Bundesverfassungsgericht, Ablehnung einstweilige Anordnung vom 12.09.2012, Az. 2 BvR 1824/12

2. Senat | REWIS RS 2012, 3308

Foto: © Bundesverfassungsgericht │ foto USW. Uwe Stohrer, Freiburg

ÖFFENTLICHES RECHT BUNDESVERFASSUNGSGERICHT (BVERFG) EUROPA- UND VÖLKERRECHT BUNDESTAG WIRTSCHAFTSRECHT EZB EUROKRISE ESM

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Gegenstand

Ablehnung des Erlasses einer einstweiligen Anordnung: Keine Untersagung der Ratifizierung des ESM-Vertrages bis zur Entscheidung des EuGH in der Rechtssache Pringle (C-370/12) - Anträge insoweit von vornherein unzulässig - zudem keine Unanwendbarerklärung der EUV 1176/2011 - insoweit Dringlichkeit der Anordnung nicht hinreichend dargelegt


Tenor

Der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung wird abgelehnt.

Gründe

1

Die Antragsteller begehren mit ihrem Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung im Wesentlichen, dass dem Bundespräsidenten bis zur Entscheidung des Gerichtshofs der [X.] in der Rechtssache [X.]/12 -  [X.] untersagt wird, die von [X.] und Bundesrat am 29. Juni 2012 als Maßnahmen zur Bewältigung der Staatsschuldenkrise im [X.]-Währungsgebiet beschlossenen Gesetze auszufertigen und die mit ihnen gebilligten völkerrechtlichen Verträge zu ratifizieren. Zudem beantragen sie, dass die Verordnung ([X.]) Nr. 1176/2011 des [X.] und des Rates vom 16. November 2011 über die Vermeidung und Korrektur makroökonomischer Ungleichgewichte solange keine Anwendung in der [X.] findet, bis der Gerichtshof der [X.] über die Vereinbarkeit der Ermächtigungsgrundlage entschieden habe.

2

1. Zur Bewältigung der Staatsschuldenkrise im [X.]-Währungsgebiet stimmten der Deutsche [X.] und der Bundesrat am 29. Juni 2012 dem Gesetz zu dem Beschluss des [X.] vom 25. März 2011 zur Änderung des Artikels 136 des Vertrages über die Arbeitsweise der [X.] hinsichtlich eines Stabilitätsmechanismus für die Mitgliedstaaten, deren Währung der [X.] ist (BTDrucks 17/9047), dem Gesetz zu dem [X.] zur Einrichtung des [X.]päischen Stabilitätsmechanismus in der Fassung der Beschlussempfehlung des [X.]es (BTDrucks 17/9045; 17/10126; 17/10172) und dem Gesetz zu dem [X.] über Stabilität, Koordinierung und Steuerung in der [X.] in der Fassung der vom [X.] beschlossenen Änderungsvorschläge vom 27. Juni 2012 (BTDrucks 17/9046; 17/10125; 17/10171) jeweils mit Zweidrittelmehrheit zu. Ebenfalls am 29. Juni 2012 beschloss der Deutsche [X.] das Gesetz zur finanziellen Beteiligung am [X.]päischen Stabilitätsmechanismus ([X.] - ESMFinG) in der Fassung der Beschlussempfehlung des [X.]es (BTDrucks 17/9048; 17/10126); der Bundesrat stimmte dem zu. Diese Gesetze enthalten die Zustimmung zum Vertrag zur Einrichtung des [X.]päischen Stabilitätsmechanismus, zum Vertrag über Stabilität, Koordinierung und Steuerung in der [X.] und zu dem Beschluss des [X.] vom 25. März 2011 zur Änderung des Artikels 136 des Vertrages über die Arbeitsweise der [X.] (A[X.]V); ferner regeln sie die Beteiligung des Deutschen [X.]es bei der Wahrnehmung der haushaltspolitischen Gesamtverantwortung. Wegen der weiteren Einzelheiten - insbesondere des Wortlauts der angegriffenen Gesetze und der wesentlichen Vertragsinhalte - wird auf das Urteil des [X.] des [X.] vom 12. September 2012 - 2 BvR 1390/12, 2 BvR 1421/12, 2 BvR 1438/12, 2 BvR 1439/12, 2 BvR 1440/12, 2 [X.] - verwiesen.

3

2. Im Rahmen des sogenannten [X.] war bereits zuvor als unionaler Sekundärrechtsakt die Verordnung ([X.]) Nr. 1176/2011 des [X.] und des Rates vom 16. November 2011 über die Vermeidung und Korrektur makroökonomischer Ungleichgewichte (ABl [X.] Nr. L 306 vom 23. November 2011, [X.]), gestützt auf Art. 121 Abs. 6 A[X.]V, erlassen worden. Diese Verordnung gibt detaillierte Regeln für die Erkennung, Vermeidung und Korrektur makroökonomischer Ungleichgewichte innerhalb der [X.] vor und gilt für alle Mitgliedstaaten der [X.].

4

3. Mit Entscheidung vom 31. Juli 2012 leitete der Supreme Court der [X.] ein Vorabentscheidungsverfahren gemäß Art. 267 A[X.]V ein ([X.]. 339/12 - Thomas [X.] vs. [X.], [X.]). Im Wesentlichen ersucht der Supreme Court um eine Entscheidung des Gerichtshofs der [X.] darüber, ob die Änderung des Art. 136 A[X.]V mit Blick auf die Wahl des vereinfachten [X.] rechtmäßig zustande gekommen ist, sowie darüber, ob sie mit dem Unionsrecht vereinbar und ein Mitgliedstaat der [X.] im Hinblick auf die ausschließliche Zuständigkeit der [X.] in Fragen der Währungspolitik überhaupt befugt ist, einem internationalen Abkommen wie dem [X.]päischen Stabilitätsmechanismus beizutreten. Das Vorabentscheidungsersuchen ging am 3. August 2012 beim Gerichtshof ein und wird dort als Rechtssache [X.]/12 -  [X.] geführt.

5

Zur Begründung ihres Antrags auf Erlass einer einstweiligen Anordnung machen die Antragsteller im Wesentlichen geltend, dass sich die Situation nach der mündlichen Verhandlung vom 10. Juli 2012 in den Verfahren 2 BvR 1390/12, 2 BvR 1421/12, 2 BvR 1438/12, 2 BvR 1439/12, 2 BvR 1440/12, 2 [X.] durch das Vorabentscheidungsersuchen des [X.] Supreme Court grundlegend geändert habe. Nunmehr sei der Gerichtshof der [X.] mit den europarechtlichen Grundlagen der streitgegenständlichen Zustimmungsgesetze befasst. Dies sei für deren rechtliche Bewertung unerlässlich, denn ihre Vereinbarkeit mit dem Unionsrecht sei unabdingbar für die verfassungsrechtliche Beurteilung. Die Rechtswidrigkeit der angegriffenen Maßnahmen ergebe sich unter anderem aus der Erforderlichkeit der Durchführung eines ordentlichen [X.], der Suspendierung des Art. 125 A[X.]V durch Art. 136 Abs. 3 A[X.]V, dem Widerspruch von Art. 8 des Vertrages über Stabilität, Koordinierung und Steuerung in der [X.] zu Art. 126 Abs. 10 A[X.]V und der rechtsfehlerhaften Wahl der Ermächtigungsgrundlage für die angegriffene Verordnung und [X.] damit in einer Verletzung des Unionsrechts. Zu einer allgemeinverbindlichen Entscheidung hierüber sei ausschließlich der Gerichtshof berufen. Warte das [X.] die Entscheidung des Gerichtshofs der [X.] nicht ab, drohe ein Konflikt zwischen der [X.] und dem Unionsrecht.

6

Zwar sei in Bezug auf die Verordnung ([X.]) Nr. 1176/2011 des [X.] und des Rates vom 16. November 2011 über die Vermeidung und Korrektur makroökonomischer Ungleichgewichte noch keine Rechtssache beim Gerichtshof anhängig, die Unerlässlichkeit der vorherigen Einbeziehung des Gerichtshofs ergebe sich jedoch daraus, dass nur dieser befugt sei, festzustellen, dass die der Verordnung zugrunde gelegte Ermächtigungsgrundlage nicht ausreichend sei. Zudem könne das [X.] die Verordnung nur nach einer Entscheidung des Gerichtshofs für unanwendbar erklären (vgl. [X.] 126, 286 <304>).

7

Der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung ist teilweise unzulässig und im Übrigen jedenfalls unbegründet.

8

Von vornherein unzulässig ist der Antrag, soweit er die Verletzung von Art. 48 Abs. 1 bis Abs. 5 [X.]V, Art. 125 A[X.]V und Art. 126 Abs. 10 A[X.]V rügt, da er insoweit nicht hinreichend substantiiert die Möglichkeit einer Verletzung der Antragsteller in ihren Rechten aus Art. 38 Abs. 1, Art. 20 Abs. 1 und Abs. 2 in Verbindung mit Art. 79 Abs. 3 GG aufzeigt (§ 23 Abs. 1 Satz 2, § 92 [X.]).

9

1. Nach Art. 48 Abs. 3 Unterabsatz 2 [X.]V kann der [X.]päische Rat mit einfacher Mehrheit nach Zustimmung des [X.] beschließen, für eine Vertragsänderung im ordentlichen Verfahren keinen Konvent einzuberufen, wenn seine Einberufung aufgrund des Inhalts oder Umfangs der geplanten Änderungen nicht gerechtfertigt ist. Wie sich aus der Zusammenschau mit Art. 48 Abs. 3 Unterabsatz 1 Satz 2 [X.]V ergibt, gilt das auch für institutionelle Änderungen im Währungsbereich. Das Recht der [X.] sieht für die Parlamente der Mitgliedstaaten jedoch keine Mitwirkungsbefugnisse bei der Auswahl des [X.] vor (Urteil des [X.] des [X.] vom 12. September 2012 - 2 BvR 1390/12, 2 BvR 1421/12, 2 BvR 1438/12, 2 BvR 1439/12, 2 BvR 1440/12, 2 [X.] -, [X.] Seite 43 f.). Wenn aber durch die Wahl des vereinfachten [X.] keine Rechte des Deutschen [X.]es betroffen sein können, kann durch eine vermeintlich fehlerhafte Wahl des vereinfachten [X.] auch nicht das Recht der Antragsteller, die Abgeordneten des Deutschen [X.]es in allgemeiner, unmittelbarer, freier, gleicher und geheimer Wahl zu wählen (Art. 38 Abs. 1 GG), entleert werden. Nur dies kann über den einschlägigen verfassungsrechtlichen Maßstab des Art. 38 Abs. 1, Art. 20 Abs. 1 und Abs. 2 in Verbindung mit Art. 79 Abs. 3 GG gerügt werden (vgl. [X.] 129, 124 <177>).

2. Im Urteil vom 12. September 2012 wurde zudem entschieden ([X.] Seite 49 f.), dass die bisherige vertragliche Ausgestaltung der [X.] als Stabilitätsgemeinschaft nicht bedeutet, dass eine demokratisch legitimierte Änderung in der konkreten Ausgestaltung der unionsrechtlichen Stabilitätsvorgaben von vornherein mit Art. 79 Abs. 3 GG unvereinbar wäre; nicht jede einzelne Ausprägung dieser Stabilitätsgemeinschaft ist durch die hier allein maßgeblichen Art. 20 Abs. 1 und Abs. 2 in Verbindung mit Art. 79 Abs. 3 GG garantiert. Insofern kann die Rüge, Art. 136 Abs. 3 A[X.]V gestalte die [X.] um und sei nicht mit Art. 125 A[X.]V oder sonstigem Unionsrecht vereinbar, nicht mit Erfolg auf Art. 38 Abs. 1, Art. 20 Abs. 1 und Abs. 2 in Verbindung mit Art. 79 Abs. 3 GG gestützt werden.

3. Im Übrigen wäre eine "schlichte" Unvereinbarkeit des [X.]päischen Stabilitätsmechanismus oder des Art. 136 Abs. 3 A[X.]V mit dem Unionsrecht ungeachtet des Grundsatzes der [X.]parechtsfreundlichkeit des Grundgesetzes ([X.] 123, 267 <354>; 126, 286 <303>; 129, 124 <172>) nicht gleichbedeutend mit einer Verletzung von Art. 20 Abs. 1 und Abs. 2 in Verbindung mit Art. 79 Abs. 3 GG (vgl. [X.] 126, 286 <304>).

4. Die Rechtsfragen, die der [X.] Supreme Court dem Gerichtshof der [X.] vorgelegt hat, insbesondere die Vereinbarkeit eines vereinfachten [X.] sowie des Art. 136 Abs. 3 A[X.]V mit dem Unionsrecht (vgl. Rechtssache [X.]/12 -  [X.] ), können im Verfassungsbeschwerdeverfahren nach diesen Maßstäben daher nicht geltend gemacht werden, so dass keine Notwendigkeit besteht, die Entscheidung des Gerichtshofs abzuwarten.

Soweit der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung darauf gerichtet ist, bis zu einer Entscheidung des Gerichtshofs der [X.] die Verordnung ([X.]) Nr. 1176/2011 des [X.] und des Rates vom 16. November 2011 über die Vermeidung und Korrektur makroökonomischer Ungleichgewichte in der [X.] für unanwendbar zu erklären, haben die Antragsteller entgegen ihrer aus § 23 Abs. 1 Satz 2, § 92 [X.] folgenden Obliegenheit nicht hinreichend substantiiert dargelegt, weshalb die begehrte Entscheidung dringlich ist (vgl. [X.] 20, 363 <365>; 29, 179 <183>; 34, 211 <216>). Die Verordnung ist nach ihrem Art. 17 am zwanzigsten Tage nach der [X.] im [X.] der [X.] in [X.] getreten. Sie gilt mithin, nachdem sie im [X.] vom 23. November 2011 verkündet wurde, seit dem 13. Dezember 2011 verbindlich in jedem Mitgliedsstaat der [X.]. Vor diesem Hintergrund hätte es besonderer Darlegungen bedurft, warum nunmehr, nachdem die angegriffene Regelung im Zeitpunkt des Eingangs des Antrags bereits seit neun Monaten in [X.] war, ein Fall besonderer Dringlichkeit vorliegt.

Soweit die Antragsteller darüber hinaus die Unvereinbarkeit der angegriffenen Gesetze mit Art. 38 Abs. 1 in Verbindung mit Art. 20 Abs. 1 und Abs. 2 GG sowie mit Art. 14 Abs. 1 in Verbindung mit Art. 88 Satz 2 GG behaupten, ist der Antrag jedenfalls unbegründet. Der Senat hat in seinem Urteil vom 12. September 2012 - 2 BvR 1390/12, 2 BvR 1421/12, 2 BvR 1438/12, 2 BvR 1439/12, 2 BvR 1440/12, 2 [X.] - die Vereinbarkeit der angegriffenen Gesetze mit dem Grundgesetz - auch über die von den Antragsteller vorgetragenen [X.] hinaus - in den Grenzen der im Rahmen des vorläufigen Rechtsschutzes nur möglichen summarischen Prüfung der Rechtslage umfassend geprüft. Für eine erneute Entscheidung über diese Rechtsfragen besteht daher kein Anlass; die Antragsteller zeigen keine neuen, bislang unberücksichtigt gebliebenen verfassungsrechtlichen Gesichtspunkte auf, die eine weitere Senatsentscheidung erforderlich machten.

Meta

2 BvR 1824/12

12.09.2012

Bundesverfassungsgericht 2. Senat

Ablehnung einstweilige Anordnung

Sachgebiet: BvR

vorgehend EuGH, kein Datum verfügbar, Az: C-370/12

Art 20 Abs 1 GG, Art 20 Abs 2 GG, Art 38 Abs 1 GG, Art 79 Abs 3 GG, § 23 Abs 1 S 2 BVerfGG, § 32 Abs 1 BVerfGG, § 92 BVerfGG, Art 136 AEUV, Art 267 AEUV, Art 48 Abs 3 UAbs 1 S 2 EU, Art 48 Abs 3 UAbs 2 EU, EUV 1176/2011

Zitier­vorschlag: Bundesverfassungsgericht, Ablehnung einstweilige Anordnung vom 12.09.2012, Az. 2 BvR 1824/12 (REWIS RS 2012, 3308)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2012, 3308 BVerfGE 132, 287-294 REWIS RS 2012, 3308

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