Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 17.07.2008, Az. I ZR 206/05

I. Zivilsenat | REWIS RS 2008, 2751

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[X.]IM NAMEN DES VOLKES URTEIL [X.]/05 Verkündet am: 17. Juli 2008 [X.] Justizangestellte als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle in dem Rechtsstreit Nachschlagewerk: ja [X.]: nein [X.]R: ja [X.] [X.] § 54a Abs. 1 ([X.]: [X.]) [X.] gehören nicht zu den nach § 54a Abs. 1 [X.] vergütungs-pflichtigen Vervielfältigungsgeräten.
[X.], Urt. v. 17. Juli 2008 - [X.]/05 - [X.] - 2 - Der I. Zivilsenat des [X.] hat auf die mündliche Verhandlung vom 8. Mai 2008 durch [X.] [X.] und [X.], Dr. Schaffert, [X.] und [X.] für Recht erkannt: Auf die Revision der [X.]n wird das Urteil des 29. Zivilsenats des [X.] vom 27. Oktober 2005 unter Zu-rückweisung der [X.] der Klägerin im Kostenpunkt und insoweit aufgehoben, als das Berufungsgericht die Berufung der [X.]n zurückgewiesen hat. Auf die Berufung der [X.]n wird das Urteil des [X.], 21. Zivilkammer, vom 26. Januar 2005 abgeändert. Die Klage wird in vollem Umfang abgewiesen. Die Kosten des Rechtsstreits trägt die Klägerin. Von Rechts wegen - 3 - Tatbestand: 1 Die Parteien streiten darüber, ob [X.] zu den vergütungs-pflichtigen Vervielfältigungsgeräten nach § 54a Abs. 1 [X.] a.[X.]. gehören. 2 Die Klägerin ist die Verwertungsgesellschaft Wort. Sie nimmt in [X.] als einzige Verwertungsgesellschaft die urheberrechtlichen [X.] an Sprachwerken wahr. Im Zusammenhang mit der Vergütungspflicht gemäß § 54a [X.] a.[X.]. ist sie auch im Auftrag der [X.] tätig. Deren Aufgabe ist die Wahrnehmung der urheberrechtlichen Nutzungs-rechte an [X.]otografien, Bildwerken und Grafiken aller Art. Zahlreiche [X.] - darunter [X.]schriften - sowie [X.]otografien, Grafiken und Darstellungen wissenschaftlicher oder technischer Art werden auf [X.], [X.]-ROM oder DVD übertragen und in dieser [X.]orm vervielfältigt. Die [X.] vertreibt als [X.] bezeichnete Geräte, mit denen ohne Verwendung eines [X.] Daten von [X.]s, [X.]-ROMs oder DVDs kopiert werden können. Diese Geräte haben ein Laufwerk zur Aufnahme der Kopiervor-lage und bis zu vierzehn Brennlaufwerke zur Aufnahme der Rohlinge und Her-stellung der Kopien. Bei mehreren Brennlaufwerken in einem Gerät kann eine entsprechende Anzahl von Kopien gleichzeitig hergestellt werden. 3 Die Klägerin, die vor Klageerhebung das nach § 14 Abs. 1 Nr. 1a, § 16 Abs. 1 UrhWG vorgesehene Verfahren vor der [X.] durchgeführt hat (ZUM-RD 2004, 449), hat von der [X.]n Auskunft verlangt über Zahl und Typ der [X.] für [X.]s, [X.]-ROMs, DVDs und sonstige Datenträger, die Wort- oder Bildbeiträge enthalten können, die die [X.] seit dem [X.] hergestellt, importiert, veräußert oder in sonstiger Weise in Verkehr gebracht hat, sowie über die Bezugsquellen dieser Geräte, soweit die [X.] 4 - 4 - diese nicht selbst hergestellt oder importiert hat; darüber hinaus begehrt sie die [X.]eststellung, dass die [X.] ihr für jedes dieser Geräte eine Vergütung von 613,55 • zuzüglich Mehrwertsteuer und Zinsen zu zahlen hat, die sie unter Hinweis auf § 54g Abs. 3 [X.] a.[X.]. in doppelter Höhe geltend macht. 5 Die [X.] ist dem entgegengetreten. Das [X.] hat die [X.] - unter Abweisung der weitergehenden Klage - verurteilt, Auskunft zu erteilen über Zahl und Typ der [X.] für [X.]s, [X.]-ROMs und DVDs, die die [X.] seit dem 1. Januar 1998 veräußert oder in sonstiger Weise in Verkehr gebracht hat, sowie über die Bezugsquellen dieser Geräte; es hat ferner festgestellt, dass die [X.] einen Betrag von 4 • je Brennlaufwerk für Geräte mit bis zu sechs Brennlaufwerken und von 28 • für Geräte mit sieben oder mehr Brennlaufwerken, und zwar jeweils in doppelter Höhe zuzüglich Mehrwertsteuer und Zinsen, zu zahlen hat. Das Berufungsge-richt hat - unter Zurückweisung der weitergehenden Rechtsmittel der Parteien - lediglich den [X.]eststellungsausspruch dahin abgeändert, dass die Verpflichtung zur Zinszahlung entfällt ([X.], 126). 6 Mit der vom Berufungsgericht zugelassenen Revision erstrebt die [X.] die vollständige Abweisung der Klage. Die Klägerin hat [X.] eingelegt, mit der sie ihren [X.]eststellungsantrag in vollem Umfang weiterver-folgt. Die Parteien beantragen jeweils, das Rechtsmittel der Gegenseite zurück-zuweisen. 7 - 5 - Entscheidungsgründe: 8 I. Das Berufungsgericht hat die [X.] zur Auskunftserteilung über Zahl und Typ sowie die Bezugsquellen der von ihr in Verkehr gebrachten [X.] verurteilt und hat die Verpflichtung der [X.]n zur Zahlung einer Geräte-vergütung festgestellt. Hierzu hat es ausgeführt: [X.] seien nach § 54a Abs. 1 [X.] a.[X.]. vergütungspflichtige Vervielfältigungsgeräte. Mittels [X.] würden Vervielfältigungen ge-mäß § 53 Abs. 1 bis 3 [X.] zwar nicht durch Ablichtungen, wohl aber in einem Verfahren mit vergleichbarer Wirkung im Sinne des § 54a Abs. 1 [X.] a.[X.]. hergestellt. Dazu seien diese Geräte auch bestimmt. Da die [X.] Kopiersta-tionen vertreibe, habe sie gemäß § 54g Abs. 1 [X.] a.[X.]. Auskunft zu erteilen und gemäß § 54g Abs. 1 Satz 2 [X.] a.[X.]. ihre Bezugsquellen zu benennen. [X.]erner sei sie zur Zahlung einer Vergütung in der vom [X.] festgelegten Höhe verpflichtet. Da sie die geforderten Auskünfte nicht erteilt habe, schulde sie gemäß § 54g Abs. 3 [X.] a.[X.]. die doppelte Vergütung. Eine Verpflichtung zur Zahlung von Zinsen bestehe allerdings nicht. 9 II. Die gegen diese Beurteilung gerichteten Angriffe der Revision der [X.]n haben Erfolg. Sie führen zur Aufhebung des angefochtenen Urteils und zur vollständigen Abweisung der Klage. Die [X.] der Klägerin hat dagegen keinen Erfolg. Der Klägerin, die als Verwertungsgesellschaft nach § 54h Abs. 1 [X.] allein befugt ist, derartige Ansprüche gegen die [X.] geltend zu machen, steht kein Zahlungsanspruch und demzufolge auch kein Auskunftsanspruch zu. Bei [X.] handelt es sich nicht um Geräte, die im Sinne des § 54a Abs. 1 Satz 1 [X.] a.[X.]. zur Vornahme von Vervielfältigun-gen durch Ablichtung eines Werkstücks oder in einem Verfahren vergleichbarer Wirkung bestimmt sind. 10 - 6 - 1. Der [X.]eststellungsantrag der Klägerin ist nur zulässig, soweit er darauf gerichtet ist, die Zahlungspflicht der [X.]n für bis zum Schluss der mündli-chen Verhandlung vor dem Berufungsgericht am 28. Juli 2005 in den Verkehr gebrachte Geräte festzustellen. [X.]ür die [X.] danach fehlt das gemäß § 256 Abs. 1 ZPO erforderliche [X.]eststellungsinteresse, das auch in der [X.] wegen zu prüfen ist ([X.] 18, 98, 105 f.). Der als Hilfsantrag zur Durchsetzung des Zahlungsanspruchs gestellte Antrag auf [X.] über Zahl und Typ der von der [X.]n seit dem 1. Januar 1998 in den Verkehr gebrachten [X.] betrifft dementsprechend gleichfalls nur Geräte, die bis zum 28. Juli 2005 in den Verkehr gebracht worden sind. 11 a) Grundsätzlich fehlt das für die Zulässigkeit eines [X.]eststellungsantrags gemäß § 256 Abs. 1 ZPO erforderliche [X.]eststellungsinteresse, wenn der Kläger eine Leistungsklage - auch in [X.]orm der Stufenklage (§ 254 ZPO) - erheben könnte. Im gewerblichen Rechtsschutz und im [X.] erfährt dieser Grundsatz zwar Einschränkungen, weil die [X.]eststellungsklage trotz an sich möglicher Leistungsklage meist durch prozessökonomische Erwägungen gebo-ten ist. So besteht ein [X.]eststellungsinteresse auch dann, wenn - wie dies bei Rechtsstreitigkeiten in diesem Rechtsgebiet erfahrungsgemäß zumeist der [X.]all ist - voraussichtlich bereits eine [X.]eststellungsklage zur endgültigen Erledigung der aufgetretenen Streitpunkte führt und sich damit die bei einer Stufenklage nach Auskunftserteilung möglicherweise erforderliche weitere [X.] über die Höhe der [X.]orderung erübrigt ([X.], Urt. v. 15.5.2003 - I ZR 277/00, [X.], 900, 901 = [X.], 1238 - [X.]eststellungsinter-esse III; Urt. v. 30.1.2008 - I ZR 131/05 [X.]. 22 - Multifunktionsgeräte, m.w.N., zur [X.] bestimmt). Auch im Streitfall kann mangels entgegenste-hender Anhaltspunkte davon ausgegangen werden, dass die [X.] der [X.] aufgrund eines die Höhe des [X.] bestimmenden [X.]eststel-lungsurteils nach Auskunftserteilung über Zahl und Typ der in den Verkehr [X.] - 7 - brachten [X.] die danach geschuldete Gerätevergütung zahlen wür-de und damit eine Leistungsklage entbehrlich wäre. Das erforderliche [X.]eststel-lungsinteresse ist daher grundsätzlich gegeben. 13 b) Die dem Kläger allein aus Gründen der Prozessökonomie zur Vermei-dung eines weiteren Rechtsstreits eröffnete Möglichkeit, statt der an und für sich vorrangigen Leistungsklage in [X.]orm der Stufenklage ausnahmsweise eine [X.]eststellungsklage zu erheben, darf jedoch nicht dazu führen, dass der Kläger mit der [X.]eststellungsklage mehr erreicht, als er mit einer Leistungsklage errei-chen könnte. So verhielte es sich aber, wenn der [X.]eststellungsantrag im [X.] - wie die Klägerin in der mündlichen Verhandlung vor dem Senat geltend gemacht hat - zeitlich unbeschränkt wäre und sich demnach auch auf erst nach dem Schluss der mündlichen Verhandlung vor dem Berufungsgericht entstan-dene Vergütungsansprüche erstrecken würde. Mit einer Leistungsklage hätte die Klägerin nur bis zur letzten mündlichen Verhandlung in der Tatsachenin-stanz bereits entstandene Vergütungsansprüche geltend machen können. Die Voraussetzungen, unter denen nach § 259 ZPO Klage auf künftige Leistung erhoben werden kann, sind weder von der Klägerin dargetan noch sonst er-sichtlich. Zwar kann eine [X.]eststellungsklage eine künftige Leistung betreffend zulässig sein, auch wenn eine entsprechende Leistungsklage an § 259 ZPO scheitern würde (vgl. [X.], Urt. v. 7.2.1986 - [X.], NJW 1986, 2507 m.w.N.). Dies setzt indessen ein besonderes [X.]eststellungsinteresse hinsichtlich der künftigen Leistung voraus, für das im Streitfall nichts dargetan ist. Ein be-rechtigtes [X.]eststellungsinteresse ist daher nur bis zum Schluss der mündlichen Verhandlung vor dem Berufungsgericht am 28. Juli 2005 gegeben. 2. Da demnach lediglich zu beurteilen ist, ob Ansprüche wegen Kopier-stationen begründet sind, die bis zum 28. Juli 2005 in den Verkehr gebracht wurden, ist es nicht von Bedeutung, dass die Vergütungspflicht für [X.] - 8 - gungsgeräte durch das am 1. Januar 2008 in [X.] getretene Zweite Gesetz zur Regelung des [X.]s in der Informationsgesellschaft vom 26. Oktober 2007 ([X.], [X.]) neu geregelt worden ist (§§ 54 ff. [X.]). [X.]ür den [X.] ist allein die bis zum 31. Dezember 2007 geltende Rechtslage maßgeblich. Danach kommt es für den Vergütungsanspruch nach § 54a Abs. 1 [X.] a.[X.]. darauf an, ob nach der Art eines Werkes zu erwarten ist, dass es nach § 53 Abs. 1 bis 3 [X.] durch Ablichtung eines Werkstücks oder in einem Verfahren vergleichbarer Wirkung vervielfältigt wird. Gemäß § 54g Abs. 1 [X.] a.[X.]. kann der Urheber von den zur Zahlung Verpflichteten Auskunft verlangen. 3. [X.] zählen entgegen der Ansicht des Berufungsgerichts nicht zu den nach § 54a Abs. 1 Satz 1 [X.] a.[X.]. vergütungspflichtigen Verviel-fältigungsgeräten. Sie sind schon nicht geeignet, Vervielfältigungen im Sinne dieser Bestimmung vorzunehmen. Diese Vorschrift ist auf [X.] we-der unmittelbar noch entsprechend anwendbar. 15 a) Die Regelung des § 54a Abs. 1 Satz 1 [X.] a.[X.]. gilt unmittelbar nur für Vervielfältigungen, die durch Ablichtung eines Werkstücks oder in einem Verfahren vergleichbarer Wirkung vorgenommen werden. 16 [X.]) Mit der Ablichtung eines Werkstücks ist dessen fotomechanische Vervielfältigung im Wege der - unter dem einheitlichen Begriff der Reprographie zusammengefassten - Vervielfältigungstechniken der [X.]otokopie und der Xero-kopie gemeint (vgl. Regierungsentwurf eines Gesetzes zur Änderung von [X.] auf dem Gebiet des [X.]s, BT-Drucks. 10/837, [X.], 9 f., 19 ff.; [X.], Urt. [X.], [X.], 246, 248 = [X.], 219 - Scanner; [X.] 140, 326, 329 - [X.]). Mit einer Kopierstation können keine fotomechanischen Vervielfältigungen wie mit einem herkömmli-chen [X.]otokopiergerät hergestellt werden. 17 - 9 - [X.]) Soweit mit einer Kopierstation Vervielfältigungen erstellt werden, ge-schieht dies auch nicht in einem Verfahren vergleichbarer Wirkung. Unter [X.] vergleichbarer Wirkung im Sinne des § 54a Abs. 1 Satz 1 [X.] a.[X.]. sind - wie der Senat nach Verkündung des Berufungsurteils entschieden hat ([X.] 174, 359 [X.]. 16 ff. - Drucker und Plotter) - nur Verfahren zur Vervielfältigung von Druckwerken zu verstehen. Mit einer Kopierstation können keine (analo-gen) Druckwerke, sondern nur (digitale) [X.]s, [X.]-ROMs und DVDs vervielfältigt werden. 18 b) Eine entsprechende Anwendung des § 54a Abs. 1 [X.] a.[X.]. auf Ko-pierstationen kommt gleichfalls nicht in Betracht. Denn die Interessenlage bei der Vervielfältigung von [X.]s, [X.]-ROMs und DVDs mittels [X.] ist mit der - vom Gesetzgeber als regelungsbedürftig angesehenen - Interessenla-ge bei der Vervielfältigung von Druckwerken mittels [X.]otokopiergeräten nicht vergleichbar. 19 [X.]) Der Vergütungsanspruch des § 54a Abs. 1 Satz 1 [X.] a.[X.]. setzt Vervielfältigungen nach § 53 Abs. 1 bis 3 [X.] voraus. Er soll dem Urheber einen Ausgleich für die ihm aufgrund der gesetzlichen Lizenz des § 53 Abs. 1 bis 3 [X.] entgehenden individual-vertraglichen Lizenzeinnahmen verschaffen. Der Vergütungsanspruch besteht daher nicht, soweit die Vervielfältigungen nicht von § 53 Abs. 1 bis 3 [X.] erfasst werden, weil urheberrechtlich nicht ge-schützte Inhalte oder solche Werke vervielfältigt werden, für die der [X.] über die urheberrechtlichen Befugnisse verfügt, oder weil die tatbestandlichen Voraussetzungen dieser Regelung nicht vorliegen. Anders als bei einer Verviel-fältigung von Druckwerken mittels [X.]otokopiergeräten sind die tatbestandlichen Voraussetzungen des § 53 Abs. 1 bis 3 [X.] bei einer Vervielfältigung von [X.]s, [X.]-ROMs und DVDs mittels [X.] häufig nicht erfüllt. 20 - 10 - Nach den [X.]eststellungen des Berufungsgerichts werden [X.] üblicherweise in Betrieben eingesetzt. Die [X.] hat insoweit unwiderspro-chen vorgetragen, dass solche Geräte schon wegen ihres hohen Anschaf-fungspreises praktisch ausschließlich von Unternehmen zu gewerblichen Zwecken erworben und genutzt werden. 21 Das Vervielfältigen von [X.]s, [X.]-ROMs und DVDs in Betrieben zu [X.] ist in aller Regel nicht von der gesetzlichen Lizenz nach § 53 Abs. 1 bis 3 [X.] gedeckt. Die Vorschrift des § 53 Abs. 1 [X.] erfasst nur Ver-vielfältigungen durch natürliche Personen zum privaten Gebrauch. § 53 Abs. 2 [X.] regelt Vervielfältigungen zum sonstigen eigenen Gebrauch und erstreckt sich damit zwar auch auf Vervielfältigungen durch juristische Personen zu be-ruflichen und erwerbswirtschaftlichen Zwecken, solange die Vervielfältigungen betriebsintern bleiben (vgl. [X.], Urt. v. 14.4.1978 - I ZR 111/76, [X.] 1978, 474, 475 - Vervielfältigungsstücke; Schricker/[X.], [X.], 3. Aufl., § 53 [X.] Rdn. 17 m.w.N.). Derartige Vervielfältigungen sind nach § 53 Abs. 2 Satz 2 und 3 [X.] aber regelmäßig nur unter der weiteren Voraus-setzung zulässig, dass sie auf Papier oder einem ähnlichen Träger mittels be-liebiger fotomechanischer Verfahren oder anderer Verfahren mit ähnlicher Wir-kung vorgenommen werden (§ 53 Abs. 2 Satz 2 Nr. 1 [X.]) oder eine aus-schließliche analoge Nutzung stattfindet (§ 53 Abs. 2 Satz 2 Nr. 2 [X.]). Das Vervielfältigen von [X.]s, [X.]-ROMs und DVDs ist demnach nicht gestattet (Schricker/[X.] [X.]O § 53 [X.] Rdn. [X.] und 32a). Diese Einschrän-kung gilt zwar weder für Vervielfältigungen zu Archivzwecken, soweit das Archiv keinen wirtschaftlichen oder Erwerbszweck verfolgt (§ 53 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2, Satz 2 Nr. 3 [X.]), noch für Vervielfältigungen zum eigenen wissenschaftlichen Gebrauch (§ 52 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 [X.]) noch für bestimmte Vervielfältigun-gen zum eigenen Gebrauch im Schulunterricht und für Prüfungen (§ 52 Abs. 3 [X.]), soweit die Vervielfältigungen zu dem jeweiligen Zweck geboten sind. Es 22 - 11 - ist aber weder vom Berufungsgericht festgestellt noch von der Klägerin, die [X.] darlegungs- und beweisbelastet ist, vorgetragen, dass [X.] tatsächlich für derartige Zwecke verwendet werden. 23 Das Berufungsgericht hat zwar angenommen, es entspreche der Le-benserfahrung, dass [X.] - ähnlich wie [X.]otokopiergeräte - in [X.] zumindest von Betriebsangehörigen auch zur Anfertigung vergütungspflich-tiger Vervielfältigungen genutzt würden. Dies ändert aber nichts daran, dass [X.], die nach den [X.]eststellungen des Berufungsgerichts - anders als [X.]otokopiergeräte - üblicherweise nur in Betrieben (und demnach nicht im Privatbereich) eingesetzt werden, insgesamt allenfalls in einem - im Verhältnis zu [X.]otokopiergeräten - geringen Umfang für nach § 53 Abs. 1 bis 3 [X.] zuläs-sige Vervielfältigungen verwendet werden. Dabei ist zu berücksichtigen, dass erfahrungsgemäß ein nicht unbeträchtlicher Anteil von [X.]s, [X.]-ROMs und DVDs, die urheberrechtlich geschützte Werke enthalten, mithilfe technischer Maßnahmen vor unberechtigtem Vervielfältigen geschützt sind (vgl. § 95a [X.]), während es für Druckwerke keine entsprechenden Schutzvorkehrungen gegen ein unbefugtes Vervielfältigen insbesondere durch [X.]otokopieren gibt. [X.]) Die Wahrscheinlichkeit, dass die Vervielfältigung von [X.]s, [X.]-ROMs und DVDs mittels [X.] von der gesetzlichen Gestattung des § 53 Abs. 1 bis 3 [X.] erfasst wird, ist demnach deutlich geringer als die Wahr-scheinlichkeit, dass die Vervielfältigung von Druckwerken mittels [X.]otokopierge-räten oder Scannern von der gesetzlichen Lizenz des § 53 Abs. 1 bis 3 [X.] gedeckt ist. 24 Unter diesen Umständen ist eine entsprechende Anwendung des § 54a Abs. 1 Satz 1 [X.] a.[X.]. auf die Vervielfältigung von [X.]s, [X.]-ROMs und DVDs mittels [X.] nicht gerechtfertigt. Andernfalls hätten die Hersteller, 25 - 12 - Importeure und Händler sowie letztlich die Erwerber von [X.] die wirtschaftliche Last der urheberrechtlichen Vergütung zu tragen, obwohl Ko-pierstationen im Vergleich zu den von der gesetzlichen Regelung erfassten Ko-piergeräten nur zu einem wesentlich geringeren Anteil für urheberrechtlich rele-vante Vervielfältigungen eingesetzt werden (vgl. [X.] in [X.]estschrift für [X.], 2004, [X.], 310 f.). Es kommt hinzu, dass das Gesetz Hersteller, Importeure und Händler von [X.] ohnehin nur aus [X.] mit einer Vergütungspflicht belastet, obwohl nicht sie selbst, sondern allenfalls die Käufer mit den Geräten urheberrechtlich relevante Kopien anferti-gen. Auch aus diesem Grund ist der Rechtsprechung eine Ausweitung der die Hersteller, Importeure und Händler treffenden Vergütungspflicht auf von der gesetzlichen Regelung nicht erfasste Geräte verwehrt. Auch der [X.], der besagt, dass der Urheber an der wirtschaftlichen Nutzung seines Werkes tunlichst angemessen zu beteiligen ist (vgl. § 11 Satz 2 [X.]; ferner [X.] 163, 109, 115 - [X.], m.w.N.), rechtfertigt es nicht, einen [X.], der selbst nicht Nutzer des Werkes ist, über den im Gesetz festgelegten Rahmen hinaus zu belasten ([X.] 174, 359 [X.]. 29 - Drucker und Plotter). Dieser Erwägung steht - anders als das Berufungsgericht angenommen hat - nicht entgegen, dass es nach ständiger Rechtsprechung des Senats für die Prüfung der [X.]rage, ob ein bestimmtes Gerät vergütungspflichtig im Sinne des § 54a Abs. 1 [X.] a.[X.]. ist, nicht auf den Umfang der urheberrechtsrelevan-ten Verwendung ankommt, weil der Gesetzgeber die Vergütungspflicht in dieser Regelung an die "durch die Veräußerung geschaffene Möglichkeit, solche Ver-vielfältigungen vorzunehmen", geknüpft hat ([X.] 140, 326, 331 f. - Telefaxge-räte, m.w.N.). Es kommt auch nicht darauf an, dass darüber hinaus die Vermu-tung gilt, dass mit Geräten, mit denen urheberrechtlich relevant vervielfältigt werden kann, auch tatsächlich urheberrechtlich relevant vervielfältigt wird (vgl. [X.] 121, 215, 220 - Readerprinter). Denn sowohl die Vergütungspflicht als 26 - 13 - auch die Vermutungsregel setzen das Vorliegen einer entsprechenden Zweck-bestimmung voraus ([X.] 140, 326, 331 f. - [X.]). An einer solchen Zweckbestimmung fehlt es bei einer Kopierstation schon deshalb, weil diese nicht geeignet ist, Vervielfältigungen durch Ablichtung eines Werkstücks oder in einem Verfahren vergleichbarer Wirkung vorzunehmen. [X.]ür die [X.]rage einer analogen Anwendung der Vergütungsregelung auf Geräte oder Gerätekombina-tionen, die nicht für derartige Vervielfältigungen geeignet oder bestimmt sind, ist der Umfang der nur nach § 53 Abs. 1 bis 3 [X.] zulässigen und daher [X.] entsprechend § 54a Abs. 1 Satz 1 [X.] a.[X.]. vergütungspflichtigen Verviel-fältigungen hingegen von ausschlaggebender Bedeutung ([X.] 174, 359 [X.]. 30 - Drucker und Plotter). III. Danach stehen der Klägerin die mit der Klage geltend gemachten [X.] nicht zu. Dementsprechend ist das angefochtene Urteil auf die [X.] der [X.]n aufzuheben, soweit zu deren Nachteil entschieden worden ist. Die Klage ist unter Abänderung der Entscheidung des [X.]s auch in [X.] Umfang abzuweisen. Die [X.] der Klägerin ist [X.]. 27 - 14 - [X.] beruht auf § 91 Abs. 1, § 97 Abs. 1 ZPO. 28 [X.] Büscher Schaffert

[X.] Koch Vorinstanzen: [X.], Entscheidung vom 26.01.2005 - 21 O 11845/04 - [X.], Entscheidung vom 27.10.2005 - 29 U 2151/05 -

Meta

I ZR 206/05

17.07.2008

Bundesgerichtshof I. Zivilsenat

Sachgebiet: ZR

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 17.07.2008, Az. I ZR 206/05 (REWIS RS 2008, 2751)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2008, 2751

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