Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 06.12.2012, Az. III ZR 66/12

III. Zivilsenat | REWIS RS 2012, 636

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BUNDESGERICHTSHOF

IM NAMEN DES VOLKES

URTEIL
III ZR 66/12

Verkündet am:

6. Dezember 2012

B o t t

Justizhauptsekretärin

als Urkundsbeamtin

der Geschäftsstelle
in dem Rechtsstreit

Nachschlagewerk:
ja
[X.]Z:
nein
[X.]R:
ja

BGB § 675; ZPO §§ 138, 286 A, E
Zu den Anforderungen an die Schlüssigkeit und Substantiiertheit der [X.] des Anlegers zu den von ihm geltend gemachten Pflichtverletzungen des Anlageberaters (beziehungsweise Anlagevermittlers).
[X.], Urteil vom 6. Dezember 2012 -
III ZR 66/12 -
OLG [X.]

[X.]
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Der III.
Zivilsenat des [X.] hat auf die mündliche Verhandlung vom 6. Dezember 2012 durch den Vizepräsidenten [X.] und [X.], [X.], [X.] und Dr. Remmert

für Recht erkannt:

Auf die Revision des [X.] wird der Beschluss des 11. Zivilse-nats des [X.] vom 30. Januar 2012 aufgeho-ben.

Die Sache wird zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des [X.],
an das Berufungsge-richt zurückverwiesen.

Von Rechts wegen

Tatbestand

Der Kläger nimmt den [X.]n unter dem Vorwurf einer fehlerhaften Kapitalanlageberatung auf Schadensersatz in Anspruch.

Auf Empfehlung des [X.]n zeichnete der beruflich
als Kraftfahrer tätige Kläger am 31. Juli 1991 eine Beteiligung als atypisch stiller Gesellschafter an der L.

AG (im Folgenden: L.

AG), einem Unternehmen der G.

Gruppe, mit einem Um-fang von insgesamt 36.000
DM (nebst 5
% Agio).
Die Zeichnungssumme war in 1
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180 Monatsraten von jeweils 200 DM zu entrichten. Bei der Zeichnung ent-schied sich der Kläger (durch Ankreuzen des betreffenden Auswahlfelds) für die Wiederanlage eines Betrags in Höhe der ihm jährlich auszuzahlenden [X.] im Rahmen eines "[X.]". In diesem Zusammenhang zeichnete die vom Kläger entsprechend bevollmächtigte L.

AG für den Kläger in den Jahren 1992, 1995 und 1998 Folgebeteiligungen an weiteren Beteiligungsgesellschaften der G.

Gruppe. Der Kläger erbrachte für sei-h-lung für seine Einlage stellte er aufgrund einer Beitragsfreistellungsvereinba-rung ab September 2000 ein. Im Juni 2007 wurde das Insolvenzverfahren über das Vermögen der Anlagegesellschaften der G.

Gruppe eröffnet.

Der Kläger hat geltend gemacht, der [X.] habe als Anlageberater gehandelt und die Beteiligung fehlerhaft als eine sichere Kapitalanlage für die Altersvorsorge empfohlen. Zudem habe der [X.] nicht über das Konzept der atypisch stillen Mitunternehmerschaft mit Verlustzuweisung informiert und den Kläger über die Nachteile und Risiken (insbesondere Totalverlustrisiko, feh-lende Fungibilität und Rentabilität, eventuelle Nachschusspflicht) sowie die feh-lende Plausibilität der Kapitalanlage nicht aufgeklärt.

Der [X.] hat erwidert, er sei lediglich als Anlagevermittler tätig ge-worden. Er hat seine Passivlegitimation und Beratungsfehler in Abrede gestellt, auf die Ausführungen im [X.] und im Anlageprospekt verwiesen und sich auf die Einrede der Verjährung berufen.

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Das Landgericht hat die Klage abgewiesen. Das [X.] hat die hiergegen eingelegte Berufung des [X.] durch Beschluss gemäß § 522 Abs. 2 ZPO zurückgewiesen. Mit seiner vom Senat zugelassenen Revision ver-folgt der Kläger sein Klagebegehren weiter.

Entscheidungsgründe

Die Revision ist begründet. Sie führt zur Aufhebung des angefochtenen Beschlusses und zur Zurückverweisung der Sache an das Berufungsgericht.

I.

Das Berufungsgericht hat zur Begründung seiner Entscheidung ausge-führt, es könne offenbleiben, ob zwischen den Parteien ein [X.] abgeschlossen worden sei, weil eine Pflichtverletzung des [X.]n mangels ausreichenden Vortrags des [X.] nicht festzustellen sei. Der Kläger habe sich auf das Aufzählen von Punkten beschränkt, über die eine Aufklärung hätte erfolgen müssen, und auf den allgemeinen Hinweis, er habe eine Kapital-anlage erwartet, die seinen Vorstellungen von einer finanziellen Vorsorge, ins-besondere einer Altersvorsorge, gerecht werde; zum Ablauf der [X.] habe er keinen konkreten Vortrag gebracht. Die empfohlene Unter-nehmensbeteiligung
sei nicht generell ungeeignet für eine Altersvorsorge, und die Angaben im Anlageprospekt seien nicht widersprüchlich, sondern ausrei-chend. Die Voraussetzungen für eine Parteivernehmung des [X.] über seine Behauptung, er habe den Prospekt nicht erhalten, lägen nicht vor.

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II.

Diese Beurteilung hält der rechtlichen Nachprüfung nicht stand.

1.
Das Berufungsgericht hat die Anforderungen an die Schlüssigkeit und Substantiiertheit der Darlegung des Anlegers zu den von ihm geltend gemach-ten Pflichtverletzungen des Anlageberaters (beziehungsweise [X.]) in unzulässiger Weise überspannt.

a) Eine Partei genügt ihrer Darlegungslast, wenn sie Tatsachen vorträgt, die in Verbindung mit einem Rechtssatz geeignet sind, das geltend gemachte Recht als in ihrer Person entstanden erscheinen zu lassen. Das Gericht muss anhand des Parteivortrags beurteilen können, ob die gesetzlichen Vorausset-zungen der an eine Behauptung geknüpften Rechtsfolgen erfüllt sind. Genügt das Parteivorbringen diesen Anforderungen an die Substantiierung, kann der Vortrag weiterer [X.], die etwa den [X.]punkt und den Vorgang [X.] Ereignisse betreffen, nicht verlangt werden; es ist dann vielmehr Sa-che des Tatrichters, bei der Beweisaufnahme die benannten Zeugen nach [X.] zu befragen, die ihm für die Beurteilung der Zuverlässigkeit der Be-kundungen erforderlich erscheinen (s. zu alldem [X.], Beschlüsse vom 11. Mai 2010 -
VIII ZR 212/07, NJW-RR 2010, 1217, 1218 f Rn. 11;
vom 7. Dezember 2009 -
II ZR 229/08, NJW-RR 2010, 246, 247 Rn. 3 mwN; vom 9. Februar 2009 -
II ZR 77/08, [X.], 2137 Rn. 4; vom 2. Juni 2008 -
II ZR 121/07, NJW-RR 2008, 1311 Rn. 2
und vom 21. Mai 2007 -
II ZR 266/04, NJW-RR 2007, 1409, 1410 Rn.
8; [X.]/[X.], ZPO, 29. Aufl., § 138 Rn. 7b und vor § 253 Rn. 23). Im Interesse der Wahrung des Grundrechts aus Art. 103 Abs. 1 GG darf das Gericht keine überspannten Anforderungen an die Darlegung stellen ([X.], Be-8
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schlüsse vom 11. Mai 2010 aaO Rn. 10 f; vom 7. Dezember 2009 aaO Rn. 2 f; vom 9. Februar 2009 aaO und vom 2. Juni 2008 aaO).

b) Diesen Grundsätzen wird die Entscheidung des [X.] nicht gerecht.

aa) Der Kläger hat unter [X.] (Zeugnis seiner Ehefrau K.

W.

, die bei dem [X.] durchweg anwesend gewesen sei) vorgetragen, dass es nur ein [X.] zwischen den Parteien gegeben habe, nämlich am 31. Juli 1991 in der Wohnung des [X.], an [X.] Ende die Zeichnung der Beteiligung gestanden
habe. Es sei ihm ausdrück-lich um eine "sichere Altersvorsorge"
gegangen und der [X.] habe ihm die Beteiligung als für dieses Anlageziel geeignet dargestellt. Der Anlageprospekt sei ihm (jedenfalls: vor der Zeichnung der Beteiligung) nicht ausgehändigt
und auch nicht inhaltlich mit ihm besprochen worden. Der [X.] habe ihn weder
über die Risiken und Nachteile der Anlage (Nachschusspflicht; Totalverlustrisi-ko; fehlende Kündigungs-
und eingeschränkte Veräußerungsmöglichkeit) noch darüber unterrichtet, dass er, der [X.], die Plausibilität des Anlagemodells nicht überprüft habe.

bb) Das Berufungsgericht hat diesen Vortrag für nicht hinreichend sub-stantiiert befunden und insbesondere gemeint, es fehle an dem erforderlichen Vorbringen zu der [X.], den Vorkenntnissen des Anlegers, den Kenntnissen des Anlageberaters oder -vermittlers,
über das Vorwissen des An-legers sowie zu dem Umfang, der Dauer und dem konkreten Ablauf der Bera-tungsgespräche; der Kläger habe keinen näheren Vortrag zum
inhaltlichen Ab-lauf der [X.]e gehalten und keine konkreten Angaben des Be-11
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klagten, die objektiv nachprüfbar und einem Beweis zugänglich wären, darge-legt.

cc) Damit hat das Berufungsgericht die Anforderungen an die Substanti-ierung des [X.] überspannt.

Der klageführende Anleger ist -
zumal nach Ablauf längerer [X.] -
nicht gehalten, die genauen Formulierungen darzustellen, die der beklagte Anlagebe-rater oder -vermittler beim Anlagegespräch gewählt hat. Es genügt, wenn er die (behaupteten) Angaben und Versäumnisse des Beraters oder Vermittlers in ihrem inhaltlichen Kerngehalt wiedergibt. Zwar ist dem Berufungsgericht [X.], dass es in [X.] nicht selten zu beobachten ist, dass "standardisierte", offenbar aus Textbausteinen zusammengesetzte Schrift-sätze eingereicht werden, denen es am nötigen Bezug auf den konkreten Fall und den ihm zugrunde liegenden spezifischen Sachverhalt fehlt. Für die Schlüs-sigkeit seiner Schadensersatzklage muss der Anleger darlegen,
dass und in welcher Weise gerade der von ihm verklagte Anlageberater oder [X.] fehlerhaft beraten oder falsche oder ungenügende Auskünfte gegeben hat. Diesen Erfordernissen hat das Vorbringen des [X.] jedoch Genüge getan. Neben längeren allgemein gehaltenen Passagen enthalten die vom Kläger ein-gereichten Schriftsätze auch Vortrag zum konkreten Fallgeschehen (darunter auch Angaben zu seinem Vorwissen und zu der [X.]). Dies hat das Berufungsgericht rechtsfehlerhaft verkannt.

2.
Soweit das Berufungsgericht die im Anlageprospekt enthaltenen Risiko-hinweise für ausreichend hält, kann diese Begründung allenfalls dann zum [X.] kommen, wenn der Prospekt dem Anleger rechtzeitig vor der Zeichnung der Anlage übergeben (und gegebenenfalls mit ihm erörtert) worden ist. Eine 14
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(vorherige) [X.] aber hat der Kläger -
der in Bezug auf die Frage der nicht rechtzeitigen [X.] freilich die Darlegungs-
und Beweis-last trägt (s. Senatsurteile vom 11. Mai 2006 -
III ZR 205/05,
NJW-RR 2006, 1345, 1346 Rn. 6 ff und vom 19. November 2009 -
III ZR 169/08, [X.], 118, 120 f Rn. 25) -
bestritten und sich hierzu auf das Zeugnis seiner Ehefrau berufen. Dieses [X.] hat das Berufungsgericht, das eine Beweisauf-nahme zur Behauptung des [X.], er habe den Prospekt nicht erhalten, allein unter Hinweis auf das Fehlen der Voraussetzungen nach §§ 447, 448 ZPO ab-gelehnt hat, übersehen.

Einer Beweisaufnahme zur (rechtzeitigen) [X.] steht die Unterzeichnung der "Empfangsbestätigung"
im [X.] ("ist [X.] heu-te ausgehändigt worden") durch den Kläger nicht entgegen. Diese "Empfangs-bestätigung"
besagt zum einen nichts (Näheres) über eine rechtzeitig vor
der (Unter-)Zeichnung erfolgte [X.] und nimmt dem
Anleger zum an-deren auch nicht die Möglichkeit, Gegenteiliges nachzuweisen.

3.
Mit Recht wendet sich die Revision schließlich auch gegen die Ausfüh-rungen des [X.] zur Frage der anlegergerechten Beratung des [X.].

a) Da das Berufungsgericht offen gelassen hat, ob zwischen den [X.] ein Anlageberatungsvertrag oder nur eine Anlagevermittlung mit [X.] zustande gekommen ist, ist revisionsrechtlich der Abschluss eines Bera-tungsvertrags zu unterstellen, mit der Folge, dass der [X.] zu einer anle-gergerechten Beratung des [X.] verpflichtet gewesen wäre.

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b) Im Rahmen der vom Anlageberater geschuldeten anlegergerechten Beratung müssen die persönlichen (wirtschaftlichen) Verhältnisse des Kunden berücksichtigt und insbesondere das Anlageziel, die Risikobereitschaft und der Wissensstand des [X.] abgeklärt werden; die [X.] muss unter Berücksichtigung des Anlageziels auf die persönlichen [X.] des Kunden zugeschnitten sein (Senat, Urteil vom 19. April 2007
-
III ZR 75/06, NJW-RR 2007, 1271, 1272 Rn. 9; [X.], Urteile vom 6. Juli 1993
-
XI ZR 12/93, [X.]Z 123, 126, 128 f und vom 27. Oktober 2009 -
XI ZR 337/08, NJW-RR 2010, 115, 117 Rn. 25).

c) Sollte der Kläger -
wie von ihm unter [X.] behauptet -
eine "sichere Anlage zur Altersvorsorge"
gewünscht haben, so wäre die Anlageemp-fehlung des [X.]n nicht "anlegergerecht"
und mithin pflichtwidrig gewesen.

Zwar mag eine unternehmerische Beteiligung mit Totalverlustrisiko für eine ergänzende Altersvorsorge nicht schlechthin oder generell ungeeignet sein. Wird jedoch eine
"sichere"
Anlage für Zwecke der Altersvorsorge
ge-wünscht, so kann die Empfehlung
einer
solchen Beteiligung wegen des damit regelmäßig verbundenen Verlustrisikos
schon für sich genommen fehlerhaft sein (vgl. dazu Senatsurteile vom 19. Juni 2008 -
III ZR 159/07, BeckRS 2008, 13080 Rn. 6; vom 19. November 2009 aaO [X.] Rn. 21 und vom 8. Juli 2010 -
III ZR 249/09, [X.]Z 186, 152, 157 [X.]). Dies gilt zumal dann, wenn -
wie vom Kläger behauptet -
eine anfängliche Verlustzuweisung von 100
% ange-strebt worden sein
sollte.

4.
Nach alledem ist das Berufungsurteil aufzuheben (§
562 Abs.
1 ZPO) und die Sache zur neuen Verhandlung und Entscheidung an das Berufungsge-richt zurückzuverweisen, weil sie nicht zur Endentscheidung reif ist (§
563 20
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Abs.
1 Satz 1 und Abs. 3 ZPO). Das Berufungsgericht wird unter Beachtung der vorstehenden Ausführungen insbesondere -
erneut -
zu prüfen haben, ob dem [X.]n die vom Kläger vorgebrachten Beratungs-
oder Auskunftsfehler zur Last fallen.

[X.]

[X.]

[X.]

[X.]
Remmert
Vorinstanzen:
[X.], Entscheidung vom 25.11.2010 -
4 [X.]/10 -

OLG [X.], Entscheidung vom 30.01.2012 -
11 U 2/11 -

Meta

III ZR 66/12

06.12.2012

Bundesgerichtshof III. Zivilsenat

Sachgebiet: ZR

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 06.12.2012, Az. III ZR 66/12 (REWIS RS 2012, 636)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2012, 636

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Die hier dargestellten Entscheidungen sind möglicherweise nicht rechtskräftig oder wurden bereits in höheren Instanzen abgeändert.

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III ZR 66/12

VIII ZR 212/07

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