Bundespatentgericht, Urteil vom 28.02.2012, Az. 4 Ni 13/10 (EU)

4. Senat | REWIS RS 2012, 8769

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Tenor

In der Patentnichtigkeitssache

betreffend das europäische Patent 0 730 913

([X.] 695 23 561)

hat der 4. Senat (Nichtigkeitssenat) des [X.] auf die mündliche Verhandlung vom 28. Februar 2012 durch den Vorsitzenden [X.], die Richterin Friehe, [X.], die Richterin [X.]. [X.] und [X.] [X.]. Dorfschmidt

für Recht erkannt:

[X.] Das [X.] Patent 0 730 913 wird mit Wirkung für das Hoheitsgebiet der [X.] teilweise insoweit für nichtig erklärt, dass die Patentansprüche 1, 3, 4 wie folgt lauten:

1. Austragsanordnung, bestehend aus einem Mehrkomponentenaustraggerät oder einer Mehrkomponentenkartusche, insbesondere einer Zweikomponentenkartusche, mit ersten [X.]n, sowie einem Mischer mit zweiten [X.]n, wobei eines der zwei [X.] Bajonettlaschen aufweist, welche in entsprechende Klauen des anderen [X.]s einführbar sind,

dadurch gekennzeichnet,

dass die ersten [X.] (16, 51) am [X.] bzw. an der Kartusche (12, 24, 35, 42, 76, 86, 109, 138, 162, 183, 210) und die zweiten [X.] am Mischer (1, 25, 38, 59, 80, 101, 130, 155, 173, 214) Mittel zur codierten Ausrichtung des Mischers mit dem [X.] bzw. der Kartusche aufweisen.

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Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.

I[X.] Von den Kosten des Rechtsstreit tragen die Kläger ¾ der Kosten und die Beklagte ¼ der Kosten.

II[X.] [X.] ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 120 % des jeweils zu vollstreckenden Betrags vorläufig vollstreckbar.

Tatbestand

1

Die Beklagte ist eingetragene Inhaberin des auch mit Wirkung für das Hoheitsgebiet der [X.] erteilten [X.] Patents EP 0 730 913 ([X.]), das am 24. November 1995 unter Inanspruchnahme der Prioritäten der [X.] Patentanmeldungen EP 95810144 vom 7. März 1995 und [X.] vom 24. August 1995 angemeldet wurde. Das [X.] wurde in der [X.] veröffentlicht und wird beim [X.] unter der Nr. 695 23 561 geführt. Es betrifft eine [X.] zum Befestigen eines Zubehörteils an einer Mehrkomponenten-Kartusche oder Spendervorrichtung und umfasst 30 Patentansprüche.

2

Die Kläger greifen mit ihrer ursprünglich gegen die Patentansprüche 3 und 4 gerichteten Klage nach Erweiterung das [X.] im Umfang der Patentansprüche 1, 3 und 4 an und machen gegen das insoweit zuletzt ausschließlich beschränkt verteidigte [X.] den [X.] fehlender Patentfähigkeit geltend. Den zunächst geltend gemachten weiteren [X.] der fehlenden Ausführbarkeit haben sie aufgrund des mit Hinweis gem. § 83 [X.] vom 18. Oktober 2011 ([X.] 69 ff d. A.) hinsichtlich der angegriffenen Patentansprüche mitgeteilten Auslegungsergebnisses fallengelassen.

3

Die angegriffenen Patentansprüche 1, 3 und 4 in der erteilten Fassung lauten in der [X.]

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4

und in der [X.] Übersetzung

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5

Die Beklagte verteidigt das [X.] ausschließlich in beschränkter Fassung.

6

Nach Ansicht der Kläger ist der Gegenstand des [X.]s auch in der beschränkten verteidigten Fassung nicht patentfähig, insbesondere sei er nicht neu und beruhe nicht auf erfinderischer Tätigkeit. Sie berufen sich insoweit auf folgende Druckschriften:

7

D1 [X.] 90 17 332 U1

8

[X.] EP 0 431 347 B1

9

D3 [X.] 690 04 754 T2

D4 EP 0 261 466 A1

D5 [X.] 42 07 277 C1.

Der Senat hat zusätzlich die bereits in der [X.]schrift genannte [X.] 4 767 026 A ([X.]) sowie die [X.] als [X.]’ in das Verfahren eingeführt, die anders als die [X.] vor dem ersten Prioritätstag des [X.]s am 12. Juni 1981 veröffentlicht wurde.

Die Kläger beantragen,

das [X.] Patent 0 730 913 mit Wirkung für das Hoheitsgebiet der [X.] im Umfang der Patentansprüche 1, 3 und 4 für nichtig zu erklären.

Die Beklagte beantragt sinngemäß,

die Klage abzuweisen, soweit die Patentansprüche 1, 3 und 4 in der nachfolgenden Fassung verteidigt werden:

1. Austragsanordnung, bestehend aus einem Mehrkomponentenaustraggerät oder einer Mehrkomponentenkartusche, insbesondere einer Zweikomponentenkartusche, mit ersten [X.]n, sowie einem Mischer mit zweiten [X.]n, wobei eines der zwei [X.] Bajonettlaschen aufweist, welche in entsprechende Klauen des anderen [X.]s einführbar sind,

dadurch gekennzeichnet,

dass die ersten [X.] (16, 51) am [X.] bzw. an der Kartusche (12, 24, 35, 42, 76, 86, 109, 138, 162, 183, 210) und die zweiten [X.] am Mischer (1, 25, 38, 59, 80, 101, 130, 155, 173, 214) Mittel zur codierten Ausrichtung des Mischers mit dem [X.] bzw. der Kartusche aufweisen.

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Die Beklagte ist der Ansicht, dass die angegriffenen Patentansprüche in der verteidigten Fassung patentfähig sind.

Der Senat hat den Parteien einen Hinweis gem. § 83 Abs. 1 [X.] vom 18. Oktober 2011 zugeleitet. Auf [X.] 69 ff. der Akten wird Bezug genommen.

Entscheidungsgründe

I.

Die nach Erweiterung gegen die Patentansprüche 1, 3 und 4 gerichtete Klage ist zulässig, jedoch im Umfang der zuletzt ausschließlich beschränkt verteidigten [X.], 3 und 4 nicht begründet und insoweit abzuweisen. Denn der Senat hat nicht feststellen können, dass dem Gegenstand der angegriffenen Ansprüche in der zulässig verteidigten Fassung der [X.] fehlender Patentfähigkeit (Art. II § 6 Abs. 1 Nr. 1 IntPatÜG, Art. 138 Abs. 1 Buchst. a [X.] m. Art. 54 und 56 EPÜ) entgegensteht, insbesondere, dass die beanspruchte Lehre gegenüber dem Stand der Technik nicht neu ist oder nicht auf erfinderischer Tätigkeit beruht.

II.

1. Das Streitpatent betrifft nach seinem geltenden Patentanspruch 1 eine Austragsanordnung bestehend aus einem Mehrkomponentenaustraggerät oder einer Mehrkomponentenkartusche, insbesondere einer [X.], mit ersten [X.]n, sowie einem Mischer mit zweiten [X.]n.

Nach der Beschreibungseinleitung des [X.] besteht bei den im Stand der Technik bekannten Mischern und Kartuschen mit Mitteln zur Befestigung des Mischers an der Kartusche, bei denen der Mischer einen Bajonettverschluss mit zwei Laschen aufweist, die Gefahr, dass es zu einer gegenseitigen Verunreinigung der chemischen Komponenten kommt. Eine solche gegenseitige Verunreinigung von reaktiven chemischen Systemen kann die [X.] verstopfen sowie eine sich in die Kartusche fortpflanzende Reaktion verursachen.

Die Patentschrift bezeichnet es als Aufgabe der Erfindung, ausgehend vom Stand der Technik eine [X.] zum [X.] eines Mischers, von Verschlussmitteln oder eines beliebigen Zubehörteils, beispielsweise eines Adapters oder eines [X.]rohrs, an einem Mehrkomponenten-[X.], insbesondere einer [X.] anzugeben, wobei die Ausrichtung der Einlässe des Zubehörteils bezüglich der [X.] in nur einer Stellung erfolgen kann, um gegenseitige Verunreinigungen zu vermeiden.

Diese Aufgabe soll nach dem Streitpatent mit einer Vorrichtung gemäß Patentanspruch 1 gelöst werden, wobei in den weiteren angegriffenen, abhängigen Ansprüchen 3 und 4 weitere Merkmale und Verbesserungen beschrieben sein sollen.

2. Der zulässig (abweichend von der [X.] [X.]) in [X.] beschränkt verteidigte Patentanspruch 1 hat folgende Merkmale:

1. Die Austragsanordnung besteht aus einem Mehrkomponentenaustraggerät oder einer Mehrkomponentenkartusche und einem Mischer, insbesondere einer [X.].

1.1  Das Mehrkomponentenaustraggerät oder die Mehrkomponentenkartusche hat erste [X.] und der Mischer hat zweite [X.].

1.1.1 Eines der zwei [X.] weist Bajonettlaschen auf, welche in entsprechende Klauen an den anderen [X.]n einführbar sind.

1.1.2 Die ersten [X.] (16, 51) am [X.] bzw. an der Kartusche (12, 24, 35, 42, 75, 86, 109, 138, 162, 183, 210) und die zweiten [X.] am Mischer (1, 25, 38, 59; 80; 101, 130, 155, 173, 214) weisen Mittel zur codierten Ausrichtung des Mischers mit dem [X.] bzw. der Kartusche auf.

Der im Merkmalsgliederungspunkt 1.1.2 enthaltene mehrdeutige Ausdruck „bzw.“ ist nach der maßgeblichen [X.] Fassung [X.] wegen des dort verwendeten Ausdrucks  „or“ als „oder“ zu lesen.

Anspruchs 3 beruht durch seinen Rückbezug auf den Merkmalen des Anspruchs 1 und enthält darüber hinaus noch das folgende Merkmal:

1.1.2.1 Die Mittel zur codierten Ausrichtung bestehen darin, dass der Mischer (115) mit einem männlichen Einlass (118) und einem weiblichen Einlass (119) und die Kartusche (123) mit einem passenden weiblichen Auslass (127) und einem passenden männlichen Auslass (126) versehen ist.

Anspruch 4 sind neben den Merkmalen des Anspruchs 1 noch die folgenden Merkmale vorgesehen:

1.1.2.2 Die Mittel zur codierten Ausrichtung bestehen darin, dass der Mischer mit [X.] unterschiedlicher Größe oder unterschiedlicher Querschnittsfläche und das [X.] bzw. die Kartusche mit entsprechenden Auslässen unterschiedlicher Größe oder unterschiedlicher Querschnittsfläche versehen sind.

3. Als zuständiger Fachmann für die objektive und auch in der Patentstreitschrift genannte Aufgabe ist vorliegend ein Diplom-Ingenieur der Fachrichtung Maschinenbau mit zumindest Fachhochschulabschluss und besonderen Kenntnissen auf dem Gebiet der Entwicklung und Konstruktion von [X.] wie z. B. Misch- und Spritzvorrichtungen anzusehen.

4. Nach dessen maßgeblichem Verständnis des Inhalts der Patentansprüche in der jeweiligen [X.] und einer nach Art. 69 EPÜ am Gesamtzusammenhang der Patentschrift orientierten Betrachtung (st. Rspr. des [X.], z. [X.], 778 - [X.]) ist zu beurteilen, welche technische Lehre Gegenstand des Patentanspruchs 1 ist und welchen technischen Sinngehalt den Merkmalen des Patentanspruchs im Einzelnen und in ihrer Gesamtheit zukommt.

Danach soll die Austraganordnung ein Mehrkomponentenaustraggerät oder eine -kartusche und einen Mischer und demnach zwei verschiedene Geräte umfassen, wobei das Mehrkomponentenaustraggerät - wie schon am Wortlaut erkennbar - der Bereitstellung von verschiedenen Komponenten dient, die anschließend z. B. in einem Mischer vermischt werden sollen. Angesprochen ist in der [X.] hauptsächlich eine Mehrkomponentenkartusche, und zwar insbesondere eine [X.]. Eine solche Kartusche ist z. B. in der [X.]ur 3 gezeigt, wobei dieses Ausführungsbeispiel zwei zylindrische Behälter aufweist, die in zwei getrennte Auslässe münden (vgl. [X.], Seite 10, Zeile 25 ff). Wie der Mischer aufgebaut sein kann, ist aus den Ausführungsbeispielen der [X.] ersichtlich. Danach besteht er - wie aus [X.]ur 1 ersichtlich - aus einem [X.] (2), in dem eine Mischwendelgruppe (3) angeordnet ist und das mit einem Mischerauslass (4) und einem [X.] (5) mit zwei getrennten Einlassteilen (6 und 7) versehen ist. Dabei ist vorgesehen, dass die Einlassteile (6 und 7) auf die Auslässe der Kartusche passen und mit diesen eine dichte Verbindung ergeben (Seite 9, Zielen 22 - 25; Seite 10, Zeile 32 - Seite 11, Zeile 3).

Zum [X.] des Mischers an dem Mehrkomponentenaustraggerät oder der Mehrkomponentenkartusche sind nach Merkmal 1.1 [X.] vorgesehen, und zwar erste [X.] an dem Mehrkomponentenaustraggerät oder der Mehrkomponentenkartusche und zweite [X.] an dem Mischer. Dabei soll eines der zwei [X.] Bajonettlaschen aufweisen, die in entsprechende Klauen an dem anderen [X.] einführbar sind (Merkmal 1.1.1). Hierdurch wird eine schnell herstellbare und wieder lösbare Verbindung der beiden Bauteile geschaffen. Dazu dient gemäß dem Ausführungsbeispiel nach [X.]ur 4 z. B. eine ringförmige Bajonettfassung (17) mit zwei inneren Ausnehmungen (18) und eine kreisförmige Öffnung mit zwei [X.] (19 und 20), die die entsprechenden Bajonettlaschen (10 und 11) des Mischers aufnehmen sollen (Seite 11, Zeilen 5 - 11). Außerdem ist nach dem kennzeichnenden Merkmal 1.1.2 des Anspruchs 1 noch als ein wesentliches Merkmal vorgesehen, dass die [X.] jeweils Mittel zur codierten Ausrichtung des Mischers mit dem [X.] oder mit der Kartusche aufweisen. Damit will das Streitpatent aufgabengemäß erreichen, dass die Ausrichtung der Einlässe des Zubehörteils bezüglich der [X.] in nur einer Richtung erfolgen kann, um gegenseitige Verunreinigungen zu vermeiden, damit es nicht zu einer chemischen Verunreinigung der [X.] kommen kann, wenn Mischer oder Verschlussstopfen in die korrekte Stellung gebracht werden (Seite 3, Zeilen 1 - 16).

Merkmal 1.1.2.1 in Patentanspruch 3 bestehen die Mittel zur codierten Ausrichtung in zueinander passenden männlichen bzw. weiblichen Ein- und Auslässen. Es handelt sich hierbei nicht lediglich um Auslass- oder Einlassöffnungen, sondern um die gesamte Aus- oder Einlassgeometrie, d. h. z. B. um den gesamten [X.]. Somit ergibt eine Zusammenschau der Merkmale des Anspruchs 3 mit denen des Anspruchs 1, dass die ersten, codierte Mittel aufweisenden [X.] an einer der [X.] (männlich oder weiblich) oder an beiden [X.] der Kartusche angeordnet sein können. Entsprechendes gilt für die zweiten [X.]. Entsprechendes gilt auch für Patentanspruch 4.

III.

Der jeweilige Gegenstand der Patentansprüche 1, 3 und 4 in der verteidigten Fassung erweist sich als patentfähig, insbesondere ist er neu und durch den im Verfahren befindlichen Stand der Technik auch nicht nahe gelegt.

1. Die angegriffenen Patentansprüche 1, 3 und 4 sind zulässig geändert, was die Kläger auch nicht infrage gestellt haben. Der danach geltende Patentanspruch 1 geht auf den erteilten Anspruch 1 gemäß EP 0 730 913 [X.] ([X.]) und den Anspruch 5 der ursprünglich eingereichten Unterlagen (veröffentlicht als EP 0 730 913 [X.]) zurück. Die weiterhin noch angegriffenen Ansprüche 3 und 4 sind gegenüber der erteilten Fassung unverändert geblieben.

2. Die streitpatentgemäße Austragsanordnung nach dem Patentanspruch 1 ist gegenüber dem im Verfahren befindlichen Stand der Technik neu.

2.1. So zeigt die von den Klägern herangezogene Druckschrift [X.] nur eine teilweise übereinstimmende Austragsanordnung. Diese besteht aus einem Mehrkomponentenaustraggerät - nämlich zwei in einer schalenförmigen Aufnahme (11) angeordnete Kartuschen (12) und (13) - und einem Mischer ([X.] (14) mit [X.] (19)) entsprechend Merkmal 1 gemäß vorstehender Merkmalsgliederung des Anspruchs 1. Das Mehrkomponentenaustraggerät und der Mischer weisen in dem Bereich, wo sie aneinander befestigt sind, zudem bereits Mittel zur codierten Ausrichtung auf.

[X.]ur 1

2.2. Selbst wenn man insoweit der Auffassung der Klägerin folgen wollte, ist es jedenfalls dem [X.] der [X.], insbesondere auch der [X.]ur 1, nicht zu entnehmen, dass der Mischer über Bajonettlaschen mit den Klauen an den Kartuschen verbindbar ist. Denn dies setzt bereits eine besondere Ausgestaltung des [X.] mit zwei Laschen voraus, damit der Mischer überhaupt mit den streitpatentgemäßen Klauen des einen [X.]s durch [X.] Aufsetzen und anschließendes Verdrehen verbindbar ist. Dieses typische Darstellungsmerkmal einer Bajonettlasche, wonach zumindest zwei Laschen aus dem Umfang des unteren Endes des [X.] hervorragen müssen (wie in [X.]ur 2 der [X.] [X.] bzw. [X.] dargestellt), ist der unteren Begrenzung des [X.] in der [X.]ur 1 und der [X.]ur 3 der [X.]ersichtlich nicht zu entnehmen. Dort ist eine untere Abschlussplatte des [X.]s (14) mit [X.] dargestellt, die in [X.]ur 3 den gleichen Durchmesser aufweist wie in der [X.]ur 1 und demnach sogar möglicherweise eine kreisrunde Form hat, so dass an dieser von Klauen der Kartuschen umfassten Platte für den Fachmann zumindest keine Laschen und folglich am Mischer keine zweiten [X.] offenkundig geworden sind.

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[X.]ur 3

Aus diesem Grund bedarf es für die Merkmale 1.1, 1.1.1 und 1.1.2 des Patentanspruchs 1 des [X.] weiterer, durch das Fachwissen getragener Überlegungen sowie einer fachmännischen Auswahl, so dass insoweit schon keine Selbstverständlichkeit gegeben ist, die „mitgelesen“ wird.

2.3. Zudem offenbart die [X.] keine weitere Ausgestaltung gemäß dem Merkmal 1.1.2 des Patentanspruchs 1 des [X.], in dem Mittel zur codierten Ausrichtung des Mischers mit dem [X.] oder der Kartusche an den ersten und zweiten [X.]n gefordert sind. Die [X.] in der Abschlussplatte des [X.]s (14) der [X.] sind zwar gemäß [X.]ur 1 rohrförmig ausgebildet und weisen unterschiedliche Durchmesser auf. Diese dienen aber dazu, verschieden große Mengen an Substanzen aus den Kartuschen dem Mischer zuzuführen, wobei die rohrförmigen Ansätze der Abdichtung beim Übergang zu den Kartuschen dazu dienen, dass keine reaktiven Substanzen seitlich aus den Kartusche austreten können. Dadurch mag zwar eine codierte Ausrichtung der Abschlussplatte des [X.]s (14) zu den Kartuschen erreicht werden, der Fachmann erhält aber allein durch die Darstellung noch keine unmittelbare Kenntnis von der Lehre des Merkmals 1.1.2, wonach die ersten [X.] am [X.] bzw. an der Kartusche und die zweiten [X.] am Mischer Mittel zur codierten Ausrichtung des Mischers mit dem [X.] bzw. der Kartusche aufweisen.

Nach alledem lässt sich zusammenfassend feststellen, dass der Gegenstand des geltenden Patentanspruchs 1 gegenüber dem aus der Druckschrift [X.] bekannten Gegenstand neu ist.

2.4. Die übrigen im Verfahren befindlichen Druckschriften weisen ebenfalls nicht sämtliche Merkmale der noch beanspruchten Gestaltung auf und können deshalb die Neuheit des beanspruchten Gegenstands nicht in Frage stellen.

Denn in der [X.]ur 1 sind die [X.] am vorderen Ende der Kartuschen als Auslassrohre mit unterschiedlichen Durchmessern und die [X.] dementsprechend ebenfalls mit Einlassrohren unterschiedlicher Durchmesser dargestellt, wobei die Einlassrohre in die entsprechend großen Kartuschenauslassrohre eingefügt sind. Dies entspricht dem Fall, dass der Mischer nur in einer Stellung mit den Kartuschen (12) und (13) verbindbar ist (Seite 4, Zeilen 19 - 32). Weitere Gemeinsamkeiten zwischen der - nach Auffassung der Klägerin neuheitsschädlichen - Druckschrift [X.] und dem [X.] kann der Senat jedoch nicht erkennen. Denn die Druckschrift [X.] spricht an keiner einzigen Textstelle [X.] an und kann dem Fachmann auch in den [X.]uren 1 bis 3 keine [X.] aufzeigen (vgl. Merkmalskomplex 1.1).

Soweit die Kläger die Auffassung vertreten, die in der [X.]ur 1 der [X.] dargestellte Verbindung des Mischers (14) mit den Kartuschen (12, 13) zeige eine Bajonettverriegelung mit Klauen am Mehrkomponentenaustraggerät (Kartuschen (12) und (13)), in die die Bajonettlaschen des Mischers (14) eingeführt sind, kann der Senat dieser Auffassung nicht folgen.

Insoweit könnte allenfalls die in Merkmal 1.1.1 des Patentanspruchs 1 des [X.] angeführte [X.] der [X.]ur 1 der [X.] zu entnehmen sein, obwohl eine solche an keiner Stelle der Druckschrift [X.] wörtlich angesprochen ist und nur die Darstellung in [X.]ur 1 am vorderen Ende der Kartuschen dazu einen Diskussionsansatz bietet. Da eine Klaue in Form eines rechtwinkeligen Bauteils aber den Mischer auf beliebige Weise halten kann, ist nach Auffassung des Senats ohne Ergänzung durch Fachwissen und ohne Kenntnis der Erfindung alleine die Darstellung eines klauenartigen Bauteils in der [X.]ur 1 der [X.]nicht geeignet, dem Fachmann eindeutig und zweifelsfrei eine Klaue eines [X.]s zu offenbaren. Damit fehlt es an einer unmittelbaren und eindeutigen [X.] ([X.]Z 179, 168 ff., RdNr. 25 - Olanzapin,). Richtig ist zwar, dass über den reinen Wortlaut hinaus die [X.] auch erfasst, was aus der Sicht des Fachmanns nach seinem allgemeinen Fachwissen für die Ausführung der unter Schutz gestellten Lehre selbstverständlich oder unerlässlich ist und deshalb keiner besonderen [X.] bedarf. Abwandlungen und Weiterentwicklungen dieser Information gehören ebenso wenig zum Offenbarten wie diejenigen Schlussfolgerungen, die der Fachmann kraft seines Fachwissens aus der erhaltenen technischen Information ziehen mag ([X.]Z a. a. O, RdNr. 26 m. w. N.). Hinzu kommt, dass in der [X.] weder in der Beschreibung noch in den Patentansprüchen etwas zu der Bedeutung des rechtwinkeligen Bauteils an den beiden Kartuschen ausgeführt worden ist. Zwar sind [X.]n an [X.] wie Kartuschen dem Fachmann bekannt. Um zur patentgemäßen Ausgestaltung zu gelangen, müsste er aber das in der [X.] Offenbarte durch sein Fachwissen ergänzen.

3. Die Austraganordnung nach dem verteidigten Patentanspruch 1 war dem Fachmann durch den aufgezeigten Stand der Technik auch nicht nahegelegt.

3.1. Den Ausgangspunkt des Standes der Technik, den der Fachmann bei seinem Bemühen um eine objektive Problemlösung heranzog, wie sie auch im Streitpatent angesprochen ist, bildet nach Überzeugung des Senats in Übereinstimmung mit den Ausführungen in den Absätzen [0002] und [0003] der [X.] [X.] die eingangs in der Beschreibungseinleitung erläuterte [X.] 4 767 026 ([X.]), deren Ausführungsbeispiel nach [X.]uren 1 bis 3nachfolgend wiedergegeben ist:

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Demnach zeigt die [X.] eine Austraganordnung bestehend aus einem Mehrkomponentenaustraggerät (dispensing device (1)) oder einer Mehrkomponentenkartusche (cartridge with two [X.] (2)) mit ersten [X.]n und einem Mischer (static mixer unit (10)) mit zweiten [X.]n entsprechend den Merkmalen 1 und 1.1 des Anspruchs 1 des [X.] (vgl. Spalte 1, Zeilen 5 - 8; Spalte 2, Zeile 63 - Spalte 3, Zeile 17; [X.]uren 1 - 3). Die ersten [X.] sind an einer Basisplatte (base plate (7)) angeordnet und werden von zwei gegenüberliegenden Klauen (claws (8)) gebildet, wobei die Basisplatte (7) die Austrittsöffnung ([X.] (6)) der Kartusche (2) wie ein Kragen umgibt.

Die zweiten [X.] befinden sich am Mischer und sind dort im Eingangsbereich eines [X.] (mixing tube (11)) als abstehender Flansch (flange 12) ausgebildet ([X.]ur 3). Zur Verbindung des Mischers (10) mit der Kartusche (2) wird das Mischerrohr - in einer um 90º versetzten Position zu [X.]ur 3 - zwischen die in [X.]ur 2 gezeigten Klauen (8) auf die Basisplatte (7) gesetzt (vgl. [X.]ur 2) und anschließend um eine Vierteldrehung bzw. um 90º verdreht, wodurch die Enden des [X.] (12) in die Klauen (8) eingeführt werden (Spalte 3, Zeilen 4 - 17). Folglich wird auch in der [X.] eine Bajonettverbindung von Mischer und Kartusche durch [X.] Aufstecken und Verdrehen des Mischers entsprechend Merkmal 1.1.1 des Anspruchs 1 des [X.] erreicht, wobei eines der zwei [X.] Bajonettlaschen aufweist - dort gebildet von den Enden des Flansches (12), die in entsprechende Klauen (8) an den anderen [X.]n einführbar sind.

Mittel zur codierten Ausrichtung des Mischers mit dem [X.] bzw. der Kartusche (Merkmal 1.1.2)sind in der [X.] für die ersten und zweiten [X.] hingegen nicht aufgezeigt, wie die Kläger auch nicht geltend gemacht haben. Dadurch können die [X.] und [X.] der [X.] - anders als bei der streitpatentgemäßen Anordnung - zueinander um 180º verdreht verbunden werden. Dies kann an der Schnittstelle zwischen Kartusche und Mischer eine Verschleppung von unterschiedlichen chemischen Komponenten von einem Kartuschenauslass zum anderen und von einem [X.] zum anderen zur Folge haben, so dass die verschiedenen Substanzen letztlich auch von einer Kartusche in die andere Kartusche gelangen können, wenn der Mischer entfernt wird und noch Komponenten in der Kartusche sind, die zu einem späteren Zeitpunkt verbraucht werden sollen.

Die [X.] ordnet aber eine Trennwand ([X.] (4)) zwischen den [X.]n an, die sich bis zu dem ersten Mischerelement ([X.]) erstreckt, damit während des Mischbetriebs die Komponenten nicht aus dem Mischer in ein anderes, falsches Kartuschenrohr ([X.] (2)) zurückströmen und dort vorzeitige chemische Reaktionen hervorrufen können (Spalte 3, Zeilen 1 - 4 u. 40 - 45; [X.]ur 1). Mithin fasst sie nicht das Verhindern von [X.] ins Auge, sondern entsprechend ihrer gestellten Aufgabe das Verhindern von [X.] ([X.]) aus dem Mischer in die Kartusche (Spalte 1, Zeilen 25 - 48). Folglich konnte die [X.] dem Fachmann keine Anregung zu der im Anspruch 1 des [X.] beschriebene Lehre bieten, Mittel zur codierten Ausrichtung des Mischers zu der Kartusche oder dem [X.] für die ersten und zweiten [X.] vorzusehen (Merkmal 1.1.2), um eine gegenseitige Kontamination der Ein- und Auslässe von Mischer und Kartusche zu vermeiden.

3.2. [X.] der vom Patentanspruch 1 erfassten Lehre des [X.] ergab sich auch nicht, wenn der Fachmann von einem Stand der Technik nach der Druckschrift [X.] ausging.

Wie bereits vorstehend ([X.]) zur Beurteilung der Neuheit im Einzelnen ausgeführt wurde, weist die Druckschrift [X.] selbst bei unterstelltem fachmännischen Erkennen („Mitlesen“) einer [X.] nach Merkmal 1.1.1 zumindest keinerlei [X.] hinsichtlich des weiteren Merkmals einer Bajonettlasche in Merkmal 1.1.1 auf und kann damit auch keine [X.] von ersten und zweiten [X.]n nach Merkmal 1.1 des Patentanspruchs 1 des [X.] aufzeigen. Der [X.] der [X.] kann deshalb dem Fachmann auch keinerlei Anregung zur Schaffung einer streitpatentgemäßen Anordnung gemäß Patentanspruch 1 als Problemlösung geben. Dies gilt selbst unter Berücksichtigung der in der [X.]ur 1 der [X.] gezeigten unterschiedlich großen Austrittsöffnungen der beiden Kartuschen (12) und (13) und erst abzuleitenden Weiterentwicklungen der hierdurch erhaltenen technischen Information. Denn selbst wenn der Fachmann aufgrund seines Fachwissens aus der Darstellung in der [X.]ur 1 der [X.] entsprechende Schlussfolgerungen auf Befestigungsmittel ziehen würde und möglicherweise angeregt wäre, für die aus [X.]ur 1 ersichtlichen Befestigungsmittel an den Kartuschen und dem Mischer Mittel zur codierten Ausrichtung des Mischers zu den Kartuschen (12) und (13) vorzusehen, erhielte er - wie in Abschnitt 2.3. im Einzelnen begründet - zumindest keine Hinweise auf eine Bajonettverbindung mit ersten und zweiten [X.]n entsprechend Merkmal 1.1.1 und auch keine Hinweise auf eine technische Lösung gemäß dem Merkmal 1.1.2. Aus diesem Grund kann die Druckschrift [X.] den Fachmann nicht dazu anregen, eine Austraganordnung mit einer Kartusche und einem Mischer mit [X.]n entsprechend den Merkmalen 1.1 bis 1.1.2 des Patentanspruchs 1 des [X.] auszugestalten.

3.3. Auch die Kombination der [X.] mit der [X.] der Druckschrift [X.] unter zusätzlicher Berücksichtigung seines Fachwissens konnte den Fachmann nicht in naheliegender Weise zum [X.] führen. Denn in beiden Druckschriften fehlt jegliche Anregung zu einer Ausgestaltung von Mitteln zur codierten Ausrichtung gemäß Merkmal 1.1.2.

So zeigt die [X.] in den [X.]uren 1 und 2 eine Austraganordnung mit einem Mischer, der eine untere Platte mit verschieden großen, rohrförmig ausgebildeten [X.] aufweist, wobei die Platte sowohl in der Draufsicht nach [X.]ur 1 als auch in der Seitenansicht nach [X.]ur 3 die gleiche Größe aufweist. Folglich kann der Fachmann der Darstellung in der [X.]ur 1 höchstens entnehmen, dass der Mischer mit der unteren Mischerplatte durch Druck von oben in die [X.] einsetzbar ist - ähnlich einer Feder- oder Schnappverbindung, aber nicht im Sinne einer Bajonettverbindung durch ein [X.] Aufstecken zwischen die Klauen ohne Widerstand und eine anschließende Drehbewegung zum Einführen der Platte in die Klauen. Für den Fachmann bestand keinerlei Veranlassung, die verschieden großen Austrittsöffnungen an den Kartuschen und die entsprechend verschieden großen [X.] am Mischer auf die Austraganordnung in der [X.] zu übertragen, da dort die [X.] bereits durch eine Trennwand ([X.] (4)) getrennt waren, die sich in das Mischerrohr hinein bis zu den [X.] erstreckte ([X.]ur 1). Mit dieser Lösung erreichte er eine Abschottung der beiden Komponenten bis in den Bereich der Mischerelemente (14) und (16) hinein, um während des Betriebs eine Rückströmung (draw back) der Komponenten aus dem Mischer in ein anderes Kartuschenrohr ([X.] (2)) zu vermeiden (Spalte 1, Zeilen 25 - 48, [X.] m. Spalte 3, Zeilen 1 - 4 u. 40 - 45). Daher bot die [X.] keine Anregung, den eingeschlagenen Lösungsweg zu verlassen und nach anderen Lösungen zu suchen.

3.4. Auch die Druckschrift [X.] konnte dem Fachmann die Lehre nach Patentanspruch 1 des [X.] nicht nahe legen. Denn die [X.] betrifft anders als das Streitpatent hauptsächlich einen Mündungsverschluss für eine Mehrkomponentenkartusche und nimmt nur im Zusammenhang mit einer axialen Rastverbindung durch einen [X.] und damit einer völlig anderen Verbindungsart als im Streitpatent Bezug auf Befestigungsmittel für einen Mischer (Spalte 1, Zeilen 1 - 6; Spalte 4, Zeilen 22 - 26).

3.4.1. So ist in dem ersten Ausführungsbeispiel der Druckschrift [X.] nach den [X.]uren 1 bis 3 ein Mündungsverschluss (20) beschrieben, der mindestens zwei von einem gemeinsamen Sockel abstehende, parallele Stopfen (14) aufweist, die dem Querschnitt der nebeneinander liegenden [X.] (4) im Mündungsstutzen der Kartusche angepasst sind (Spalte 3, Zeilen 30 - 33 und 41 - 44; [X.]uren 2 und 3), damit der Mündungsverschluss (20) einen sicheren Verschluss der [X.] vom Abfüllen der Kartusche an während der gesamten Lagerzeit bis zur Verwendung des [X.] gewährleistet und vor allem auch eine gegenseitige Berührung der Materialkomponenten im Mündungsbereich der Kartusche verhindern kann (Spalte 3, Zeile 57 - Spalte 4, Zeile 6).

Um den Mündungsverschluss (20) sicher zu befestigen, sind bei dem ersten in  den [X.]uren 1 bis 3 der [X.] beschriebenen Ausführungsbeispiel am Rand des Sockels (Griffplatte (11)) zwei parallel zu den Stopfen (14) verlaufende [X.] (17) angeformt, die quer zu den Stopfen (14) federn können und an den Enden [X.] (18) aufweisen, um sog. [X.] zu bilden, die zum Eingriff an der Kartusche bestimmt sind (Spalte 4, Zeilen 13 - 18). Dazu sind auf der Stirnseite der Kartusche beidseits des [X.] (3) sogenannte [X.] (7) angeformt, mit denen die [X.] (17, 18) zusammenwirken, um den Verschlussdeckel zu sichern (Spalte 4, Zeile 18 - 21). Beim Aufsetzen des [X.] (20) werden die Stopfen (14) in die [X.] (4) der Kartusche axial eingeführt, wobei die [X.] (18) außerhalb der [X.] unter Durchfederung der [X.] (17) über die [X.] (7) gleiten und schließlich hinter diesen einrasten, wodurch die Unterseite der Griffplatte (11) gegen die Stirnseite (6) des [X.] (3) gehalten wird (Spalte 4, Zeilen 27 - 35).

Abbildung

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Da der Querschnitt der Stopfen (14) und ebenso der Querschnitt der [X.] (4) jeweils unsymmetrisch ausgebildet sind, wie aus den [X.]uren 1 und 2 ersichtlich ist (vgl. untere waagerechte Linie der Querschnittsform der Stopfen und der [X.]), soll auch dort ein vertauschtes Einsetzen der Stopfen (14) in die Kanäle (4) verhindert werden. Demnach sind in der [X.] Mittel zur codierten Ausrichtung vorgesehen, damit an den Stopfen anhaftender Kartuscheninhalt beim Wiedereinsetzen der Stopfen nicht mit der jeweils anderen Materialkomponente in Berührung kommen kann, wie die [X.] in Spalte 5, Zeilen 27 - 42, beschreibt.

Im Zusammenhang mit dem ersten Ausführungsbeispiel führt die Druckschrift [X.] in der Beschreibung, Spalte 4, Zeilen 21 bis 26, weiterhin aus, dass die [X.] (7) bekanntermaßen dazu dienen, später beim Austragen des Inhalts der Kartusche durch die Kanäle (4) insbesondere das Rohr eines statischen Mischers in Verlängerung des [X.] (3) festzuhalten. Mit dieser Textstelle ist aber entgegen den Ausführungen der Kläger nicht zugleich ausgesagt, dass ein aufzusetzender Mischer mit einer Bajonetthülse versehen ist, die dann drehbar zum Mischrohr ist. Denn in dem Ausführungsbeispiel nach den [X.]uren 1 bis 3 ist eine andere Befestigungsart zur Befestigung des Verschlussteils an der [X.] beschrieben, die keine Bajonettverbindung im Sinne des [X.] nach Merkmal 1.1.1 bildet, in dem Bajonettlaschen durch Drehung in entsprechende Klauen an dem anderen [X.] einführbar sind.

3.4.2. Anders als bei der streitpatentgemäßen Befestigungsart nach Merkmal 1.1.1 zeigt der Sockel des bekannten Verschlussmittels nach der Druckschrift [X.] federnd nachgiebige [X.], die an den freien Enden [X.] aufweisen, damit die zwei parallelen Stopfen (14) in axialer Richtung in die [X.] (4) eingeführt und anschließend dort fixiert werden können.

Dem Ausführungsbeispiel nach den [X.]uren 1 bis 3 der Druckschrift [X.] können also neben dem Merkmal 1 allenfalls noch Mittel zur codierten Ausrichtung des [X.] mit der [X.] entnommen werden, nicht jedoch die Merkmale 1.1.1 und 1.1.2 des Patentanspruchs 1 des [X.], da der Mündungsverschluss keine Bajonettlaschen aufweist, die - durch Drehung - in [X.]n einführbar sind. Demnach konnte die Ausführungsform eines [X.] nach den [X.]uren 1 bis 3 in der Druckschrift [X.] dem Fachmann keinerlei Anregungen zu [X.]n mit [X.] entsprechend Merkmal 1.1.2 des Anspruchs 1 des [X.] vermitteln. Folglich konnte das Ausführungsbeispiel nach den [X.]uren 1 bis 3 der [X.] den Fachmann auch nicht dazu anregen, bei der bekannten Austraganordnung nach der [X.] 4 767 026 die [X.] entsprechend Merkmal 1.1.2 auszugestalten, um zur Lösung nach dem verteidigten Patentanspruch 1 zu gelangen.

3.4.3. Dies gilt auch für die in dem Ausführungsbeispiel nach den [X.]uren 7 und 8 offenbarte Lehre. Der hier zweiteilig ausgebildete Mündungsverschluss weist zur Ausbildung einer Bajonettbefestigung einen feststehenden ersten Teil mit einem Sockel (11b) und zwei abstehenden Verschlussstopfen (14) und einen drehbaren zweiten als Riegel (21) ausgebildeten Teil mit zwei einander diametral gegenüberliegenden [X.]n (23) auf, der den feststehenden Teil übergreift und auf diesem mittels Zentriernocken (26) drehbar gelagert ist (Spalte 6, Zeilen 9 - 19). Die [X.] sind mit Ansätzen (24) versehen, die zum Hintergreifen der [X.] (7) an der Kartusche (10) bestimmt sind (Spalte 6, Zeile 17 - 21). Wenn der Riegel (21) sich in der in [X.]. 8 strichpunktiert angedeuteten Stellung befindet, können die Stopfen (14) in die [X.] axial eingesetzt und anschließend die Ansätze (24) der [X.] durch Drehung des Riegels um 90º unter die [X.] (7) eingeführt werden, um den Mündungsverschluss (20b) an der Kartusche 10 sicher zu verankern (Spalte 6, Zeilen 23 - 28).

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Der Anspruch 12 der Druckschrift [X.] lässt durch seinen Rückbezug auf Anspruch 8 zudem erkennen, dass auch bei diesem Mündungsverschluss der den [X.]n angepasste Querschnitt der Stopfen eine Unsymmetrie aufweisen kann, wie sie bereits zu dem Mündungsverschluss nach den [X.]uren 1 und 2 beschrieben ist. Daraus ist ersichtlich, dass auch bei dem Mündungsverschluss nach den [X.]uren 7 und 8 ein vertauschtes Einsetzen der Stopfen in die [X.] (4) durch eine unsymmetrische Codierung vermieden wird.

Diese Ausführungsform eines [X.] konnte dem Fachmann die Lehre nach Anspruch 1 des [X.] nicht nahe legen. Denn das Auffinden einer neuen Lehre zum technischen Handeln kann insbesondere nicht schon deshalb als nahe gelegt bewertet werden, weil lediglich keine Hinderungsgründe zutage treten, von dem im Stand der Technik Bekannten zum Gegenstand dieser Lehre zu gelangen. Diese Wertung setzt vielmehr voraus, dass das Bekannte dem Fachmann Anlass oder Anregung gab, zu der vorgeschlagenen Lehre zu gelangen ([X.] GRUR 2010, 487 - einteilige Öse). Ein solcher Anlass oder eine solche Anregung ist aber bei der zweiteilig ausgebildeten Ausführungsform eines [X.] (20b) nach den [X.]uren 7 und 8 nicht ersichtlich, um die daraus bekannten Merkmale von ersten und zweiten [X.]n und [X.] ohne Weiteres auf einen Mischer übertragen zu können. Zum einen ist ein Mischer im Zusammenhang mit der Ausführungsform eines [X.] (20b) nach den [X.]uren 7 und 8 in der [X.] nicht beschrieben, so dass die [X.] dem Fachmann dadurch keinen Hinweis geben konnte, einen Mischer entsprechend auszugestalten. Zum anderen kann die aufgezeigte Ausführungsform eines [X.] (20b) nicht ohne weiteres auf einen Mischer übertragen werden, da bei der Verbindung mit einem Mischer die [X.] der Kartusche nicht verschlossen werden, sondern offen bleiben sollen, was eine andere Ausgestaltung voraussetzt.

3.4.4. Auch lässt sich die Ausführungsform einer Bajonettbefestigung nach den [X.]uren 7 und 8 entgegen den Ausführungen der Kläger in der mündlichen Verhandlung nicht ohne Weiteres in nahe liegender Weise auf eine Austraganordnung zur Befestigung eines Mischer, wie sie aus der [X.] bekannt geworden ist, übertragen, da für den Fachmann die aufgezeigten [X.] in der [X.] ausschließlich dafür gebaut und geeignet sind, [X.] zu verschließen und den Mündungsverschluss (20b) an der Kartusche 10 zu verankern (Spalte 6, Zeilen 28 - 29). Die bekannten Merkmale des [X.] lassen sich nicht einfach auf eine Befestigungsvorrichtung für einen Mischer übertragen, da dafür weitere Umkonstruktionen insbesondere im Einlassbereich des [X.] erforderlich sind, um die [X.] mit [X.] entsprechend Merkmal 1.1.2 zu schaffen und zur Lehre nach Anspruch 1 des [X.] gelangen zu können. Dazu wäre im Eingangsbereich des Mischers jedenfalls die Schaffung von [X.] oder -kanälen erforderlich, die den asymmetrisch ausgebildeten [X.]n angepasst sind, um eine Codierung zu erzielen. Der Fachmann hatte mithin keinen Anlass, die mit dem geltenden Anspruch 1 beanspruchte Lösung zur Umsetzung des in [X.] offenbarten Lösungsprinzips für einen Mündungsverschluss ins Auge zu fassen und bei der Austragsanordnung nach der [X.] zu verwirklichen.

3.4.5. Auch hatte der Fachmann ausgehend von der [X.] keine Veranlassung die in der Druckschrift [X.] angeregte Zweiteilung des [X.] als Voraussetzung für die streitpatentgemäße Austraganordnung in Betracht zu ziehen, weil dies dem gesamten Mischeraufbau der [X.] widersprechen würde. Denn die gesamte Druckschrift [X.] zeigt einen [X.] mit einem über eine Mischerwelle (18) angetriebenen Mischerelement (19), wobei das [X.] fest mit einer unteren Einlassplatte verbunden ist und diese übergreift, wobei die Einlassplatte unterschiedlich große Einlassrohre aufweist, die an unterschiedlich große Auslassöffnungen der beiden Kartuschen angepasst sind, um unterschiedlich große Austragmengen auszubringen. Dies ist insbesondere aus den [X.]uren 1 und 3 deutlich ersichtlich ist (Seite 4, Zeilen 28 - 32). Demgegenüber weist bei der [X.] der Mündungsverschluss nach dem zweiten Ausführungsbeispiel ([X.]uren 7 und 8) ein erstes festes Teil mit den Stopfen zum Verschließen der Kartuschenauslassrohre und ein dieses übergreifendes zweites drehbares Teil mit [X.]n zur Durchführung einer Drehbewegung für den Bajonettverschluss auf. Für den Fachmann ist es nicht zweckmäßig, den drehbaren Teil des [X.] in der [X.]ur 7 der [X.] auf den feststehenden [X.] nach der [X.] zu übertragen, da dort nur die Mischerwelle (18) mit den [X.] (19) drehbar ist, nicht jedoch der [X.] mit den unteren Einlassrohren.

Daher führt auch das von den Klägern in der mündlichen Verhandlung vorgebrachte Argument, einer Umkehrung von Stopfen und Mischer bei der [X.] und einer analogen Übertragung der Merkmale des Stopfens auf den Mischer nach der [X.] selbst bei einer weitgehenden Berücksichtigung des fachmännischen Wissens nicht zur Lehre nach Anspruch 1 des [X.]. Diese Betrachtung beruht vielmehr nach Überzeugung des Senats auf einer unzulässigen ex-post-Betrachtung in Kenntnis der Erfindung und berücksichtigt nicht, dass erfahrungsgemäß die technische Entwicklung nicht notwendigerweise diejenigen Wege geht, die sich bei nachträglicher Analyse der Ausgangsposition als sachlich plausibel oder gar mehr oder weniger zwangsläufig darstellen mögen ([X.] GRUR 2009, 1039, [X.]. 20 - [X.]). Auch hierzu bedarf es vielmehr zusätzlicher, über die Erkennbarkeit des technischen Problems hinausreichender Hinweise oder Anregungen oder sonstiger Anlässe auf dem Weg zu der Erfindung.

3.4.6. Auch die erste Ausführungsform eines [X.] nach der [X.] (vgl. [X.]uren 1 bis 3) konnte dem Fachmann weder eine Anregung noch einen Anlass vermitteln, bei einer zusammenschauenden Betrachtung mit der [X.] die Lehre nach Anspruch 1 des [X.] aufzufinden, da bei dieser Ausführungsform - ähnlich wie in der [X.] - nur axiale Befestigungsmittel (vgl. [X.] (18)) ersichtlich sind. Dazu bedurfte es vielmehr weiterer Schritte.

3.5. Die übrigen im Zuge des Verfahrens in Betracht gezogenen Druckschriften, insbesondere die zu [X.] angeführte D3 und die zum Fachwissen bezüglich [X.] angeführte [X.], wurden von den Klägern in der mündlichen Verhandlung zu dem Gegenstand nach dem geltenden Anspruch 1 nicht mehr aufgegriffen. Sie liegen vom [X.] weiter ab und stehen daher seiner Patentfähigkeit nicht patenthindernd entgegen. Die mit dem geltenden Anspruch 1 beanspruchte Lehre war auch nicht durch einfache fachübliche Erwägungen ohne weiteres auffindbar, sondern bedurfte darüber hinaus gehender Gedanken und Überlegungen, die auf erfinderische Tätigkeit schließen lassen.

Demnach war der Fachmann auch nicht aus dem Stand der Technik dazu veranlasst, die streitpatentgemäßen Maßnahmen zu ergreifen, um gegenseitige Verunreinigungen der [X.] und [X.] bei [X.] zu vermeiden.

Der Patentanspruch 1 hat somit in seiner beschränkt verteidigten Fassung Bestand.

4. Die ebenfalls angegriffenen [X.] und 4 werden vom [X.] 1 getragen, ohne dass es hierzu weiterer Feststellungen bedurfte.

IV.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 84 Abs. 2 [X.] [X.] m. § 92 Abs. 1 ZPO, die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit auf § 99 Abs. 1 [X.] [X.] m. § 709 ZPO.

Meta

4 Ni 13/10 (EU)

28.02.2012

Bundespatentgericht 4. Senat

Urteil

Sachgebiet: Ni

Zitier­vorschlag: Bundespatentgericht, Urteil vom 28.02.2012, Az. 4 Ni 13/10 (EU) (REWIS RS 2012, 8769)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2012, 8769


Verfahrensgang

Der Verfahrensgang wurde anhand in unserer Datenbank vorhandener Rechtsprechung automatisch erkannt. Möglicherweise ist er unvollständig.

Az. X ZR 36/12

Bundesgerichtshof, X ZR 36/12, 08.08.2013.


Az. 4 Ni 13/10 (EU)

Bundespatentgericht, 4 Ni 13/10 (EU), 28.02.2012.


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Die hier dargestellten Entscheidungen sind möglicherweise nicht rechtskräftig oder wurden bereits in höheren Instanzen abgeändert.

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