Bundesgerichtshof, Beschluss vom 30.09.2010, Az. III ZB 57/10

3. Zivilsenat | REWIS RS 2010, 2774

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SCHIEDSGERICHTSBARKEIT SCHIEDSRICHTERLICHES VERFAHREN PROZESSAUFRECHNUNG

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Gegenstand

Vollstreckung eines ausländischen Schiedsspruchs: Zulässigkeit der Aufrechnung im Vollstreckbarerklärungsverfahren; sachliche Zuständigkeit für eine Vollstreckungsabwehrklage


Leitsatz

1. Zur Zulässigkeit der Aufrechnung im Verfahren der Vollstreckbarerklärung eines ausländischen Schiedsspruchs .

2. Zur Zuständigkeit der Oberlandesgerichte für eine Vollstreckungsabwehrklage .

Tenor

Auf die Rechtsbeschwerde der Antragsgegnerin wird der Beschluss des [X.] vom 18. Januar 2010 - 20 Sch 9/09 - in der Fassung des [X.] vom 29. April 2010 aufgehoben und die Sache zur erneuten Entscheidung, auch über die Kosten des [X.], an das [X.] zurückverwiesen.

Wert des [X.]: [X.]

Gründe

I.

1

Die Antragstellerin als [X.]erkäuferin schloss mit der Antragsgegnerin als Käuferin am 20. Juni 2005 einen [X.]ertrag ([X.] NO. 3/1/5109) über die Lieferung von Zucker. Die [X.]ereinbarung enthielt eine Schiedsklausel, nach der "alle aus diesem Kontrakt entstehenden Streitigkeiten" an den Rat der "[X.]" ([X.]) zur Schlichtung übergeben werden sollten. Für Lieferungen im Dezember 2005 stellte die Antragstellerin der Antragsgegnerin [X.] in Rechnung. Diese erklärte insoweit die Aufrechnung mit streitigen Schadensersatzforderungen aus drei weiteren [X.]erträgen (NO. 3/1/5084; 3/1/5113; 3/1/5115) über zusammen 149.025,60 €. Die Antragstellerin erhob daraufhin [X.] bei der [X.].

2

Das Schiedsgericht verurteilte die Antragsgegnerin durch Schiedsspruch vom 24. Februar 2009 zur Zahlung von [X.] nebst Zinsen und Kosten. Dabei ließ das Schiedsgericht die zur Aufrechnung gestellten und zum Gegenstand einer Widerklage gemachten Schadensersatzforderungen unberücksichtigt mit der Begründung, es sei insoweit nicht zur Entscheidung befugt. Es handele sich nicht um Ansprüche, die aus bzw. im Zusammenhang mit dem [X.] entstanden seien. Diese beruhten vielmehr auf anderen [X.]erträgen und unterlägen ihren eigenen gesonderten Schiedsvereinbarungen.

3

Die Antragstellerin hat vor dem [X.] beantragt, den Schiedsspruch für vollstreckbar zu erklären. Die Antragsgegnerin hat ihre Aufrechnung wiederholt, die Antragstellerin hierzu unter anderem die Einrede des [X.] erhoben und insoweit die Unzuständigkeit des [X.]s zur Entscheidung über die Gegenforderungen geltend gemacht. Dem ist die Antragsgegnerin mit der Behauptung entgegen getreten, dass jedenfalls bezüglich der [X.]erträge NO. 3/1/5113 und 3/1/5115, aus denen Schadensersatzforderungen über zusammen 130.350 € resultierten, keine wirksamen Schiedsvereinbarungen bestünden.

4

Das [X.] hat mit Beschluss vom 18. Januar 2010, berichtigt durch Beschluss vom 29. April 2010, den Schiedsspruch für vollstreckbar erklärt. Die Aufrechnung der Antragsgegnerin sei nicht zu berücksichtigen, weil deren Zulassung dem Wesen, Zweck und Ziel des [X.]erfahrens auf [X.]ollstreckbarerklärung, das auf beschleunigte Erledigung gerichtet sei, widerspreche und im Übrigen die funktionelle Zuständigkeit des [X.]s für die Gegenforderungen nicht begründet sei. Der Zulässigkeit der Aufrechnung stehe bereits entgegen, dass die Aufrechnungslage schon zum Zeitpunkt des Schiedsverfahrens bestanden habe, es sich mithin nicht um eine erst nachträglich, nach Abschluss des Schiedsverfahrens entstandene Einwendung im Sinne von § 767 Abs. 2 ZPO handele. Im Übrigen könne die [X.]ollstreckbarerklärung nur dann abgelehnt werden, wenn einer der gesetzlichen Aufhebungsgründe vorliege. Die "[X.]" des staatlichen Gerichts umfasse aber nicht die Prüfung, ob und inwieweit die Entscheidung des Schiedsgerichts richtig sei. Mithin sei es dem Gericht verwehrt zu prüfen, ob die Bewertung der Gegenforderungen durch das Schiedsgericht als schiedsbefangen rechtlich zutreffe. Hierzu habe das Schiedsgericht abschließend und endgültig erkannt. Darüber hinaus sei eine Berücksichtigung der Aufrechnung auch deshalb nicht geboten, weil der Zweck einer [X.]erfahrensvereinfachung sonst nicht erreicht werde. Zwar sei es nicht sinnvoll, wenn ein Antragsgegner trotz materiell-rechtlicher Einwendungen eine [X.]ollstreckbarerklärung hinnehmen müsse und insoweit auf eine [X.] vor demselben staatlichen Gericht verwiesen werde. Das [X.] sei für die Erhebung der [X.] aber funktional unzuständig. Einer Entscheidung über die Einrede der Schiedsvereinbarung der Antragstellerin bedürfe es daher nicht, weil über die Aufrechnung bereits aus den genannten Gründen nicht zu befinden sei.

5

Gegen diese Entscheidung wendet sich die Antragsgegnerin mit ihrer Rechtsbeschwerde.

II.

6

1. Die von Gesetzes wegen statthafte (§ 574 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 i.[X.].m. § 1065 Abs. 1 Satz 1, § 1062 Abs. 1 Nr. 4 Fall 2, § 1025 Abs. 4 ZPO) Rechtsbeschwerde ist auch im Übrigen zulässig, weil die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des [X.] erfordert (§ 574 Abs. 2 Nr. 2 Fall 2 ZPO).

7

Entgegen der Auffassung der Antragstellerin ist die Beschwerde nicht etwa deshalb unzulässig, weil die Antragsgegnerin in ihrer Begründung nicht unmittelbar auf die Argumentation des [X.]s eingegangen ist, wonach ihm die Prüfung verwehrt sei, ob das Schiedsgericht zu Recht die zur Aufrechnung gestellten Gegenforderungen als schiedsbefangen eingestuft und deshalb nicht berücksichtigt hat. Der Hinweis der Antragstellerin darauf, dass ein Rechtsmittel unzulässig ist, wenn die angefochtene Gerichtsentscheidung auf mehrere voneinander unabhängige, selbständig tragende Erwägungen gestützt wird, die [X.] aber nicht alle diese Erwägungen beanstandet, greift insoweit nicht. Denn die Antragsgegnerin hat in ihrer Beschwerdebegründung unter Bezugnahme auf die nachfolgend unter 2 zitierte Rechtsprechung des [X.] eingehend dargelegt, dass in einem Fall, in dem ein Schiedsgericht - gleichgültig, ob zu Recht oder zu Unrecht - eine zur Aufrechnung gestellte Gegenforderung nicht berücksichtigt hat, diese grundsätzlich im [X.]erfahren auf [X.]ollstreckbarerklärung geltend gemacht werden kann. Dies bedeutet, dass das staatliche Gericht selbständig zu prüfen hat, ob die in seinem [X.]erfahren wiederholte Aufrechnung bzw. der [X.] zulässig und begründet ist. Insoweit erfassen die [X.] der Antragsgegnerin auch die diesbezüglichen Ausführungen im Beschluss des [X.]s, so dass keine Rede davon sein kann, die Antragsgegnerin habe eine selbständig tragende Erwägung der angefochtenen Entscheidung nicht hinreichend angegriffen.

8

2. Nach der ständigen Rechtsprechung des [X.] (Urteile vom 6. Februar 1957 - [X.], [X.] § 1042 ZPO Nr. 4, und 16. Februar 1961 - [X.], [X.], 274, 277 ff; Senat, Urteile vom 12. Juli 1990 - [X.], NJW 1990, 3210, 3211 und 3. Juli 1997 - [X.], NJW-RR 1997, 1289) sind im [X.]ollstreckbarerklärungsverfahren - über die gesetzlichen Aufhebungsgründe hinaus (für inländische Schiedssprüche § 1060 Abs. 2, § 1059 Abs. 2 ZPO bzw. § 1042 Abs. 2, § 1041 Abs. 1 ZPO a.F.; für ausländische Schiedssprüche § 1061 Abs. 1 ZPO i.[X.].m. dem Übereinkommen vom 10. Juni 1958 über die Anerkennung und [X.]ollstreckung ausländischer Schiedssprüche, BGBl. [X.]) - sachlich-rechtliche Einwendungen gegen den im Schiedsspruch festgestellten Anspruch zulässig. Allerdings müssen in entsprechender Anwendung des § 767 Abs. 2 ZPO die Gründe, auf denen die Einwendung beruht, grundsätzlich nach dem Schiedsverfahren entstanden sein, das heißt bei einer Aufrechnung darf die Aufrechnungslage nicht bereits während des Schiedsverfahrens bestanden haben. Letzteres gilt nach der Rechtsprechung des [X.] allerdings nicht ausnahmslos. [X.]ielmehr ist die Aufrechnung auch mit einer vor Abschluss des Schiedsverfahrens entstandenen Forderung möglich, wenn der Schuldner schon vor dem Schiedsgericht aufgerechnet bzw. den [X.] erhoben hat, das Schiedsgericht aber über die zur Aufrechnung gestellte Forderung - zum Beispiel mit der Begründung, es sei für diese nicht zuständig - nicht befunden hat. Wo ein Schiedsgericht sich der Entscheidung über die Aufrechnung enthält, steht nichts im Wege, den [X.] vor dem ordentlichen Gericht zu wiederholen, gleichviel ob das Schiedsgericht mit Recht oder Unrecht nicht auf die Aufrechnung eingegangen ist ([X.], Urteil vom 22. November 1962 - [X.], [X.]Z 38, 259, 264 ff). Gleiches gilt, wenn der Schuldner zwar vor dem Schiedsgericht nicht aufgerechnet hat, aber feststeht, dass das Schiedsgericht über die Gegenforderung bei erfolgter Aufrechnung nicht entschieden hätte ([X.], Urteil vom 7. Januar 1965 - [X.], NJW 1965, 1138, 1139).

9

Soweit nach dem Inkrafttreten des [X.] vom 22. Dezember 1997 ([X.]), durch das unter anderem die Zuständigkeit für das [X.]erfahren auf [X.]ollstreckbarerklärung eines Schiedsspruchs erstinstanzlich bei den [X.] angesiedelt worden ist, vereinzelt in der Rechtsprechung (BayObLG NJW-RR 2001, 1363 f; [X.] OLGR 2001, 50, 51 f) die Auffassung vertreten wird, nunmehr seien bestrittene materiell-rechtliche Einwendungen wie die Aufrechnung im [X.]ollstreckbarerklärungsverfahren grundsätzlich unbeachtlich und könnten nur zum Gegenstand einer eigenständigen [X.] gemacht werden, ist dem der Senat nicht gefolgt (ablehnend auch [X.], NJW-RR 2001, 1362 f; [X.], [X.] 2005, 163, 165; [X.] [X.] 2005, 210, 213; siehe auch [X.] [X.] 2005, 214, 215 f und [X.] [X.] 2005, 260, 262; vgl. aus der Literatur ebenfalls ablehnend [X.]/[X.], 3. Aufl., § 1061 [X.]. 1 [X.], Art. [X.] Rn. 16; Musielak/[X.]oit, ZPO, 7. Aufl., § 1060 Rn. 12; [X.]/[X.], ZPO, 28. Aufl., § 1029 Rn. 88, § 1061 Rn. 21), [X.]ielmehr sind auch weiterhin materiell-rechtliche Einwendungen wie die Aufrechnung im Umfang der bisherigen Rechtsprechung im [X.]ollstreckbarerklärungsverfahren zulässig (Senat, Beschlüsse vom 8. November 2007 - [X.], [X.] 2008, 40 Rn. 31 f, und 29. Juli 2010 - [X.], juris Rn. 3; siehe auch Beschluss vom 17. Januar 2008 - [X.], NJW-RR 2008, 558 Rn. 18 zur Einrede der Insolvenzanfechtung im [X.]ollstreckbarerklärungsverfahren).

Soweit das [X.] für seine gegenteilige Auffassung maßgeblich darauf abgestellt hat, dass die [X.]e für die Geltendmachung materiell-rechtlicher Einwendungen im Rahmen einer [X.] (§ 767 Abs. 1 ZPO) unzuständig wären, ist dies im Übrigen fehlerhaft. Zwar wird teilweise in der Rechtsprechung (BayObLG aaO S. 1363) und in der Literatur ([X.]/[X.] aaO § 1060 Rn. 38, § 1062 Rn. 9; Musielak/[X.]oit aaO § 1060 Rn. 13) die Meinung vertreten, dass ungeachtet der durch das [X.] begründeten erstinstanzlichen Zuständigkeit der [X.]e für die [X.]ollstreckbarerklärung eines Schiedsspruchs zur Entscheidung der [X.]erfahren nach § 767 Abs. 1 ZPO weiterhin - je nach Streitwert - die Amts- oder Landgerichte berufen seien. Zuständig ist jedoch das "Prozessgericht des ersten Rechtszugs", das heißt das Gericht des [X.]orprozesses erster Instanz, in dem der [X.]ollstreckungstitel geschaffen worden ist (vgl. nur Senat, Beschluss vom 6. Februar 1975 - [X.], [X.] § 767 ZPO Nr. 42; [X.], Beschluss vom 17. Oktober 1979 - I[X.] ARZ 42/79, [X.], 188, 189). [X.]ollstreckungstitel ist bei der [X.]ollstreckbarerklärung eines Schiedsspruchs aber die Entscheidung des [X.] (vgl. nur Senat, Beschluss vom 28. Oktober 1999 - [X.], [X.]R ZPO § 1064 Abs. 2, 3 [X.]ollstreckbarerklärung 1). Dementsprechend ist das [X.] das zuständige Gericht im Sinne des § 767 Abs. 1 ZPO (in diesem Sinn auch [X.] aaO S. 52; [X.] aaO S. 1362; [X.] aaO; OLG [X.]en, Beschluss vom 12. November 2007 - 34 Sch 10/07, 34 Sch 010/07 - juris Rn. 16; [X.]/[X.] aaO § 1061 [X.]. 1 [X.] Art. [X.] Rn. 16; Prütting/Gehrlein/Scheuch, ZPO, 2. Aufl., § 767 Rn. 28 f; [X.], ZPO, 22. Aufl., § 1063 Rn. 4; [X.]-Herget aaO § 767 Rn. 10; [X.], Handbuch für die [X.], 3. Aufl., Rn. 2444 ff, 2449). Etwas anderes gilt selbstverständlich, wenn der geltend gemachte Einwand seinerseits einer Schiedsabrede unterliegt; dann ist das Schiedsgericht und nicht das [X.] zur Entscheidung berufen ([X.], Urteil vom 3. Dezember 1986 - I[X.]b ZR 80/85, [X.]Z 99, 143, 146 ff; Senat, Beschlüsse vom 19. Dezember 1995 - [X.], NJW-RR 1996, 508 und 8. November 2007 aaO Rn. 19).

3. Ausgehend davon, dass das Schiedsgericht sich einer Entscheidung über die Schadensersatzforderungen der Antragsgegnerin mit der Begründung enthalten hat, die Schiedsvereinbarung im [X.] erfasse nicht diese Ansprüche, konnte die Antragsgegnerin deshalb die Aufrechnung im [X.]erfahren der [X.]ollstreckbarerklärung grundsätzlich erneut geltend machen.

Allerdings hat die Antragstellerin insoweit die Einrede des [X.] erhoben. Beruft sich eine Partei vor dem staatlichen Gericht zu Recht darauf, dass die einer Aufrechnung zugrunde liegende bestrittene Forderung ihrerseits einer Schiedsabrede unterliege, darf die Aufrechnung nicht berücksichtigt werden (vgl. Senat, Beschluss vom 17. Januar 2008 - [X.], NJW-RR 2008, 556 Rn. 10; vom 29. Juli 2010, aaO Rn. 4 m.w.N.). [X.] ist das [X.] insoweit jedoch davon ausgegangen, die streitigen Gegenforderungen seien bereits deshalb als schiedsbefangen zu behandeln, weil das Schiedsgericht die Schiedsbefangenheit in seiner Entscheidung angesprochen habe und dies Bindungswirkung für das anschließende [X.]erfahren vor dem staatlichen Gericht entfalte. Erhebt ein Schuldner im [X.]erfahren auf [X.]ollstreckbarerklärung den Einwand der Aufrechnung, muss das [X.] diese Einwendung in eigener Zuständigkeit prüfen. Die Frage, ob das Schiedsgericht seinerseits im Schiedsverfahren die Aufrechnung zu Recht oder zu Unrecht nicht berücksichtigt hat, ist grundsätzlich unerheblich (vgl. [X.], Urteile vom 22. November 1962 und 7. Januar 1965, jeweils aaO; siehe auch Senat, Beschluss vom 29. Juli 2010 aaO Rn. 3). Dementsprechend kann die Annahme des Schiedsgerichts, die zur Aufrechnung gestellten Gegenforderungen unterlägen ihren eigenen gesonderten Schiedsvereinbarungen, das [X.] nicht im späteren [X.]erfahren auf [X.]ollstreckbarerklärung bei der Prüfung der Zulässigkeit des vor ihm geltend gemachten [X.]s binden.

Nur ergänzend ist darauf hinzuweisen, dass diese Annahme des Schiedsgerichts nicht entscheidungserheblich gewesen sein dürfte. [X.]ielmehr hat das Schiedsgericht vor allem darauf abgestellt, dass die Ansprüche auf [X.]erträgen beruhten, die nicht gemäß der Schiedsvereinbarung vom 20. Juni 2005 als Streitigkeit "aus diesem Kontrakt" anzusehen sind. Diese Feststellung gilt aber unabhängig davon, ob die Schadensersatzforderungen einer eigenen Schiedsabrede unterliegen oder aber vor den staatlichen Gerichten geltend zu machen sind.

4. Der angefochtene Beschluss ist daher aufzuheben. Das [X.] wird im weiteren [X.]erfahren zu prüfen haben, ob die von der Antragstellerin erhobene Einrede der Schiedsvereinbarung begründet ist und - sofern dies nicht der Fall sein sollte - ob die zur Aufrechnung gestellten Gegenforderungen bestehen.

Schlick     

        

Herrmann     

        

Wöstmann

        

Hucke     

        

Seiters     

        

Meta

III ZB 57/10

30.09.2010

Bundesgerichtshof 3. Zivilsenat

Beschluss

Sachgebiet: ZB

vorgehend KG Berlin, 18. Januar 2010, Az: 20 Sch 9/09, Beschluss

§ 767 Abs 2 ZPO, § 1025 Abs 4 ZPO, § 1062 Abs 1 Nr 4 Alt 2 ZPO

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Beschluss vom 30.09.2010, Az. III ZB 57/10 (REWIS RS 2010, 2774)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2010, 2774

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