Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 22.10.2009, Az. I ZR 58/07

I. Zivilsenat | REWIS RS 2009, 1008

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[X.] DES VOLKES URTEIL [X.] Verkündet am: 22. Oktober 2009 [X.] Justizangestellte als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle in dem Rechtsstreit Nachschlagewerk: ja [X.]: nein [X.]R: ja Klassenlotterie ZPO § 261 Abs. 3 Nr. 1; UWG § 8 Abs. 4 a) Ist das begehrte Verbot eng auf die konkrete Verletzungshandlung be-schränkt, sind einer erweiternden Auslegung des [X.] und dementsprechend auch der Urteilsformel im Hinblick auf kerngleiche Verlet-zungshandlungen enge Grenzen gesetzt. Sind nach diesen Maßstäben die [X.], die in zwei getrennten Klageverfahren verfolgt [X.], weder identisch noch im [X.] gleich, liegen schon deswegen unter-schiedliche Streitgegenstände vor. b) Von einem Missbrauch i.S. des § 8 Abs. 4 UWG ist nicht auszugehen, wenn der Gläubiger zur getrennten Verfolgung in verschiedenen Prozessen im Hinblick auf die unterschiedliche Beweissituation Anlass hat (hier: [X.] Werbeaussagen in einem Spielplan und einem Internetauftritt einerseits und im Rahmen von Telefon- und Postmarketingmaßnahmen andererseits). [X.], Urteil vom 22. Oktober 2009 - [X.] - [X.] - 2 - Der [X.] Zivilsenat des [X.] hat auf die mündliche Verhand-lung vom 22. Oktober 2009 durch [X.] für Recht erkannt: Auf die Revision der Klägerin wird das Urteil des 6. Zivilsenats des [X.] vom 23. Februar 2007 im Kostenpunkt und insoweit aufgehoben, als die Klage mit dem ersten Hilfsantrag zu [X.] abgewiesen worden ist. Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des [X.] und der Revision, an das Berufungsgericht zurückverwiesen. Von Rechts wegen Tatbestand: Die Beklagte ist eine von den Ländern [X.], [X.], [X.], [X.], [X.] und [X.] getragene Anstalt öffentli-chen Rechts, die die [X.] veranstaltet. Im Zeitraum von April bis Mai 2006 führte die Beklagte im Hinblick auf die am 1. Juni 2006 be-ginnende 119. Klassenlotterie verschiedene Telefon- und Postmarketingmaß-nahmen durch. 1 - 3 - Die Klägerin macht geltend, für eine in den [X.] ansässige [X.] am Lottospiel interessierte Personen zu werben. Sie sieht in den Marketingmaßnahmen der Beklagten eine unlautere, die Spielsucht der ange-sprochenen Verbraucher fördernde Werbung. 2 3 Die Klägerin hat - soweit für die Revisionsinstanz noch von Bedeutung - beantragt (erster Hilfsantrag zu [X.]), der Beklagten zu untersagen, bei [X.] auf dem Gebiet des [X.] durch a) telefonische und/oder b) postalische (einschließlich elektronischer Post) Direktansprache von [X.] für die Teilnahme an ihren Lotterien über die sachliche Informati-on zu Art und Weise der Teilnahmemöglichkeit an der Lotterie bzw. dem Glückspiel hinaus zu werben und/oder werben zu lassen, nämlich durch [X.] und Anreizungen von Verbrauchern mit folgenden Aussagen: "Reservieren Sie gleich heute mit beigefügtem Bestellschein oder unter www.kleiber.de. Und: Je mehr Lose, desto höher Ihre Gewinnchance", "Nutzen Sie Ihre Gewinnchance von 100%. Werden Sie Millionär", "Stecken Sie Ihren Gewinn-Options-Schein in das portofreie [X.] und senden Sie es am besten heute noch an uns ab", "Spielen Sie mindestens 3-4 Monate, weil sich dann erfahrungsgemäß die ersten Gewinne einstellen" und "Nehmen Sie mit [X.] mit Gewinnchance von 53% teil". In einem bereits früher zwischen den Parteien vor dem [X.] rechtshängig gewordenen Rechtsstreit hat die Klägerin Werbeaussagen der Beklagten in deren Spielplan und Internetauftritt als wettbewerbswidrig [X.] ([X.] - 4 [X.]). In diesem Verfahren hat sie [X.], 4 der Beklagten zu untersagen, [X.], bei denen der Spielplan [X.], dass die Bekanntgabe der [X.] öfter als zweimal wö-chentlich erfolgt oder der Höchstgewinn einen Wert von 1 Million • übersteigt, in einer über die sachliche Information über das [X.] zu bewerben und/oder bewerben zu lassen, nämlich anreizend und/oder ermunternd wie geschehen durch folgende Aussagen: a) "Bei einer limitierten Auflage von 2.500.000 Losnummern werden 1.634.141 Einzelgewinne im Wert von 889.509.000 • ausgespielt - staatlich - 4 - garantiert von den Ländern [X.], [X.], [X.], [X.], [X.] und [X.]." (gem. Anlage [X.]), b) "Alle Gewinne werden garantiert ausgespielt. Die Lose gewinnen entspre-chend ihrem Anteilswert: ganze Lose = 100%, Losanteile = je 10%. Bei Teil-nahme an allen sechs Klassen liegt die Chance auf einen Gewinn bei 1:1,89 - statistisch kann also mehr als jede zweite Losnummer im Verlauf der Lotte-rie gewinnen." (gem. Anlage [X.]), c) "Geben Sie Ihrem Glück eine Chance: [X.] sichern." (gem. Anla-ge [X.]), d) "Gewinnen Sie die [X.]" (gem. Anlage [X.], Anlage [X.]), e) "Jetzt mitspielen und attraktiven Geldpreis gewinnen." (gem. Anlage [X.]), f) "Bestellen Sie am besten gleich Ihr Los - ganz einfach online." (gem. Anla-ge [X.]), g) "Die Chance auf stündlich 10.000 • oder die [X.]. Am besten gleich bestellen." (gem. Anlage [X.]), h) (dieser Antrag stimmt wörtlich mit dem Antrag [X.]. e überein.) Im Hinblick auf diesen Rechtsstreit hat das [X.] im vorliegenden Verfahren den Unterlassungsantrag nach § 8 Abs. 4 UWG als unzulässig ange-sehen. Die hiergegen gerichtete Berufung der Klägerin ist ohne Erfolg geblie-ben. 5 Mit der vom Senat zugelassenen Revision verfolgt die Klägerin ihren Klageantrag weiter. Die Beklagte beantragt, das Rechtsmittel zurückzuweisen. 6 Entscheidungsgründe: [X.] Das Berufungsgericht hat angenommen, dass die Klage mit dem Un-terlassungsantrag unzulässig ist. Zur Begründung hat es ausgeführt: 7 Der Zulässigkeit der Klage stehe wegen des [X.] vor dem [X.] München I die anderweitige Rechtshängigkeit nach § 261 Abs. 3 Nr. 1 ZPO entgegen. Im Wesentlichen sei der Streitgegenstand jenes Verfah-rens mit demjenigen des vorliegenden Prozesses identisch. Das begehrte [X.] - 5 - bot erfasse nicht nur identische Verletzungshandlungen, sondern auch kern-gleiche Verstöße. Die Klägerin habe in dem Verfahren vor dem [X.] München I den zunächst weit gefassten Unterlassungsantrag zwar geändert und acht konkrete Werbeaussagen beanstandet. Diese seien aber im [X.] gleich mit den im vorliegenden Rechtsstreit angegriffenen fünf Aussagen. 9 Die in Rede stehenden [X.] der beiden Verfahren [X.] allerdings nicht vollständig deckungsgleich. Das im vorliegenden Rechts-streit begehrte Verbot gehe insoweit über den Unterlassungsantrag des [X.] hinaus, als keine thematische Beschränkung auf eine be-stimmte unsachliche Werbung erfolge. Insoweit sei die Klage aber rechtsmiss-bräuchlich i.S. des § 8 Abs. 4 UWG, weil kein sachlicher Grund für die Verfol-gung in verschiedenen Prozessen ersichtlich sei. I[X.] Die Revision ist begründet. Sie führt zur Aufhebung des [X.] und zur Zurückverweisung der Sache an das Berufungsgericht. Der [X.] ist zulässig. 10 1. Entgegen der Ansicht des Berufungsgerichts steht dem [X.] nicht das Prozesshindernis der anderweitigen Rechtshängigkeit der Streitsache entgegen (§ 261 Abs. 3 Nr. 1 ZPO). Der Streitgegenstand des vorliegenden Verfahrens ist mit demjenigen des [X.] Prozesses der [X.] nicht identisch. 11 a) Das Prozesshindernis anderweitiger Rechtshängigkeit setzt voraus, dass die Streitgegenstände der Verfahren übereinstimmen. Der [X.] (der prozessuale Anspruch) wird durch den Klageantrag, in dem sich die vom Kläger in Anspruch genommene Rechtsfolge konkretisiert, und durch den Lebenssachverhalt (Klagegrund) bestimmt, aus dem der Kläger die begehrte 12 - 6 - Rechtsfolge herleitet ([X.] 154, 342, 347 f. - Reinigungsarbeiten). Nach der Rechtsprechung des [X.] können bei der Fassung eines [X.]s im Interesse eines hinreichenden Rechtsschutzes gewisse Verallgemeinerungen zulässig sein, sofern darin das Charakteristische der Ver-letzungshandlung zum Ausdruck kommt ([X.] 126, 287, 295 - [X.]; 166, 233 [X.]. 36 - Parfümtestkäufe). Ist das begehrte Verbot aber eng auf die konkrete Verletzungshandlung beschränkt, sind einer erweiternden Auslegung des [X.] und dementsprechend auch der Urteilsformel im Hinblick auf den Sanktionscharakter der Ordnungsmittel des § 890 ZPO eben-falls enge Grenzen gezogen (vgl. [X.], Urt. v. 30.3.1989 - I ZR 85/87, [X.], 572, 574 - [X.], insoweit nicht in [X.] 107, 136; [X.] in [X.], [X.], 6. Aufl., [X.]. 36 Rdn. 55; [X.] in Hefermehl/[X.]/[X.], UWG, 27. Aufl., § 12 Rdn. 6.4; [X.], Wett-bewerbsrechtliche Ansprüche und Verfahren, 9. Aufl., [X.]. 57 Rdn. 15 f.; [X.]/Schütze/Büscher, ZPO, 3. Aufl., § 322 Rdn. 147). b) Nach diesen Maßstäben stimmen die in Rede stehenden Verbotsan-träge der beiden Verfahren weder insgesamt noch teilweise überein. Identisch sind die [X.] ohnehin nicht. Sie sind aber auch nicht im [X.] gleich. 13 In dem Verfahren vor dem [X.] München I, das sich derzeit in der Berufung vor dem [X.] befindet, hat die Klägerin eine unlautere Werbung in acht Aussagen der Beklagten gesehen, von denen drei die nähere Gestaltung der Lotterie mit Losen, [X.], Gewinnsummen und [X.] bezeichnen (Unterlassungsantrag [X.]. a, b und g). Die unter [X.]. f des [X.] beanstandete Werbeaussage des [X.] Ver-fahrens hat die allgemeine Aufforderung zu einer Online-Bestellung eines Loses 14 - 7 - zum Gegenstand. Diese Aussagen finden in den im vorliegenden Verfahren beanstandeten Werbeaussagen keine annähernde Entsprechung. 15 Die weiteren in dem [X.] Verfahren angegriffenen Werbeaussa-gen der Beklagten (Unterlassungsantrag [X.]. c bis e und h, wobei die Anträge [X.]. e und h wörtlich übereinstimmen) sind allgemein gehaltene Aufforderungen zum Mitspielen in der Lotterie der Beklagten verbunden mit der pauschalen An-preisung von Gewinnen. Dagegen enthalten die Werbeaussagen des vorliegenden Verfahrens die Aufforderung zum Mitspielen unter Bezeichnung bestimmter Wege zur Teil-nahme an der Lotterie der Beklagten (über einen bestimmten Bestellschein oder eine näher bezeichnete Internetadresse sowie einen Gewinn-Options-Schein mit einem portofreien [X.]), unter Angabe der Gewinnchan-cen (Gewinnchance von 53% mit [X.] und von 100%) oder unter Hervorhebung eines Ratschlags zur [X.]. Diese Aussagen unterscheiden sich aufgrund ihres konkreten Inhalts so deutlich von den allge-meinen Werbeanpreisungen unter [X.]. c bis e und h des [X.] des [X.] Verfahrens, dass die hiergegen gerichteten [X.] nicht kerngleich mit denjenigen des vorliegenden Verfahrens sind. 16 2. Die Revision wendet sich mit Erfolg auch dagegen, dass das [X.] den Unterlassungsantrag nach § 8 Abs. 4 UWG als unzulässig angesehen hat. 17 a) Das Berufungsgericht hat angenommen, soweit die Streitgegenstände der beiden Verfahren nicht übereinstimmten, sei die Rechtsverfolgung in zwei getrennten Verfahren missbräuchlich i.S. des § 8 Abs. 4 UWG. Davon sei [X.], wenn der Gläubiger Interessen und Ziele verfolge, die nicht [X.] - 8 - würdig seien, und diese die eigentliche Triebfeder und das beherrschende Mo-tiv der Verfahrenseinleitung seien. Indiz für einen Missbrauch sei, dass dem Anspruchsberechtigten schonendere Möglichkeiten zur Anspruchsdurchsetzung zu Gebote stünden. Davon sei vorliegend auszugehen. Die Klägerin verfolge in getrennten Verfahren mit hohen Streitwerten Verbote, die sich nur in Details unterschieden. Für die Verfahrensaufspaltung seien sachliche Gründe nicht ersichtlich. Diese Ausführungen halten der rechtlichen Nachprüfung nicht stand. b) Von einem Missbrauch i.S. des § 8 Abs. 4 UWG ist auszugehen, wenn sich der Gläubiger bei der Geltendmachung des Unterlassungsanspruchs von sachfremden Motiven leiten lässt. Diese müssen allerdings nicht das alleinige Motiv des Gläubigers sein. Ausreichend ist, dass die sachfremden Ziele über-wiegen. Anhaltspunkte für ein missbräuchliches Verhalten können sich unter anderem daraus ergeben, dass ein Gläubiger bei einem einheitlichen Wettbe-werbsverstoß getrennte Verfahren anstrengt und dadurch die Kostenlast erheb-lich erhöht, obwohl eine Inanspruchnahme in nur einem Verfahren für ihn mit keinerlei Nachteilen verbunden ist ([X.] 144, 165, 170 f. - Missbräuchliche Mehrfachverfolgung; [X.], Urt. v. 17.11.2005 - I ZR 300/02, [X.], 243 [X.]. 16 = [X.], 354 - [X.]). Diese zunächst auf einen einheitli-chen Wettbewerbsverstoß beschränkten Grundsätze sind ebenfalls anwendbar, wenn es um die Mehrfachverfolgung gleichartiger oder ähnlich gelagerter Wett-bewerbsverstöße geht (vgl. [X.], Urt. v. 22.4.2009 - I ZR 14/07, [X.], 1180 [X.]. 20 = [X.], 1510 - 0,00 Grundgebühr). Vorliegend bestehen aber keine ausreichenden Anhaltspunkte, die es rechtfertigen, ein missbräuchliches Verhalten der Klägerin wegen der Geltendmachung der Unterlassungsansprü-che in getrennten Verfahren anzunehmen. 19 Das Berufungsgericht ist bei seiner gegenteiligen Beurteilung rechtsfeh-lerhaft davon ausgegangen, die im vorliegenden Rechtsstreit und im Münche-20 - 9 - ner Verfahren verfolgten Streitgegenstände seien weitgehend deckungsgleich (oben Abschnitt I[X.]). Durch diese im Ausgangspunkt unzutreffende Sichtweise hat das Berufungsgericht zu Unrecht angenommen, die [X.] unterschieden sich nur im Detail und die Aufspaltung des [X.] in zwei getrennte Prozesse sei offensichtlich willkürlich und ohne sachli-chen Grund erfolgt. Die Klägerin hatte schon deshalb berechtigte Gründe für die Verfolgung der beanstandeten Werbeaussagen in unterschiedlichen Prozessen, weil sie in den Prozessen eine unterschiedliche Beweissituation nicht ausschließen konnte (vgl. [X.] [X.], 1180 [X.]. 20 - 0,00 Grundgebühr). Während dem [X.] im Spielplan und im Internetauftritt der [X.] zugrunde liegen, betreffen die Beanstandungen des vorliegenden Rechtsstreits Telefon- und Postmarketingmaßnahmen der Beklagten. 21 II[X.] Das Berufungsurteil ist daher aufzuheben. Die Sache ist zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten der Revision und des Nichtzulassungsbeschwerdeverfahrens, an das Berufungsgericht zurückzuver-weisen. Das Berufungsgericht hat - von seinem Standpunkt folgerichtig - bis-lang keine Feststellungen zur Aktivlegitimation der Klägerin und zur Unlauterkeit 22 - 10 - der beanstandeten Werbeaussagen der Beklagten getroffen, die es im wieder-eröffneten Berufungsverfahren nachzuholen haben wird. [X.] Pokrant Büscher
Bergmann [X.] Vorinstanzen: [X.], Entscheidung vom 19.10.2006 - 14 O 80/06 - [X.], Entscheidung vom 23.02.2007 - 6 U 208/06 -

Meta

I ZR 58/07

22.10.2009

Bundesgerichtshof I. Zivilsenat

Sachgebiet: ZR

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 22.10.2009, Az. I ZR 58/07 (REWIS RS 2009, 1008)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2009, 1008

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