Bundespatentgericht, Beschluss vom 20.06.2013, Az. 30 W (pat) 18/12

30. Senat | REWIS RS 2013, 4864

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Gegenstand

Markenbeschwerdeverfahren – "EXPERTISE YOU CAN TRUST" – fehlende Unterscheidungskraft


Tenor

In der Beschwerdesache

betreffend die Markenanmeldung 30 2010 064 099.5

hat der 30. Senat ([X.]) des [X.] auf die mündliche Verhandlung vom 20. Juni 2013 unter Mitwirkung des Vorsitzenden [X.] Prof. Dr. Hacker sowie der Richterin Winter und des [X.] Jacobi

beschlossen:

Die Beschwerde wird zurückgewiesen.

Gründe

I.

1

Die Wortfolge

2

[X.] [X.]

3

ist am 2. November 2010 zur Eintragung als Wortmarke in das beim [X.] geführte Register für die Waren und Dienstleistungen

4

„Klasse 1:_[X.]:_Klasse 41:_Klasse 42:_

5

angemeldet worden.

6

Die Markenstelle für [X.] hat die Anmeldung mit Beschlüssen vom 13. Januar 2011 und vom 17. Januar 2012, von denen letzterer im Erinnerungsverfahren ergangen ist, wegen fehlender Unterscheidungskraft zurückgewiesen und offengelassen, ob darüber hinaus auch ein Freihaltebedürfnis anzunehmen sei. Zur Begründung hat sie ausgeführt, von den beanspruchten Waren und Dienstleistungen würden nur gewerbliche Abnehmer und Wissenschaftler, also Fachkreise, angesprochen. Bei diesen könnten fundierte [X.]kenntnisse vorausgesetzt werden. Von diesen werde das Anmeldezeichen mit „Expertenwissen, dem Sie vertrauen können“ übersetzt und verstanden. Im Zusammenhang mit den beanspruchten Waren und Dienstleistungen sei das Zeichen eine einfache Werbeaussage, die lediglich darauf hinweise, dass der Anbieter über ein Expertenwissen verfüge, das darauf hindeute, Waren und Dienstleistungen in einer hohen, verlässlichen Qualität zu erhalten. Die Wortfolge sei sprachregelkonform gebildet, weder originell oder prägnant noch interpretationsbedürftig oder einen Denkprozess auslösend.

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Hiergegen richtet sich die Beschwerde der Anmelderin. Zur Begründung hat sie ausgeführt, die [X.] Sprachform spiele eine entscheidende Rolle bei der Wahrnehmung, da die von der Markenstelle zugrunde gelegte [X.] Fassung auch nach Auffassung der Anmelderin weder originell noch prägnant sei und über keinen Differenzierungscharakter verfüge. Das Anmeldezeichen verdichte die konzeptionelle Botschaft zu einem leicht merkbaren Satz. Die Merkfähigkeit resultiere aus dem besonderen Sprechrhythmus der [X.]n Fassung, die in der [X.]n Fassung nicht zum Ausdruck komme. „Expertise“ bedeute auch „Begutachtung, Sachverstand, Können, Know-How, Geschicklichkeit, Erfahrung“. Angesichts dieser vielfältigen Sinngehalte wirke das Anmeldezeichen wie eine Phantasiebezeichnung.

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Die Anmelderin und Beschwerdeführerin beantragt sinngemäß,

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die angefochtenen Beschlüsse des [X.]es, Markenstelle für [X.], vom 13. Januar 2011 und vom 17. Januar 2012 aufzuheben.

Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf den Akteninhalt Bezug genommen.

II.

Die zulässige Beschwerde ist in der Sache nicht begründet; die angemeldete Marke ist wegen fehlender Unterscheidungskraft nach § 8 Abs. 2 Nr. 1 [X.] von der Eintragung ausgeschlossen; die Markenstelle hat die Anmeldung deshalb zu Recht zurückgewiesen (§ 37 Abs. 1 [X.]).

1. Unterscheidungskraft im Sinne von § 8 Abs. 2 Nr. 1 [X.] ist die einer Marke innewohnende (konkrete) Eignung, vom Verkehr als Unterscheidungsmittel aufgefasst zu werden, das die von der Marke erfassten Waren und Dienstleistungen als von einem bestimmten Unternehmen stammend kennzeichnet und diese somit von denjenigen anderer Unternehmen unterscheidet (vgl. [X.] GRUR 2008, 608, 611, Rdnr. 66 f. - [X.]; [X.], 825, 826, Rdnr. 13 - [X.]; [X.], 935, Rdnr. 8 - [X.]; [X.], 850, 854, Rdnr. 18 - [X.]). Denn die Hauptfunktion einer Marke besteht darin, die Ursprungsidentität der gekennzeichneten Waren bzw. Dienstleistungen zu gewährleisten (vgl. [X.] [X.], 233, 235, Rdnr. 45 - Standbeutel; [X.], 229, 230, Rdnr. 27 - BioID; GRUR 2008, 608, 611, Rdnr. 66 - [X.]; [X.] 2008, 710, Rdnr. 12 - [X.]; [X.], 949, Rdnr. 10 - My World; [X.], 850, 854, Rdnr. 18 - [X.]; [X.], 417, 418 - [X.]). Maßgeblich für die Beurteilung der Unterscheidungskraft sind einerseits die beanspruchten Waren und Dienstleistungen und andererseits die Auffassung der beteiligten inländischen Verkehrskreise, wobei auf die Wahrnehmung des Handels und/oder des normal informierten, angemessen aufmerksamen und verständigen [X.] bzw. -abnehmers der fraglichen Produkte abzustellen ist (vgl. [X.] [X.], 411, 412, Rdnr. 24 - Matratzen Concord/[X.]; [X.], 943, 944, Rdnr. 24 - SAT.2; [X.], 935, Rdnr. 8 - [X.]; [X.], 825, 826, Rdnr. 13 - [X.]; [X.], 850, 854, Rdnr. 18 - [X.]).

Hiervon ausgehend besitzen Wortmarken dann keine Unterscheidungskraft, wenn ihnen die maßgeblichen Verkehrskreise lediglich einen im Vordergrund stehenden beschreibenden Begriffsinhalt zuordnen (vgl. [X.] [X.], 674, 678, Rdnr. 86 - Postkantoor; [X.] 2012, 270, 271, Rdnr. 11 - Link economy; [X.], 952, 953, Rdnr. 10 - [X.]; [X.], 850, 854, Rdnr. 19 - [X.]; [X.], 417, 418 - [X.]; [X.], 1151, 1152 - marktfrisch; [X.], 1153 - antiKALK) oder wenn diese aus gebräuchlichen Wörtern oder Wendungen der [X.]n Sprache oder einer geläufigen Fremdsprache bestehen, die - etwa wegen einer entsprechenden Verwendung in der Werbung oder in den Medien - stets nur als solche und nicht als Unterscheidungsmittel verstanden werden (vgl. u. a. [X.] [X.], 850, 854, Rdnr. 19 - [X.]; GRUR 2003, 1050, 1051 - [X.]; [X.], 1043, 1044 - [X.]). Darüber hinaus besitzen keine Unterscheidungskraft auch solche Zeichen, die sich auf Umstände beziehen, welche die beanspruchten Waren oder Dienstleistungen zwar nicht unmittelbar betreffen, durch die aber ein enger beschreibender Bezug zu diesen hergestellt wird (vgl. [X.], 1100, Rdnr. 23 - [X.]!; [X.], 850, 855, Rdnr. 28 f. - [X.]).

An die Beurteilung der Unterscheidungskraft von Wortfolgen und Slogans sind keine strengeren Maßstäbe anzulegen als bei sonstigen Wortzeichen ([X.] [X.]. 2012, 914, Rdnr. 25 - [X.] [X.] EINFACH; [X.], 228, Rdnr. 36 - Vorsprung durch Technik; [X.] [X.], 1027, Rdnr. 32, 44 - DAS [X.] DER BEQUEMLICHKEIT; [X.] 2009, 949, Rdnr. 12 - My World; [X.] 2009, 778, Rdnr. 12 - [X.]). Es wäre daher unzulässig, besondere Kriterien aufzustellen, die das Kriterium der Unterscheidungskraft ersetzen oder von ihm abweichen ([X.] [X.], 228, Rdnr. 38 - Vorsprung durch Technik; [X.] [X.], 1027, Rdnr. 35 und Rdnr. 36 - DAS [X.] DER BEQUEMLICHKEIT), etwa dergestalt, dass die sloganartige Wortfolge phantasievoll sein und ein begriffliches Spannungsfeld, das einen Überraschungs- und damit Merkeffekt zur Folge habe, aufweisen müsse ([X.] [X.], 228, Rdnr. 39 - Vorsprung durch Technik; [X.] [X.], 1027, Rdnr. 31, 32 - DAS [X.] DER BEQUEMLICHKEIT; vgl. [X.] 2002, 1070, 1071 - Bar jeder Vernunft). Auch wenn Werbeslogans keinen strengeren Schutzvoraussetzungen unterliegen, ist jedoch zu berücksichtigen, dass Wortmarken in Form von Werbeslogans vom Verkehr nicht notwendig in gleicher Weise wahrgenommen werden wie andere Markenkategorien. Insoweit ist bei Slogans, die eine im Vordergrund stehende Werbefunktion ausüben, dem Umstand Rechnung zu tragen, dass die Durchschnittsverbraucher aus solchen Slogans gewöhnlich nicht auf die Herkunft der Waren oder Dienstleistungen schließen. Bei nach Art eines Slogans gebildeten Wortfolgen wird der Verkehr diese daher als eine Beschreibung oder Anpreisung des Inhalts oder Gegenstands entsprechender Waren und Dienstleistungen auffassen (vgl. [X.], 1027, 1029, Rdnr. 35 - DAS [X.] DER BEQUEMLICHKEIT; [X.] 2000, 882, 883 - Bücher für eine bessere Welt; [X.] 2002, 1070, 1071 - Bar jeder Vernunft; [X.]. 2003, 834, 835 f. - Best buy; [X.]. 2004, 944, 946 - Mehr für Ihr Geld). Nicht unterscheidungskräftig sind demzufolge spruchartige Wortfolgen, die lediglich in sprach- oder [X.]er Weise eine beschreibende Aussage über die von der Anmeldung erfassten Waren und Dienstleistungen enthalten oder sich in Anpreisungen und Werbeaussagen allgemeiner Art erschöpfen (vgl. [X.] [X.], 1027, Rdnr. 35 - DAS [X.] DER BEQUEMLICHKEIT; [X.] 2001, 1047, 1049 - [X.], [X.]; [X.] 2001, 735, 736 - Test it.).

[X.] [X.] jegliche Unterscheidungskraft im Sinne des § 8 Abs. 2 Nr. 1 [X.].

a) Der Senat ist mit der Anmelderin der Auffassung, dass der für die angesprochenen Verkehrskreise erfassbare Sinngehalt der Wortfolge („Fachkenntnisse, denen Sie trauen können / Du trauen kannst / Ihr trauen könnt“) wegen seines engen beschreibenden Bezugs zu den beanspruchten Produkten nicht unterscheidungskräftig ist.

Von den beanspruchten Waren und Dienstleistungen werden im Hinblick auf die auch ausdrücklich benannten gewerblichen, wissenschaftlichen, medizinischen und labortechnischen Zwecke der beanspruchten Produkte überwiegend Fachkreise angesprochen, deren [X.] Sprachkenntnisse nicht unterschätzt werden dürfen. Angesprochen wird aber auch der Endverbraucher, etwa von den Waren der [X.] „Computersoftware und Computerhardware; Computerprogramme“.

[X.] [X.] als Kombination von Begriffen der [X.]n Sprache dar, die als werbeübliche Anpreisung dahingehend verstanden wird, dass die so gekennzeichneten Produkte unter Anwendung von „Fachkenntnissen, denen Sie trauen können / Du trauen kannst / Ihr trauen könnt“ hergestellt, vertrieben oder erbracht werden.

„Expertise“ ist in der [X.]n Sprache der Begriff für „Fachkenntnisse“ ([X.]-Oxford - Großwörterbuch [X.], 3. Auflage, [X.], 2005, CD-ROM). Die weiteren möglichen Übersetzungen „Sachkenntnis, Sachverstand, Expertise, Können, Expertenwissen, Know-how, Expertentum, Sachkompetenz oder Geschicklichkeit“ (vgl. www.dict.cc) sind insoweit sinnverwandte Begriffe, die synonym verwendet werden. In diesem Sinn wird der Begriff auch in [X.] in der Werbung und in den Medien verwendet, wie beispielsweise die der Anmelderin mit der Ladung übersandten Recherchebelege des Senats zeigen: In einem redaktionellen Beitrag der Financial Times [X.] ([X.]) vom 25. Dezember 2010 heißt es u. a.: „Drei Gründe nennt [X.]: Glaubwürdigkeit gegenüber unseren Kunden, Kostenersparnis und eigene Expertise." Das Unternehmen [X.] schreibt über sich (www.pressetext.com): „Als internationale Unternehmensberatung verbindet die [X.] die umfassende Kompetenz eines [X.] mit der spezifischen Expertise einer Prozessberatung für die Fertigungsindustrie.“

Auch für „[X.]“ liegt eine Zuordnung zum [X.]n Sprachkreis und in Zusammenschau mit „[X.]“ (im Sinne von „Du, Sie bzw. Ihr“) und „[X.]“ (einem modalen Hilfsverb, mit dem in der [X.]n Sprache in Bezug auf ein hinzugesetztes Verb eine bestimmte Fähigkeit ausgedrückt wird, vgl. [X.], 1985, Rdnr. 96) als Verb nahe, weil sich so zwanglos ein plausibler und vertrauter Werbespruch ergibt. „Trust“ ist im [X.]en das Wort für das Verb „trauen“ bzw. „vertrauen“, wobei dieses sowohl ohne Präposition - wie hier - im Sinn von „to rely on“ als auch mit einer Präposition („to trust to“: „sich verlassen auf“ bzw. „to trust in somebody/something“: „auf jemanden/etwas vertrauen“) gebräuchlich ist ([X.]-Oxford - Großwörterbuch [X.], 3. Auflage, [X.], 2005, CD-ROM). Weil die absoluten Schutzhindernisse des § 8 [X.] ausschließlich nach den jeweils beanspruchten konkreten Waren und Dienstleistungen zu beurteilen sind (vgl. [X.], in [X.]/[X.], [X.], 10. Auflage, 2012, § 8 Rdnr. 27), liegt es hier fern, „Trust“ einer Spezialbedeutung als Fremdwort der [X.]n Sprache entsprechend im Sinn einer „Zusammenfassung mehrerer Unternehmen unter einer Leitung zum Zweck der Monopolisierung“ ([X.] - [X.], 9. Auflage, [X.], 2007, CD-ROM) aufzufassen.

Damit weist das Anmeldezeichen mit dem genannten Sinngehalt lediglich darauf hin, der Anbieter der so gekennzeichneten Produkte verfüge über die erforderlichen Fachkenntnisse, mithin über eine besondere Qualifikation. Mit diesem Sinngehalt erfordert es auch kein Mindestmaß an Interpretationsaufwand, der das Schutzhindernis überwinden könnte (vgl. [X.] 2012, 1143 - Starsat), zumal die angesprochenen Verkehrskreise aus den gewerblichen, wissenschaftlichen, medizinischen und labortechnischen Bereichen die Erwartung haben, die beanspruchten Waren der Klasse 1 und 9 würden unter Anwendung von Fachkenntnissen hergestellt und vertrieben; entsprechendes gilt für die beanspruchten Dienstleistungen der Klassen 41 und 42.

b) Auch die [X.] Sprachfassung führt - entgegen der Auffassung der Anmelderin - nicht weg von diesem engen beschreibenden Bezug zu den beanspruchten Waren und Dienstleistungen und hin zu einer Wahrnehmung als betrieblicher Herkunftshinweis.

[X.] [X.] ist den Sprachregeln der [X.]n Sprache gemäß gebildet und nicht prägnant; insbesondere ist ein markanter Sprechrhythmus nicht erkennbar. Auch erfordert die Erfassung des genannten [X.] keinen besonderen Interpretationsaufwand, zumal der [X.] Begriff „[X.]“ in der [X.]n Werbesprache vielfach verwendet wird und damit werbeüblich ist. Weiterhin ist die Wortfolge in ihrer konkreten Fassung nicht originell. Sie findet sich u. a. in dem der Anmelderin mit der Ladung zum Termin übersandten Auszug aus einem Werbeprospekt (s8/2007) der Firma ThyssenKrupp „Edeleanu Raffinerietechnik“ „Expertise you can trust - [X.] wird Sie überzeugen“, auf der Internetseite der Frank GmbH & Co. KG aus [X.]: „[X.] in our technical expertise and experience, [X.].“, auf der Internetseite eines Unternehmensberaters aus [X.] (www.germarbetz.de): „Expertise [X.]“, auf der Internetseite [X.]: „Expertise [X.]“ und auch auf der Internetseite eines [X.]n Handwerkunternehmens ([X.]): „[X.] our expertise.“

[X.] [X.] weist damit auch in der [X.]n Fassung einen so engen Zusammenhang zu den beanspruchten Waren und Dienstleistungen auf, dass der Verkehr darin keinen betrieblichen Herkunftshinweis erkennt. Die Marke kann damit ihre Hauptfunktion, nämlich den Verkehrskreisen die Ursprungsidentität der mit der Marke gekennzeichneten Waren zu garantieren, nicht erfüllen. Die angemeldete Marke ist nach § 8 Abs. 2 Nr. 1 [X.] von der Eintragung ausgeschlossen.

Die Beschwerde ist daher zurückzuweisen.

Meta

30 W (pat) 18/12

20.06.2013

Bundespatentgericht 30. Senat

Beschluss

Sachgebiet: W (pat)

Zitier­vorschlag: Bundespatentgericht, Beschluss vom 20.06.2013, Az. 30 W (pat) 18/12 (REWIS RS 2013, 4864)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2013, 4864

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