Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 25.02.2010, Az. I ZR 216/07

I. Zivilsenat | REWIS RS 2010, 8965

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[X.] durch [X.]uss vom 25. Februar 2010 [X.] Justizangestellte als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL [X.]/07 Verkündet am: 7. Oktober 2009 [X.] Justizangestellte als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle in dem Rechtsstreit [X.]er Leitsatz Nachschlagewerk: ja [X.]: nein [X.]R: ja Schubladenverfügung UWG § 12 Abs. 1; BGB § 683 Satz 1, §§ 677, 670 a) Ein Aufwendungsersatzanspruch nach § 12 Abs. 1 Satz 2 UWG besteht nur für eine Abmahnung, die vor Einleitung eines gerichtlichen Verfahrens aus-gesprochen wird. b) Für eine Abmahnung, die erst nach Erlass einer Verbotsverfügung ausge-sprochen wird, ergibt sich ein Aufwendungsersatzanspruch auch nicht aus Geschäftsführung ohne Auftrag. [X.], [X.]eil vom 7. Oktober 2009 - [X.]/07 - [X.] - 2 - Der [X.] Zivilsenat des [X.] hat auf die mündliche Verhand-lung vom 7. Oktober 2009 durch [X.] [X.] und [X.], Dr. Schaffert und [X.] für Recht erkannt: Die Revision gegen das [X.]eil des 6. Zivilsenats des [X.] vom 7. Dezember 2007 wird auf Kosten der Klägerin zurückgewiesen. Von Rechts wegen Tatbestand: Die Klägerin, ein Krankenversicherungsunternehmen, hat gegen die [X.] am 11. Juli 2006 beim [X.] zwei auf Unterlassung [X.] Werbemaßnahmen gerichtete einstweilige Verfügungen erwirkt. Eine Zustellung der [X.] veranlasste sie zunächst nicht. Ohne die im Verfügungsverfahren erwirkten Titel zu erwähnen, ließ die Klägerin die [X.] mit anwaltlichem Schreiben vom 13. Juli 2006 wegen der [X.] abmahnen, die auch Gegenstand des [X.] waren. Da die [X.] die Abgabe von strafbewehrten [X.] verweigerten, ließ die Klägerin die am 11. Juli 2006 erwirkten [X.] nunmehr zustellen. Nachdem das [X.] die [X.] trotz Widerspruch aufrechterhalten hatte, wurden sie von den [X.] als endgültige Regelung anerkannt. 1 - 3 - Die Klägerin nimmt die [X.] im vorliegenden Rechtsstreit auf Frei-stellung von den Kosten in Anspruch, die ihr durch die beiden anwaltlichen [X.] vom 13. Juli 2006 entstanden sind. 2 Das Berufungsgericht hat die vom [X.] für begründet erachtete Klage abgewiesen ([X.] WRP 2008, 379). Mit ihrer vom Berufungsgericht zugelassenen Revision verfolgt die Klägerin ihr Klagebegehren weiter. Die [X.] beantragen, das Rechtsmittel zurückzuweisen. 3 Entscheidungsgründe: [X.] Das Berufungsgericht hat angenommen, der Klägerin stehe weder aus § 12 Abs. 1 Satz 2 UWG noch aus anderen Rechtsgrundlagen ein Anspruch auf Freistellung von den ihr für die Abmahnschreiben entstandenen Kosten zu. [X.] hat es ausgeführt: 4 Die Vorschrift des § 12 Abs. 1 UWG regele nach ihrem Wortlaut und Zweck ausschließlich den Ersatz von Kosten für vorgerichtliche Abmahnungen. Sie biete hingegen keine Rechtsgrundlage für die Erstattung von [X.], wenn die Abmahnung erst nach Erlass einer auf demselben Verstoß ge-stützten einstweiligen Verfügung ausgesprochen werde. 5 Ob in Fällen der vorliegenden Art ein Rückgriff auf die Vorschriften der berechtigten Geschäftsführung ohne Auftrag in Betracht komme, könne [X.]. Die Kosten für eine nach Erlass einer Verbotsverfügung ausgespro-chenen Abmahnung seien jedenfalls nicht —[X.] von § 12 Abs. 1 Satz 2 UWG und stünden zudem im Gegensatz zum [X.] des Schuldners, dem durch die Abmahnung die Möglichkeit genommen werde, im 6 - 4 - Verfügungsverfahren durch sofortige Unterwerfung die Kostenfolge des § 93 ZPO herbeizuführen. I[X.] Die gegen diese Beurteilung gerichteten Angriffe der Revision haben keinen Erfolg. Das Berufungsgericht hat zu Recht einen Anspruch der Klägerin auf Erstattung der Kosten für die beiden nach Erlass der [X.] ausgesprochenen Abmahnungen verneint. Dabei kann unterstellt werden, dass die Abmahnungen begründet - d.h. durch Wettbewerbsverstöße der [X.] veranlasst - waren. 7 1. Ein Anspruch auf Erstattung der Abmahnkosten ergibt sich nicht aus § 12 Abs. 1 Satz 2 UWG, weil die Abmahnungen erst zu einem Zeitpunkt an die [X.] versandt wurden, als die Klägerin bereits [X.] gegen sie erwirkt hatte. Wie das Berufungsgericht zutreffend ausgeführt hat, folgt aus Wortlaut, Entstehungsgeschichte und Zweck des § 12 Abs. 1 Satz 2 UWG, dass Ersatz der Aufwendungen nur für Abmahnungen beansprucht werden kann, die vor Einleitung eines gerichtlichen Verfahrens wegen desselben Wett-bewerbsverstoßes ausgesprochen worden sind. 8 a) Dem Wortlaut des § 12 Abs. 1 Satz 2 UWG entsprechend wird der Aufwendungsersatzanspruch nur durch eine Abmahnung vor Einleitung eines gerichtlichen Verfahrens ausgelöst. Nach § 12 Abs. 1 Satz 1 UWG soll der Gläubiger den Schuldner vor Einleitung eines gerichtlichen Verfahrens abmah-nen und ihm Gelegenheit geben, den Streit durch Abgabe einer mit einer an-gemessenen Vertragsstrafe bewehrten Unterlassungsverpflichtung beizulegen. An die Regelung der vorgerichtlichen Abmahnung knüpft § 12 Abs. 1 Satz 2 UWG unmittelbar mit der Formulierung an, dass der Anspruch auf [X.] besteht, —soweit die Abmahnung berechtigt istfi. Mithin ist in § 12 Abs. 1 Satz 1 UWG eine Obliegenheit zu einer vorgerichtlichen Abmahnung und in 9 - 5 - § 12 Abs. 1 Satz 2 UWG der Anspruch auf Ersatz der zur Erfüllung dieser [X.] erforderlichen Aufwendungen geregelt. b) Auch nach der Entstehungsgeschichte und dem Zweck der Vorschrift besteht der Kostenerstattungsanspruch nach § 12 Abs. 1 Satz 2 UWG nur für eine Abmahnung, die vor Einleitung eines gerichtlichen Verfahrens ausgespro-chen wird. 10 aa) Die Bestimmung des § 12 Abs. 1 UWG regelt das von der Recht-sprechung entwickelte Institut der Abmahnung und Unterwerfung sowie den Aufwendungsersatzanspruch (so die Begründung der Bundesregierung zum Entwurf eines Gesetzes gegen den unlauteren Wettbewerb, BT-Drucks. 15/1487, [X.]). Nach dieser Rechtsprechung dient die durch eine Verletzungs-handlung veranlasste Abmahnung im Regelfall dem wohlverstandenen [X.] beider Parteien, da sie das Streitverhältnis auf einfache, kostengünstige Weise vorprozessual beenden und einen Rechtsstreit vermeiden soll ([X.], [X.]. v. 19.6.1986 - I ZR 65/84, [X.], 54, 55 = [X.], 672 - Aufklärungs-pflicht des Abgemahnten; s. auch [X.], [X.]. v. 20.10.2005 - I ZB 21/05, [X.], 439 [X.]. 12 = [X.], 237 - Geltendmachung der [X.]). Dementsprechend wird die Abmahnung in der Begründung des Gesetz-entwurfs ausdrücklich als Mittel zur außergerichtlichen Streitbeilegung in Wett-bewerbssachen bezeichnet, durch das der größte Teil der Wettbewerbsstreitig-keiten erledigt werde (BT-Drucks. 15/1487, [X.]). 11 [X.]) Auf dieses Rechtsinstitut der vorgerichtlichen Abmahnung bezieht sich auch die Regelung des Aufwendungsersatzanspruchs in § 12 Abs. 1 Satz 2 UWG. Entgegen der Ansicht der Revision ergeben sich weder aus der Gesetzesbegründung noch aus der Rechtsprechung des Senats Anhaltspunkte dafür, dass der Anwendungsbereich der Obliegenheit nach § 12 Abs. 1 Satz 1 12 - 6 - UWG zwar auf die vorgerichtliche Abmahnung beschränkt ist, die [X.] nach § 12 Abs. 1 Satz 2 UWG aber einen davon unabhängigen Rege-lungsbereich hat und sich ohne jede Beschränkung als allgemeine Rechtsfolge einer begründeten Abmahnung darstellt. Nach der Gesetzesbegründung zu § 12 Abs. 1 UWG sollte das Rechtsinstitut der vorgerichtlichen Abmahnung vielmehr einheitlich geregelt werden. Dementsprechend sind die vorgerichtliche Abmahnung und der daraus resultierende Aufwendungsersatzanspruch von der Rechtsprechung auch stets einheitlich nach den Grundsätzen der [X.] entwickelt worden, um einen kostspieligen Rechtsstreit zu vermeiden (grundlegend [X.] 52, 293, 299 f. - Fotowettbewerb; st. Rspr. unter der Geltung des UWG a.F., vgl. [X.] 115, 210, 212 - [X.]; 149, 371, 374 - Missbräuchliche [X.]; [X.], [X.]. v. 4.10.1990 - I ZR 39/89, [X.], 550, 552 = [X.], 159 - Zaunlasur). 2. Das Berufungsgericht hat zu Recht auch einen Anspruch der Klägerin auf Freistellung von den für die beiden Abmahnschreiben entstandenen Kosten aus § 683 Satz 1, §§ 677, 667 BGB verneint, weil die Abmahnungen jedenfalls nicht im Interesse der [X.] lagen. 13 a) Im Streitfall kommt es daher nicht darauf an, dass die [X.] von den gegen sie erwirkten [X.] keine Kenntnis hatten. Für die Frage, ob eine Abmahnung im Interesse des Schuldners liegt, ist auf die objek-tiven Umstände im Zeitpunkt der Abmahnung abzustellen. Nach der Rechtspre-chung des Senats zum Aufwendungsersatzanspruch auf der Grundlage einer berechtigten Geschäftsführung ohne Auftrag ist entscheidend, ob die [X.] nach objektiver Betrachtung dem Interesse und dem wirklichen oder mut-maßlichen Willen des Schuldners entspricht (vgl. [X.] 149, 371, 375 - Miss-14 - 7 - bräuchliche [X.]; [X.] in Hefermehl/[X.]/[X.], UWG, 27. Aufl., § 12 Rdn. 1.91). b) Die hier in Rede stehenden Abmahnungen der Klägerin entsprachen objektiv nicht dem Interesse und dem mutmaßlichen Willen der [X.]. 15 aa) Anders als bei einer vor Einleitung eines Gerichtsverfahrens ausge-sprochenen Abmahnung besteht kein Interesse des Schuldners, nach Erlass einer Verbotsverfügung noch abgemahnt zu werden. Unerheblich ist, dass sich die Situation für den Abgemahnten, der nichts von der erlassenen [X.]uss-verfügung weiß, nicht anders darstellt, als wenn er vorgerichtlich abgemahnt worden wäre. Zwar erhält der Schuldner auch durch die nachgeschaltete Ab-mahnung Gelegenheit, eine den Streit beilegende Unterwerfungserklärung ab-zugeben. Diese Möglichkeit stünde ihm aber auch offen, wenn ihm die Verbots-verfügung sogleich zugestellt würde. Entscheidend ist, dass der Schuldner den Rechtsstreit im Falle der nachgeschalteten Abmahnung durch eine Unterwer-fungserklärung nicht mehr vermeiden kann. 16 [X.]) Zweck der Abmahnung ist es, dem Schuldner, der sich nicht streitig stellt, eine Möglichkeit zu geben, den Streit kostengünstig beizulegen. Die nachgeschaltete Abmahnung vermittelt eine solche kostengünstige Möglichkeit nicht. Ist bereits eine einstweilige Verfügung gegen den Schuldner erlassen worden, ist es für den Schuldner am kostengünstigsten, wenn ihm die Verfü-gung zugestellt wird und er gegen diese Verfügung [X.] einlegt oder eine Unterwerfungserklärung abgibt. Ein auf die Kosten beschränkter [X.] hat in der Regel zur Folge, dass die für den Erlass der Verbotsverfügung entstandenen Kosten nach § 93 ZPO vom Gläubiger zu tragen sind. Denn der Schuldner eines wettbewerbsrechtlichen [X.], der vor Einleitung des gerichtlichen Verfahrens nicht abgemahnt 17 - 8 - wurde, wird grundsätzlich so behandelt, als habe er keine Veranlassung zur Klage gegeben (vgl. [X.], [X.]. v. 19.10.1989 - [X.], [X.], 381, 382 = [X.], 276 - Antwortpflicht des Abgemahnten; [X.]. v. 21.12.2006 - [X.], [X.], 629 [X.]. 13 = [X.], 781 - Zugang des [X.]; [X.] GRUR 2006, 439 [X.]. 12 - Geltendmachung der [X.]). Diese Regelung beruht auf der Erwägung, dass ein Gläubiger nur dann ohne Kostenrisiko gerichtliche Hilfe in Anspruch nehmen soll, wenn er davon ausgehen muss, sein Ziel ohne Klage- oder Verfügungsverfahren nicht errei-chen zu können ([X.] in Hefermehl/[X.]/[X.] aaO § 12 Rdn. 1.8; Fezer/Büscher, UWG, § 12 Rdn. 3). Dasselbe Ergebnis kann der Schuldner in dieser Situation durch eine Unterwerfungserklärung erreichen. Sie nötigt den Gläubiger dazu, den gestellten Verfügungsantrag in der Hauptsache für erledigt zu erklären. Stimmt der Schuldner der Erledigung zu, muss nach § 91a ZPO über die Kosten des [X.] entschieden werden, wobei wiederum der Rechtsgedanke des § 93 ZPO zu Gunsten des Schuldners heranzuziehen ist, der - weil nicht abgemahnt - keine Veranlassung zur Inan-spruchnahme des Gerichts gegeben hat (vgl. [X.] in Hefermehl/[X.]/[X.] aaO Rdn. 1.9). [X.]) Ohne Bedeutung ist in diesem Zusammenhang, dass die [X.] die Abmahnung im Streitfall nicht zum Anlass genommen haben, sich zu unter-werfen. Denn dies ändert nichts daran, dass die Abmahnung nicht in ihrem Inte-resse lag. Im Übrigen kann der Abgemahnte, der es für möglich hält, dass der Gläubiger gegen ihn bereits eine einstweilige Verfügung erwirkt hat, nur da-durch der Kostenlast der (begründeten) Abmahnung entgehen, dass er sich zunächst streitig stellt und auf diese Weise die Zustellung der Verfügung [X.]. Auch der Umstand, dass die [X.] die ihnen zugestellten [X.] nicht hingenommen, sondern unbeschränkt Widerspruch 18 - 9 - erhoben haben (mit der Folge, dass ihnen nach Aufrechterhaltung der Verfü-gungen die Kosten des [X.] auferlegt wurden), begründet nicht ihr Interesse, noch abgemahnt zu werden, nachdem gegen sie bereits [X.] ergangen waren. [X.]) Unabhängig davon, wie der Schuldner reagiert, liegt die nach Erlass der [X.]ussverfügung ausgesprochene Abmahnung nicht in seinem [X.]. Im Streitfall verhält es sich nicht anders. Die Klägerin hat durch die Verbots-verfügungen eine Lage geschaffen, in der eine spätere Abmahnung objektiv nicht (mehr) im Interesse der [X.] lag. 19 II[X.] Danach ist die Revision der Klägerin mit der Kostenfolge aus § 97 Abs. 1 ZPO zurückzuweisen. 20 [X.] Pokrant Büscher
Schaffert Koch Vorinstanzen: [X.], Entscheidung vom 10.05.2007 - 31 O 1029/07 - [X.], Entscheidung vom 07.12.2007 - 6 U 118/07 - BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS [X.]/07 vom 25. Februar 2010 in dem Rechtsstreit Der [X.] Zivilsenat des [X.] hat am 25. Februar 2010 durch [X.] [X.] und [X.] [X.], Dr. Schaffert, [X.] und [X.] beschlossen: Das [X.]eil vom 7. Oktober 2009 wird gemäß § 319 Abs. 1 ZPO in der Weise berichtigt, dass es in [X.] statt —aus § 683 Satz 1, §§ 677, 667 [X.] —aus § 683 Satz 1, §§ 677, 670 [X.] heißt. [X.] Schaffert [X.] [X.]
Vorinstanzen: [X.], Entscheidung vom 10.05.2007 - 31 O 1029/07 - [X.], Entscheidung vom 07.12.2007 - 6 U 118/07 -

Meta

I ZR 216/07

25.02.2010

Bundesgerichtshof I. Zivilsenat

Sachgebiet: ZR

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 25.02.2010, Az. I ZR 216/07 (REWIS RS 2010, 8965)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2010, 8965

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