Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 27.04.2001, Az. BLw 21/00

Senat für Landwirtschaftssachen | REWIS RS 2001, 2741

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[X.] 21/00vom27. April 2001in der [X.] -Der [X.], [X.], hat am 27. [X.] durch [X.] [X.] und die [X.]. Dr. [X.] und [X.] sowie [X.]:Die Rechtsbeschwerde gegen den [X.]uß des Landwirtschafts-senats des [X.] vom 10. August 2000wird auf Kosten der Beteiligten zu 1, die dem Beteiligten zu 2 [X.] Kosten des Rechtsbeschwerdeverfahrens zuerstatten hat, zurückgewiesen.Der Geschäftswert für das [X.]:[X.] Antragsteller, seine Mutter und seine beiden Geschwister [X.] und[X.] waren in ungeteilter Erbengemeinschaft Eigentümer eines landwirtschaft-lichen Besitzes mit Hofstelle, den die Mutter bewirtschaftete und 1959 in [X.], die spätere L[X.]G "[X.]", Sitz [X.], einbrachte. Diese L[X.]G ging in [X.] ([X.]) M. [X.] 3 -Am 30. Dezember 1974 verstarb die Mutter und wurde von dem Antrag-steller und seinen Geschwistern beerbt. Der landwirtschaftliche Besitz blieb inder L[X.]G, der [X.] und [X.] 1960 als Mitglieder beigetreten waren und in [X.] bis nach dem 15. März 1990 ([X.]) bzw. bis August 1990 ([X.]) verblieben.Mit notariellen Verträgen vom 19. Dezember 1991 und 7. Juli 1992setzten sich die Geschwister hinsichtlich der Grundstücke auseinander undübertrugen sie, soweit sie nicht enteignet waren, auf den Antragsteller. Mit [X.] vom 4. Juni 1997 übertrugen [X.] und [X.] "alle [X.] Rechte, die der Erbengemeinschaft nach Maßgabe des 6., 7. und 8. Ab-schnittes des [X.]" gegenüber der Antragsgegnerin zustehen, an den [X.].Die Beteiligten streiten darüber, ob die Antragsgegnerin Rechtsnachfol-gerin der L[X.]G ([X.]) M. ist. Zur Entstehung der Antragsgegnerin kam es wie folgt.Am 15. Februar 1991 beschlossen die L[X.]G-Mitglieder in einer [X.] die Auflösung der L[X.]G ([X.]) M. zum 30. Juni 1991 untergleichzeitiger Neugründung der Antragsgegnerin. Diese sollte "alle Vermö-gensbestandteile, Forderungen und Verbindlichkeiten der L[X.]G" übernehmen.Außerdem sollten vier Gesellschaften mit beschränkter Haftung als Toch-terunternehmen errichtet werden. Die L[X.]G-Mitglieder sollten bis zum 31. Juli1991 Gelegenheit haben, durch notarielle Erklärung der Antragsgegnerin bei-zutreten.Mit notarieller Erklärung vom 24. Mai 1991 (sowie späteren Nachträgen)gründete die L[X.]G die Komplementärin der Antragsgegnerin. Sie übernahm das- 4 -Stammkapital von 50.000 DM. In das Handelsregister wurde die Gesellschaftam 4. März 1992 eingetragen. Am 16. Juli 1992 wurde die Antragsgegnerin [X.] GmbH als Komplementärin und 117 [X.] mit Gesamteinlagen von 246.200 DM in das [X.]. Am 9. September 1992 wurde ein Umwandlungsvermerk eingetragen.Die L[X.]G erteilte der "[X.]" am 31. Dezember 1991eine Abrechnung über die ihrer Auffassung nach bestehenden Abfindungsan-sprüche. Den sich danach ergebenden Betrag von 54.319 DM zahlte die An-tragsgegnerin an [X.]Der Antragsteller ist der Auffassung, der Erbengemeinschaft stündenweitere Ansprüche in Höhe von 55.639 DM zu. Diese könnten gegen die L[X.]Ggerichtet werden, da die Antragsgegnerin nicht durch identitätswahrende,formwechselnde Umwandlung aus der L[X.]G hervorgegangen sei. Seinen [X.] (negativen) Feststellungsantrag hat das [X.]. Das [X.] hat ihr stattgegeben. Mit der - zugelas-senen - Rechtsbeschwerde erstrebt die Antragsgegnerin die [X.] erstinstanzlichen Entscheidung.[X.] - zulässige - Rechtsbeschwerde ist nicht begründet.1. Die Bejahung des Feststellungsinteresses durch das [X.] entspricht der Rechtsprechung des Senats ([X.], 134, 136 ff;[X.]. v. 26. Oktober 1999, [X.], [X.], 259). Daran hält der [X.] 5 -trotz der Ausführungen der Rechtsbeschwerde fest. Daß die [X.] geltend gemachten Ansprüche des Antragstellers teilweise durch [X.] die Erbengemeinschaft erfüllt haben will, läßt das allgemeine Rechts-schutzinteresse nicht entfallen. Zum einen ändert dies nichts daran, daß [X.], gegen [X.] rechtmäßigerweise Ansprüche gestellt werden können,weiter im Streit ist. Zum anderen liegt in der Zahlung kein Anerkenntnis desdarüber hinaus geltend gemachten Anspruchs.2. Zu Recht hat das Beschwerdegericht dem Feststellungsantrag auch inder Sache stattgegeben.a) [X.] ist die Annahme der Rechtsbeschwerde, die "Einigung"der Mitglieder der Erbengemeinschaft und der Antragsgegnerin darüber, daßletztere Rechtsnachfolgerin der L[X.]G ([X.]) M. geworden sei, binde die [X.] vorliegenden Rechtsbeschwerdeverfahren. Ob die Antragsgegnerin nachden Vorschriften des [X.] L[X.]G geworden ist oder ob letztere in Liquidation fortbesteht, ist eineRechtsfrage, deren Beantwortung nicht zur Disposition der Beteiligten steht.b) Im Ansatz falsch ist auch die Rüge der Rechtsbeschwerde, das Be-schwerdegericht habe - unter "Verletzung des Verhandlungsgrundsatzes undVerletzung des rechtlichen Gehörs" - den unter Beweis gestellten Vortrag [X.] übergangen, die Erbengemeinschaft sei von der Antragsgeg-nerin "vollumfänglich" abgefunden worden, so daß eine Abtretung etwaiger [X.] an den Antragsteller ins Leere gegangen sei. Wie das [X.] zutreffend dargelegt hat, kann die Zahlung nicht zur Erfüllung geführt ha-ben, [X.]n nicht die Antragsgegnerin, sondern die (fortbestehende) L[X.]G- 6 -Schuldnerin war. Denn die Antragsgegnerin hat in diesem Fall nicht als Dritterim Sinne von § 267 Abs. 1 BGB auf eine fremde Forderung (mit der Folge des§ 362 Abs. 1 BGB) gezahlt, sondern auf eine vermeintlich eigene Schuld. [X.] eine Forderung der Erbengemeinschaft gegen die L[X.]G unberührt undsteht auch einer Abfindungsvereinbarung entgegen. Unter diesen Umständenbleibt dem Antragsteller also die Möglichkeit, aus abgetretenem Recht Abfin-dungsansprüche geltend zu machen.c) Nicht zu beanstanden ist auch die Auffassung des [X.]s, daß die Antragsgegnerin nicht als Rechtsnachfolgerin aus der L[X.]G ([X.])M. hervorgegangen ist.aa) Die Rechtsbeschwerde [X.]det sich nicht gegen die Annahme [X.], daß eine Rechtsnachfolge nicht auf die [X.] 4 ff [X.] aF gestützt werden kann. Dies läßt Rechtsfehler auch nichterkennen.bb) Sie meint aber, das Beschwerdegericht habe verkannt, daß die An-tragsgegnerin durch formwechselnde Umwandlung aus der L[X.]G entstandensei. Zwar sei nach der damaligen Fassung des Landwirtschaftsanpassungsge-setzes eine Umwandlung in eine GmbH & Co. KG nicht möglich gewesen, dadas Gesetz nur eine Umwandlung in eine eingetragene Genossenschaft ge-stattet habe (§ 27 Abs. 1 [X.] aF). Dadurch sei der [X.] lediglich fehlerhaft gewesen. Durch die spätere Eintragung in das [X.], nunmehr unter der Geltung des die Umwandlung in eine GmbH &Co. KG zulassenden § 23 Abs. 1 [X.], seien die Wirkungen des Form-wechsels jedoch gleichwohl eingetreten (§ 34 Abs. 3, Abs. 1 Nr. 1 [X.]).- 7 -Daran ist richtig, daß es bei der Frage, ob in eine zulässige Unterneh-mensform umgewandelt wurde, auf den Zeitpunkt der Registereintragung an-kommt (Senat, [X.], 134, 139; [X.], Agrarrecht 1998, 139, 142). [X.] ist aber, daß überhaupt eine Umwandlung beschlossen wurde. Dasist im vorliegenden Fall zu verneinen.Bei der formwechselnden Umwandlung nach dem Landwirtschaftsan-passungsgesetz behält die L[X.]G ihre Identität und ändert lediglich die [X.] (vgl. Neixler, Agrarrecht 1993, 1, 3; [X.], in:[X.] [X.] vor §§ 23 ff [X.]. 12). Von diesem gesetzlichen Konzept [X.] sich die Gründung der Antragsgegnerin in wesentlichen [X.]unkten. DerVollversammlungsbeschluß der L[X.]G hat nicht die Umwandlung, sondern [X.] zum Inhalt, verbunden mit einer Neugründung verschiedener Ge-sellschaften, u.a. der Antragsgegnerin. Es handelt sich um eine übertragendeUmwandlung. Die L[X.]G setzte sich nicht unter Wahrung ihrer Identität in [X.] fort, sondern sie gründete gegen Übernahme des [X.] eine GmbH, die wiederum mit 117 Mitgliedern der L[X.]Gdie Antragsgegnerin errichtete. Auch die geplanten weiteren vier Gesellschaf-ten wurden errichtet, und zwar drei davon von der L[X.]G und je einem oder zweiweiteren Gesellschaftern und eine von der späteren [X.] [X.] und einem weiteren Gesellschafter. An allen Gesellschaftenwar die L[X.]G somit beteiligt, keine ist indes durch formwechselnde [X.] ihr hervorgegangen. Ohne diese strukturelle Eigenart läßt aber auch diespätere Registereintragung die Wirkungen der Umwandlung nicht eintreten(vgl. Senat, [X.]. v. 26. Oktober 1999, [X.], [X.], 259, 260;BGH, Urt. v. 7. Juni 1999, [X.], [X.], 1510).- 8 -I[X.] Kostenentscheidung beruht auf §§ 44, 45 LwV[X.][X.][X.] Klein

Meta

BLw 21/00

27.04.2001

Bundesgerichtshof Senat für Landwirtschaftssachen

Sachgebiet: False

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 27.04.2001, Az. BLw 21/00 (REWIS RS 2001, 2741)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2001, 2741

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