Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 22.11.2000, Az. BLw 1/00

Senat für Landwirtschaftssachen | REWIS RS 2000, 444

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[X.] 1/00vom22. November 2000in der [X.] Auskunft und Einsichtnahme in [X.], [X.], hat [X.] November 2000 durch [X.] und [X.] sowie [X.] [X.] [X.]:Auf die Rechtsbeschwerde des Antragstellers wird der [X.] des [X.] vom 21. Dezember 1999 aufgehoben.Die Beschwerde der Antragsgegnerin gegen den Beschluß [X.] vom 19. Januar 1999 [X.].Die Kosten der beiden Rechtsmittelverfahren einschließlich deraußergerichtlichen Kosten des Antragstellers trägt die [X.].Der Geschäftswert des [X.]:[X.]trat am 1. Januar 1969 als landloses Mitglied in [X.] (P) [X.], die Rechtsvorgängerin der Antragsgegnerin, ein. Am- 3 -14. Mai 1991 unterzeichnete sie eine von der LPG formulierte Erklärung, wo-nach ihre Mitgliedschaft im Zuge der Umwandlung der LPG in die Antragsgeg-nerin aufgehoben wurde. Der [X.] wurde am 31. Mai 1991gefaßt.Mit Erklärung vom 4. November 1997 trat [X.]ihre "[X.] aus der Mitgliedschaft" der LPG an den Antragsteller ab. Dieser ist [X.], ihm stünden aufgrund der Abtretung [X.] nachdem [X.] zu. Er hat im Wege des [X.]. Auskunft über die [X.] und den Anteil der [X.] ander früheren LPG sowie Zahlung des sich daraus ergebenden Betrages [X.].Das Landwirtschaftsgericht hat dem Auskunftsantrag stattgegeben. [X.] hat ihn abgewiesen. Mit der Rechtsbeschwerde erstrebt [X.] die Wiederherstellung der Entscheidung des [X.]. Die Antragsgegnerin beantragt die Zurückweisung des Rechtsmittels.[X.] Die Rechtsbeschwerde des Antragstellers ist zulässig. Da das Be-schwerdegericht sie nicht zugelassen hat und der [X.] hieran gebunden ist(vgl. nur [X.]. v. 3. Mai 1996, [X.], NJW 1996, 2229), ist [X.] unter den Voraussetzungen des § 24 Abs. 2 Nr. 1 [X.] als Abweichungs-rechtsbeschwerde zulässig. Diese Voraussetzungen sind hier erfüllt. Das Be-schwerdegericht verneint die Abtretbarkeit eines Auskunftsanspruchs zur [X.] von [X.]n nach § 44 [X.] Die [X.] -de macht zu Recht geltend, daß es damit von einer Entscheidung des [X.] vom 11. Mai 1999 ([X.]) abweicht, in der [X.] eines solchen Anspruchs bejaht wird. Auf dieser Abweichung be-ruht auch die Entscheidung; denn das Beschwerdegericht hat mit der [X.] die Abweisung des Antrags gestützt.2. Die Beschwerde ist auch [X.]) Daß der Abfindungsanspruch nach § 44 [X.] abtretbar ist, unter-liegt keinem Zweifel (vgl. [X.], Urt. v. 8. Dezember 1997, [X.], [X.], 384, 387). Davon geht auch das Beschwerdegericht aus. Dasselbe gilt - wie der [X.] inzwischen entschieden hat (Beschl. v. 16. Juni 2000,BLw 30/99, [X.], 243 = [X.], 1444) - auch für den [X.], dem lediglich eine Hilfsfunktion zukommt und ohne den der [X.] Zahlungsanspruch wertlos wäre. Es ist daher auch im Zweifel davon auszu-gehen, daß ein nicht gesondert abgetretener Auskunftsanspruch in entspre-chender Anwendung des § 401 [X.] auf den Zessionar des Zahlungsan-spruchs mit übergeht (MünchKomm-[X.]/[X.], 3. Aufl., § 401 Rdn. 7; [X.], [X.], 9. Aufl., § 401 Rdn. 2). Soweit sich aus den Besonderhei-ten des Rechtsverhältnisses, aus dem der Auskunftsanspruch herrührt, Be-schränkungen seines Inhalts oder seiner Geltendmachung ergeben, führt [X.] zum Ausschluß der Abtretbarkeit. Die Rechte des zur Auskunft [X.] werden vielmehr durch § 404 [X.] gewahrt. Das gilt auch für einen auf§ 242 [X.] gestützten Einwand ([X.], Urt. v. 30. Mai 1962, [X.]/61,NJW 1962, 1388, 1390; zur Fortwirkung einer inhaltlichen Beschränkung:[X.], Urt. v. 1. Dezember 1982, [X.], NJW 1983, 749).- 5 -b) Soweit das Beschwerdegericht seine abweichende Auffassung unterBerufung auf Rechtsprechung des [X.] ([X.]Z 25, 116, 122;Urt. v. 3. November 1975, [X.]/74, [X.] 1975, 11) damit begründet, daß [X.] eines Genossenschafters zu den Verwaltungsrechten eines Mit-glieds gehöre, die höchstpersönlicher Art seien und daher nur von den [X.] selbst ausgeübt werden könnten, verkennt es, daß im vorliegendenFall keine Abspaltung des Auskunfts- oder Einsichtsrechts von den Mitglied-schaftsrechten in Rede steht. Die [X.] ist aus der [X.] Antragsgegnerin ausgeschieden. Ihr stehen keine Mitgliedschaftsrechtemehr zu. Vielmehr beschränken sich ihre Rechte auf eine ihrem früheren Anteilentsprechende vermögensmäßige Beteiligung am Eigenkapital. Diese Rechtesind ebensowenig wie der zur Durchsetzung erforderliche Auskunftsanspruchhöchstpersönlicher Art. Durch Abtretung sind sie auf den Antragsteller überge-gangen.[X.] Kostenentscheidung beruht auf §§ 44, 45 [X.].WenzelKrügerKlein

Meta

BLw 1/00

22.11.2000

Bundesgerichtshof Senat für Landwirtschaftssachen

Sachgebiet: False

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 22.11.2000, Az. BLw 1/00 (REWIS RS 2000, 444)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2000, 444

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