Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 13.12.2007, Az. I ZR 137/07

I. Zivilsenat | REWIS RS 2007, 261

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[X.] vom 13. Dezember 2007 in dem Rechtsstreit - 2 - Der I. Zivilsenat des [X.] hat am 13. Dezember 2007 durch [X.] [X.] und [X.], Dr. Bergmann und [X.] beschlossen: Der Antrag, die Sprungrevision gegen das [X.]eil der 17. Zivil-kammer des [X.] vom 31. Juli 2007 zuzulassen, wird auf Kosten der Beklagten abgelehnt. Weder hat die [X.] grundsätzliche Bedeutung noch erfordert die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Revisionsgerichts (§ 566 Abs. 4 Satz 1, Abs. 5 Satz 1 ZPO, § 97 Abs. 1 ZPO). Nach einhelliger Auffassung ist es wettbewerbswidrig, einen frem-den Betrieb zum Zweck der Abwerbung dort beschäftigter [X.] aufzusuchen (vgl. [X.], [X.]. v. 5.10.1966 - [X.], [X.] 1967, 104, 106 - [X.]; ferner [X.] in Festschrift für [X.], 2002, [X.], 652, 656; [X.] in Hefermehl/[X.]/ Bornkamm, Wettbewerbsrecht, 25. Aufl., § 4 UWG Rdn. 10.112; Pi-per in Piper/[X.], UWG, 4. Aufl., § 4 Rdn. 11/356; Omsels in Harte/[X.], UWG, § 4 Nr. 10 Rdn. 30). Die Rechtsprechung des Senats zur telefonischen Ansprache am Arbeitsplatz zu Abwer-bungszwecken ([X.]Z 158, 174 - Direktansprache am [X.]; [X.], [X.]. [X.] - [X.], [X.] 2006, 426 = [X.], 577 - Direktansprache am [X.]) gibt zu einer Ände-rung dieser Bewertung keinen Anlass. - 3 - Von einer weiteren Begründung wird abgesehen (§ 544 Abs. 4 Satz 2, 2. Halbsatz ZPO analog). Streitwert: 50.000 • [X.] Büscher

Bergmann [X.] Vorinstanz: [X.], Entscheidung vom 31.07.2007 - 17 O 147/07 -

Meta

I ZR 137/07

13.12.2007

Bundesgerichtshof I. Zivilsenat

Sachgebiet: ZR

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 13.12.2007, Az. I ZR 137/07 (REWIS RS 2007, 261)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2007, 261

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