Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 24.04.2009, Az. BLw 25/08

Senat für Landwirtschaftssachen | REWIS RS 2009, 3857

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[X.][X.] vom 24. April 2009 in der [X.] Nachschlagewerk: ja [X.]Z: nein [X.]R: [X.] § 42 Abs. 1 Satz 1; § 44; [X.] §§ 89 Satz 2, 90, 91; BGB § 242 Be Das Mitglied einer LPG kann zur Berechnung seines künftigen Anspruchs auf [X.] von der [X.] schon vor Tilgung oder Deckung der Schulden Auskunft durch Vorlage der nach § 89 Satz 2 Satzteil 2 [X.] in jedem Jahr aufzustellenden Bilanzen und Einsicht in die Bücher und Papiere des Unternehmens verlangen. [X.], [X.]uss vom 24. April 2009 - [X.]/08 - [X.]- 2 - Der [X.], [X.] für [X.]n, hat am 24. April 2009 durch den Vorsitzenden Richter Prof. Dr. [X.] und [X.] Lemke und [X.] sowie [X.] und [X.] beschlossen: Auf die Rechtsbeschwerde der Antragsgegnerin wird der Be-schluss des 8. Zivilsenats des [X.] in [X.] im Kos-tenpunkt und insoweit aufgehoben, als die Antragsgegnerin auch zu einer Gewährung von Einsicht in ihre Unterlagen durch Beauf-tragte der Antragsteller und zur Vorlage eines Verzeichnisses über die vollständige Geschäftstätigkeit in den Jahren 2005 bis 2007 nebst den in dem Antrag näher bezeichneten Unterlagen verpflich-tet worden ist. Im Umfang der Aufhebung wird der [X.]uss des [X.] - Landwirtschaftsgericht [X.] - vom 6. Mai 2008 ab-geändert: Die Antragsgegnerin wird verpflichtet, den Antragstellern Auskunft zu erteilen durch Aushändigung je einer Abschrift der [X.] und der dazu gehörenden Bilanzen für die [X.] 2005, 2006 und 2007 sowie den Antragstellern, die hierzu einen Sachverständigen zuziehen können, Einsicht in ihre Bücher und Papiere zu gewähren. Im Übrigen werden die sofortige Beschwerde der Antragsteller und die Rechtsbeschwerde der Antragsgegnerin zurückgewiesen. Die Gerichtskosten tragen Antragsteller und Antragsgegnerin je zur Hälfte. Eine Erstattung außergerichtlicher Kosten findet nicht statt. - 3 - [X.] beträgt 8.000 •. Gründe: [X.] Die Antragsteller sind Mitglieder der Antragsgegnerin, einer sich seit 1991 in Liquidation befindenden LPG. 1 Die Antragsteller tragen vor, dass die Antragsgegnerin von den [X.] nicht abgewickelt werde, sondern weiterhin als werbendes Unternehmen u.a. als Partnerin von Bauunternehmen und als Erschließungsträgerin tätig sei. Den Antragstellern seien weder die im Liquidationsstadium eingegangenen Verpflichtungen noch das Vermögen der Antragsgegnerin bekannt. 2 Die Antragsteller haben umfassende Auskunft und Einsicht durch sie o-der durch von ihnen beauftragte Dritte durch Aushändigung von Abschriften der Abschlüsse für die Jahre 2005 bis 2007 nebst den dazu gehörenden Bilanzen verlangt. Ferner haben sie die Übergabe eines Verzeichnisses über den voll-ständigen Bestand der bei der Antragsgegnerin vorhandenen Unterlagen über deren Geschäftstätigkeit in den Wirtschaftsjahren von 2005 bis 2007 mit einer Auflistung aller Verträge, aller verwerteten Wertgutachten über Geschäfte, aller Konten und Buchungsvorgänge, aller Steuererklärungen nebst Unterlagen, aller Vereinbarungen über Vergütungen und aller Dokumente über die von der An-tragsgegnerin eingegangenen, erfüllten oder noch zu erfüllenden privatrechtli-chen und öffentlich-rechtlichen Verpflichtungen und die Gewährung von Einsicht 3 - 4 - in diese Unterlagen durch sie oder einen von ihnen beauftragten [X.]. Die Antragsgegnerin hat die Zurückweisung des Antrags beantragt. Das Amtsgericht - Landwirtschaftsgericht - hat den Antrag zurückgewie-sen. Das [X.] hat ihm stattgegeben. Mit der Rechtsbeschwerde ver-folgt die Antragsgegnerin ihren Antrag auf Zurückweisung des [X.] weiter. 4 I[X.] Das Beschwerdegericht meint, der Auskunftsanspruch sei sowohl dem Grunde als auch dem Inhalt und Umfang nach begründet. 5 Für den Grund des Anspruchs ergebe sich das aus zwei - von dem [X.] auszugsweise wörtlich zitierten - [X.]üssen des [X.]s ([X.]. v. 1. Juli 1994, [X.], [X.], 1219 und [X.]. v. 8. Mai 1998, [X.], [X.], 1126). Danach sei es für den geltend gemachten Anspruch unerheblich, ob die Antragsteller ihre Mitgliedschaft in der LPG [X.] gekündigt hätten oder nicht. 6 Den Antragstellern stehe ein Auskunftsanspruch auch in dem geltend gemachten Umfang zu. Das sei eine Folge des umfassenden Auskunfts- und Einsichtsrechts eines [X.] in alle für seinen Abfindungsanspruch maßgebenden Unterlagen, wie sie sich aus dem - wiederum auszugsweise wörtlich zitierten - [X.]uss des [X.]s vom 24. November 1993 ([X.], [X.], 262 = [X.]Z 124, 119 ff.) ergebe. 7 Das [X.] hat die Rechtsbeschwerde an den [X.] "nach § 24 Abs. 2 Ziff. 1 [X.]" zugelassen. 8 - 5 - II[X.] 1. [X.] ist statthaft und auch im Übrigen zulässig. 9 a) Der letzte Satz der Begründung der Entscheidung ist nach der sich aus dem Wortlaut ergebenden objektiven Erklärungsbedeutung für einen [X.] so zu verstehen, dass das Beschwerdegericht das Rechtsmittel zugelassen hat (§ 24 Abs. 1 Satz 1 [X.]). 10 Für eine offenbare Unrichtigkeit nach § 319 Abs. 1 ZPO wegen einer versehentlichen Abweichung des Erklärten von dem Gewollten, die hier darin bestehen könnte, dass bei dem Abfassen der Gründe das Fehlen des Wortes "nicht" übersehen worden ist, fehlt es an hinreichenden Anhaltspunkten. 11 Zwar enthält der Satz über die Zulassung mit dem Hinweis auf § 24 Abs. 2 Nr. 1 [X.] ein verwirrendes Element, weil diese Norm gerade einen der beiden Fälle regelt, in denen die Rechtsbeschwerde - obwohl sie von dem [X.] nicht zugelassen worden ist - dennoch zulässig ist. Näheren Aufschluss über die Absicht des [X.] ergäbe zwar die nach § 21 Abs. 2 Satz 2 [X.] vorgeschriebene Rechtsmittelbelehrung, aus der sich üblicherweise ersehen lässt, ob die Rechtsbeschwerde zugelassen wurde oder nicht (zu den verschiedenen Inhalten der Rechtsmittelbelehrungen: Barnstedt/ [X.], aaO, § 21, Rdn. 65 bis 67). Eine solche enthält der angefochtene Be-schluss jedoch nicht; zudem ist aus der Akte nicht zu ersehen, dass der An-tragsgegnerin überhaupt eine Rechtsmittelbelehrung erteilt wurde. 12 - 6 - Aus dem Zusammenhang der Entscheidungsgründe selbst ergeben sich keinerlei Hinweise auf die Erwägungen, von denen das Beschwerdegericht bei der Fassung des die Zulassung der Rechtsbeschwerde betreffenden Schluss-satzes sich hat leiten lassen. Für einen Außenstehen ist daher von dem tat-sächlich Erklärten auszugehen, dass die Rechtsbeschwerde zugelassen [X.] ist. 13 b) Diese Zulassung bindet den [X.]. 14 aa) Die Gründe für eine Zulassung der Rechtsbeschwerde, die das [X.] nach § 24 Abs. 1 Satz 2 [X.] nur bei grundsätzlicher Bedeu-tung der Rechtssache aussprechen darf, sind zwar weder dargelegt noch er-sichtlich. Der [X.] kann aber eine Entscheidung des [X.], die Rechtsbeschwerde zuzulassen, nicht überprüfen, mit der Folge, dass eine im Vertrauen auf die Zulassung eingelegte Rechtsbeschwerde nachträglich un-statthaft werden könnte ([X.], [X.]. v. 29. November 1996, [X.], [X.], 134). 15 [X.]) [X.] ist schließlich auch nicht - wie die [X.] in ihrer Erwiderung meinen - deswegen unstatthaft, weil das Beschwerdege-richt mit dem Zitat von § 24 Abs. 2 Nr. 1 [X.] das Rechtsmittel nur unter den Voraussetzungen einer Divergenzbeschwerde zugelassen habe, welche von der Rechtsbeschwerde jedoch nicht dargelegt worden seien. Die nicht oder falsch begründete Zulassung führt nicht dazu, dass an eine Rechtsbeschwerde dieselben Darlegungsanforderungen wie bei einer nicht zugelassenen Rechts-beschwerde zu stellen wären. 16 Hätte das Berufungsgericht die von ihm ausgesprochene Zulassung auf eine Abweichung von Entscheidungen des [X.]es oder anderer Oberlandesgerichte stützen wollen, läge vielmehr eine der Art nach unzulässi-17 - 7 - ge, weil in § 24 [X.] nicht vorgesehene Zulassung vor (Barnstedt/[X.], aaO, Rdn. 14, 16). Ob die Zulassung für den [X.] dann nicht bindend wäre (so Barnstedt/[X.], aaO; vgl. für das Revisionsverfahren: [X.], Urt. v. 25. Mai 1970, [X.], NJW 1970, 1549, 1550), kann hier dahinstehen. Denn aus dem Umstand, dass die gesamten Gründe des angefochtenen [X.] fast ausschließlich aus Auszügen von drei Entscheidungen des Se-nats bestehen, geht hervor, dass das Beschwerdegericht gemeint hat, nicht von der Rechtsprechung des [X.]s abzuweichen. c) Im Übrigen ist die Rechtsbeschwerde form- und fristgerecht eingelegt und begründet worden. 18 2. [X.] hat nur zu einem Teil Erfolg. 19 a) Sie ist unbegründet, soweit sie sich gegen die in dem angefochtenen [X.]uss ausgesprochenen Verpflichtungen wendet, nach der die [X.] den Antragstellern die Jahresabschlüsse mit den Bilanzen für die [X.] 2005 bis 2007 in Ablichtung vorzulegen und ihnen Einsicht in die Bücher und die Papiere der [X.] zu gewähren hat. 20 aa) Entgegen der Ansicht des [X.] hat der [X.] aller-dings bisher noch nicht entschieden, dass den Mitgliedern der [X.] nach § 242 BGB ein Anspruch auf Auskunft durch Vorlage der nach der [X.] gemäß § 89 Satz 2 Halbs. 2 [X.] von den [X.] zu erstellenden Abschlüsse und durch Einsicht in die Bücher und Papiere über die im Liquidationsstadium ausgeführten Geschäfte zusteht. 21 (1) Aus der von dem Beschwerdegericht zitierten Entscheidung des Se-nats ([X.]Z 124, 199 ff.) ergibt sich das nicht. Darin ist der Auskunftsanspruch zur Berechnung eines dem Grunde nach bereits bestehenden Abfindungsan-22 - 8 - spruchs des Mitglieds bejaht worden. Dieser erstreckt sich dann auf die Vorlage der das abfindungsrelevante Eigenkapital bestimmenden Bilanz (§ 44 Abs. 6 Satz 1 [X.]AnpG) sowie auf Einsicht in alle dafür bedeutsamen Unterlagen (Se-nat, [X.]Z 124, 199, 202). Dieser Auskunftsanspruch dient der Vorbereitung der Durchsetzung ei-nes gesetzlichen Abfindungsanspruchs ([X.], [X.]. v. 24. November 1993, [X.], [X.] 1994, 630, 631). Er setzt voraus, dass ein Leistungsanspruch dem Grunde nach besteht und nur dessen Inhalt noch offen ist ([X.], [X.]. v. 5. März 1998, [X.], [X.] 1999, 370; [X.]. v. 28. November 2008, [X.], [X.], 264, 268); dem Auskunftsanspruch kommt insofern ledig-lich eine Hilfsfunktion für die Durchsetzung eines Leistungsanspruchs zu (vgl. [X.], [X.]. v. 16. Juni 2000, [X.], [X.] 2001, 51, 52; [X.]. v. 28. November 2008, [X.], aaO). Darin unterscheidet sich der [X.] aus § 242 BGB von den auf der Mitgliedschaft beruhenden gesell-schaftsrechtlichen Informationsrechten (zu diesen allg.: [X.], [X.], 4. Aufl., § 21 III). 23 An einem solchen Anspruch fehlt es zurzeit. Dass die Antragsteller, die Mitglieder der sich in Liquidation befindlichen Antragsgegnerin sind, bereits jetzt einen fälligen Anspruch auf Auszahlung ihres Anteils an einem zu verteilenden Vermögen (§ 42 Abs. 1 Satz 1 i.V.m. § 91 Abs. 2 [X.]) haben, was die Tilgung oder Deckung der Schulden voraussetzte (dazu: [X.], [X.]. v. 1. Juli 1994, [X.], [X.] 1994, 365), ist nämlich weder vorgetragen noch ersichtlich. 24 (2) Auch in dem von dem Beschwerdegericht zitierten [X.]uss des [X.]s vom 8. Mai 1998 ([X.], [X.] 1998, 347, 348) ist nicht entschie-den worden, dass einem [X.] ein solcher Auskunftsanspruch auch in Bezug auf die Jahresabschlüsse und die Unterlagen zusteht, welche die [X.] - 9 - wicklung des Liquidationsverfahrens betreffen. Der [X.] hat zwar einen [X.] auf Auskunft auch gegenüber einer LPG in Liquidation [X.]. Die Auskunft dient dann jedoch der Durchsetzung des bereits fälligen An-spruchs des Mitglieds auf Feststellung des Anteils seiner Beteiligung an dem (nach Abschluss der Liquidation) zu verteilenden Vermögen ([X.], [X.]. v. 8. Mai 1998, [X.], aaO). Der prozentuale Anteil am Liquidationserlös ist jedoch nicht Gegenstand der Auskünfte, welche die Antragsgegnerin nach dem angefochtenen Be-schluss zu erteilen hat. Die Anteile der Mitglieder an dem zu verteilenden Er-gebnis der Liquidation bestimmen sich nämlich nach der ersten [X.] (§ 42 Abs. 1 Satz 1 [X.]AnpG i.V.m. § 91 Satz 1 [X.]). Die weiteren im Verlauf der Liquidation erstellten Jahresabschlüsse und die diesen zugrunde liegenden Unterlagen, um die es hier geht, sind dagegen für die Ermittlung der quotalen Beteiligung eines Mitglieds am künftigen Erlös aus der Liquidation der LPG ohne Bedeutung ([X.], [X.]. v. 20. November 2008, 5 W ([X.]) 6/08, Rdn. 49 - in juris veröffentlicht; im Ergebnis ebenso: [X.] [X.] 2003, 158, 159). Sie sind daher zur Information über den [X.] an einem [X.] ungeeignet ([X.], [X.]. v. 20. November 2008, 5 W ([X.]) 6/08, aaO). 26 [X.]) Die angefochtene Entscheidung ist jedoch in dem vorgenannten [X.] im Ergebnis richtig. Die Antragsteller können von der Antragsgegnerin so-wohl Abschriften der von den Liquidatoren nach § 89 Satz 2 Satzteil 2 [X.] jährlich aufzustellenden Abschlüsse als auch Einsicht in die Bücher und Papiere der Antragsgegnerin verlangen. 27 - 10 - (1) Ein [X.] ist von dem Unternehmen nicht nur über seine [X.] am (künftigen) Liquidationserlös, sondern auch über die voraussichtliche Hö-he seines Anspruchs zu informieren. Inhalt und Umfang der nach § 242 BGB zu erteilenden Auskunft über einen Anspruch (hier nach § 42 Abs. 1 Satz 1 [X.]AnpG i.V.m. § 91 [X.]) bestimmen sich danach, welcher Informationen durch das Unternehmen das [X.] bedarf, um seinen Anspruch berech-nen zu können. Dazu gehört, dass es über das im Zuge der Abwicklung für eine Aufteilung nach § 91 Abs. 1 [X.] verbleibende Vermögen und den Stand der Tilgung oder Deckung der Schulden informiert wird. Auf die [X.] und alle dieser zugrunde liegenden Unterlagen begrenzte Auskunfts- und Einsichtsrechte sind dafür unzureichend, weil die Höhe des An-spruchs des Mitglieds sich nicht allein nach dem anteiligen Wert der Beteiligung an der LPG bei Beginn der Liquidation bemisst. 28 (2) Der Auskunftsanspruch des Mitglieds über das zu verteilende Vermö-gen ist nicht bis zur Erstellung von Schlussbilanz und -abrechnung aufzuschie-ben und auf diese zu beschränken, wie die Rechtsbeschwerde meint. Zwar ist es richtig, dass der Anspruch des [X.] endgültig erst mit der [X.] berechnet werden kann. Daraus ergibt sich jedoch nicht, dass dem [X.] bis dahin (in diesem Fall also für einen Zeitraum von mittlerweile mehr als 18 Jahren) jedes schutzwürdige Interesse an der Vorlage der in einem laufenden Liquidationsverfahren zu erstellenden Jahresabschlüsse und auf Einsichtnahme in die Bücher und Papiere zur Berechnung seines An-spruchs am Liquidationserlös abzusprechen ist (so aber auch im Ergebnis: [X.], [X.]. v. 20. November 2008, 5 W ([X.]) 6/08, Rdn. 49 - in juris veröffentlicht). Die Versagung eines Auskunfts- und Einsichtsrechts in die im Liquidationsverfahren erstellten Jahresabschlüsse und die diesen zugrunde lie-genden Unterlagen (Bücher und Papiere der LPG) können dazu führen, dass es dem [X.] nach der Vorlage der letzten Bilanz und der Schlussabrech-29 - 11 - nung nicht mehr möglich ist, zu prüfen, ob der sich danach bestimmte auszu-schüttende Anteil an dem Vermögen der [X.] noch dem entspricht, was sich unter Anwendung der Grundsätze ordnungsgemäßer Buchführung ergäbe. Eine solche Prüfung nach vielen Jahren stieße vielmehr in der Regel auf un-überwindbare Schwierigkeiten, weil die in § 257 HGB bestimmten [X.] dann längst verstrichen sind und eine rückwirkende Aufklärung der der Schlussbilanz zugrunde liegenden Geschäftsvorfälle durch Befragen der an den Geschäftsvorgängen beteiligten Personen meist ohne Ergebnis bleiben wird. (3) Einem solchen Auskunftsrecht stehen die Vorschriften der in § 42 Abs. 1 [X.]AnpG in Bezug genommenen §§ 87 bis 93 [X.] nicht entgegen. Die Auskunfts- und Einsichtsrechte der [X.]er zur Berechnung ihrer ge-setzlichen Ansprüche sind nicht auf die im Genossenschaftsgesetz geregelten Rechte auf mündliche Auskunft in der Generalversammlung und auf Einsicht in die nach § 48 Abs. 3 [X.] auszulegenden Unterlagen (Jahresabschlüsse und Lageberichte) beschränkt (vgl. [X.], [X.]Z 124, 199, 203). Aus der Verwei-sung in § 42 Abs. 1 Satz 1 [X.]AnpG auf einzelne Bestimmungen des Rechts über die Liquidation einer Genossenschaft ergibt sich für den [X.] eine solche Beschränkung nicht. Der Einwand der Rechtsbeschwerde übersieht, dass das Auskunftsrecht nach § 242 BGB auf anderen Grundlagen beruht als die aus der Mitgliedschaft in der LPG entspringenden gesellschafts-rechtlichen Informationsrechte (siehe oben). 30 b) [X.] hat jedoch insoweit Erfolg, als das Beschwer-degericht die Antragsgegnerin auch zur Vorlage eines von ihr zu erstellenden Verzeichnisses über sämtliche Gegenstände der Geschäftstätigkeit der An-tragsgegnerin und zur Gewährung der Einsicht in alle im Liquidationsverfahren 31 - 12 - abgeschlossenen Geschäfte - auch durch von den Antragstellern beauftragte Vertreter - verpflichtet hat. (aa) [X.] verweist zu Recht darauf, dass die [X.] mit der sehr weiten Formulierung des [X.] eine Kon-trolle der Geschäftsführung der Liquidatoren erreichen wollen. Das ist aber nicht Zweck des Auskunftsanspruchs nach § 242 BGB, der nicht der Überwachung des Liquidationsverfahrens, sondern der Unterrichtung des Mitglieds über den Wert der Beteiligung am Liquidationserlös dient (vgl. [X.], [X.]. v. 8. Mai 1998, [X.], [X.] 1998, 347, 348). 32 Auskunft über die Jahresabschlüsse und Einsicht in die Bücher sind dem Mitglied im laufenden Liquidationsverfahren allein deshalb zu gewähren, um diesem eine Nachprüfung der für die Berechnung einer Ausschüttung maßgeb-lichen Unterlagen zu ermöglichen. Das Informationsrecht des Mitglieds gegen-über der [X.] wird durch diesen Zweck begrenzt. Eine sich daran orientie-rende Bestimmung des Anspruchs führt dazu, Inhalt und Umfang des [X.] nach § 242 BGB in die der Liquidationseröffnungsbilanz nach-folgenden Abschlüsse in Anlehnung an die Auskunfts- und Einsichtsrechte ei-nes Kommanditisten und eines stillen Gesellschafters (§§ 166 Abs. 1 und § 233 Abs. 1 HGB) zu bestimmen, denen keine Befugnis zur Kontrolle der laufenden Geschäftstätigkeit zusteht. Diese Auskunfts- und Einsichtsrechte dienen allein dem vermögensbezogenen Interesse an der Information über den Wert der [X.] ([X.]/Boujong/[X.]/[X.]/[X.], HGB, 2. Aufl., § 166 Rdn. 3). Das Einsichtsrecht erstreckt sich zwar auf alle Geschäftsunterlagen der Gesell-schaft, ist aber durch den Zweck begrenzt, eine sachgerechte Prüfung des [X.] zu ermöglichen (vgl. [X.]Z 25, 115, 120). 33 - 13 - Das Mitglied kann grundsätzlich selbst entscheiden, in welche Unterla-gen es Einsicht nehmen will; es ist Sache des Unternehmens, im Einzelfall die tatsächlichen Voraussetzungen für ein missbräuchliches, weil von dem [X.] nicht mehr gedecktes Einsichtsverlangen darzulegen (vgl. [X.]Z 25, 115, 121), wofür hier von der Antragsgegnerin weder etwas vorgetragen worden noch ersichtlich ist. Das Einsichtsrecht kann grundsätzlich nur durch das Mitglied persönlich ausgeübt werden, das allerdings - soweit es dafür Un-terstützung benötigt - einen vertrauenswürdigen Sachverständigen hinzuziehen kann (vgl. [X.]Z 25, 115, 120 und [X.], [X.]Z 124, 119, 204) 34 ([X.]) Da das Auskunftsrecht nach § 242 BGB nur in dem vorgenannten Umfang besteht, ist der angefochtene [X.]uss teilweise aufzuheben und die Verurteilung zur Auskunftserteilung und Einsichtsgewährung unter Änderung des erstinstanzlichen [X.]usses neu zu fassen. 35 - 14 - [X.] Die Festsetzung des Geschäftswerts beruht auf § 34 Abs. 2 [X.], die Kostenentscheidung auf § 44 Abs. 1 [X.]. 36 [X.] [X.] Vorinstanzen: AG [X.]-Schöneberg, Entscheidung vom 06.05.2008 - 70 [X.] 1/07 - KG [X.], Entscheidung vom 22.10.2008 - 8 W[X.] 1/08 -

Meta

BLw 25/08

24.04.2009

Bundesgerichtshof Senat für Landwirtschaftssachen

Sachgebiet: False

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 24.04.2009, Az. BLw 25/08 (REWIS RS 2009, 3857)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2009, 3857

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