Bundespatentgericht, Beschluss vom 04.07.2013, Az. 30 W (pat) 508/12

30. Senat | REWIS RS 2013, 4418

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Gegenstand

Markenbeschwerdeverfahren – "my WORLD OF  HEARING EVOLUTIONÄRE HÖRAKUSTIK (Wort-Bild-Marke)" – keine Unterscheidungskraft


Tenor

In der Beschwerdesache

betreffend die Markenanmeldung 30 2010 037 962.6

hat der 30. Senat ([X.]) des [X.] auf die mündliche Verhandlung vom 4. Juli 2013 unter Mitwirkung des Vorsitzenden [X.] Prof. Dr. Hacker sowie der Richterin Winter und des [X.] Jacobi

beschlossen:

Die Beschwerde wird zurückgewiesen.

Gründe

I.

1

Das in schwarz/weiß gestaltete [X.]

Abbildung

2

ist am 24. Juni 2010 zur Eintragung als Marke in das beim [X.] geführte Register für die Waren und Dienstleistungen der

3

Klasse 10:

Hörgeräte;

Klasse 41:

Schulung und praktische Übungen zur sicheren und optimierten Anwendung von Hörgeräten, Organisation und Veranstaltung von Seminaren, Kongressen, Konferenzen, Symposien zum Thema Schwerhörigkeit, Schulung von Schwerhörigen, insbesondere im Umgang mit Hörgeräten;

Klasse 44:

Dienstleistungen eines Hörgeräteakustikers, insbesondere umfassend das Training im Umgang mit Hörgeräten, mobiler Service

4

angemeldet worden.

5

Die Markenstelle für Klasse 44 hat die Anmeldung - durch eine Beamtin des gehobenen Dienstes - mit Beschluss vom 24. November 2011 wegen fehlender Unterscheidungskraft zurückgewiesen und offengelassen, ob darüber hinaus auch ein Freihaltebedürfnis anzunehmen sei. Zur Begründung hat sie ausgeführt, das Anmeldezeichen sei aus Sicht der angesprochenen Verkehrskreise lediglich ein werbemäßig formulierter Sachhinweis auf eine Angebots-/Vertriebsstätte mit einem vielfältigen und hoch entwickelten Waren- und Dienstleistungsangebot auf dem Gebiet der Hörakustik. Das Anmeldezeichen sei eine Kombination der englischsprachigen Angabe "my [X.] [X.]" mit der Bedeutung "Meine Welt des Hörens" und der Bezeichnung "[X.] HÖRAKUSTIK" sowie einfachen grafischen Gestaltungselementen. "My [X.] [X.]" sei lediglich ein werbemäßiger Hinweis auf irgendeinen Anbieter von Waren und Dienstleistungen auf dem Gebiet der Hörakustik. "[X.] HÖRAKUSTIK" weise auf Produkte hin, die an der Spitze der technischen Entwicklung auf dem Gebiet der Hörakustik stünden. Die Wortbestandteile seien weder originell, phantasievoll oder in irgendeiner Weise interpretationsbedürftig, denn sie wiesen direkt, eindeutig und unmittelbar auf den Inhalt und [X.] der beanspruchten Waren und Dienstleistungen hin. Die grafische Gestaltung sei einfachster Art und deshalb nicht geeignet, der Marke in ihrer Gesamtheit Unterscheidungskraft zu verleihen.

6

Hiergegen richtet sich die Beschwerde des Anmelders. Zur Begründung hat er ausgeführt, die [X.] sei aufgrund ihrer Wortfolge und ihrer eingängigen Grafik unterscheidungskräftig. Der Wortbestandteil "my [X.] [X.]" bedeute zwar "Meine Welt des Hörens". "[X.]" könne dabei aber sowohl im Sinne des persönlichen Umfelds der angesprochenen Verkehrskreise als auch im Sinne der ganzen Welt verstanden werden, so dass der Bedeutungsinhalt unscharf sei. Die Gestaltung des Wortes "My" in Schreibschrift vermittle einen anheimelnden Charakter. Dieser Eindruck werde durch die beiden abstrakt gehaltenen Darstellungen von Ohrmuscheln über und unter dem Wort "of" unterstützt. Im Hinblick auf tatsächlich erfolgte Eintragungen ähnlicher Zeichen sei das Anmeldezeichen einzutragen.

7

Der Anmelder und Beschwerdeführer beantragt sinngemäß,

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den Beschluss des [X.]es, Markenstelle für Klasse 44, vom 24. November 2011 aufzuheben.

9

Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf den Akteninhalt Bezug genommen.

II.

Die zulässige Beschwerde ist in der Sache nicht begründet; die angemeldete Marke ist wegen fehlender Unterscheidungskraft nach § 8 Abs. 2 Nr. 1 [X.] von der Eintragung ausgeschlossen; die Markenstelle hat die Anmeldung deshalb zu Recht zurückgewiesen (§ 37 Abs. 1 [X.]).

1. Unterscheidungskraft im Sinne von § 8 Abs. 2 Nr. 1 [X.] ist die einer Marke innewohnende (konkrete) Eignung, vom Verkehr als Unterscheidungsmittel aufgefasst zu werden, das die von der Marke erfassten Waren und Dienstleistungen als von einem bestimmten Unternehmen stammend kennzeichnet und diese somit von denjenigen anderer Unternehmen unterscheidet (vgl. [X.] GRUR 2008, 608, 611, Rdnr. 66 f. - [X.]; [X.], 825, 826, Rdnr. 13 - [X.]; [X.], 935, Rdnr. 8 - [X.]; [X.], 850, 854, Rdnr. 18 - [X.]). Denn die Hauptfunktion einer Marke besteht darin, die Ursprungsidentität der gekennzeichneten Waren bzw. Dienstleistungen zu gewährleisten (vgl. [X.] [X.], 233, 235, Rdnr. 45 - Standbeutel; [X.], 229, 230, Rdnr. 27 - BioID; GRUR 2008, 608, 611, Rdnr. 66 - [X.]; [X.] 2008, 710, Rdnr. 12 - [X.]; [X.], 949, Rdnr. 10 - [X.]; [X.], 850, 854, Rdnr. 18 - [X.]; [X.], 417, 418 - [X.]). Maßgeblich für die Beurteilung der Unterscheidungskraft sind einerseits die beanspruchten Waren und Dienstleistungen und andererseits die Auffassung der beteiligten inländischen Verkehrskreise, wobei auf die Wahrnehmung des Handels und/oder des normal informierten, angemessen aufmerksamen und verständigen [X.] bzw. -abnehmers der fraglichen Produkte abzustellen ist (vgl. [X.] [X.], 411, 412, Rdnr. 24 - Matratzen Concord/[X.]; [X.], 943, 944, Rdnr. 24 - SAT.2; [X.], 935, Rdnr. 8 - [X.]; [X.], 825, 826, Rdnr. 13 - [X.]; [X.], 850, 854, Rdnr. 18 - [X.]).

Hiervon ausgehend besitzen Wortmarken bzw. die Wortelemente von Wort-/Bildmarken dann keine Unterscheidungskraft, wenn ihnen die maßgeblichen Verkehrskreise lediglich einen im Vordergrund stehenden beschreibenden Begriffsinhalt zuordnen (vgl. [X.] [X.], 674, 678, Rdnr. 86 - Postkantoor; [X.] 2012, 270, 271, Rdnr. 11 - Link economy; [X.], 952, 953, Rdnr. 10 - [X.]; [X.], 850, 854, Rdnr. 19 - [X.]; [X.], 417, 418 - [X.]; [X.], 1151, 1152 - marktfrisch; [X.], 1153 - anti [X.]) oder wenn diese aus gebräuchlichen Wörtern oder Wendungen der [X.] oder einer geläufigen Fremdsprache bestehen, die - etwa wegen einer entsprechenden Verwendung in der Werbung oder in den Medien - stets nur als solche und nicht als Unterscheidungsmittel verstanden werden (vgl. u. a. [X.] [X.], 850, 854, Rdnr. 19 - [X.]; GRUR 2003, 1050, 1051 - [X.]; [X.], 1043, 1044 - [X.]). Darüber hinaus besitzen keine Unterscheidungskraft auch solche Zeichen, die sich auf Umstände beziehen, welche die beanspruchten Waren oder Dienstleistungen zwar nicht unmittelbar betreffen, durch die aber ein enger beschreibender Bezug zu diesen hergestellt wird (vgl. [X.], 1100, Rdnr. 23 - [X.]!; [X.], 850, 855, Rdnr. 28 f. - [X.]).

An die Beurteilung der Unterscheidungskraft von Wortfolgen und Slogans sind keine strengeren Maßstäbe anzulegen als bei sonstigen Wortzeichen ([X.] [X.]. 2012, 914, Rdnr. 25 - [X.] [X.] EINFACH; [X.], 228, Rdnr. 36 - Vorsprung durch Technik; [X.] [X.], 1027, Rdnr. 32, 44 - DAS [X.] DER BEQUEMLICHKEIT; [X.] 2009, 949, Rdnr. 12 - [X.]; [X.] 2009, 778, Rdnr. 12 - [X.]). Es wäre daher unzulässig, besondere Kriterien aufzustellen, die das Kriterium der Unterscheidungskraft ersetzen oder von ihm abweichen ([X.] [X.], 228, Rdnr. 38 - Vorsprung durch Technik; [X.] [X.], 1027, Rdnr. 35 und Rdnr. 36 - DAS [X.] DER BEQUEMLICHKEIT), etwa dergestalt, dass die sloganartige Wortfolge fantasievoll sein und ein begriffliches Spannungsfeld, das einen Überraschungs- und damit Merkeffekt zur Folge habe, aufweisen müsse ([X.] [X.], 228, Rdnr. 39 - Vorsprung durch Technik; [X.] [X.], 1027, Rdnr. 31, 32 - DAS [X.] DER BEQUEMLICHKEIT; vgl. [X.] 2002, 1070, 1071 - Bar jeder Vernunft). Auch wenn Werbeslogans keinen strengeren Schutzvoraussetzungen unterliegen, ist jedoch zu berücksichtigen, dass Wortmarken in Form von Werbeslogans vom Verkehr nicht notwendig in gleicher Weise wahrgenommen werden wie andere Markenkategorien. Insoweit ist bei Slogans, die eine im Vordergrund stehende Werbefunktion ausüben, dem Umstand Rechnung zu tragen, dass die Durchschnittsverbraucher aus solchen Slogans gewöhnlich nicht auf die Herkunft der Waren schließen. Bei nach Art eines Slogans gebildeten Wortfolgen wird der Verkehr diese daher als eine Beschreibung oder Anpreisung des Inhalts oder Gegenstands entsprechender Waren und Dienstleistungen auffassen (vgl. [X.], 1027, 1029, Rdnr. 35 - DAS [X.] DER BEQUEMLICHKEIT; [X.] 2000, 882, 883 - Bücher für eine bessere Welt; [X.] 2002, 1070, 1071 - Bar jeder Vernunft; [X.]. 2003, 834, 835 f. - Best buy; [X.]. 2004, 944, 946 - Mehr für Ihr Geld). Nicht unterscheidungskräftig sind demzufolge spruchartige Wortfolgen, die lediglich in sprach- oder werbeüblicher Weise eine beschreibende Aussage über die von der Anmeldung erfassten Waren und Dienstleistungen enthalten oder sich in Anpreisungen und Werbeaussagen allgemeiner Art erschöpfen (vgl. [X.] [X.], 1027, Rdnr. 35 - DAS [X.] DER BEQUEMLICHKEIT; [X.] 2001, 1047, 1049 - [X.], [X.]; [X.] 2001, 735, 736 - Test it).

2. Nach diesen Grundsätzen fehlt dem zur Eintragung in das Markenregister angemeldeten [X.] jegliche Unterscheidungskraft im Sinne des § 8 Abs. 2 Nr. 1 [X.].

Das Anmeldezeichen ist eine Wort-/Bildmarke, die neben grafischen Gestaltungselementen die Wortfolgen "my WORLD of [X.]" und "[X.] HÖRAKUSTIK" enthält.

Der Senat ist mit dem Anmelder der Auffassung, dass der von den beanspruchten Produkten angesprochene Endverbraucher die Wortfolge "my WORLD of [X.]" mit "Meine Welt des Hörens" gleichsetzen wird. "World" ist ein Substantiv der [X.] und bedeutet "die Welt". "Welt" bezeichnet in der [X.] nicht nur die [X.] als Ganzes, sondern auch einen in sich geschlossenen Lebensbereich, eine Sphäre, z. B. die Welt der Religion, des Zirkus, der Arbeit, des Sports, der Mythen, des Märchens etc. ([X.] - [X.], 6. Auflage, [X.], 2006, CD-ROM). In dieser Weise wird der Begriff "Welt", vielfach auch mit dem Zusatz "meine" und auch in [X.], in der Werbung als Hinweis auf ein spezifisches Waren- oder Dienstleistungsangebot verwendet. In zahlreichen Entscheidungen des [X.] ist der Begriff "World" als Hinweis auf eine Verkaufs- bzw. Erbringungsstätte für bestimmte Produkte interpretiert worden ([X.] (pat) 20/06 - [X.]; 26 W (pat) 505/10 - [X.] TEA; 29 W (pat) 117/10 - [X.] SWEETS; 33 W (pat) 537/11 - [X.]; 30 W (pat) 165/97 - [X.]). Das einleitende "my" hat dabei lediglich den Zweck, die angesprochenen Verkehrskreise direkt anzusprechen bzw. - in den Worten des Anmelders - einen "anheimelnden" Charakter zu vermitteln. [X.] Aussagen sind in der Werbung insoweit üblich (vgl. BPatG 27 W (pat) 16/12 - my bed; 33 W (pat) 544/10 - myimmo; 26 W (pat) 113/10 - [X.] [X.]; 25 W (pat) 3/10 - Myfruit; 27 W (pat) 84/12 - mysportworld Wir bewegen Dich). "Hearing", ebenfalls ein Begriff der [X.], wird im Zusammenhang mit den beanspruchten "Hörgeräten" und den darauf bezogenen Dienstleistungen als Hinweis auf "das Gehör, das Hören oder das Hörvermögen" ([X.]-Oxford - Großwörterbuch [X.], 3. Auflage, [X.], 2005, CD-ROM) verstanden werden. Im Zusammenhang mit Hörgeräten und darauf bezogenen Dienstleistungen werden die angesprochenen Verkehrskreise nicht an ein "Hearing" im Sinne einer Anhörung (vgl. [X.] - [X.], 9. Auflage, [X.], 2007, CD-ROM) oder einen Gerichtstermin denken. Es ergibt sich mithin zwanglos ein Verständnis der Wortfolge als "Meine Welt des Hörens" im Sinne eines anpreisenden und werbeüblichen Hinweises auf eine Verkaufs- bzw. Erbringungsstätte für die beanspruchten Waren und Dienstleistungen. Dieser fehlt wegen ihres engen beschreibenden Bezugs jegliche Unterscheidungskraft (vgl. auch [X.] 1999, 988 - [X.]; [X.] (pat) 107/07 - Menü Manufaktur; 25 W (pat) 70/09 - [X.]; 25 W (pat) 6/10 - BIOTEEMANUFAKTUR; 25 W (pat) 200/09 - Kaffeerösterei Freiburg).

Gleiches gilt für die zweite Wortfolge "[X.] HÖRAKUSTIK", die sich zusammensetzt aus dem Substantiv "Hörakustik" und dem Adjektiv "evolutionär". "Evolutionär" bedeutet "sich allmählich und stufenweise entwickelnd" bzw. "auf Evolution beruhend" ([X.] - [X.], 9. Auflage, [X.], 2007, CD-ROM). In der Werbung wird mit dem Begriff "Evolution" traditionell auf besonders "fortschrittliche" Produkte hingewiesen, also solche die aus einer langen, fortdauernden Entwicklung hervorgegangen sind, sich bewährt haben und sich auf dem neuesten Stand befinden (vgl. BPatG 33 W (pat) 531/10 - evolution; 28 W (pat) 94/95 - [X.]). "Evolutionäre Hörakustik" stellt die so gekennzeichneten Waren und Dienstleistungen eines Hörakustikers damit in werblich anpreisender Weise als solche dar, die sich bewährt haben und sich auf neuestem Stand befinden. Auch hier steht der anpreisende Charakter im Vordergrund.

Der genannte Sinngehalt beider Wortfolgen drängt sich im Zusammenhang mit den beanspruchten Waren und Dienstleistungen nachgerade auf. Dessen Erfassung erfordert auch kein Mindestmaß an Interpretationsaufwand und ist insbesondere wegen des unmittelbaren [X.] der verwendeten Begriffe ("[X.]" und "Hörakustik") auch nicht geeignet, einen Denkprozess auszulösen. Keines der vom [X.] aufgezeigten Indizien für die Annahme der Unterscheidungskraft ist hier gegeben (vgl. [X.] [X.], 228, 231, Rdnr. 57 - Vorsprung durch Technik). Dem Anmeldezeichen fehlt insoweit - im Gegensatz zu der offeneren, thematisch nicht beschränkten und damit mehr Raum für Interpretationen gebenden Wortfolge "[X.]" (vgl. [X.] 2009, 949, Rdnr. 29 - [X.]) - jegliche Originalität und Prägnanz. Eine andere Bewertung ergibt sich auch nicht aus einer Gesamtbetrachtung der Kombination der Wortfolgen "my WORLD of [X.]" und "[X.] HÖRAKUSTIK"; denn die Kombination [X.] und [X.] Begriffe ist in der Werbung üblich und vermittelt keinen anderen Eindruck als die Summe ihrer Bestandteile (vgl. [X.] 2009, 949, Rdnr. 13 - [X.]).

Auch seine grafische Gestaltung macht das Anmeldezeichen nicht zu einem betrieblichen Unterscheidungsmittel.

Zwar ist von dem Grundsatz auszugehen, dass einer Wortelemente enthaltenden Bildmarke - unbeschadet der fehlenden Unterscheidungskraft dieser Wortelemente - als Gesamtheit Unterscheidungskraft zugesprochen werden kann, wenn die grafischen Elemente ihrerseits charakteristische Merkmale aufweisen, in denen der Verkehr einen Herkunftshinweis sieht ([X.] [X.], 229, 233 Rdnr. 73, 74 - BioID; [X.] 2001, 1153 - anti [X.]; GRUR 1991, 136, 137 - [X.]). Allerdings vermögen einfache grafische Gestaltungen oder Verzierungen des [X.], an die sich der Verkehr durch häufige werbemäßige Verwendung gewöhnt hat, eine fehlende Unterscheidungskraft der Wörter ebenso wenig aufzuwiegen, wie derartige einfache grafische Gestaltungselemente auch für sich wegen fehlender Unterscheidungskraft nicht als Marke eingetragen werden können. Es bedarf vielmehr eines auffallenden Hervortretens der grafischen Elemente, um sich dem Verkehr als Herkunftshinweis einzuprägen ([X.] 2008, 710, 711, Rdnr. 20 - [X.]; [X.], 1153, 1154 - anti [X.]).

Daran fehlt es vorliegend. Der Wechsel der Schriftarten, also die Gestaltung von "my" in einer Schreibschrift, von "[X.] [X.]" in einer [X.] ähnelnden Schrifttype und von "[X.] HÖRAKUSTIK" in einer Arial-Schriftart, ist als werbeübliche Gestaltung weder eigenartig noch prägnant (vgl. [X.], 410 - Color Collection). Auch die jeweils nicht vollendeten Halbkreise über und unterhalb des [X.] "[X.]" werden von den angesprochenen Verkehrskreisen lediglich als einfache und damit werbeübliche verzierende Elemente und nicht als Herkunftshinweis wahrgenommen. Würde man entsprechend der Sichtweise des Anmelders zu dem Ergebnis kommen, diese Halbkreise würden als "angedeutete" Ohrmuscheln wahrgenommen werden, fehlte es dieser grafischen Gestaltung wegen des dann offenkundigen beschreibenden Bezugs zu den beanspruchten Waren und Dienstleistungen erst Recht an der Unterscheidungskraft.

Das Anmeldezeichen kann damit in seiner Gesamtheit seine Hauptfunktion, nämlich den Verkehrskreisen die Ursprungsidentität der mit der Marke gekennzeichneten Waren zu garantieren, nicht erfüllen. Die angemeldete Marke ist nach § 8 Abs. 2 Nr. 1 [X.] von der Eintragung ausgeschlossen.

Auf die von dem Beschwerdeführer benannten Voreintragungen kommt es nicht an (vgl. [X.] 2012, 276, 277, Rdnr. 18 - [X.]). Die von ihm besonders benannte Entscheidung des Senats (BPatG 30 W (pat) 505/10 - my treasury) hatte eine gänzlich anders gestaltete Wort-/Bildmarke zum Gegenstand und bezog sich auch auf andere Produkte, nämlich Computerprogramme und damit zusammenhängende Dienstleistungen, und ist mit der verfahrensgegenständlichen Kennzeichnung deshalb nicht vergleichbar.

Die Beschwerde ist daher zurückzuweisen.

Meta

30 W (pat) 508/12

04.07.2013

Bundespatentgericht 30. Senat

Beschluss

Sachgebiet: W (pat)

Zitier­vorschlag: Bundespatentgericht, Beschluss vom 04.07.2013, Az. 30 W (pat) 508/12 (REWIS RS 2013, 4418)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2013, 4418

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Die hier dargestellten Entscheidungen sind möglicherweise nicht rechtskräftig oder wurden bereits in höheren Instanzen abgeändert.

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