nicht dargelegt und glaubhaft gemacht wird, wann der Beschwerdeführer von der von ihm geltend gemachten Verletzung rechtli-chen Gehörs Kenntnis erlangt hat.
2. Auch in der Sache könnte die Anhörungsrüge keinen Erfolg haben; denn es liegt keine Verletzung des rechtlichen Gehörs (§
356a [X.]) vor. Der [X.] hat weder zum Nachteil des
Verurteilten Tatsachen oder [X.] verwertet, zu denen dieser nicht gehört worden wäre, noch hat er zu be-rücksichtigendes entscheidungserhebliches Vorbringen des Verurteilten über-gangen oder in sonstiger Weise dessen Anspruch auf rechtliches Gehör ver-letzt.
Auch der Schriftsatz des Verteidigers Rechtsanwalt S.

vom 9. Juli 2015 lag dem [X.] bei der Entscheidung über die Revision des Verurteilten vor. Aus dem in dieser Sache angelegten [X.]sheft ergibt sich zudem, dass dieser zunächst beim Landgericht [X.] eingegangene Schriftsatz entge-gen der Annahme des Verurteilten über den [X.] an den [X.] weitergeleitet worden ist. In seiner auf die Verwerfung der Revision des Verurteilten gemäß §
349 Abs.
2 [X.] gerichteten Antragsschrift vom 14. September 2015
hat sich der [X.] ausdrücklich mit dem Inhalt des Schriftsatzes vom 9. Juli 2015 auseinandergesetzt (Antrags-schrift S.
2). Der [X.] hat bei seiner Entscheidung das Revisionsvorbringen des Verurteilten in vollem Umfang bedacht und gewürdigt, es aber nicht für durchgreifend erachtet.
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3. Die Kostenentscheidung folgt aus einer entsprechenden Anwendung des §
465 Abs.
1 [X.] (vgl. u.a. die [X.]sbeschlüsse vom 22. Mai 2015

1 [X.] und vom 2. September 2015

1 [X.]).
Raum Graf Jäger

Radtke Fischer
6

Meta

1 StR 426/15

21.12.2016

Bundesgerichtshof 1. Strafsenat

Sachgebiet: StR

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 21.12.2016, Az. 1 StR 426/15 (REWIS RS 2016, 320)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2016, 320

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1 StR 207/15

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