Bundesgerichtshof, Urteil vom 06.12.2012, Az. III ZR 66/12

3. Zivilsenat | REWIS RS 2012, 629

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Gegenstand

Haftung bei Kapitalanlageberatung: Anforderungen an die Schlüssigkeit und Substanziiertheit der Darlegung des Anlegers zu den von ihm geltend gemachten Pflichtverletzungen des Anlageberaters


Leitsatz

Zu den Anforderungen an die Schlüssigkeit und Substanziiertheit der Darlegung des Anlegers zu den von ihm geltend gemachten Pflichtverletzungen des Anlageberaters (beziehungsweise Anlagevermittlers).

Tenor

Auf die Revision des [X.] wird der Beschluss des 11. Zivilsenats des [X.] vom 30. Januar 2012 aufgehoben.

Die Sache wird zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des [X.], an das Berufungsgericht zurückverwiesen.

Von Rechts wegen

Tatbestand

1

Der Kläger nimmt den [X.]n unter dem Vorwurf einer fehlerhaften Kapitalanlageberatung auf Schadensersatz in Anspruch.

2

Auf Empfehlung des [X.]n zeichnete der beruflich als Kraftfahrer tätige Kläger am 31. Juli 1991 eine Beteiligung als atypisch stiller Gesellschafter an der [X.] (im Folgenden: [X.]), einem Unternehmen der [X.], mit einem Umfang von insgesamt 36.000 DM (nebst 5 % Agio). Die Zeichnungssumme war in 180 Monatsraten von jeweils 200 DM zu entrichten. Bei der Zeichnung entschied sich der Kläger (durch Ankreuzen des betreffenden Auswahlfelds) für die Wiederanlage eines Betrags in Höhe der ihm jährlich auszuzahlenden Ausschüttung im Rahmen eines "[X.]". In diesem Zusammenhang zeichnete die vom Kläger entsprechend bevollmächtigte [X.] für den Kläger in den Jahren 1992, 1995 und 1998 Folgebeteiligungen an weiteren Beteiligungsgesellschaften der [X.]. Der Kläger erbrachte für seine Beteiligung insgesamt Zahlungen in Höhe von 11.044,08 €. Die Ratenzahlung für seine Einlage stellte er aufgrund einer Beitragsfreistellungsvereinbarung ab September 2000 ein. Im Juni 2007 wurde das Insolvenzverfahren über das Vermögen der Anlagegesellschaften der [X.] eröffnet.

3

Der Kläger hat geltend gemacht, der [X.] habe als Anlageberater gehandelt und die Beteiligung fehlerhaft als eine sichere Kapitalanlage für die Altersvorsorge empfohlen. Zudem habe der [X.] nicht über das Konzept der atypisch stillen Mitunternehmerschaft mit Verlustzuweisung informiert und den Kläger über die Nachteile und Risiken (insbesondere Totalverlustrisiko, fehlende Fungibilität und Rentabilität, eventuelle Nachschusspflicht) sowie die fehlende Plausibilität der Kapitalanlage nicht aufgeklärt.

4

Der [X.] hat erwidert, er sei lediglich als Anlagevermittler tätig geworden. Er hat seine Passivlegitimation und Beratungsfehler in Abrede gestellt, auf die Ausführungen im [X.] und im Anlageprospekt verwiesen und sich auf die Einrede der Verjährung berufen.

5

Das [X.] hat die Klage abgewiesen. Das [X.] hat die hiergegen eingelegte Berufung des Klägers durch Beschluss gemäß § 522 Abs. 2 ZPO zurückgewiesen. Mit seiner vom Senat zugelassenen Revision verfolgt der Kläger sein Klagebegehren weiter.

Entscheidungsgründe

6

Die Revision ist begründet. Sie führt zur Aufhebung des angefochtenen Beschlusses und zur Zurückverweisung der Sache an das Berufungsgericht.

I.

7

Das Berufungsgericht hat zur Begründung seiner Entscheidung ausgeführt, es könne offenbleiben, ob zwischen den Parteien ein Anlageberatungsvertrag abgeschlossen worden sei, weil eine Pflichtverletzung des [X.]n mangels ausreichenden Vortrags des [X.] nicht festzustellen sei. Der Kläger habe sich auf das Aufzählen von Punkten beschränkt, über die eine Aufklärung hätte erfolgen müssen, und auf den allgemeinen Hinweis, er habe eine Kapitalanlage erwartet, die seinen Vorstellungen von einer finanziellen Vorsorge, insbesondere einer Altersvorsorge, gerecht werde; zum Ablauf der [X.]e habe er keinen konkreten Vortrag gebracht. Die empfohlene Unternehmensbeteiligung sei nicht generell ungeeignet für eine Altersvorsorge, und die Angaben im Anlageprospekt seien nicht widersprüchlich, sondern ausreichend. Die Voraussetzungen für eine Parteivernehmung des [X.] über seine Behauptung, er habe den Prospekt nicht erhalten, lägen nicht vor.

II.

8

Diese Beurteilung hält der rechtlichen Nachprüfung nicht stand.

9

1. Das Berufungsgericht hat die Anforderungen an die Schlüssigkeit und Substantiiertheit der Darlegung des Anlegers zu den von ihm geltend gemachten Pflichtverletzungen des Anlageberaters (beziehungsweise Anlagevermittlers) in unzulässiger Weise überspannt.

a) [X.] genügt ihrer Darlegungslast, wenn sie Tatsachen vorträgt, die in Verbindung mit einem Rechtssatz geeignet sind, das geltend gemachte Recht als in ihrer Person entstanden erscheinen zu lassen. Das Gericht muss anhand des Parteivortrags beurteilen können, ob die gesetzlichen Voraussetzungen der an eine Behauptung geknüpften Rechtsfolgen erfüllt sind. Genügt das Parteivorbringen diesen Anforderungen an die Substantiierung, kann der Vortrag weiterer [X.], die etwa den [X.]punkt und den Vorgang bestimmter Ereignisse betreffen, nicht verlangt werden; es ist dann vielmehr Sache des Tatrichters, bei der Beweisaufnahme die benannten Zeugen nach Einzelheiten zu befragen, die ihm für die Beurteilung der Zuverlässigkeit der Bekundungen erforderlich erscheinen (s. zu alldem [X.], Beschlüsse vom 11. Mai 2010 - [X.], NJW-RR 2010, 1217, 1218 f Rn. 11; vom 7. Dezember 2009 - [X.], NJW-RR 2010, 246, 247 Rn. 3 mwN; vom 9. Februar 2009 - [X.], [X.], 2137 Rn. 4; vom 2. Juni 2008 - [X.], NJW-RR 2008, 1311 Rn. 2 und vom 21. Mai 2007 - [X.], NJW-RR 2007, 1409, 1410 Rn. 8; [X.]/[X.], ZPO, 29. Aufl., § 138 Rn. 7b und vor § 253 Rn. 23). Im Interesse der Wahrung des Grundrechts aus Art. 103 Abs. 1 GG darf das Gericht keine überspannten Anforderungen an die Darlegung stellen ([X.], Beschlüsse vom 11. Mai 2010 aaO Rn. 10 f; vom 7. Dezember 2009 aaO Rn. 2 f; vom 9. Februar 2009 aaO und vom 2. Juni 2008 aaO).

b) Diesen Grundsätzen wird die Entscheidung des Berufungsgerichts nicht gerecht.

aa) Der Kläger hat unter [X.] (Zeugnis seiner Ehefrau [X.]        , die bei dem [X.] durchweg anwesend gewesen sei) vorgetragen, dass es nur ein [X.] zwischen den Parteien gegeben habe, nämlich am 31. Juli 1991 in der Wohnung des [X.], an dessen Ende die Zeichnung der Beteiligung gestanden habe. Es sei ihm ausdrücklich um eine "sichere Altersvorsorge" gegangen und der [X.] habe ihm die Beteiligung als für dieses Anlageziel geeignet dargestellt. Der Anlageprospekt sei ihm (jedenfalls: vor der Zeichnung der Beteiligung) nicht ausgehändigt und auch nicht inhaltlich mit ihm besprochen worden. Der [X.] habe ihn weder über die Risiken und Nachteile der Anlage (Nachschusspflicht; Totalverlustrisiko; fehlende Kündigungs- und eingeschränkte Veräußerungsmöglichkeit) noch darüber unterrichtet, dass er, der [X.], die Plausibilität des Anlagemodells nicht überprüft habe.

bb) Das Berufungsgericht hat diesen Vortrag für nicht hinreichend substantiiert befunden und insbesondere gemeint, es fehle an dem erforderlichen Vorbringen zu der [X.], den Vorkenntnissen des Anlegers, den Kenntnissen des Anlageberaters oder -vermittlers, über das Vorwissen des Anlegers sowie zu dem Umfang, der Dauer und dem konkreten Ablauf der [X.]e; der Kläger habe keinen näheren Vortrag zum inhaltlichen Ablauf der [X.]e gehalten und keine konkreten Angaben des [X.]n, die objektiv nachprüfbar und einem Beweis zugänglich wären, dargelegt.

cc) Damit hat das Berufungsgericht die Anforderungen an die Substantiierung des Klagevortrags überspannt.

Der klageführende Anleger ist - zumal nach Ablauf längerer [X.] - nicht gehalten, die genauen Formulierungen darzustellen, die der beklagte Anlageberater oder -vermittler beim Anlagegespräch gewählt hat. Es genügt, wenn er die (behaupteten) Angaben und Versäumnisse des Beraters oder Vermittlers in ihrem inhaltlichen Kerngehalt wiedergibt. Zwar ist dem Berufungsgericht einzuräumen, dass es in [X.] nicht selten zu beobachten ist, dass "standardisierte", offenbar aus Textbausteinen zusammengesetzte Schriftsätze eingereicht werden, denen es am nötigen Bezug auf den konkreten Fall und den ihm zugrunde liegenden spezifischen Sachverhalt fehlt. Für die Schlüssigkeit seiner Schadensersatzklage muss der Anleger darlegen, dass und in welcher Weise gerade der von ihm verklagte Anlageberater oder Anlagevermittler fehlerhaft beraten oder falsche oder ungenügende Auskünfte gegeben hat. Diesen Erfordernissen hat das Vorbringen des [X.] jedoch Genüge getan. Neben längeren allgemein gehaltenen Passagen enthalten die vom Kläger eingereichten Schriftsätze auch Vortrag zum konkreten Fallgeschehen (darunter auch Angaben zu seinem Vorwissen und zu der [X.]). Dies hat das Berufungsgericht rechtsfehlerhaft verkannt.

2. Soweit das Berufungsgericht die im Anlageprospekt enthaltenen Risikohinweise für ausreichend hält, kann diese Begründung allenfalls dann zum Tragen kommen, wenn der Prospekt dem Anleger rechtzeitig vor der Zeichnung der Anlage übergeben (und gegebenenfalls mit ihm erörtert) worden ist. Eine (vorherige) [X.] aber hat der Kläger - der in Bezug auf die Frage der nicht rechtzeitigen [X.] freilich die Darlegungs- und Beweislast trägt (s. Senatsurteile vom 11. Mai 2006 - [X.], NJW-RR 2006, 1345, 1346 Rn. 6 ff und vom 19. November 2009 - [X.], [X.], 118, 120 f Rn. 25) - bestritten und sich hierzu auf das Zeugnis seiner Ehefrau berufen. Dieses [X.] hat das Berufungsgericht, das eine Beweisaufnahme zur Behauptung des [X.], er habe den Prospekt nicht erhalten, allein unter Hinweis auf das Fehlen der Voraussetzungen nach §§ 447, 448 ZPO abgelehnt hat, übersehen.

Einer Beweisaufnahme zur (rechtzeitigen) [X.] steht die Unterzeichnung der "Empfangsbestätigung" im [X.] ("ist [X.] heute ausgehändigt worden") durch den Kläger nicht entgegen. Diese "Empfangsbestätigung" besagt zum einen nichts (Näheres) über eine rechtzeitig vor der (Unter-)Zeichnung erfolgte [X.] und nimmt dem Anleger zum anderen auch nicht die Möglichkeit, Gegenteiliges nachzuweisen.

3. Mit Recht wendet sich die Revision schließlich auch gegen die Ausführungen des Berufungsgerichts zur Frage der anlegergerechten Beratung des [X.].

a) Da das Berufungsgericht offen gelassen hat, ob zwischen den Parteien ein Anlageberatungsvertrag oder nur eine Anlagevermittlung mit Auskunftsvertrag zustande gekommen ist, ist revisionsrechtlich der Abschluss eines [X.] zu unterstellen, mit der Folge, dass der [X.] zu einer anlegergerechten Beratung des [X.] verpflichtet gewesen wäre.

b) Im Rahmen der vom Anlageberater geschuldeten anlegergerechten Beratung müssen die persönlichen (wirtschaftlichen) Verhältnisse des Kunden berücksichtigt und insbesondere das Anlageziel, die Risikobereitschaft und der Wissensstand des [X.] abgeklärt werden; die empfohlene Anlage muss unter Berücksichtigung des Anlageziels auf die persönlichen Verhältnisse des Kunden zugeschnitten sein (Senat, Urteil vom 19. April 2007 - [X.], NJW-RR 2007, 1271, 1272 Rn. 9; [X.], Urteile vom 6. Juli 1993 - [X.], [X.]Z 123, 126, 128 f und vom 27. Oktober 2009 - [X.], NJW-RR 2010, 115, 117 Rn. 25).

c) Sollte der Kläger - wie von ihm unter [X.] behauptet - eine "sichere Anlage zur Altersvorsorge" gewünscht haben, so wäre die Anlageempfehlung des [X.]n nicht "anlegergerecht" und mithin pflichtwidrig gewesen.

Zwar mag eine unternehmerische Beteiligung mit Totalverlustrisiko für eine ergänzende Altersvorsorge nicht schlechthin oder generell ungeeignet sein. Wird jedoch eine "sichere" Anlage für Zwecke der Altersvorsorge gewünscht, so kann die Empfehlung einer solchen Beteiligung wegen des damit regelmäßig verbundenen [X.] schon für sich genommen fehlerhaft sein (vgl. dazu Senatsurteile vom 19. Juni 2008 - [X.], BeckRS 2008, 13080 Rn. 6; vom 19. November 2009 aaO [X.] Rn. 21 und vom 8. Juli 2010 - [X.], [X.]Z 186, 152, 157 [X.]). Dies gilt zumal dann, wenn - wie vom Kläger behauptet - eine anfängliche Verlustzuweisung von 100 % angestrebt worden sein sollte.

4. Nach alledem ist das Berufungsurteil aufzuheben (§ 562 Abs. 1 ZPO) und die Sache zur neuen Verhandlung und Entscheidung an das Berufungsgericht zurückzuverweisen, weil sie nicht zur Endentscheidung reif ist (§ 563 Abs. 1 Satz 1 und Abs. 3 ZPO). Das Berufungsgericht wird unter Beachtung der vorstehenden Ausführungen insbesondere - erneut - zu prüfen haben, ob dem [X.]n die vom Kläger vorgebrachten Beratungs- oder Auskunftsfehler zur Last fallen.

[X.]                               Seiters

                 [X.]                               [X.]

Meta

III ZR 66/12

06.12.2012

Bundesgerichtshof 3. Zivilsenat

Urteil

Sachgebiet: ZR

vorgehend OLG Celle, 30. Januar 2012, Az: 11 U 2/11

§ 675 BGB, § 138 ZPO, § 286 ZPO

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Urteil vom 06.12.2012, Az. III ZR 66/12 (REWIS RS 2012, 629)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2012, 629

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Die hier dargestellten Entscheidungen sind möglicherweise nicht rechtskräftig oder wurden bereits in höheren Instanzen abgeändert.

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