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Beispiele: "Befangenheit", "Revision", "Ablehnung eines Richters"
Haftung bei Kapitalanlageberatung: Aufklärungspflichten im Rahmen der Beteiligung an einem geschlossenen Immobilienfonds in der Rechtsform einer GbR
Zur Frage der ordnungsgemäßen Beratung eines Anlegers im Zusammenhang mit der Zeichnung einer Beteiligung an einem geschlossenen Immobilienfonds in der Rechtsform einer Gesellschaft bürgerlichen Rechts (hier: Anlageziel; Fungibilität; Haftungsrisiko als GbR-Gesellschafter).
Auf die Revision der Beklagten wird das Grundurteil des 2. Zivilsenats des [X.] vom 25. Juli 2013 aufgehoben.
Die Sache wird zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des [X.], an das Berufungsgericht zurückverwiesen.
Von Rechts wegen
Der Kläger nimmt die Beklagte im Zusammenhang mit einer Beteiligung an einem geschlossenen Immobilienfonds unter dem Vorwurf von [X.] auf Schadensersatz in Anspruch.
Auf Empfehlung des damaligen Generalrepräsentanten der Beklagten [X.]beteiligte sich der Kläger im Jahre 1998 an der [X.] mit einer Bareinlage von 70.000 DM zuzüglich 5 % Agio. Bei der [X.] handelt es sich um eine Beteiligungsgesellschaft, die Beteiligungen an vier [X.] hält, denen jeweils eine Immobilie in B. gehört. Der Zeichnung waren Gespräche mit dem Generalrepräsentanten [X.]vorangegangen. Dem Kläger wurde auch ein Anlageprospekt übergeben, wobei zwischen den Parteien streitig ist, ob es sich hierbei um die Fassung vom 19. April 1998 oder um die Fassung vom 25. August 1997 handelte. Umstritten ist ebenfalls, ob der Kläger seine Beteiligung teilweise mit einem Darlehen der Volksbank L. (über 40.000 DM) finanzierte.
Der Kläger erhielt von 1999 bis 2002 Ausschüttungen. Ab 2002 geriet die [X.] in eine wirtschaftliche Schieflage, die eine Einstellung der Ausschüttungen und verschiedene Sanierungskonzepte nach sich zog. Am 1. Januar 2003 wurde über das Vermögen der [X.] (die unter anderem als Grundbuchtreuhänderin, Baubetreuerin, Generalmieterin und Verwalterin fungierte) das Insolvenzverfahren eröffnet.
Der Kläger hat geltend gemacht, er habe eine Anlage für seine Altersvorsorge gewollt. Diesem Anlageziel habe die Beteiligung an der [X.] nicht entsprochen. Zudem sei er über das Totalverlustrisiko, die praktisch fehlende Fungibilität, das persönliche Haftungsrisiko der Anleger als GbR-Gesellschafter und die Weichkostenstruktur (insbesondere: die Provisionen für die Beklagte) nicht beziehungsweise nicht ordnungsgemäß aufgeklärt worden.
Die Beklagte ist diesen Vorwürfen im Einzelnen entgegen getreten und hat sich auf die Einrede der Verjährung berufen.
Das [X.] hat die Klage abgewiesen. Das [X.] hat das Ersturteil auf die Berufung des [X.] abgeändert und den [X.] dem Grunde nach für gerechtfertigt erklärt. Mit ihrer vom erkennenden Senat zugelassenen Revision begehrt die Beklagte die Wiederherstellung des [X.]surteils.
Die Revision ist begründet. Sie führt zur Aufhebung des angefochtenen Grundurteils und zur Zurückverweisung der Sache an das Berufungsgericht.
I.
Das Berufungsgericht hat zur Begründung seiner Entscheidung im Wesentlichen ausgeführt: Die Beklagte habe ihre Pflichten aus dem zwischen den Parteien abgeschlossenen Anlageberatungsvertrag verletzt. Sie habe dem Kläger über ihren Mitarbeiter [X.] eine Anlage empfohlen, die für das Anlageziel der Altersvorsorge nicht geeignet sei, weil sie wegen des ihr innewohnenden [X.] nicht die hierfür nötige langfristige Sicherheit biete. [X.] sei, dass es dem Kläger daneben auch um eine Steuerersparnis gegangen sei. Zudem sei der Anlageprospekt fehlerhaft. Die darin enthaltene Aufklärung über die fehlende Fungibilität der Beteiligung sei unzureichend, weil eine faktische Veräußerungsmöglichkeit suggeriert werde, die in der Realität nicht bestanden habe. Das persönliche Haftungsrisiko des Anlegers als GbR-[X.]er sei nicht korrekt beschrieben, weil die Bezeichnung "einzelne [X.]er" unklar sei und die Darstellung, dass die Vollmachtbeschränkung des Geschäftsführers vor einer rechtsgeschäftlichen Haftung der Anleger schütze, für die Fälle der [X.] und [X.]. Aus der Fehlerhaftigkeit des Prospekts herrührende Schadensersatzansprüche des [X.] seien nicht verjährt; ob Verjährung eingetreten sei, soweit es um die Eignung der Anlage als Alterssicherung gehe, könne dahinstehen.
II.
Diese Ausführungen halten der rechtlichen Nachprüfung nicht stand.
1. Die Verurteilung der Beklagten zur Schadensersatzleistung dem Grunde nach kann mit der vom Berufungsgericht gegebenen Begründung nicht daraus hergeleitet werden, dass der Kläger nicht anlegergerecht beraten worden ist.
a) Ohne Rechtsfehler hat das Berufungsgericht im [X.] an das [X.] über eine Anlagevermittlung mit Auskunftsvertrag hinausgehend das Zustandekommen eines Anlageberatungsvertrags bejaht. Der Kläger wurde von der Beklagten bezogen auf seine persönlichen wirtschaftlichen Verhältnisse betreut, es wurde eine individuelle Musterberechnung für ihn erstellt und eine Mehrzahl von Anlagen zur Auswahl angeboten.
b) Allerdings hat das Berufungsgericht nicht hinreichend unterschieden, ob der Kläger eine sichere Anlage zur Altersvorsorge (zur Schließung einer Versorgungslücke) oder eine Anlage, die neben steuerlichen Effekten auch der ergänzenden Altersvorsorge dienen soll, gewollt - und dies auch so zum Ausdruck gebracht - hat.
aa) Im Rahmen der von dem Anlageberater geschuldeten anlegergerechten Beratung müssen die persönlichen wirtschaftlichen Verhältnisse des Kunden berücksichtigt und insbesondere das Anlageziel, die Risikobereitschaft und der Wissensstand des [X.] abgeklärt werden. Die empfohlene Anlage muss unter Berücksichtigung des Anlageziels auf die persönlichen Verhältnisse des Kunden zugeschnitten sein (s. etwa Senatsurteile vom 24. April 2014 - [X.], NJW-RR 2014, 1075, 1078 Rn. 27 und vom 6. Dezember 2012 - [X.], NJW-RR 2013, 296, 297 Rn. 20 mwN). Soll das beabsichtigte Geschäft einer sicheren Geldanlage dienen, kann die Empfehlung einer unternehmerischen Beteiligung wegen des damit regelmäßig verbundenen [X.] fehlerhaft sein (vgl. Senatsurteile vom 24. April 2014 aaO; vom 6. Dezember 2012 aaO Rn. 22; vom 8. Juli 2010 - [X.], [X.], 152, 157 f Rn. 18; vom 19. November 2009 - [X.], [X.], 118, 120 Rn. 21 und vom 19. Juni 2008 - [X.], BeckRS 2008, 13080 Rn. 6). Andererseits rechtfertigt nicht schon allein der Umstand, dass die Kapitalanlage auch der ergänzenden Altersvorsorge hat dienen sollen, den Schluss, die Empfehlung der Beteiligung an einem geschlossenen Immobilienfonds stelle keine anlegergerechte Beratung dar (s. Senatsurteile vom 24. April 2014 aaO Rn. 28 und vom 6. Dezember 2012 aaO). Dies gilt insbesondere dann, wenn bereits eine ausreichende Absicherung für das Alter besteht und es gerade auch darum gehen soll, Steuern einzusparen; denn Letzteres ist regelmäßig nicht ohne Verlustrisiko zu erreichen (s. Senatsurteile vom 24. April 2014 aaO und vom 19. Juni 2008 aaO). Darüber hinaus handelt es sich bei einem geschlossenen Immobilienfonds um eine Art der Unternehmensbeteiligung, bei der das Risiko eines hohen oder vollständigen Kapitalverlusts gering ist, weil selbst bei unzureichendem [X.] jedenfalls der Sachwert des Immobilienvermögens normalerweise erhalten bleibt (vgl. Senatsurteile vom 24. April 2014 aaO und vom 8. Juli 2010 aaO mwN). Dass ein Teil des [X.] fremdfinanziert wird, macht die Fondsbeteiligung noch nicht zu einer "hochspekulativen" Anlage, die für eine nur ergänzende Altersvorsorge von vorneherein als untauglich angesehen werden müsste (Senatsurteil vom 24. April 2014 aaO).
bb) Wie die Revision zu Recht rügt, geht aus dem bisherigen [X.] nicht mit der gebotenen Klarheit hervor, dass es dem Kläger vor allem um eine "sichere" Anlage zur Schließung einer Versorgungslücke im Alter und nicht lediglich um eine Anlage gegangen ist, die neben Steuervorteilen auch der ergänzenden Altersvorsorge dienen sollte. In seiner Parteivernehmung hat der Kläger angegeben, dass die Anlage als "Altersvorsorge, als Zubrot gedacht" gewesen sei und der "Aufbesserung" der gesetzlichen Rente habe dienen sollen. Dies spricht eher für eine nur ergänzende Altersvorsorge. Die Prospektangabe "Die Beteiligung an diesem Fonds sollte auf Dauer der Altersvorsorge dienen und nicht verkauft werden." (Prospekt in der Fassung vom 19. April 1998) beziehungsweise "Die Beteiligung an diesem Fonds sollte auf Dauer der Rente dienen und nicht verkauft werden." (Prospekt in der Fassung vom 25. August 1997) sagt nichts über das konkrete Anlageziel des [X.] aus. Soweit die Beklagte eingeräumt hat, dass die Anlage der Altersvorsorge diene, gibt dies ebenfalls keinen Aufschluss darüber, ob der Kläger vor allem eine sichere Anlage zur Schließung einer Versorgungslücke im Alter oder eine Anlage gewünscht hat, die neben Steuervorteilen auch der ergänzenden Altersvorsorge dienen sollte. Von der Vernehmung der Zeugen R. und [X.] haben das [X.] und ihm folgend auch das Berufungsgericht abgesehen.
c) Demnach wird das Berufungsgericht weitere Feststellungen zum konkreten mitgeteilten Anlageziel des [X.] zu treffen und hierzu gegebenenfalls die Zeugen [X.] und [X.] zu vernehmen sowie erneut den Kläger anzuhören haben.
d) Entgegen der Ansicht der Revision können diese Feststellungen nach gegenwärtigem [X.] nicht deshalb unterbleiben, weil ein hierauf gestützter Schadensersatzanspruch des [X.] jedenfalls verjährt wäre. Das Berufungsgericht hat diese Frage ausdrücklich offen gelassen. Zwar mag die Schieflage der [X.] ab 2002 Zweifel an der Eignung als sichere Anlage geweckt haben. Der Kläger hat indes unter [X.] (Vernehmung der Zeugin [X.]und des Zeugen [X.] ) vorgetragen, dass der Berater [X.] auf Nachfrage stets beschwichtigt und erklärt habe, es bestehe kein Grund zur Sorge, die Einnahmen würden für Rückstellungen, Reparaturen, Neuerungen und anderes benötigt und aus diesem Grund nicht für Ausschüttungen verwendet. Insoweit fehlt es an Feststellungen des Berufungsgerichts, die eine abschließende Entscheidung des Senats über die Verjährung etwaiger Ansprüche des [X.] wegen fehlerhafter anlegergerechter Beratung ermöglichen.
2. Rechtsfehlerhaft hält das Berufungsgericht den Anlageprospekt hinsichtlich der Aufklärung über die eingeschränkte Fungibilität der Beteiligung für unzureichend. Der Beklagten ist insoweit kein Beratungsfehler anzulasten.
a) Ein Anlageberater ist grundsätzlich gehalten, den [X.], dem er zur Eingehung einer Beteiligung an einem geschlossenen Immobilienfonds rät, darauf hinzuweisen, dass die Veräußerung eines solchen Anteils in Ermangelung eines entsprechenden Markts nur eingeschränkt möglich ist (s. etwa Senatsurteile vom 24. April 2014 aaO [X.] 1076 Rn. 14; vom 20. Juni 2013 - [X.], BeckRS 2013, 11561 Rn. 7 und vom 19. November 2009 - [X.], [X.], 118, 120 Rn. 20). Die persönliche Aufklärungspflicht des Beraters entfällt, wenn die entsprechende Belehrung in einem Prospekt enthalten ist und der Berater davon ausgehen darf, dass der Kunde diesen gelesen und verstanden hat sowie gegebenenfalls von sich aus Nachfragen stellt (Senatsurteil vom 20. Juni 2013 aaO mwN). Für die Beurteilung, ob ein Prospekt unrichtig oder unvollständig ist, ist auf das Gesamtbild abzustellen, das er dem Anleger unter Berücksichtigung der von ihm zu fordernden sorgfältigen und eingehenden Lektüre vermittelt (Senatsurteil vom 20. Juni 2013 aaO Rn. 12 mwN).
b) Vor diesem Hintergrund stellt sich die Belehrung im Anlageprospekt, dessen inhaltliche Aussagen der Senat selbst auslegen kann (Senatsurteil vom 24. April 2014 aaO Rn. 11 und vom 22. März 2007 - [X.], NJW-RR 2007, 925, 926 Rn. 6), entgegen der Ansicht des Berufungsgerichts als ausreichend dar.
aa) Im Anlageprospekt lauten die Hinweise zur Fungibilität der Anlage wie folgt:
Fassung vom 19. April 1998:
"Veräußerung
Der [X.]santeil ist jederzeit veräußerlich. Da es einen geregelten An- und Verkaufsmarkt für Immobilienfonds nicht gibt, werden die [X.] und Geschäftsführer bei [X.] unterstützend helfen.
Immobilieninvestitionen sind langfristiger Natur, die nicht innerhalb weniger Jahre zu Gewinnen führen. Veräußerungen sollten deshalb kurz- und mittelfristig nur vorgenommen werden, wenn der [X.]er aus persönlichen Gründen wirtschaftlich zur Veräußerung gezwungen wird. Bei kurzfristigen Verkäufen kann es auch zu Verlusten kommen. Der Kapitalanleger muß wissen, Beteiligungen am Immobilienfonds [X.] können nicht beliebig jederzeit liquidiert werden.
Die Beteiligung an diesem Fonds sollte auf Dauer der Altersvorsorge dienen und nicht verkauft werden.
Wegen der auch langfristig sicheren Überschüsse ist jederzeit eine Veräußerung zum Ertragswert denkbar, aber wegen der hohen Jahresnettoüberschüsse, der Tilgung und Wertsteigerungschancen aus der Beteiligung nicht empfehlenswert."
Fassung vom 25. August 1997:
"Veräußerung
Der [X.]santeil ist jederzeit veräußerlich. Praktische Schwierigkeiten ergeben sich jedoch, da es einen geregelten An- und Verkaufsmarkt für Anteile an geschlossenen Immobilienfonds nicht gibt. Der Geschäftsführer wird bei [X.] unterstützend helfen.
Immobilieninvestitionen sind langfristiger Natur, die nicht innerhalb weniger Jahre zu Gewinnen führen. Veräußerungen sollten deshalb kurz- und mittelfristig nur vorgenommen werden, wenn der [X.]er aus persönlichen Gründen wirtschaftlich zur Veräußerung gezwungen wird. Bei kurzfristigen Verkäufen kann es auch zu Verlusten kommen. Der Kapitalanleger muß wissen, Beteiligungen am Immobilienfonds [X.] können nicht beliebig jederzeit wieder liquidiert werden.
Die Beteiligung an diesem Fonds sollte auf Dauer der Rente dienen und nicht verkauft werden.
Wegen der auch langfristig sicheren Überschüsse ist jederzeit eine Veräußerung zum Ertragswert denkbar, aber wegen der hohen Jahresnettoüberschüsse aus der Beteiligung nicht empfehlenswert."
bb) Nach der Rechtsprechung des Senats (vgl. für weitgehend inhaltsgleiche Belehrungen in Anlageprospekten Senatsurteile vom 24. April 2014 aaO [X.] 1076 f Rn. 14 und vom 20. Juni 2013 aaO Rn. 13) genügt es, wenn darauf hingewiesen wird, dass die Veräußerung der Beteiligung mangels eines institutionalisierten Zweitmarkts praktischen Schwierigkeiten begegnen kann und die Beteiligungen langfristig ausgerichtet sein sollten. Soweit die Unterstützung bei etwaigen [X.] angeboten wird, enthält dies (inzident) eine Bestätigung dafür, dass es keinen allgemein zugänglichen geregelten Zweitmarkt gibt. Die Darlegung des Berufungsgerichts, die Belehrung sei fehlerhaft, weil es eine faktische Veräußerungsmöglichkeit nicht gegeben habe, findet, wie die Revision mit Recht rügt, keine tragfähige Grundlage im [X.]. Nach dem Vortrag der Beklagten hat es bis in die 2000er Jahre hinein einen (funktionierenden) Zweitmarkt gegeben. Der Kläger hat im Wesentlichen beanstandet, dass mangels eines institutionalisierten Zweitmarkts "ein Weiterverkauf nur unter sehr erschwerten Bedingungen möglich" - damit freilich: nicht "unmöglich" - sei. Wie dem Senat aus einer großen Zahl von vergleichbaren Fällen bekannt ist, ist ein Weiterverkauf von Beteiligungen an geschlossenen Immobilienfonds grundsätzlich möglich, allerdings vielfach nur unter erheblichen Schwierigkeiten zu bewerkstelligen. Die deutlichen Einschränkungen der Veräußerungsmöglichkeit werden in beiden Prospektfassungen indes zureichend aufgezeigt.
3. Auch die Ansicht des Berufungsgerichts, der Anlageprospekt enthalte keine genügende Aufklärung über das Haftungsrisiko des Anlegers als GbR-[X.]er, ist von Rechtsirrtum beeinflusst. Richtig ist, dass der Anleger über dieses persönliche Haftungsrisiko aufgeklärt werden muss. Diesen Anforderungen wird der Prospekt jedoch gerecht. Die Klage kann deshalb nicht mit Erfolg auf eine fehlerhafte oder unzureichende Aufklärung über das Haftungsrisiko des Anlegers als GbR-[X.]er gestützt werden.
a) Im Anlageprospekt lauten die Hinweise zur Haftung des Anlegers wie folgt:
Fassung vom 19. April 1998:
"Haftung
Die Immobilienfondsgesellschaft nimmt selbst keine langfristigen Kredite auf, sondern nur Eigenkapital für die Erbringung der Einlagen für die [X.] bzw. eine kurzfristige Zwischenfinanzierung für das Eigenkapital. Die [X.] ihrerseits nehmen langfristige Kredite auf. Für das Fremdkapital haftet allein das [X.]svermögen.
Der einzelne [X.]er haftet nur für die von ihm geschuldete Einlage. Er haftet nicht für die Darlehen.
Ausgenommen hiervon sind in den [X.] die [X.], die [X.], die für die Verbindlichkeiten der [X.] persönlich haftet, sowie einzelne Gründungsmitgesellschafter, die entsprechend ihrer Beteiligungsquote unbeschränkt haften.
Die Haftungsbeschränkung in einer [X.] bürgerlichen Rechts für rechtsgeschäftliche Verbindlichkeiten allein auf das [X.]svermögen ist ohne weiteres möglich. Die Vertretungsmacht des Geschäftsführers der [X.] ist entsprechend beschränkt, so daß eine persönliche vertragliche Verpflichtung einzelner [X.]er nicht entstehen kann.
Streitig ist, ob die Haftung für gesetzliche Schuldverhältnisse beschränkt werden kann. Eine gesicherte Rechtsprechung gibt es hierfür nicht, auch wenn namhafte [X.]srechtler die Ansicht vertreten, daß eine persönliche Haftung für gesetzliche Schuldverhältnisse regelmäßig überhaupt nicht entsteht.
Anderer Ansicht ist der [X.], der für Steuerschulden der [X.] (z.B. Umsatzsteuer) von einer gesamtschuldnerischen Haftung ausgeht. Ein erhebliches wirtschaftliches Risiko ist damit jedoch nicht verbunden. Etwaige Steuerschulden sind aus der Bewirtschaftung und aus dem Investitions- und Finanzierungsplan gedeckt. Im übrigen versichert die [X.] Risiken der gesetzlichen Gefährdungshaftung."
Fassung vom 25. August 1997:
"Haftung
Die Immobilienfondsgesellschaft nimmt selbst keine Kredite auf, sondern nur Eigenkapital für die Erbringung der Einlagen für die [X.]. Die [X.] ihrerseits nehmen Kredite auf. Für diese haftet allein das [X.]svermögen.
Der einzelne [X.]er haftet nur für die von ihm geschuldete Einlage. Er haftet nicht für die Darlehen.
Ausgenommen hiervon sind in den [X.] die [X.], die [X.], die für die Verbindlichkeiten der [X.] persönlich haftet, sowie einzelne Gründungsmitgesellschafter, die entsprechend ihrer Beteiligungsquote unbeschränkt haften.
Die Haftungsbeschränkung in einer [X.] bürgerlichen Rechts für rechtsgeschäftliche Verbindlichkeiten allein auf das [X.]svermögen ist ohne weiteres möglich. Die Vertretungsmacht des Geschäftsführers der [X.] ist entsprechend beschränkt, so daß eine persönliche vertragliche Verpflichtung einzelner [X.]er nicht entstehen kann.
Streitig ist, ob die Haftung für gesetzliche Schuldverhältnisse beschränkt werden kann. Eine gesicherte Rechtsprechung gibt es hierfür nicht, auch wenn namhafte [X.]srechtler die Ansicht vertreten, daß eine persönliche Haftung für gesetzliche Schuldverhältnisse regelmäßig überhaupt nicht entsteht. Anderer Ansicht ist der [X.], der für Steuerschulden der [X.] (z.B. Umsatzsteuer) von einer gesamtschuldnerischen Haftung ausgeht. Ein erhebliches wirtschaftliches Risiko ist damit jedoch nicht verbunden.
Etwaige Steuerschulden sind aus der Bewirtschaftung und aus dem Investitions- und Finanzierungsplan gedeckt. Im übrigen versichert die [X.] Risiken der gesetzlichen Gefährdungshaftung."
b) Die hiergegen vom Berufungsgericht erhobenen Beanstandungen sind unbegründet. Es ist nicht unklar, sondern eindeutig, wer mit "der einzelne [X.]er" gemeint ist, nämlich der einzelne [X.]er der [X.], insbesondere also der einzelne Anleger. Entgegen der Ansicht des Berufungsgerichts muss der Anleger auf das Risiko einer etwaigen Haftung nach den Grundsätzen der [X.] oder Anscheinsvollmacht nicht ungefragt hingewiesen werden. Dieses Risiko verwirklicht sich nur, wenn die Geschäftsführung pflichtwidrig handelt. Das allgemeine (abstrakte) Risiko, dass die Verwirklichung des Anlagekonzepts bei (zumal planmäßigen oder wiederholten) Pflichtwidrigkeiten der Personen, in deren Händen die Geschicke der [X.] liegen, gefährdet ist, kann als dem Anleger bekannt vorausgesetzt werden und bedarf grundsätzlich keiner besonderen Aufklärung. Pflichtverletzungen sind regelmäßig kein spezifisches Risiko der Kapitalanlage. Anders kann es liegen, wenn bestimmte Pflichtverletzungen aus strukturellen Gründen als sehr naheliegend einzustufen sind. Hierfür ist jedoch in Bezug auf die streitgegenständliche Anlage weder etwas vorgetragen worden noch sonst ein Anhalt ersichtlich.
4. Nach alledem kann das Berufungsurteil keinen Bestand haben (§ 562 Abs. 1 ZPO). Die Sache ist zur neuen Verhandlung und Entscheidung an das Berufungsgericht zurückzuverweisen, weil die Sache noch nicht zur Endentscheidung reif ist (§ 563 Abs. 1 Satz 1 und Abs. 3 ZPO). Das Berufungsgericht wird sich insbesondere erneut mit der Frage der anlegergerechten Beratung des [X.] zu befassen und hierzu weitere Feststellungen zu treffen haben.
Schlick Wöstmann Tombrink
Remmert Reiter
Meta
11.12.2014
Bundesgerichtshof 3. Zivilsenat
Urteil
Sachgebiet: ZR
vorgehend OLG Stuttgart, 25. Juli 2013, Az: 2 U 70/12
Zitiervorschlag: Bundesgerichtshof, Urteil vom 11.12.2014, Az. III ZR 365/13 (REWIS RS 2014, 424)
Papierfundstellen: REWIS RS 2014, 424
Der Verfahrensgang wurde anhand in unserer Datenbank vorhandener Rechtsprechung automatisch erkannt. Möglicherweise ist er unvollständig.
Bundesgerichtshof, III ZR 365/13, 11.12.2014.
Oberlandesgericht Düsseldorf, 2 U 70/12, 13.04.2017.
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Die hier dargestellten Entscheidungen sind möglicherweise nicht rechtskräftig oder wurden bereits in höheren Instanzen abgeändert.
III ZR 365/13 (Bundesgerichtshof)
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