Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 29.09.2003, Az. AnwZ (B) 24/00

Senat für Anwaltssachen | REWIS RS 2003, 1454

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[X.] ([X.]) 24/00vom29. September 2003in dem [X.]:ja[X.]GHZ:nein[X.]GHR:ja [X.]RAO § 59a Abs. 1 und 4a)Ein Rechtsanwalt kann mit einer in der Rechtsform der [X.] geführten Steuerberatungsgesellschaft eine [X.]ürogemeinschaftbilden.b)Eine derartige [X.]ürogemeinschaft ist jedoch dann unzulässig, wenn [X.] zugleich Mitglied dieser Steuerberatungsgesellschaft ist.[X.]GH, [X.]eschl. v. 29. September 2003 - [X.] ([X.]) 24/00 - AGH [X.]aden-Württembergwegen Zulässigkeit einer [X.]ürogemeinschaftmit einer Steuerberatungsgesellschaft- 2 -Der [X.]undesgerichtshof, [X.], hat durch die VorsitzendeRichterin am [X.]undesgerichtshof [X.], [X.], die RichterinDr. [X.] und [X.] Frellesen sowie die Rechtsanwälte Dr. Schott,[X.] und [X.] am 29. September 2003beschlossen:Auf die sofortige [X.]eschwerde der Antragsgegnerin wird unterZurückweisung des weitergehenden Rechtsmittels der [X.]eschlußdes Ersten Senats des [X.]s [X.]aden-Württembergvom 10. März 2000 insoweit aufgehoben, als dem Feststellungs-begehren der Antragstellerin stattgegeben worden ist.Der Antrag festzustellen, daß die von der Antragstellerin und [X.] [X.]. und Partner in [X.]. ge-führte [X.]ürogemeinschaft berufsrechtlich zulässig ist, wird [X.].Gerichtliche Gebühren und Auslagen werden nicht erhoben. Au-ßergerichtliche Auslagen sind nicht zu erstatten.Der Geschäftswert für das [X.]eschwerdeverfahren wird [X.] DM (= 12.782,30 - 3 -Gründe:[X.] als Rechtsanwältin beim [X.]und beim Land-gericht [X.]zugelassene Antragstellerin gründete zusammen mit [X.], einem Steuerberater, eine Partnerschaftsgesellschaft, die als [X.] zugelassen ist. Die Antragstellerin ist am [X.] mit 2 % beteiligt; die übrigen Anteile hält der Steuerberater. Im [X.] 1999 bildete die Antragstellerin mit dieser Steuerberatungsgesellschafteine [X.]ürogemeinschaft und informierte die Antragsgegnerin hierüber.Mit Verfügung vom 9. Dezember 1999 beanstandete die Antragsgegne-rin diesen Zusammenschluß als berufsrechtlich unzulässig und forderte [X.] auf, die [X.]ürogemeinschaft bis zum 31. Januar 2000 aufzulösen.Auf Antrag der Rechtsanwältin hat der [X.] diese Verfügungaufgehoben und festgestellt, daß die [X.]ürogemeinschaft der Antragstellerin mitder Steuerberatungsgesellschaft berufsrechtlich zulässig sei. Gegen dieseEntscheidung richtet sich die zugelassene sofortige [X.]eschwerde der [X.].[X.] gemäß § 223 Abs. 3 [X.]RAO statthafte, form- und fristgerecht einge-legte Rechtsmittel ist teilweise [X.] 4 -1.Soweit sich die Antragsgegnerin dagegen wendet, daß der [X.] ihren [X.]escheid vom 9. Dezember 1999 aufgehoben hat, ist der [X.]e-schwerde schon deshalb der Erfolg zu versagen, weil die [X.]undesrechtsan-waltsordnung dem Vorstand einer Rechtsanwaltskammer nicht das Recht ver-leiht, einem Rechtsanwalt aufzugeben, eine bestehende [X.]ürogemeinschaftbinnen einer bestimmten Frist aufzulösen.Der Senat hat nach Erlaß des angefochtenen [X.]eschlusses des Anwalts-gerichtshofs entschieden, daß die [X.]undesrechtsanwaltsordnung dem [X.] Rechtsanwaltskammer keine Rechtsgrundlage dafür gibt, anwaltlichenVerstößen gegen berufsrechtliche [X.]estimmungen mit Ge- oder Verbotsverfü-gungen zu begegnen (Senatsbeschlüsse vom 25. November 2002 - [X.] ([X.])8/02 - NJW 2003, 504 und [X.] ([X.]) 41/02 - [X.]RAK-Mitt. 2003, 82, zur [X.] in [X.]GHZ 153, 61 vorgesehen).Der [X.]escheid der Antragsgegnerin vom 9. Dezember 1999 ist [X.] ohne weitere Sachprüfung aufzuheben.2.Der Feststellungsantrag ist zulässig. Ein derartiger, in der [X.]undes-rechtsanwaltsordnung nicht vorgesehener Antrag ist ausnahmsweise zulässig,wenn andernfalls der Antragsteller ohne effektiven Rechtsschutz (Art. 19 Abs. 4GG) bliebe, obwohl er in seinen Rechten beeinträchtigt ist, und die begehrteFeststellung eine Rechtsfrage klären hilft, die sich der Justizverwaltung oderder Rechtsanwaltskammer und dem Antragsteller bei künftigen [X.] stellen wird (vgl. nur Senatsbeschlüsse [X.]GHZ 137, 200, 201 ff undvom 13. Januar 2003 - [X.] ([X.]) 59/01 - Anw[X.]l. 2003, 367, jeweils m.w.N.). Dadem Vorbringen der Antragstellerin zu entnehmen ist, daß sie auch künftig die- 5 -von der Antragsgegnerin beanstandete [X.]ürogemeinschaft aufrechterhalten will,und ohne Klärung der berufsrechtlichen Zulässigkeit dieser Gemeinschaft zuerwarten ist, daß die Antragsgegnerin eine Rüge erteilen (§ 74 [X.]RAO) oder [X.] eines anwaltsgerichtlichen Verfahrens beantragen wird (§§ 120, 122[X.]RAO), ist ein berechtigtes Interesse der Antragstellerin an der begehrtenFeststellung zu [X.] [X.]ürogemeinschaft, die die Antragstellerin gebildet hat, ist [X.] deshalb zu beanstanden, weil sie mit einer in der Rechtsform der [X.] geführten Steuerberatungsgesellschaft begründet wurde.a) Rechtsanwälte dürfen sich mit Mitgliedern einer Rechtsanwaltskam-mer und der Patentanwaltskammer, mit Steuerberatern, [X.], Wirtschaftsprüfern und vereidigten [X.]uchprüfern in einer Sozietät zur [X.] [X.]erufsausübung im Rahmen der eigenen beruflichen [X.]e-fugnisse verbinden (§ 59a Abs. 1 Satz 1 [X.]RAO). Für [X.]ürogemeinschaften [X.] in entsprechender Weise (§ 59a Abs. 4 [X.]RAO). Die in dieser Regelungenthaltene Aufzählung bestimmter [X.]erufsgruppen hat abschließenden [X.]. Ein entsprechender Zusammenschluß mit Angehörigen anderer freier[X.]erufe ist dem Rechtsanwalt danach nicht gestattet.b) Aus dieser durch das Gesetz zur Neuordnung des [X.]erufsrechtsder Rechtsanwälte und der Patentanwälte vom 2. September 1994 ([X.]G[X.]l. [X.]. 2278) in die [X.]undesrechtsanwaltsordnung eingefügten Vorschrift geht [X.] nicht hervor, daß sich der Rechtsanwalt zur gemeinschaftlichen [X.]e-rufsausübung nur mit Einzelpersonen, nicht dagegen mit einer Gesellschaftverbinden darf, der ausschließlich Mitglieder der in § 59a Abs. 1 Satz 1 [X.]RAO- 6 -genannten [X.]erufsgruppen angehören und deren Zweck nicht über den in die-ser Vorschrift beschriebenen Tätigkeitsbereich hinausgeht.aa) Wie der [X.] zutreffend ausgeführt hat, läßt sich [X.] der gesetzlichen Regelung lediglich eine Einschränkung der Zusam-menschlüsse auf bestimmte [X.]erufsgruppen, nicht dagegen ein Verbot der [X.] mit entsprechend ausgerichteten Gesellschaften entnehmen, wie esvon der Antragsgegnerin vertreten wird. Das in § 59a Abs. 2 [X.]RAO normierteErfordernis einer gemeinschaftlichen Kanzlei oder mehrerer Kanzleien, in [X.] zumindest ein Mitglied der Sozietät verantwortlich tätig ist, läßt sich auchdann erfüllen, wenn ein Rechtsanwalt seinen [X.]eruf gemeinsam mit einer [X.] ausübt, der nur Mitglieder aus den von § 59a [X.]RAO zugelassenen[X.]erufsgruppen angehören.bb) Weder aus der Entstehungsgeschichte noch aus der Systematik desGesetzes und dem Sinn und Zweck der gesetzlichen Regelung läßt sich dieUnzulässigkeit einer derartigen beruflichen Zusammenarbeit begründen.(1) Schon nach dem früher geltenden Recht war die überwiegende [X.] davon ausgegangen, der Rechtsanwalt dürfe eine Sozietät mit [X.] eingehen, weil sich aus §§ 1 bis 3 in [X.] § 43 [X.]RAO ein Verbot nicht herleiten lasse (EGH [X.]aden-WürttembergAnw[X.]l. 1988, 245, 246; Zuck, in: [X.]/Hummel/Zuck/[X.], [X.] den Grundsätzen des anwaltlichen Standesrechts 2. Aufl., § 30 Rn. 26; vgl.auch [X.], [X.] in der Steuerberatungsgesellschaft, 1997,S. 229 f). Deshalb hätte es nahegelegen, im Zuge der Neuregelung Zusam-menschlüsse des Rechtsanwalts mit einer Gesellschaft ausdrücklich zu unter-- 7 -sagen, wenn das dem Willen des Gesetzgebers entsprochen hätte. Auch dieamtliche [X.]egründung des Gesetzes liefert dafür keine Hinweise. Dort heißt eszu § 59a Abs. 1 [X.]RAO lediglich, die Sozietät zwischen Rechtsanwälten, [X.], Wirtschaftsprüfern, vereidigten [X.]uchprüfern und Steuerberaternentspreche der bisherigen Praxis, die sich bewährt habe, weil der rechtsu-chende [X.]ürger auf diese Weise eine fachübergreifende [X.]etreuung finde ([X.]T-Drucks. 12/4993, [X.]).(2) Die Antragsgegnerin kann sich für ihre Ansicht auch nicht auf diedurch das Gesetz zur Änderung der [X.]undesrechtsanwaltsordnung, der [X.] und anderer Gesetze vom 31. August 1998 ([X.]G[X.]l. I S. 2600)in die [X.]undesrechtsanwaltsordnung eingefügten Vorschriften über die Zulas-sung und Tätigkeit von Rechtsanwaltsgesellschaften (§§ 59 c bis 59 m [X.]RAO)berufen. Zwar erklärt § 59 c Abs. 2 [X.]RAO die [X.]eteiligung von Rechtsanwalts-gesellschaften an Zusammenschlüssen zur gemeinschaftlichen [X.]erufsaus-übung für unzulässig. Dieses Verbot betrifft jedoch nur [X.] die Neuregelung befaßt sich nur mit dieser Gesellschaftsform. Das Verbotdient ausweislich der amtlichen [X.]egründung dazu, mehrstöckige Gesellschaf-ten und die damit verbundenen Gefahren von Abhängigkeiten und Einflußnah-men zu vermeiden ([X.]T-Drucks. 13/9820 S. 13). Die Gesellschaft soll nicht zurreinen Kapitalbildung genutzt werden. Vielmehr soll das entscheidende Ge-wicht bei der Willensbildung den Personen zukommen, die in der Gesellschaftihren [X.]eruf ausüben (vgl. [X.]GHZ 148, 270, 279). Da entsprechende [X.] Personengesellschaften, zu denen auch die strukturell eng an die offeneHandelsgesellschaft angelehnte Partnerschaft zu rechnen ist, nicht auftreten,besteht kein Grund, das für Gesellschaften mit beschränkter Haftung geltende- [X.] auch auf Sozietäten und [X.]ürogemeinschaften zwi-schen Einzelanwälten und personal geprägten Gesellschaften zu [X.]) Schließlich stehen auch der Sinn und Zweck des Gesetzes einer sol-chen [X.]ürogemeinschaft nicht entgegen. Durch die Regelung in § 59a [X.]RAOsoll im Interesse des rechtsuchenden Publikums gewährleistet werden, daß [X.] nur mit Angehörigen der im Gesetz genannten rechtsberatenden,steuerberatenden und wirtschaftsprüfenden [X.]erufe zusammenarbeitet, die ingleicher Weise wie der Rechtsanwalt zur Verschwiegenheit verpflichtet [X.] den damit korrespondierenden Aussageverweigerungsrechten und [X.]e-schlagnahmeverboten unterfallen. Die Angehörigen dieser [X.]erufe unterliegenzudem - wie der Rechtsanwalt - der Aufsicht durch eigene [X.]erufskammern ([X.]T-Drucks. 12/4993, [X.]). Diesen Intentionen der gesetzlichen Regelung läuft esnicht zuwider, wenn der Rechtsanwalt eine Sozietät oder [X.]ürogemeinschaft miteiner als Steuerberatungsgesellschaft zugelassenen Partnerschaftsgesell-schaft eingeht, deren Partner sämtlich zu den in § 59a Abs. 1 [X.]RAO aufge-zählten [X.]erufsträgern gehören.4.Vorliegend besteht jedoch die [X.]esonderheit, daß die Antragstellerin [X.] an der Steuerberatungsgesellschaft beteiligt ist, mit der sie eine [X.]ü-rogemeinschaft eingegangen ist. Dieser besonderen Form der beruflichen Zu-sammenarbeit steht § 59a [X.]RAO entgegen.a) Nach § 59a Abs. 1 Satz 1 [X.]RAO darf sich der Rechtsanwalt in [X.] zur gemeinschaftlichen [X.]erufsausübung verbinden. Wie der [X.] entschieden hat, verbietet diese [X.]estimmung dem Rechtsanwalt, mehrals einer Sozietät anzugehören ([X.]eschluß vom 21. Juni 1999 - [X.] ([X.])- 9 -89/98 - NJW 1999, 2970, 2971 m.N.). Das Wort "einer" ist hier nicht als unbe-stimmter Artikel, sondern als Zahlwort zu verstehen. Dies ergibt sich aus [X.] ([X.]T-Drucks. 12/4993, [X.]) und ist vom Gesetzgeber inder [X.]egründung zu § 59e Abs. 2 [X.]RAO bekräftigt worden ([X.]T-Drucks. 13/9820,S. 14). Dort heißt es:Absatz 2 ist eine Parallelvorschrift zu § 59a Abs. 1 Satz 1. Nachdieser Vorschrift ist es dem Rechtsanwalt verwehrt, mehreren So-zietäten anzugehören .... In gleicher Weise ist es den [X.] einer Rechtsanwaltsgesellschaft untersagt, ihren in [X.]sgesellschaft ausgeübten [X.]eruf noch in weiteren be-ruflichen Zusammenschlüssen nachzugehen. Unter dieses Verbotfällt eine parallele [X.]erufsausübung in Sozietäten in Form von [X.]en bürgerlichen Rechts, in [X.],aber auch in Rechtsanwalts-, Steuerberatungs-, Wirtschafts- oder[X.]uchprüfungsgesellschaften. Anknüpfungspunkt ist der in § 59aAbs. 1 Satz 1, Abs. 3 genannte [X.]eruf, nicht die konkret ausgeübteberufliche Tätigkeit ... Der Ausübung von Zweitberufen in anderenGesellschaften steht die Vorschrift nicht entgegen.Für die [X.]ürogemeinschaft ordnet § 59a Abs. 4 [X.]RAO eine [X.] Geltung von Absatz 1 an und stellt damit die [X.]ürogemeinschaft insoweit [X.] gleich. Danach ist es nicht zulässig, den [X.]eruf des Rechtsanwaltsgleichzeitig in einer [X.]ürogemeinschaft und einer Sozietät auszuüben.b) Die Anwendung des in § 59a Abs. 1 Satz 1, Abs. 4 [X.]RAO normiertenVerbots auf den vorliegenden Fall begegnet keinen verfassungsrechtlichen[X.]edenken.Die Antragstellerin kann - wie gewünscht - ohne Einschränkung ihrer an-waltlichen [X.]etätigungsmöglichkeiten mit ihrem Vater auf dem Gebiet der [X.] 10 -erberatung in Form einer "einfachen" Partnerschaftsgesellschaft zusammenar-beiten; der "Hilfskonstruktion" einer [X.]ürogemeinschaft zwischen der allgemeinrechtsberatend wirkenden Rechtsanwältin und einer [X.], in der die Rechtsanwältin zusammen mit dem Steuerberater aus-schließlich steuerberatend tätig wird, bedarf es nicht ([X.]) Die Antragstellerin und ihr Vater haben, nachdem sie sich zunächstzu einer Partnerschaftsgesellschaft zusammengeschlossen hatten, die vorlie-gend zu beurteilende besondere Form der beruflichen Zusammenarbeit [X.] gewählt, weil nach der Rechtsprechung des [X.]undesfinanzhofs eine Part-nerschaftsgesellschaft nur dann zur geschäftsmäßigen Hilfe in [X.] war, wenn sie nach § 32 Abs. 3, § 49 Abs. 1 St[X.]erG als Steuerbera-tungsgesellschaft anerkannt war. Mit der [X.]ildung einer [X.] war aber - anders als bei der bloßen Partnerschaftsgesellschaft - ihr [X.] nicht zu verwirklichen, ihren Mandanten durch die Antragstellerin auchDienstleistungen auf dem Gebiet der Rechtsberatung anbieten zu können.Denn ein Rechtsanwalt, der Mitglied einer Steuerberatungsgesellschaft ist, istin dieser Eigenschaft nicht zu umfassender Rechtsberatung befugt, sondernauf die Hilfeleistung in Steuersachen, also auf steuerberatende Tätigkeit, be-schränkt. Vertragspartner desjenigen, der steuerlichen Rat sucht, ist die Steu-erberatungsgesellschaft als solche. Diese ist nach Artikel 1 § 4 Abs. 3, § 5Nr. 2 R[X.]erG zur Rechtsberatung nur befugt, soweit es wegen unmittelbarenZusammenhangs mit der Hilfeleistung in Steuersachen erforderlich ist. [X.] diese gesetzliche [X.]eschränkung auch nicht dadurch umgehen, daß [X.] intern von einem Gesellschafter bearbeitet wird, der Rechtsanwalt ist;denn auch dann bleibt die [X.] (vgl. OLG HammD[X.] 1986, 32; St[X.] 1989, 48, 49). [X.] kann mithin in einer [X.] -beratungsgesellschaft nicht umfassend rechtsberatend tätig werden, sondernist auf die Hilfeleistung in Steuersachen beschränkt.Vor diesem Hintergrund mögen im Zeitpunkt des Erlasses der [X.] Verfügung gegen die von der Antragsgegnerin vertretene Rechtsauf-fassung, die von der Antragstellerin unterhaltene [X.]ürogemeinschaft sei berufs-rechtlich unzulässig, mit [X.]lick auf Art. 12 Abs. 1 Satz 2 GG [X.]edenken bestan-den haben. Derartige [X.]edenken sind jedoch inzwischen gegenstandslos ge-worden. Durch das Gesetz zur Änderung von Vorschriften über die [X.] Steuerberater (7. St[X.]ÄndG) vom 24. Juni 2000 ([X.]G[X.]l. I S. 874) ist § 3St[X.]erG dahin geändert worden, daß zur unbeschränkten Hilfeleistung in Steu-ersachen auch [X.] befugt sind, deren Partner (unteranderem) - wie hier - ausschließlich Rechtsanwälte und Steuerberater sind(vgl. § 3 Nr. 1 und 2 St[X.]erG n.F.).Die im Steuerberatungsgesetz alter Fassung angelegten Gründe, eineaus Rechtsanwälten und Steuerberatern bestehende Partnerschaftsgesell-schaft als Steuerberatungsgesellschaft anerkennen zu lassen - mit der Folge,daß die Gesellschafter, die Rechtsanwälte sind, in dieser Eigenschaft nursteuerberatend tätig werden dürfen -, sind mithin entfallen.bb) In der mündlichen Verhandlung vor dem Senat ist die Sach- [X.] eingehend erörtert worden.Die Antragstellerin möchte trotz der zwischenzeitlich erfolgten Änderungdes Steuerberatungsgesetzes an der gegenwärtigen Form der Zusammenar-beit mit ihrem Vater festhalten. Sie macht geltend, bei einem Verzicht auf die- 12 -Anerkennung der Partnerschaftsgesellschaft als Steuerberatungsgesellschaftbestehe die Gefahr, daß künftig Gewerbesteuer anfalle. Damit kann die [X.] nicht gehört werden.Der Frage, ob das Anliegen, den Anfall von Gewerbesteuer zu vermei-den, in diesem Zusammenhang berücksichtigungsfähig ist, braucht der Senatnicht weiter nachzugehen. Die Antragstellerin hat - wozu ihr der Senat ausrei-chend Gelegenheit gegeben hat - nicht aufzeigen können, daß die von ihr an-geführte Gefahr der Gewerbesteuerpflichtigkeit tatsächlich besteht.Die Antragstellerin trägt selbst vor, daß nach Einschätzung der zustän-digen Oberfinanzdirektion eine Gewerbesteuerpflicht der aus einem Steuerbe-rater und einem Rechtsanwalt bestehenden Partnerschaftsgesellschaft nichtanzunehmen sei (Schriftsatz vom 3. Juli 2002). Hinzu kommt, daß nach Auffas-sung des [X.]undesfinanzhofs eine Personengesellschaft, die sich aus [X.] unterschiedlicher freier [X.]erufe - dort: [X.], dieaus einem wissenschaftlichen Dokumentar und einem Arzt besteht - zusam-mensetzt, nicht bereits vom Grundsatz her als gewerbliche Mitunternehmer-schaft einzustufen ist ([X.]FHE 193, 482, 484 f = [X.]St[X.]l. [X.], 242).5. Es entspricht der [X.]illigkeit (§ 13 a [X.]), von der Gebührenerhebungund der Erstattung außergerichtlicher Auslagen abzusehen.Deppert [X.] [X.]FrellesenSchott [X.]

Meta

AnwZ (B) 24/00

29.09.2003

Bundesgerichtshof Senat für Anwaltssachen

Sachgebiet: False

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 29.09.2003, Az. AnwZ (B) 24/00 (REWIS RS 2003, 1454)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2003, 1454

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