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PDF anzeigen[X.]:[X.]:[X.]:2016:220716B1STR579.15.0
BUN[X.]SGERICHTSHOF
BESCHLUSS
1 StR 579/15
vom
22. Juli
2016
in der Strafsache
gegen
wegen Betrugs
hier:
Anhörungsrüge
-
2
-
Der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs
hat am 22. Juli
2016
beschlossen:
Die Anhörungsrüge des Verurteilten vom 28. Juni
2016 gegen den Beschluss des Senats vom 7. April
2016 wird auf seine Kosten zurückgewiesen.
Gründe:
1. Der Senat hat die Revision des
Verurteilten gegen das Urteil des [X.] mit Beschluss vom 7. April
2016
als un-begründet
verworfen.
Mit Schreiben vom
28. Juni
2016 erhebt ein Verteidiger des Verurteilten die [X.] hat keinen Erfolg.
2. Die Anhörungsrüge erweist sich bereits als unzulässig. Dem Vorbrin-gen
zur Anhörungsrüge ist nicht zu entnehmen,
wann der Verurteilte von der behaupteten Verletzung des rechtlichen Gehörs Kenntnis erlangt hat. In Fällen, in denen sich
wie hier
die Einhaltung der Frist des §
356a Satz
2 StPO nicht schon aus dem aus den
Akten
ersichtlichen Verfahrensgang ergibt, gehört die Mitteilung des nach §
356a Satz
2 StPO für den Fristbeginn maßgeblichen Zeit-punkts der Kenntniserlangung von den tatsächlichen Umständen, aus denen sich die Gehörsverletzung ergeben soll, und dessen Glaubhaftmachung (§
356a Satz
3 StPO) zu den Zulässigkeitsvoraussetzungen des Rechtsbehelfs (vgl. [X.], Beschlüsse vom 22.
September 2015
4
StR
85/15
und
vom 29.
Sep-tember 2009
1
StR
628/08, StV
2010, 297). Allerdings ergibt sich aus einem 1
2
-
3
-
früheren Schreiben des Verurteilten, dass er die Entscheidung des Senats be-reits am 9. Mai 2016 erhalten hat. Damit ist belegt, dass die Anhörungsrüge verspätet ist.
3. Sie hätte aber auch in der Sache keinen Erfolg. Der Senat hat bei [X.] Entscheidung weder Tatsachen
oder Beweisergebnisse verwertet, zu de-nen der Verurteilte nicht gehört worden ist, noch hat er bei der Entscheidung zu berücksichtigendes Vorbringen des Verurteilten übergangen oder dessen [X.] auf Gewährung rechtlichen Gehörs in sonstiger Weise verletzt.
4. Eine
Umdeutung in einen anderweitigen,
statthaften und zulässigen Rechtsbehelf kam nicht in Betracht.
5. [X.] folgt aus einer entsprechenden Anwendung des § 465 Abs. 1 StPO
([X.], Senatsbeschluss vom 22.
Mai 2015
1 [X.]/15).
Raum Cirener Radtke
Mosbacher Bär
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5
Meta
22.07.2016
Bundesgerichtshof 1. Strafsenat
Sachgebiet: StR
Zitiervorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 22.07.2016, Az. 1 StR 579/15 (REWIS RS 2016, 7711)
Papierfundstellen: REWIS RS 2016, 7711
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Die hier dargestellten Entscheidungen sind möglicherweise nicht rechtskräftig oder wurden bereits in höheren Instanzen abgeändert.
1 StR 380/17 (Bundesgerichtshof)
4 StR 237/16 (Bundesgerichtshof)
1 StR 579/15 (Bundesgerichtshof)
Strafverfahren: Zulässigkeit der Anhörungsrüge
1 StR 598/15 (Bundesgerichtshof)
3 StR 233/19 (Bundesgerichtshof)
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