Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 16.06.2000, Az. BLw 30/99

Senat für Landwirtschaftssachen | REWIS RS 2000, 1932

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[X.] 30/99vom16. Juni 2000in der [X.] Auskunft und Einsichtnahme in [X.]:ja[X.]Z:[X.]:[X.] § 44 Abs. 1Der Auskunftsanspruch zur Vorbereitung eines Abfindungsanspruchs nach § 44Abs. 1 [X.] (oder eines Barabfindungsanspruchs) kann abgetreten werden.[X.], [X.]. v. 16. Juni 2000 - [X.] - OLG NaumburgAG Dessau- 2 -Der [X.], [X.], hat am 16. Juni 2000durch [X.] [X.] und [X.] Vogt undProf. Dr. [X.] sowie [X.] [X.] und Gosebeschlossen:[X.] gegen den [X.]uß des Senats fürLandwirtschaftssachen des [X.] vom11. Mai 1999 wird auf Kosten der Antragsgegnerin, die dem [X.] auch die außergerichtlichen Kosten des [X.] zu erstatten hat, zurückgewiesen.Der Geschäftswert des [X.]:[X.] S. trat im Jahre 1984 oder 1985 der LPG (P) [X.], der Rechtsvorgängerin der Antragsgegnerin, als Mitglied bei und [X.] dort als Traktorist. Mit Schreiben vom 19. April 1991 kündigte er die [X.] -Mit [X.]uß vom 16. August 1990 hatte die LPG ihre Umwandlung indie Antragsgegnerin beschlossen, die am 5. Juli 1991 in das Genossenschafts-register eingetragen wurde.[X.]trat unter dem 20. Juni 1997 etwaige "Ansprüche ausder Mitgliedschaft" bei der Rechtsvorgängerin der Antragsgegnerin an den [X.] ab. Dieser ist der Auffassung, ihm stünden aufgrund der [X.] nach dem [X.] zu. Er [X.] Wege des [X.] u.a. Auskunft über die [X.] undden Anteil des Zessionars an der früheren LPG sowie Zahlung des sich darausergebenden Betrages verlangt.Das Landwirtschaftsgericht hat den Antrag abgewiesen. Das Oberlan-desgericht hat dem Auskunftsantrag stattgegeben. Mit der - zugelassenen -Rechtsbeschwerde erstrebt die Antragsgegnerin die Wiederherstellung derEntscheidung des [X.]. Der Antragsteller beantragt die Zu-rückweisung des Rechtsmittels.II.Die zulässige Rechtsbeschwerde ist nicht begründet.1. [X.], der Antragsteller sei vor dem Beschwerdegericht durch ei-nen nicht postulationsfähigen Rechtsanwalt vertreten gewesen, ist nicht [X.], da im Verfahren der freiwilligen Gerichtsbarkeit, nach dem die [X.] 4 -zu behandeln ist (§§ 65 Abs. 2 [X.], 9 ff [X.]), vor dem Beschwerdege-richt kein Anwaltszwang besteht (§§ 9 [X.], 21 Abs. 2 FGG).2. [X.] wendet sich nicht gegen die Auffassung desBeschwerdegerichts, daß dem Zedenten dem Grunde nach ein [X.] nach § 44 Abs. 1 [X.] oder ein Anspruch auf Barabfindung nach§ 40 Abs. 1 [X.] 1990 zugestanden hat. Rechtliche Bedenken könnenhiergegen auch nicht erhoben werden (vgl. [X.]Z 131, 260, 262). Sie [X.], zur Geltendmachung des Anspruchs bedürfe der Berechtigte [X.], er könne sogleich auf Zahlung klagen. Geschuldet werde [X.] für jedes Beschäftigungsjahr ein Betrag in Höhe von 100 DM; diesen seisie bereit zu zahlen.Dem ist nicht zu folgen. Auch wenn der Zedent - wie die Rechtsbe-schwerde geltend macht - weder [X.] geleistet noch Land einge-bracht hat, so ist ihm doch bei seinem Ausscheiden eine Abfindung in [X.] Anteils an der früheren LPG zu leisten. Bei der Berechnung dieses [X.] kommt es auf das Eigenkapital der LPG zum [X.], Abs. 6 [X.]). Darauf zielt der geltend gemachte [X.] Ohne Erfolg wendet sich die Rechtsbeschwerde auch gegen die [X.] der Auskunftsansprüche durch das Beschwerdege-richt. Daß der Abfindungsanspruch nach § 44 [X.] (oder auch der [X.]) abtretbar ist, unterliegt keinem Zweifel (vgl. [X.],Urt. v. 8. Dezember 1997, [X.], [X.], 384, 387). Dasselbe [X.] auch für den Auskunftsanspruch, dem lediglich eine Hilfsfunktion zu-- 5 -kommt und ohne den der abgetretene Zahlungsanspruch wertlos wäre. Es istdaher auch im Zweifel davon auszugehen, daß ein nicht gesondert abgetrete-ner Auskunftsanspruch in entsprechender Anwendung des § 401 [X.] auf [X.] des Zahlungsanspruchs mit übergeht ([X.]/[X.] Aufl., § 401 Rdn. 7; [X.], [X.], 9. Aufl., § 401 Rdn. 2). So-weit sich aus den Besonderheiten des Rechtsverhältnisses, aus dem der [X.] herrührt, Beschränkungen seines Inhalts oder seiner Geltend-machung ergeben, führt das nicht zum Ausschluß der Abtretbarkeit. Die Rechtedes zur Auskunft Verpflichteten werden vielmehr durch § 404 [X.] gewahrt.Das gilt auch für einen auf § 242 [X.] gestützten Einwand ([X.], Urt. [X.] Mai 1962, [X.], NJW 1962, 1388, 1390; zur Fortwirkung einerinhaltlichen Beschränkung: [X.], Urt. v. 1. Dezember 1982, [X.]/81,NJW 1983, 749). Ob eine Abtretung dann ausgeschlossen ist, wenn sie inrechtsmißbräuchlicher Absicht vorgenommen wurde, bedarf keiner Entschei-dung, da eine solche Absicht nach den Feststellungen des [X.] nicht gegeben ist.Soweit das [X.] mit [X.]uß vom21. Dezember 1999 die [X.] Rechtsprechung des [X.]es ([X.]Z 25, 116, 122; Urt. v.3. November 1975, [X.]/74, [X.] 1975, 11) mit der Begründung verneint,daß das Einsichtsrecht eines Genossenschafters zu den [X.] Mitglieds gehöre, die höchstpersönlicher Art seien und daher nur vonden Gesellschaftern selbst ausgeübt werden könnten, verkennt es, daß im vor-liegenden Fall keine Abspaltung des Auskunfts- oder Einsichtsrechts von [X.] in Rede steht. Der Zessionar ist aus der Rechtsvorgän-gerin der Antragsgegnerin ausgeschieden. Ihm stehen keine [X.] 6 -rechte mehr zu. Vielmehr beschränken sich seine Rechte auf eine seinem frü-heren Anteil entsprechende vermögensmäßige Beteiligung am Eigenkapital.Diese Rechte sind ebensowenig wie der zur Durchsetzung erforderliche [X.] höchstpersönlicher Art. Durch Abtretung sind sie auf den [X.] übergegangen.[X.] Kostenentscheidung beruht auf §§ 44, 45 [X.].[X.] Vogt [X.]

Meta

BLw 30/99

16.06.2000

Bundesgerichtshof Senat für Landwirtschaftssachen

Sachgebiet: False

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 16.06.2000, Az. BLw 30/99 (REWIS RS 2000, 1932)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2000, 1932

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