Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 20.11.2008, Az. I ZR 62/06

I. Zivilsenat | REWIS RS 2008, 732

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[X.]IM NAMEN DES VOLKES URTEIL [X.]/06 Verkündet am: 20. November 2008 [X.] Justizangestellte als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle in dem Rechtsstreit Nachschlagewerk: ja [X.]: nein [X.]R: ja [X.] II [X.] § 54a Abs. 2, § 54d Abs. 2 ([X.]: [X.]); § 54h Abs. 1 a) Der Inhaber eines Kopierladens hat die nach § 54a Abs. 2, § 54d Abs. 2 [X.] ([X.]: [X.]) geschuldete urheberrechtliche Vergütung für das Betreiben von [X.]otokopiergeräten grundsätzlich auch dann in voller Höhe zu zahlen, wenn er eine Selbstbedienung durch Kunden ausgeschlossen und seine Angestellten angewiesen hat, nur urheberrechtlich nicht geschützte Werke zu vervielfältigen. b) Verwertungsgesellschaften dürfen sich zur Geltendmachung der nach § 54h Abs. 1 [X.] nur von ihnen wahrzunehmenden urheberrechtlichen Vergü-tungsansprüche eines Inkassounternehmens bedienen. [X.], Urt. v. 20. November 2008 - [X.]/06 - [X.] - 2 - Der [X.] Zivilsenat des [X.] hat auf die mündliche Verhandlung vom 20. November 2008 durch [X.] [X.] und [X.], Dr. Schaffert und [X.] für Recht erkannt: Die Revision gegen das Urteil der 1. Zivilkammer des [X.] vom 15. März 2006 wird auf Kosten des Beklagten zu-rückgewiesen. Von Rechts wegen - 3 - Tatbestand: 1 Die Klägerin, ein Inkassounternehmen, macht aus abgetretenem Recht urheberrechtliche Vergütungsansprüche der Verwertungsgesellschaft Wort ([X.]) geltend. Sie nimmt den Beklagten, der Inhaber eines Kopierladens ist, wegen des gewerblichen Betriebs verschiedener [X.]otokopiergeräte im Zeitraum von 1998 bis 2000 auf Zahlung einer Betreibervergütung in Höhe von 3.054,91 • nebst Zinsen in Anspruch. Der Beklagte trägt vor, er habe in seinem Kopiergeschäft eine Selbstbe-dienung durch Kunden ausgeschlossen und seine Angestellten angewiesen, nur urheberrechtlich nicht geschützte Werke zu vervielfältigen. Er ist der [X.], deshalb keine oder jedenfalls nur eine geringere als die in den Tarifen der [X.] vorgesehene Vergütung zu schulden. 2 Das Amtsgericht hat den Beklagten antragsgemäß verurteilt. Die Beru-fung des Beklagten hatte nur insoweit Erfolg, als das Berufungsgericht den vom Amtsgericht zuerkannten Zinsanspruch herabgesetzt hat. Mit seiner vom [X.] zugelassenen Revision erstrebt der Beklagte weiterhin die Abwei-sung der Klage. Die Klägerin beantragt, das Rechtsmittel zurückzuweisen. 3 Entscheidungsgründe: [X.] Das Berufungsgericht hat den geltend gemachten Vergütungsanspruch für nach § 54a Abs. 2 [X.] (a.[X.].) begründet erachtet. Hierzu hat es ausgeführt: 4 - 4 - Nach Wortlaut sowie Sinn und Zweck des § 54a Abs. 2 [X.] (a.[X.].) [X.] es ausschließlich darauf an, dass Kopien von Geräten gefertigt würden, die dafür geeignet und bestimmt seien, auch von urheberrechtlich geschützten Werken Vervielfältigungen herzustellen. Die Anfertigung solcher Vervielfältigun-gen sei auch mit Kopiergeräten in einem Kopierladen ohne Selbstbedienung durch den Kunden und bei einer Anweisung an die Angestellten, nur urheber-rechtlich nicht geschützte Werke zu kopieren, jederzeit möglich. Die im Kopier-laden des Beklagten gefertigten Kopien würden auch grundsätzlich von den Tarifen der [X.] erfasst. Die Wahrscheinlichkeit der Vervielfältigung urhe-berrechtlich geschützter Werke sei in einem solchen Kopierladen zwar geringer. Aus Gründen der Praktikabilität sei es jedoch nicht erforderlich, dass die [X.] bei ihren Tarifen zwischen Betrieben mit Selbstbedienung und solchen mit Personalbedienung unterscheide. Der Betriebsinhaber habe allerdings die Mög-lichkeit, die Vermutung der Angemessenheit der Tarife durch einen [X.] zu entkräften. Dieser Beweis sei dem Beklagten jedoch nicht gelungen. 5 I[X.] Die gegen diese Beurteilung gerichteten Angriffe der Revision haben keinen Erfolg. 6 1. Entgegen der in der mündlichen Verhandlung geäußerten Ansicht der Revision ist die Klägerin als Inkassounternehmen sowohl prozessual befugt als auch materiell berechtigt, den Anspruch auf eine Betreibervergütung nach § 54a Abs. 2 [X.] a.[X.]. (§ 54c [X.] n.[X.].) geltend zu machen. 7 Allerdings bestimmt § 54h Abs. 1 [X.], dass die Vergütungsansprüche nach §§ 54 und 54a [X.] a.[X.]. (§§ 54 bis 54c [X.] n.[X.].) - einschließlich der Ansprüche auf den doppelten Vergütungssatz nach §§ 54f Abs. 3 und 54g Abs. 3 a.[X.]. (§§ 54e Abs. 2 und 54f Abs. 3 [X.] n.[X.].) sowie der [X.] - 5 - sprüche nach § 54g Abs. 1 und 2 [X.] a.[X.]. (§ 54f Abs. 1 und 2 [X.] n.[X.].) - nur durch eine Verwertungsgesellschaft geltend gemacht werden können. Entge-gen der Auffassung der Revision weist das Gesetz den [X.] ungeachtet der Verwendung des Begriffs des Geltendmachens keine Prozessführungsbefugnis, sondern eine materiellrechtliche Anspruchsberechti-gung zu. Auch ein Abtretungsverbot für verwertungsgesellschaftspflichtige [X.] kann dem Gesetz nicht entnommen werden. a) Können urheberrechtliche Ansprüche nur von einer [X.] —geltend gemachtfi werden, liegt darin kein [X.]all einer gesetzlichen Prozessstandschaft. Eine Prozessstandschaft würde voraussetzen, dass in der Person des einzelnen Urhebers ein Anspruch entstanden wäre, der hinsichtlich seines Umfangs bestimmt werden könnte. Das ist indessen bei den urheber-rechtlichen Ansprüchen, die nur von einer Verwertungsgesellschaft —geltend gemachtfi werden können, regelmäßig nicht der [X.]all. Auch der in Rede stehen-de Anspruch auf Zahlung einer Betreibervergütung kann nicht einzelnen [X.] zugeschrieben werden, denen materiellrechtlich der Anspruch zustünde und die lediglich daran gehindert wären, ihn selbst auch gerichtlich geltend zu machen. Der Anspruch entsteht vielmehr erst in der Hand der [X.] in einer [X.]orm, die eine Geltendmachung gegenüber den [X.] Schuldnern überhaupt ermöglicht. Deswegen kann der Schuldner auch gegen die entsprechende [X.]orderung der Verwertungsgesellschaft mit [X.] gegen diese gerichteten [X.]orderung aufrechnen. 9 b) Auch ein Abtretungsverbot ist dem Gesetz nicht zu entnehmen. Die Bestimmung des § 54h Abs. 1 [X.] verfolgt - ähnlich wie andere Bestimmun-gen, die eine Verwertungsgesellschaftspflichtigkeit vorsehen - einen doppelten Zweck: Zum einen soll dem Umstand Rechnung getragen werden, dass die 10 - 6 - einzelnen Urheber kaum dazu imstande wären, ihre Vergütungsansprüche selbst durchzusetzen. Zum anderen soll vermieden werden, dass die Vergü-tungspflichtigen es mit einer unüberschaubaren Vielzahl von anspruchsberech-tigten Urhebern zu tun haben (Dreier in Dreier/[X.], [X.], 3. Aufl., Vor §§ 44a ff. [X.]. 18; [X.], [X.], 3. Aufl., § 54h [X.] [X.]. 1). Diesem Zweck ist bereits dadurch Genüge getan, dass die Ansprüche nicht von den Urhebern selbst geltend gemacht werden können. Er wird nicht dadurch beeinträchtigt, dass die anspruchsberechtigten [X.] sich einer [X.] bedienen ([X.] aaO § 54h [X.] [X.]. 2). Die Verwertungsgesellschaften können die von ihnen wahrzu-nehmenden Ansprüche daher auf von ihnen gegründete Gesellschaften bürger-lichen Rechts zur Einziehung übertragen, die selbst keine [X.], sondern lediglich Inkassogesellschaften sind (vgl. [X.] in Loe-wenheim, Handbuch des [X.]s, § 46 [X.]. 19 ff.; Dreier in Dreier/ [X.] aaO § 54h [X.]. 4; Schricker/[X.] aaO Vor §§ 1 ff. [X.] [X.]. 14; vgl. auch [X.] 1982, 2686; [X.] 2002, 614, 616). Desgleichen steht es ihnen grundsätzlich frei, zur Geltendmachung dieser Ansprüche ein von ihnen unabhängiges Inkassounternehmen einzuschalten. 2. Das Berufungsgericht hat mit Recht angenommen, dass auch der In-haber eines Kopierladens, der eine Selbstbedienung durch Kunden ausschließt und seine Angestellten anweist, nur Kopien urheberrechtlich nicht geschützter Werke zu fertigen, grundsätzlich die nach § 54a Abs. 2 [X.] a.[X.]. für das Betreiben von [X.]otokopiergeräten geschuldete Vergütung zu zahlen hat. 11 a) Da im [X.]reitfall lediglich die Vergütungspflicht wegen des gewerblichen Betriebs verschiedener [X.]otokopiergeräte im Zeitraum von 1998 bis 2000 zu beurteilen ist, ist es nicht von Bedeutung, dass die Vergütungspflicht des 12 - 7 - Betreibers von [X.] durch das am 1. Januar 2008 in [X.] getre-tene Zweite Gesetz zur Regelung des [X.]s in der Informationsgesell-schaft vom 26. Oktober 2007 ([X.] I S. 2513) neu geregelt worden ist (§ 54c [X.]). [X.]ür den vorliegenden Rechtsstreit ist allein die seinerzeit geltende Rechtslage maßgeblich. Nach § 54a Abs. 2 [X.] a.[X.]. hat der Urheber einen Anspruch auf Zahlung einer angemessenen Vergütung unter anderem gegen den Betreiber eines Gerätes, das - wie ein [X.]otokopiergerät (vgl. [X.] 140, 326, 329 - [X.]e) - zur Vornahme von Vervielfältigungen nach § 53 Abs. 1 bis 3 [X.] durch Ablichtung eines Werkstücks bestimmt ist und in einer Einrichtung betrieben wird, die - wie ein Kopierladen - Geräte für die Herstellung von Ablichtungen entgeltlich bereit hält. b) Entgegen der Ansicht der Revision ist diese Regelung nicht [X.] einschränkend auszulegen, dass lediglich Inhaber von [X.], in denen die Kopiergeräte frei zugänglich sind, die Betreibervergütung zu leisten haben. Die Revision meint, die Gerätevergütung gemäß § 54a Abs. 1 [X.] a.[X.]. erfasse bereits einen gewissen Grundbestand von Vervielfältigungen urheber-rechtlich geschützter Werke. [X.] gemäß § 54a Abs. 2 [X.] a.[X.]. solle daher nur Vervielfältigungen erfassen, die den üblichen Rahmen überstiegen. Müsse der Kunde die zu kopierende Vorlage einem Unternehmer übergeben, der durch einen Aushang darauf hinweise, dass nur urheberrechts-freie Werke kopiert würden, und der seine Mitarbeiter entsprechend anweise, sinke die Wahrscheinlichkeit, dass es zu unzulässigen Vervielfältigungen [X.]. Eine gleichwohl im Einzelfall erstellte Kopie eines urheberrechtlich ge-schützten Werkes sei von der Gerätevergütung gedeckt; eine Betreibervergü-tung sei daneben nicht geschuldet. Dem ist nicht zu folgen. 13 - 8 - aa) Die Vergütungspflicht des Betreibers eines Kopierladens nach § 54a Abs. 2 [X.] a.[X.]. besteht auch dann, wenn das Kopiergerät für den Kunden nicht frei zugänglich ist. Sie hängt nicht davon ab, ob der Kunde oder der Betreiber die Kopien anfertigt, und gilt daher gleichermaßen für [X.] mit Selbstbedienung wie mit Personalbedienung ([X.] GRUR 2004, 324, 325; Dreier in Dreier/[X.] aaO § 54c [X.]. 5; [X.] aaO § 54a [X.] [X.]. 16; [X.] in [X.]/[X.], [X.], 3. Aufl., § 54c [X.] [X.]. 5). 14 bb) [X.] nach § 54a Abs. 2 [X.] a.[X.]. ist zudem auch dann geschuldet, wenn nur eine geringe Wahrscheinlichkeit dafür besteht, dass mit dem [X.]otokopiergerät urheberrechtlich geschützte Vorlagen nach § 53 Abs. 1 bis 3 [X.] vervielfältigt werden. Die Vergütungspflicht nach § 54a [X.] a.[X.]. knüpft nicht an die tatsächliche Nutzung, sondern nur an die mögliche Nut-zung des Gerätes für nach § 53 Abs. 1 bis 3 [X.] zulässige Vervielfältigungen urheberrechtlich geschützter Vorlagen an (vgl. [X.] 121, 215, 221 - Reader-printer; [X.] 140, 326, 331 f. - [X.], m.w.N.). Eine solche Nutzung ist, wie das Berufungsgericht zutreffend angenommen hat, auch dann möglich, wenn der Betreiber des Kopierladens durch einen Aushang darauf hinweist, dass die [X.]otokopiergeräte nur zur Vervielfältigung urheberrechtsfreier Vorlagen bestimmt sind, und er darüber hinaus eine Selbstbedienung durch Kunden [X.] und seine Angestellten anweist, nur urheberrechtlich nicht geschützte Werke zu kopieren. 15 3. Das Berufungsgericht hat ferner zutreffend angenommen, dass die Höhe der Vergütung sich auch dann grundsätzlich nach den Tarifen der [X.] richtet, wenn der Inhaber des Kopierladens eine Selbstbedienung durch 16 - 9 - Kunden ausschließt und seine Mitarbeiter anweist, keine urheberrechtlich ge-schützten Vorlagen zu kopieren. 17 a) Die Höhe der von dem Betreiber nach § 54a Abs. 2 [X.] a.[X.]. insge-samt geschuldeten Vergütung bemisst sich gemäß § 54d Abs. 2 [X.] a.[X.]. (§ 54c Abs. 2 [X.] n.[X.].) nach der Art und dem Umfang der Nutzung des [X.], die nach den Umständen, insbesondere nach dem [X.]andort und der übli-chen Verwendung, wahrscheinlich ist. Die [X.] hat nach diesen Maßstäben - ihrer Verpflichtung aus § 13 Abs. 1 Satz 1 UrhWG entsprechend - aufgrund von empirischen Erhebungen über die nach den maßgeblichen Umständen wahrscheinliche Nutzung Tarife für die von ihr geforderte Betreibervergütung aufgestellt. Die Revision stellt nicht in [X.]rage, dass die empirischen Erhebungen zutreffend und die geforderten Tarife grundsätzlich angemessen sind. b) Sind Geräte - wie hier die [X.]otokopiergeräte - zur Vornahme von Ver-vielfältigungen durch Ablichtung eines Werkstücks bestimmt, löst dies die [X.] Vermutung aus, dass diese Geräte entsprechend ihrer Zweckbestim-mung auch zur Vornahme von Vervielfältigungen nach § 53 Abs. 1 bis 3 [X.] verwendet werden ([X.] 121, 215, 220 f. - Readerprinter, m.w.N.). Diese [X.] erstreckt sich auch darauf, dass die Geräte in der Art und dem Umfang zur Vornahme von Vervielfältigungen nach § 53 Abs. 1 bis 3 [X.] genutzt wer-den, wie dies insbesondere nach dem [X.]andort und der üblichen Verwendung des jeweiligen Gerätes wahrscheinlich ist. Dabei handelt sich um eine widerleg-bare Vermutung im Sinne des § 292 ZPO. Sie kann durch den Gegenbeweis entkräftet werden, dass die Geräte tatsächlich nicht oder nur in geringerem Um-fang zur Vornahme von Vervielfältigungen nach § 53 Abs. 1 bis 3 [X.] ver-wendet werden (vgl. [X.] 121, 215, 220 f. - Readerprinter, m.w.N.). Die [X.] - 10 - nahme des Berufungsgerichts, dem Beklagten sei dieser Gegenbeweis nicht gelungen, lässt keinen Rechtsfehler erkennen. 19 Das Berufungsgericht hat gemeint, der Beklagte könne den [X.] nicht dadurch führen, dass er zum Beweis seiner Behauptung, er habe in seinem Kopierladen eine Selbstbedienung durch Kunden ausgeschlossen und seinen Beschäftigten die Weisung erteilt, nur urheberrechtlich nicht geschützte Werke zu vervielfältigen, die Vernehmung seiner Mitarbeiter als Zeugen [X.]. Dieses Beweisangebot gehe nicht so weit, wie der vom Bundesverfassungs-gericht für möglich erachtete Gegenbeweis durch eine umfassende Kontrolle während einer [X.]ichprobenzeit unter Vorlage sämtlicher [X.] der Kopien an die Verwertungsgesellschaft (vgl. [X.] [X.], 123, 124 - Kopierla-den I; [X.], 124, 125 - [X.]), bei der die [X.] die Möglichkeit habe, anhand der vorgelegten [X.] effektiv zu kontrollieren, ob es sich bei den kopierten Vorlagen um urheberrechtlich ge-schützte Werke gehandelt habe oder nicht. Die Revision rügt ohne Erfolg, das Berufungsgericht habe damit [X.] an den Gegenbeweis gestellt, die eine Beweisführung tatsächlich un-möglich mache. Der Unternehmer sei nicht berechtigt, von Kopien, die er im Auftrag von Kunden fertige, [X.] für eigene Zwecke zu fertigen. Von [X.] Einwilligung der Kunden könne nicht in jedem Einzelfall ausgegangen wer-den. Der Klägerin übersandte [X.] könnten daher nur einen lückenhaf-ten Überblick über den Kopierbetrieb geben. [X.]ür die [X.]ührung des dem [X.] obliegenden Gegenbeweises müsse es daher ausreichen, wenn dieser den Kunden jeglichen Zugang zu den Kopiergeräten verweigere und seine Mitarbei-ter anweise, allein urheberrechtlich nicht geschützte Werke zu kopieren, und 20 - 11 - wenn er hierauf durch einen Aushang hinweise und die Einhaltung dieser An-weisung stichprobenartig kontrolliere. 21 Die von der Revision angeführten Vorkehrungen können bereits deshalb nicht genügen, weil - wie das Berufungsgericht von der Revision unangegriffen festgestellt hat - die Mitarbeiter des Beklagten nicht zu einer zuverlässigen Be-urteilung der schwierigen Rechtsfrage in der Lage sind, ob eine Vorlage urhe-berrechtlich geschützt ist. Das Berufungsgericht hat daher mit Recht von einer Vernehmung der Mitarbeiter abgesehen. Im Rahmen einer Zeugenvernehmung hätten die [X.]älle rechtlicher [X.]ehleinschätzungen nicht mehr festgestellt werden können; die Zeugen hätten allenfalls bekunden können, die Weisung des [X.] erhalten und sich nach besten Kräften daran gehalten zu haben. In ei-nem Kopierladen mit Personalbedienung, in dem die Angestellten angewiesen sind, nur urheberrechtlich nicht geschützte Werke zu kopieren, mag zwar, wie das Berufungsgericht angenommen hat, die Wahrscheinlichkeit der Vervielfälti-gung urheberrechtlich geschützter Werke geringer sein als in einem Kopierla-den mit Selbstbedienung, in dem keine derartige Einschränkung besteht. Allein durch den Nachweis, dass mit den [X.]otokopiergeräten wahrscheinlich in einem geringeren Umfang urheberrechtlich geschützte Werke vervielfältigt werden als nach deren [X.]andort und üblichen Verwendung zu erwarten ist, kann der erfor-derliche Gegenbeweis über die tatsächliche Anzahl der vergütungspflichtigen Kopien jedoch nicht geführt werden. - 12 - II[X.] Die Revision des Beklagten ist danach mit der Kostenfolge aus § 97 Abs. 1 ZPO zurückzuweisen. 22 [X.]Pokrant

Büscher

Schaffert Koch Vorinstanzen: [X.], Entscheidung vom 19.08.2005 - 14 C 3391/01 - [X.], Entscheidung vom 15.03.2006 - 1 S 49/05 [X.] -

Meta

I ZR 62/06

20.11.2008

Bundesgerichtshof I. Zivilsenat

Sachgebiet: ZR

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 20.11.2008, Az. I ZR 62/06 (REWIS RS 2008, 732)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2008, 732

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