Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 09.12.2010, Az. IX ZR 44/10

IX. Zivilsenat | REWIS RS 2010, 566

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[X.]IM NAMEN [X.]ES VOLKES URTEIL [X.] Verkündet am: 9. [X.]ezember 2010 [X.] Justizangestellte als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle in dem Rechtsstreit Nachschlagewerk: ja [X.]: nein [X.]R: ja[X.] § 59a; [X.]. 1 § 3 Nr. 2, § 5 Nr. 2; [X.] § 5; BGB § 675 Abs. 1 Eine aus Rechtsanwälten und [X.]euerberatern bestehende gemischte Sozietät konnte sich auch vor dem Inkrafttreten des [X.] Mandanten ge-genüber zur Erbringung anwaltlicher [X.]ienstleistungen verpflichten. BGB §§ 133 [X.], 157 [X.], 164 Abs. 2 Hat ein Mandant eine Beratersozietät mit einer Rechtsdienstleistung beauftragt, so kommt ein im engen zeitlichen [X.] daran erteiltes [X.] im Zweifel wiederum mit der Sozietät und nicht mit dem angesprochenen Sozius zustande. [X.], [X.]eil vom 9. [X.]ezember 2010 - [X.] - [X.] - 2 - [X.]er [X.]. Zivilsenat des [X.] hat auf die mündliche Verhandlung vom 9. [X.]ezember 2010 durch [X.] [X.], [X.], Prof. [X.]r. Gehrlein, [X.] und die Richterin [X.] für Recht erkannt: Auf die Revision der Klägerin wird das [X.]eil der 5. Zivilkammer des [X.] vom 1. Februar 2010 aufgehoben und die Sache zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Revisionsverfahrens, an das Berufungsgericht zu-rückverwiesen. Von Rechts wegen Tatbestand: [X.]ie Beklagte ließ sich zwischen Februar und Mai 2008 von der [X.]bei der Errichtung eines Testaments und der Abfassung einer General- und Vorsorgevollmacht beraten. Rechtsanwältin [X.]suchte hierzu die Beklagte wie bei früheren Anlässen in der Wohnung auf. Zum Zeitpunkt der Beratung war die Rechtsanwältin [X.]
Gesellschafterin der klagenden [X.], die als Gesellschaft bürgerlichen Rechts organisiert ist. [X.]ie Beklagte hatte sich von dieser Kanzlei in Person der Rechtsanwältin [X.] seit dem Jahre 2005 mehrfach vertreten lassen. Unter anderem hatte die Beklagte am 20. September 2007 einen Vollmachtsvordruck der Klägerin in Sachen der [X.]und [X.]unterzeichnet sowie wiederholt 1 - 3 - Rechnungen der Klägerin beglichen, zuerst eine solche vom 7. Juni 2005 für steuerliche Beratung. [X.]ie Rechtsanwältin [X.] schied Ende Juli 2008 aus der Klägerin aus und rechnete unter Mitteilung dieser Tatsache das streitige Mandat gegenüber der Beklagten ab, welche diese Rechnung durch Überweisung vom 8. August 2008 beglich. [X.]ie wenige Tage später erteilte Rechnung der Klägerin bezahlte die Beklagte nicht. [X.]ie zuletzt auf Entrichtung der gesetzlichen Gebühren nebst vorgerichtlichen Kosten gerichtete Klage ist in den Tatsacheninstanzen erfolglos geblieben. Mit der vom Berufungsgericht zugelassenen Revision verfolgt die Klägerin den Vergütungsanspruch in Höhe von 1.641,96 • nebst vorgerichtli-chen Kosten von 202,90 • weiter. 2 Entscheidungsgründe: [X.]ie Revision ist begründet. In der Sache selbst ist der Rechtsstreit noch nicht spruchreif. 3 [X.] [X.]ie Parteien haben in den Tatsacheninstanzen darüber gestritten, wer Vertragspartner der Beklagten geworden ist. [X.]ie Beklagte hat ferner eingewen-det, nach Mitteilung vom Ausscheiden aus der Klägerin an Rechtsanwältin [X.] die Mandatsvergütung jedenfalls befreiend geleistet zu haben. 4 - 4 - [X.]as Berufungsgericht hat nach Beweiserhebung des Amtsgerichts und Anhörung der Beklagten als zweifelhaft erachtet, ob nach dem objektiven Inhalt der beiderseitigen Willenserklärungen die Beklagte die Klägerin mit ihrer Bera-tung beauftragt habe. Ein innerer Wille zu einer solchen Auftragserteilung habe jedenfalls auf Seiten der Beklagten nicht bestanden. Gegen eine Auftragsertei-lung an die Klägerin spreche vor allem, dass seinerzeit keine weiteren Rechts-anwälte in der Sozietät der Klägerin tätig gewesen seien. Ein im Februar 2008 der Klägerin erteilter [X.] wäre daher nach dem noch [X.] [X.] und § 134 BGB nichtig gewesen. Eine [X.] habe nach Art. 1 § 3 Nr. 2 [X.] aus-schließlich für Rechtsanwaltsgesellschaften gemäß § 59c [X.] bestanden, nicht jedoch für Sozietäten als Gesellschaften bürgerlichen Rechts. Eine [X.] Befreiung zugunsten dieser Rechtsform könne nur in Betracht gezogen wer-den, wenn sämtliche Gesellschafter persönlich zur Rechtsberatung befugt [X.]. [X.]as gelte für die Klägerin, die sich mit Ausnahme der tätig gewordenen Rechtsanwältin aus [X.]euerberatern zusammensetzte, nicht. 5 I[X.] [X.]as Verständnis des Art. 1 § 3 Nr. 2 [X.], auf welches das angefoch-tene [X.]eil gestützt ist, kann zwar aus den Grundsätzen hergeleitet werden, die der [X.] in seiner vom Berufungsgericht angeführten Entschei-dung zu § 3 [X.]BerG entwickelt hat ([X.], [X.]. v. 26. Januar 2006 - [X.] ZR 225/04, [X.], 830 f, Rn. 11, 15). Sozietäten in Form einer Gesellschaft bürgerlichen Rechts fielen so gesehen weder unter § 3 Nr. 3 [X.]BerG noch unter Art. 1 § 3 Nr. 2 [X.]. Eine analoge Erstreckung dieser Vorschriften auf rechtsfähige Personengesellschaften (§ 14 Abs. 2 BGB) wie die [X.] - 5 - schaft bürgerlichen Rechts seit [X.] 146, 341 wurde allenfalls dann für [X.] gehalten, wenn sämtliche Gesellschafter in eigener Person zu der Be-rufsausübung befugt seien, die Gegenstand des Mandates war. Eine gemischte Sozietät aus Rechtsanwälten und [X.]euerberatern könnte danach zwar selbst steuerberatende Mandate übernehmen, weil Rechtsanwälte zu dieser Tätigkeit nach § 3 Nr. 1 [X.]BerG gleichfalls befugt sind. [X.]ie Erteilung allgemein rechtsbe-ratender Mandate wäre jedoch nichtig, so lange [X.]euerberater nach Art. 1 §§ 1, 3 Nr. 2, § 5 Nr. 2 [X.] und § 5 [X.] an ihrer Übernahme gehindert sind (vgl. [X.] [X.][X.]R 2006, 1155, 1156). [X.]ie dargelegte Sichtweise teilt der [X.] nach weiterer Prüfung jedoch nicht. Bereits seit Einfügung von § 59a in die Bundesrechtsanwaltsordnung durch Art. 1 Nr. 24 des [X.] und Patentanwälte vom 2. September 1994 ([X.] I S. 2278) sind So-zietäten von Rechtsanwälten und [X.]euerberatern zur gemeinschaftlichen Be-rufsausübung im Rahmen der eigenen beruflichen Befugnisse gesetzlich aner-kannt. Entgegen der zu den §§ 44b [X.], 56 Abs. 4 [X.]BerG, § 51 [X.] ver-tretenen Auffassung des [X.]es ([X.]. v. 26. Januar 2006, aaO Rn. 12) hat [X.] Vorschrift nicht nur die Sozietätsfähigkeit der rechtsberatenden Berufe im Rahmen von Art. 9 Abs. 1 GG gesetzlich ausgestaltet, sondern auch Bedeutung im Schrankensystem der berufsrechtlichen Vertragsfreiheit rechtsberatender Gesellschaften. 7 [X.]er Gesetzgeber hat die §§ 59a [X.], 56 [X.]BerG, 44b [X.] nicht ge-ändert, nachdem sich in der Rechtsprechung die Rechtsfähigkeit der Gesell-schaft bürgerlichen Rechts und der so organisierten Rechtsberatersozietäten durchgesetzt hatte. So wie die Koalitionsfreiheit des Art. 9 GG den Schutz der spezifisch koalitionsgemäßen Betätigung umfasst (grundlegend [X.] 4, 96, 8 - 6 - 101 f, 106; 17, 319, 333; 18, 18, 26), so muss deshalb die Sozietätsfreiheit der Angehörigen rechtsberatender Berufe im Blick auf die Art. 2 Abs. 1, Art. 9 Abs. 1 und Art. 12 Abs. 1 GG das Recht zur typischen Betätigung vom Gesetz zugelassener Rechtsberatersozietäten einschließen, sofern diese rechtsfähig sind. [X.]iese Betätigung ist insbesondere der Abschluss und die Erfüllung von Verträgen über rechtsberatende und rechtsbetreuende [X.]ienstleistungen, wobei die Erbringung allgemeiner Rechtsdienstleistungen durch § 59a Abs. 1 Satz 1 [X.], Art. 1 § 3 Nr. 2, § 5 Nr. 2 [X.] und § 5 [X.] den Gesellschaftern [X.] bleibt, die Rechtsanwälte sind. Insoweit bewendet es bei der [X.] Rechtsprechung, wenn ein Mandat das berufsrechtlich zulässige Tätigkeits-feld des zu seiner Wahrnehmung eingeschalteten Sozietätsangehörigen über-schreitet, etwa weil der Anstellungsvertrag für den Geschäftsführer einer GmbH nach dem Willen des Mandanten von einem [X.]euerberater der Sozietät entwor-fen werden soll (vgl. [X.], [X.]. v. 16. [X.]ezember 1999 - [X.] ZR 117/99, [X.], 1333, 1335; v. 17. Februar 2000 - [X.] ZR 50/98, [X.], 1560 f). [X.]ie Vorschrift des Art. 1 § 3 Nr. 2 [X.] betraf nur die Tätigkeit natürlicher und [X.] Personen, die unter den gesetzlichen Voraussetzungen selbst zur anwaltlichen Berufsausübung zugelassen werden können. [X.]ie Revisionserwiderung führt dagegen ohne Erfolg den Schutzzweck der [X.] über die Rechtsanwaltsgesellschaft (§§ 59c bis 59f [X.]) ins Feld, und zwar insbesondere § 59e Abs. 2 und § 59f Abs. 1 [X.], welche die Leitungsmacht der Rechtsanwälte in einer zugelassenen [X.] voraussetzen. Für eine analoge Erstreckung dieser Vorschrif-ten auf die gemischte Rechtsberatersozietät des § 59a [X.] fehlt der [X.], weil die Sozietät trotz Rechtsfähigkeit nicht Träger der Berufszulassung ist, sondern sich in ihrer Tätigkeit auf die Berufszulassung ihrer Gesellschafter stützt und in deren Grenzen zu bewegen hat. [X.] man die genannte Analogie 9 - 7 - gleichwohl für möglich, könnte sie nicht rechtfertigen, die Übernahme allgemei-ner Rechtsdienstleistungsmandate durch eine gemischte Beratersozietät aus-zuschließen, sofern auch in dieser die Leitungsmacht der anwaltlichen Gesell-schafter im Einzelfall gesichert wäre. Jedoch kommt es darauf im Ergebnis nicht an. Bei der als GmbH organisierten Rechtsanwaltsgesellschaft haften die Gesellschafter, gleichviel ob Rechtsanwälte oder andere Personen, für [X.] anwaltlicher [X.]ienstleistungen der Gesellschaft nicht. [X.]ie Beachtung der anwaltlichen Sorgfaltspflichten kann gegen denkbare berufs-fremde Einflüsse innerhalb der Rechtsanwaltsgesellschaft deshalb nur abge-schirmt werden, wenn die anwaltliche Leitungsmacht gesichert ist. [X.]ie anwaltli-che Tätigkeit innerhalb der gemischten Rechtsberatersozietät, die allgemeine Rechtsdienstleistungen erbringt, bedarf einer ähnlichen Abschirmung nicht in gleichem Maße. Selbst wenn es für die Gesellschafterhaftung bei dem früher durch [X.]oppelverpflichtung gemäß § 714 BGB gezogenen Haftungsrahmen un-ter Beschränkung auf die berufsangehörigen Gesellschafter bleiben müsste, was hier offen bleiben kann, würde der haftungsrechtliche Schutz der Mandan-ten durch die Zulassung allgemeiner Rechtsdienstleistungsverträge mit ge-mischten Beratersozietäten im Vergleich mit dem bisherigen Rechtszustand nicht in Frage gestellt. Zusätzlich gewinnt der Mandant hierdurch die [X.] als unmittelbaren Haftungsschuldner, wenn er dieser und nicht nur einem anwaltlichen Gesellschafter das Mandat erteilt. Schon diese Sanktions-drohungen begünstigen generalpräventiv eine sozietätsinterne Organisation und Leitung, welche dem Gebot des § 30 [X.] entspricht und die Erfüllung der anwaltlichen Sorgfaltspflichten gegenüber [X.] Einflüssen stärkt. Erst recht, wenn auch die hier noch nicht entscheidungserhebliche Frage zu bejahen ist, dass § 128 HGB für die persönliche Haftung aller (auch der nicht 10 - 8 - anwaltlichen) Gesellschafter einer Rechtsberatersozietät bei Schlechterfüllung anwaltlicher [X.]ienstleistungen entsprechend angewendet werden muss (vgl. § 51a Abs. 2 [X.]), kann die Mandatserteilung an die Sozietät typischerweise nur im Interesse des Mandanten liegen. Schon jetzt ist deshalb § 59a [X.] verfassungskonform auch im Blick auf die Zwecke des gesetzlichen Berufs-rechts dahin auszulegen, dass der Gesetzgeber den Weg zur Übernahme [X.] Mandate durch die gemischte Rechtsberatersozietät in den gezoge-nen Grenzen frei gemacht hat. [X.]er [X.] schließt sich damit im Ergebnis der überwiegend auch im rechtswissenschaftlichen Schrifttum inzwischen vertretenen Auffassung an ([X.] in Henssler/Prütting [X.] 3. Aufl. § 59a Rn. 71; Vollkommer/[X.], [X.]. § 4 Rn. 20; [X.]/[X.]/[X.], [X.]. § 12 Rn. 60 und § 36 Rn. 23; [X.] in [X.]/[X.]/Terbille, Haftung des Rechtsanwalts 8. Aufl. Rn. 123; [X.] AnwBl. 2010, 449, 454; ebenso Sieg in Zugehör/[X.]/Sieg/[X.], [X.] der Anwaltshaftung 2. Aufl. Rn. 354 unter Annahme einer subjektiven [X.] auf die Berufsträger; a.A. [X.] [X.][X.]R 2009, 2391, 2395 f; Matz/[X.], 1406, 1413). [X.]iese Auffassung vermeidet auch die Schwierigkeiten, die für laufende Mandatsverhältnisse entstehen wür-den, wenn eine Rechtsanwaltsgesellschaft die Form wechselt oder eine vormals reine Anwaltssozietät [X.]euerberater oder Wirtschaftsprüfer aufnimmt. 11 In seinem [X.]eil vom 26. Januar 2006 (aaO) zu § 3 [X.]BerG hat sich der [X.] mit dem Ineinandergreifen der unterschiedlichen Ebenen des Sozietäts-rechts, welches die Berufsausübung zugelassener Berufsträger regelt, und dem Berufszulassungsrecht, welches sich auf Sozietäten nicht erstreckt, nicht ab-schließend befasst. Soweit seine damaligen Grundsätze mit seiner [X.] - gen Entscheidung nicht im Einklang stehen, hält der [X.] an ihnen nicht fest. [X.]as [X.]eil des [X.] vom 23. Juli 1998 ([X.], 153) betraf nur die damalige Unzulässigkeit der [X.]euerberatung durch eine nicht als [X.] anerkannte Partnerschaftsgesellschaft und ist in seinen Grundlagen mit der Einfügung des gegenwärtigen § 3 Nr. 2 [X.]BerG durch Art. 1 Nr. 2 des 7. [X.] vom 24. Juli 2000 ([X.] I S. 874) überholt. Nach § 59a [X.] in der Auslegung des [X.]s kann das auf dem [X.] der geltungserhaltenden Vertragsauslegung oder Umdeutung (§ 140 BGB) beruhende Berufungsurteil mit der dort gegebenen Begründung nicht [X.] bleiben. 13 II[X.] [X.]as Berufungsurteil stellt sich auch nicht aus anderen Gründen als rich-tig dar (§ 561 ZPO). 14 1. [X.]er objektive Gehalt der Willenserklärungen, welche die Beklagte und die Rechtsanwältin [X.] durch schlüssiges Handeln gewechselt haben, deutete auf ein Vertretergeschäft, durch welches das erteilte Mandat für die klagende Sozietät entgegengenommen worden ist. Entgegen der früheren Rechtslage, in der zwischen der Alleinverpflichtung des Sozius und einer [X.]oppelverpflichtung zu entscheiden war, welche die berufsangehörigen Mitglieder der Sozietät [X.], so dass für die [X.] des § 164 Abs. 2 BGB kein Raum war, liegt dies bei der jetzt gegebenen Alternative eines Eigengeschäfts oder eines Vertretungsgeschäfts für die Sozietät im Ausgangspunkt anders. Inwieweit sich danach gleichwohl die bisher im Zweifel angenommene [X.]oppelverpflichtung 15 - 10 - (grundlegend [X.], [X.]. v. 6. Juli 1971 - [X.], NJW 1971, 1801, 1802; zur gemischten Sozietät zuletzt ferner [X.], [X.]. v. 26. Juni 2008 - [X.] ZR 145/05, [X.], 1563 Rn. 8 f; v. 5. Februar 2009 - [X.] ZR 18/07, [X.], 669 Rn. 9 f) bei einem Erstmandat nach der Interessenlage der Beteiligten in eine typischerweise eingegangene Verpflichtung der rechtsfähigen Sozietät verschiebt, braucht an dieser [X.]elle nicht vertieft zu werden (die [X.] zugunsten des [X.] befürworten in Fortschreibung der bisherigen Rechtsprechung etwa Sieg, aaO; [X.], aaO Rn. 116; Vollkommer/Gre-ger/Heinemann, aaO Rn. 7). [X.]ie Beklagte hat im Februar 2008 ein [X.] erteilt, welches sich zeitlich eng an das am 31. [X.]ezember 2007 beendete, am 22. Januar 2008 ab-gerechnete [X.] der Sozietät anschloss. Auch das [X.] bezog sich auf einen Gegenstand der allgemeinen Rechtsdienstleistung, zu welcher berufsrechtlich innerhalb der Klägerin nur die Rechtsanwältin [X.] tätig werden konnte. [X.]er [X.] hat bereits in seinem [X.]eil vom 5. Februar 2009 ([X.] Rn. 12) angenommen, dass ein [X.] im Zweifel die gleiche Person verpflichtet wie das [X.]. Ist bisheriger Vertragspartner ein sozie-tätsangehöriger Anwalt, so wird ihm auch das [X.] erteilt, wenn beim Vertragsschluss nicht erkennbar zum Ausdruck kommt, dass das [X.] der Sozietät übertragen und von ihr entgegengenommen werden soll. [X.]iese Auslegungshilfe ist trotz der gesetzlichen [X.] des § 164 Abs. 2 BGB auch umzukehren. War bereits das zeitlich nahe vorausgehende Vorläuferman-dat bei gleichen berufsrechtlichen Beschränkungen der Sozietät erteilt, so gilt dies im Zweifel auch für das [X.]. Wenn beide Mandate noch dazu die gleiche rechtliche Angelegenheit betroffen haben, wie in dem Entscheidungs-sachverhalt des [X.]surteils vom 5. Februar 2009, so erschwert dies eine streitige Feststellung, trotzdem habe ein von der Regel abweichender Wechsel 16 - 11 - des beauftragten [X.] vom Sozius zur Sozietät oder umgekehrt stattgefunden. Voraussetzung für die Anwendung der Kontinuitätsregel ist die Identität oder Ähnlichkeit der Mandatsgegenstände jedoch nicht. [X.]iese Regel wird im [X.]reitfall überdies dadurch gestützt, dass es Rechtsanwältin [X.] nach Vortrag der Beklagten für nötig hielt, ihr mit Übersendung der Rechnung Anfang August 2008 mitzuteilen, dass sie aus der Klägerin ausgeschieden sei. 2. [X.]er objektive Erklärungsinhalt spricht mangels anderweitiger eindeuti-ger Anhaltspunkte mithin dafür, dass die Beklagte auch den Beratungsauftrag vom Februar 2008 wie unstreitig das [X.] der Klägerin erteilt und diese ihn durch stellvertretendes Handeln der Rechtsanwältin [X.] angenom-men hat. Gleichwohl ist der Rechtsstreit in der Sache selbst nicht spruchreif. 17 Für die Abgrenzung zwischen Vertretungs- und Eigengeschäft gelten die allgemeinen Auslegungsgrundsätze, soweit nicht die [X.] des § 164 Abs. 2 BGB eingreift. Sind der Mandant und ein sozietätsangehöriger Rechts-anwalt von dem übereinstimmenden inneren Willen geleitet, ein neues Mandat ohne Rücksicht auf etwaige Vorläufer nur dem angesprochenen Rechtsanwalt zu erteilen, so ist dieser Wille gegenüber einem aus der Kontinuitätsregel abge-leiteten objektiven Erklärungsinhalt vorrangig (vgl. [X.], [X.]. v. 26. April 1978 - [X.], [X.] 71, 243, 247; v. 23. Januar 1986 - [X.] ZR 46/85, NJW 1986, 1681, 1683; v. 26. Februar 1987 - [X.] ZR 98/86, NJW 1987, 1629, 1630 unter I[X.] 1. vor a). [X.]ie für das Zustandekommen eines [X.] be-weisbelastete Klägerin hat demnach auszuräumen, dass die Rechtsanwältin [X.] im Februar 2008 das streitige Mandat, welches die Beklagte ihr erteilen wollte, nicht auch für sich allein entgegenzunehmen beabsichtigte. [X.] dazu hat das Berufungsgericht nicht getroffen. Es verneint lediglich einen übereinstimmenden inneren Willen der Beklagten und der Rechtsanwältin [X.] 18 - 12 - des Inhaltes, dass die Klägerin Vertragspartnerin werden sollte. [X.]anach kommt sowohl in Betracht, dass ein übereinstimmender innerer Wille der Beteiligten dahin ging, das neue Mandat Rechtsanwältin [X.]statt der Klägerin zu ertei-len, als auch, dass ein übereinstimmender innerer Wille der Beteiligten fehlte. [X.]er übereinstimmende innere Wille zu einem Eigenmandat der Rechtsanwältin [X.] kann auch noch nicht daraus entnommen werden, dass diese das Mandat im August 2008 für sich abgerechnet und die Beklagte die Vergütung an Rechtsanwältin [X.] überwiesen hat. [X.]enn die Klägerin hat die [X.] an die Beklagte bei sich in den vorgelegten Leistungsaufzeichnungen gleichfalls erfasst. Wenn dies auf Veranlassung der Rechtsanwältin [X.] ge-schehen ist, muss bei ihr zum maßgebenden Zeitpunkt der innere Wille auf die Entgegennahme eines [X.] gerichtet gewesen sein. 3. Eine befreiende Leistung der Beklagten auf die Klagforderung durch Überweisung an Rechtsanwältin [X.] mit Auftrag vom 8. August 2008 ist [X.]. [X.]ie Klägerin hat eine Abtretung dieser Forderung an Rechtsan-wältin [X.]im Zuge der Auseinandersetzung gemäß § 738 BGB nach dem Ausscheiden ihres Sozietätsmitglieds der Beklagten nicht angezeigt. [X.]ie [X.] konnte daher durch § 409 BGB nicht geschützt werden. Sie hat auch 19 - 13 - einen Forderungsübergang von der Klägerin an Rechtsanwältin [X.] nicht ein-gewendet. [X.] Raebel Gehrlein

[X.] [X.]
Vorinstanzen: [X.], Entscheidung vom 04.06.2009 - 6 [X.] 1023/08 - [X.], Entscheidung vom 01.02.2010 - 5 S 24/09 [X.] -

Meta

IX ZR 44/10

09.12.2010

Bundesgerichtshof IX. Zivilsenat

Sachgebiet: ZR

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 09.12.2010, Az. IX ZR 44/10 (REWIS RS 2010, 566)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2010, 566

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