Bundespatentgericht, Beschluss vom 20.02.2014, Az. 30 W (pat) 544/12

30. Senat | REWIS RS 2014, 7679

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Gegenstand

Markenbeschwerdeverfahren – "THINK WHAT'S POSSIBLE" – kein Freihaltungsbedürfnis - Unterscheidungskraft


Tenor

In der Beschwerdesache

betreffend die Markenanmeldung 30 2010 059 736.4

hat der 30. Senat ([X.]) des [X.] in der Sitzung vom 20. Februar 2014 unter Mitwirkung des Vorsitzenden [X.] Prof. Dr. Hacker, der Richterin Winter und des [X.] Jacobi

beschlossen:

Auf die Beschwerde der Anmelderin wird der Beschluss des [X.], Markenstelle für Klasse 44, vom 18. Mai 2012 aufgehoben.

Gründe

I.

1

Das Wortzeichen

2

THINK WHAT'S POSSIBLE

3

ist am 12. Oktober 2010 zur Eintragung als Marke in das beim [X.] geführte Register für

4

Klasse 44: „medizinische Dienstleistungen“

5

angemeldet worden.

6

THINK WHAT'S POSSIBLE reihe sich in die üblichen Bezeichnungsgewohnheiten des Werbesektors ein. Das Zeichen sei ausschließlich auf das Ziel reduziert, Aufmerksamkeit zu erregen bzw. den Kaufanreiz zu fördern. Eine gewisse Prägnanz und Einprägsamkeit habe das Anmeldezeichen allenfalls als Werbemittel, nicht aber als Mittel zur Kennzeichnung der Herkunft aus einem bestimmten Unternehmen.

7

THINK WHAT’S POSSIBLE fordere weder in werbeüblicher Form zum Kauf auf, noch enthalte es Hinweise auf die Güte der angebotenen Dienstleistungen. Ein eindeutiger sachlicher Bezug zu den beanspruchten Dienstleistungen fehle. Die Aussage sei vage und interpretationsbedürftig.

8

Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf den Akteninhalt Bezug genommen.

II.

9

Die zulässige Beschwerde ist begründet, da [X.] nach § 8 Abs. 2 Nr. 1 und Nr. 2 [X.] nicht bestehen.

1. Dem Anmeldezeichen kann zunächst nicht jegliche Unterscheidungskraft gemäß § 8 Abs. 2 Nr. 1 [X.] abgesprochen werden.

a) Unterscheidungskraft im Sinne von § 8 Abs. 2 Nr. 1 [X.] ist die einer Marke innewohnende (konkrete) Eignung, vom Verkehr als Unterscheidungsmittel aufgefasst zu werden, das die von der Marke erfassten Waren und Dienstleistungen als von einem bestimmten Unternehmen stammend kennzeichnet und diese somit von denjenigen anderer Unternehmen unterscheidet (vgl. [X.] GRUR 2008, 608, 611, Rn. 66 f. - [X.]; [X.], 731, Rn. 11 - [X.]; [X.], 1143, Rn. 7 - Starsat; [X.], 825, 826, Rn. 13 - [X.]; [X.], 935, Rn. 8 - [X.]; [X.], 850, 854, Rn. 18 - [X.]). Denn die Hauptfunktion einer Marke besteht darin, die Ursprungsidentität der gekennzeichneten Waren bzw. Dienstleistungen zu gewährleisten (vgl. [X.] [X.], 233, 235, Rn. 45 - Standbeutel; [X.], 229, 230, Rn. 27 - BioID; GRUR 2008, 608, 611, Rn. 66 - [X.]; [X.] 2008, 710, Rn. 12 - [X.]; [X.], 949, Rn. 10 - My World; [X.], 850, 854, Rn. 18 - [X.]; [X.], 417, 418 - [X.]). Maßgeblich für die Beurteilung der Unterscheidungskraft sind einerseits die beanspruchten Waren und Dienstleistungen und andererseits die Auffassung der beteiligten inländischen Verkehrskreise, wobei auf die Wahrnehmung des Handels und/oder des normal informierten, angemessen aufmerksamen und verständigen [X.] bzw. -abnehmers der fraglichen Produkte abzustellen ist (vgl. [X.] [X.], 411, 412, Rn. 24 - Matratzen Concord/[X.]; [X.], 943, 944, Rn. 24 - SAT.2; [X.] [X.], 935, Rn. 8 - [X.]; [X.], 825, 826, Rn. 13 - [X.]; [X.], 850, 854, Rn. 18 - [X.]).

Hiervon ausgehend besitzen Wortmarken dann keine Unterscheidungskraft, wenn ihnen die maßgeblichen Verkehrskreise im Zeitpunkt der Anmeldung des Zeichens (vgl. [X.], 1143, Rn. 15 - Aus Akten werden Fakten) lediglich einen im Vordergrund stehenden beschreibenden Begriffsinhalt zuordnen (vgl. [X.] [X.], 674, 678, Rn. 86 - Postkantoor; [X.] [X.], 270, 271, Rn. 11 - Link economy; [X.], 952, 953, Rn. 10 - [X.]; [X.], 850, 854, Rn. 19 - [X.]; [X.], 417, 418 - [X.]; [X.], 1151, 1152 - marktfrisch; [X.], 1153 - antiKALK) oder wenn diese aus gebräuchlichen Wörtern oder Wendungen der [X.] oder einer geläufigen Fremdsprache bestehen, die - etwa wegen einer entsprechenden Verwendung in der Werbung oder in den Medien - stets nur als solche und nicht als Unterscheidungsmittel verstanden werden (vgl. u. a. [X.] [X.], 850, 854, Rn. 19 - [X.]; GRUR 2003, 1050, 1051 - [X.]; [X.], 1043, 1044 - [X.]). Darüber hinaus besitzen keine Unterscheidungskraft auch solche Zeichen, die sich auf Umstände beziehen, welche die beanspruchten Waren oder Dienstleistungen zwar nicht unmittelbar betreffen, durch die aber ein enger beschreibender Bezug zu diesen hergestellt wird (vgl. [X.] [X.], 1100, Rn. 23 - [X.]!; [X.], 850, 855, Rn. 28 f. - [X.]).

An die Beurteilung der Unterscheidungskraft von Wortfolgen und Slogans sind keine strengeren Maßstäbe anzulegen als bei sonstigen Wortzeichen ([X.] [X.]. 2012, 914, Rn. 25 - [X.] [X.]; [X.], 228, Rn. 36 - Vorsprung durch Technik; [X.], 1027, Rn. 32, 44 - DAS [X.] DER BEQUEMLICHKEIT; [X.] 2009, 949, Rn. 12 - My World; [X.] 2009, 778, Rn. 12 - [X.]). Es wäre daher unzulässig, besondere Kriterien aufzustellen, die das Kriterium der Unterscheidungskraft ersetzen oder von ihm abweichen ([X.] [X.], 228, Rn. 38 - Vorsprung durch Technik; [X.], 1027, Rn. 35 und Rn. 36 - DAS [X.] DER BEQUEMLICHKEIT), etwa dergestalt, dass die sloganartige Wortfolge phantasievoll sein und ein begriffliches Spannungsfeld, das einen Überraschungs- und damit Merkeffekt zur Folge habe, aufweisen müsse ([X.] [X.], 228, Rn. 39 - Vorsprung durch Technik; [X.], 1027, Rn. 31, 32 - DAS [X.] DER BEQUEMLICHKEIT; vgl. [X.] 2002, 1070, 1071 - Bar jeder Vernunft). Auch wenn Werbeslogans keinen strengeren Schutzvoraussetzungen unterliegen, ist jedoch zu berücksichtigen, dass Wortmarken in Form von Werbeslogans vom Verkehr nicht notwendig in gleicher Weise wahrgenommen werden wie andere Markenkategorien. Insoweit ist bei Slogans, die eine im Vordergrund stehende Werbefunktion ausüben, dem Umstand Rechnung zu tragen, dass die angesprochenen Kreise aus solchen Slogans gewöhnlich nicht auf die Herkunft der Waren oder Dienstleistungen schließen. Bei nach Art eines Slogans gebildeten Wortfolgen wird der Verkehr diese daher als eine Beschreibung oder Anpreisung des Inhalts oder Gegenstands entsprechender Waren und Dienstleistungen auffassen (vgl. [X.] [X.], 1027, 1029, Rn. 35 - DAS [X.] DER BEQUEMLICHKEIT; [X.] 2000, 882, 883 - Bücher für eine bessere Welt; [X.] 2002, 1070, 1071 - Bar jeder Vernunft; [X.]. 2003, 834, 835 f. - Best buy; [X.]. 2004, 944, 946 - Mehr für Ihr Geld). Nicht unterscheidungskräftig sind demzufolge spruchartige Wortfolgen, die lediglich in sprach- oder werbeüblicher Weise eine beschreibende Aussage über die von der Marke erfassten Waren und Dienstleistungen enthalten oder sich in Anpreisungen und Werbeaussagen allgemeiner Art erschöpfen (vgl. [X.] [X.], 1027, Rn. 35 - DAS [X.] DER BEQUEMLICHKEIT; [X.] 2001, 1047, 1049 - [X.], [X.]; [X.] 2001, 735, 736 - Test it.).

THINK WHAT’S POSSIBLE die Unterscheidungskraft fehlt.

Zutreffend ist die Markenstelle davon ausgegangen, dass dem Zeichen aus Sicht der angesprochenen Verkehrskreise der Aussagegehalt „überlege, was möglich ist“ beigemessen werden kann.

 „Medizinische Dienstleistungen“ können sowohl von Fachkreisen als auch vom Endverbraucher in Anspruch genommen werden. Diese Kreise werden die zum Grundwortschatz der [X.] gehörenden Wortelemente des [X.] im genannten Sinn verstehen. „Think“ bedeutet in der [X.] u. a. „meinen“, „(daran) denken“ oder „sich vorstellen“ und in der hier offensichtlich gewählten Imperativform: „Stellen Sie sich vor/[X.] vor“. „What“ kann als Fragewort der sächlichen Form „was/was für?“ oder als Ausruf für „was für!“ stehen. „What’s“ ist die Kurzfassung von „[X.]“ mit der Bedeutung: „Was ist …“. „[X.]“ bedeutet als Adjektiv „möglich“ ([X.], 1986, [X.], 347, 232).

THINK WHAT’S POSSIBLE wird deshalb verstanden werden im Sinne von „[X.] vor/Stellen Sie sich vor, was möglich ist.“, also als eine Aufforderung, darüber nachzudenken, was möglich ist.

Entgegen der Auffassung der Markenstelle handelt es sich hierbei aber weder um eine allgemein werbeübliche Anpreisung noch um eine Anpreisung der beanspruchten „medizinischen Dienstleistungen“ im Speziellen. Das Zeichen fordert den Angesprochenen insbesondere nicht auf, die so gekennzeichneten Dienstleistungen in Anspruch zu nehmen. Ohne analysierende Zwischenschritte kann ihm auch nicht die Werbeaussage entnommen werden, über ein Dienstleistungsangebot zu verfügen, das sich durch seine besondere Vielfalt auszeichnet. Die Wortfolge wird - soweit ersichtlich - bislang auch allein von der Anmelderin verwendet, so dass eine Werbeüblichkeit nicht festgestellt werden kann.

THINK WHAT’S POSSIBLE nämlich weder eine Aussage über den Gegenstand der so gekennzeichneten „medizinischen Dienstleistung“ noch über den Anbieter einer solchen. Ein auch nur mittelbarer Produktbezug ist nicht feststellbar.

Deshalb kann nicht festgestellt werden, dass dem Anmeldezeichen die Unterscheidungskraft fehlt. Die mit ihm beworbenen Dienstleistungen werden die angesprochenen Verkehrskreise mithin als Herkunftszeichen wahrnehmen.

2. Wegen eines fehlenden sachlichen Bezugs der Aussage zu den beanspruchten Dienstleistungen steht dem Anmeldezeichen auch kein Freihaltebedürfnis nach § 8 Abs. 2 Nr. 2 [X.] entgegen.

Meta

30 W (pat) 544/12

20.02.2014

Bundespatentgericht 30. Senat

Beschluss

Sachgebiet: W (pat)

Zitier­vorschlag: Bundespatentgericht, Beschluss vom 20.02.2014, Az. 30 W (pat) 544/12 (REWIS RS 2014, 7679)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2014, 7679

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