Bundessozialgericht, Beschluss vom 17.07.2019, Az. B 5 R 191/18 B

5. Senat | REWIS RS 2019, 5369

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Gegenstand

Nichtzulassungsbeschwerde - Verfahrensmangel - Untersuchungsgrundsatz - übergangener Beweisantrag - Unzulässigkeit von Beweisausforschungs- und Beweisermittlungsanträgen - sozialgerichtliches Verfahren


Tenor

Die Beschwerde des Klägers gegen den Beschluss des [X.] vom 2. Juli 2018 wird als unzulässig verworfen.

Die Beteiligten haben einander keine Kosten zu erstatten.

Gründe

1

I. Der Kläger begehrt die Bewilligung einer Rente wegen verminderter Erwerbsfähigkeit. Mit Beschluss vom [X.] hat das [X.] ebenso wie zuvor das [X.] einen solchen Anspruch des [X.] verneint.

2

Gegen die Nichtzulassung der Revision hat der Kläger Beschwerde beim B[X.] eingelegt, mit der er Verfahrensfehler geltend macht (§ 160 Abs 2 [X.] [X.]G).

3

II. Die Beschwerde ist unzulässig. Einen Verfahrensfehler hat der Kläger nicht hinreichend bezeichnet iS des § 160a Abs 2 S 3 [X.]G.

4

Wird eine Nichtzulassungsbeschwerde darauf gestützt, dass ein Verfahrensmangel vorliege, auf dem die angefochtene Entscheidung beruhen könne (§ 160 Abs 2 [X.] Halbs 1 [X.]G), so müssen bei der Bezeichnung des [X.] (§ 160a Abs 2 S 3 [X.]G) zunächst die den Verfahrensmangel (vermeintlich) begründenden Tatsachen substantiiert dargetan werden. Darüber hinaus ist die Darlegung erforderlich, dass und warum die Entscheidung des L[X.] ausgehend von dessen materieller Rechtsansicht auf dem Mangel beruhen kann, also die Möglichkeit einer Beeinflussung des Beschlusses besteht. Gemäß § 160 Abs 2 [X.] Halbs 2 [X.]G kann der geltend gemachte Verfahrensmangel nicht auf eine Verletzung der §§ 109 und 128 Abs 1 S 1 [X.]G und auf eine Verletzung des § 103 [X.]G nur gestützt werden, wenn er sich auf einen Beweisantrag bezieht, dem das L[X.] ohne hinreichende Begründung nicht gefolgt ist.

5

Wird eine Verletzung des § 103 [X.]G gerügt, muss die Beschwerdebegründung nämlich folgende Punkte enthalten: (1) Bezeichnung eines für das Revisionsgericht ohne weiteres auffindbaren Beweisantrags, dem das L[X.] nicht gefolgt ist, (2) Wiedergabe der Rechtsauffassung des L[X.], aufgrund derer bestimmte Tatfragen als klärungsbedürftig hätten erscheinen und zur weiteren Sachaufklärung drängen müssen, (3) Angabe des voraussichtlichen Ergebnisses der unterbliebenen Beweisaufnahme und (4) Schilderung, dass und warum die Entscheidung des L[X.] auf einer angeblich fehlerhaft unterlassenen Beweisaufnahme beruhen kann, das L[X.] mithin bei Kenntnis des behaupteten Ergebnisses der unterbliebenen Beweisaufnahme von seinem Standpunkt aus zu einem anderen, dem Beschwerdeführer günstigeren Ergebnis hätte gelangen können (zum Ganzen zB B[X.] SozR 4-1500 § 160a [X.] RdNr 5 mwN). Diesen Anforderungen wird die Beschwerdebegründung nicht gerecht.

6
        

Der Kläger trägt zur Verletzung des § 103 [X.]G vor, er habe zuletzt im Erörterungstermin am 10.4.2018 vor dem L[X.] beantragt,

"Beweis zu erheben darüber, dass der Kläger nicht mehr in der Lage ist, die motivationalen und emotionalen Mindestanforderungen zu gewähren, die üblicherweise für eine Anpassung an einen Arbeitsplatz gefordert werden, durch Einholung eines psychologischen Sachverständigengutachtens unter Einbeziehung der Testmethoden des psychologischen Dienstes der Bundesagentur für Arbeit, die auf eine mögliche Anpassungs- und Umstellfähigkeit von Arbeitssuchenden ausgelegt sind" sowie

"Beweis zu erheben darüber, dass der Kläger aufgrund seiner Wirbelsäulenerkrankung keine Tätigkeit ausüben kann, die ein langes Sitzen oder Stehen erfordern, insbesondere Tätigkeiten wie das Montieren, Sortieren, Verpacken oder Etikettieren im Handel im Umfang von mindestens 6 Stunden täglich und mehr, durch Einholung eines medizinischen Sachverständigengutachtens".

7

Ungeachtet der Frage, ob der Kläger hinreichend deutlich vorgetragen hat, diese Anträge nach dem Hinweis auf § 153 Abs 4 [X.]G aufrechterhalten zu haben (vgl dazu B[X.] SozR 4-1500 § 160 [X.] RdNr 7), sind damit bereits keine prozessordnungsgemäßen Beweisanträge bezeichnet. Hinsichtlich des ersten Beweisantrags fehlt es an einer konkreten Darlegung von dauerhaften, bisher nicht festgestellten Gesundheitsstörungen, die sich auf das verbliebene Leistungsvermögen negativ auswirken und damit für das Rentenverfahren von Bedeutung sind. Die durch keinerlei Tatsachenvortrag untermauerte bloße Behauptung, der Kläger erfülle motivational und emotional nicht mehr die Voraussetzungen für eine Anpassung an einen Arbeitsplatz, reicht für einen ordnungsgemäßen Beweisantrag iS des § 160 Abs 2 [X.] [X.]G nicht aus. Der Kläger begründet diese Einschätzung seiner Leistungsfähigkeit allein mit seiner langen Entwöhnung aus dem arbeitsmarktüblichen Arbeitsprozess. Den vom L[X.] herangezogenen Feststellungen des Sachverständigen Dr. N. zu seiner Ein- und Umstellungsfähigkeit hält er entgegen, dass dieser ihn im Dezember 2014 zuletzt gesehen habe. Dass er der Auffassung ist, der Sachverständige habe seine kognitive Leistungsfähigkeit nicht im Hinblick auf eine neue Beschäftigung untersucht und bewertet, betrifft die Beweiswürdigung durch das L[X.], die einer Rüge nach § 160 Abs 2 [X.] [X.]G entzogen ist. Welche konkreten Veränderungen sich - abgesehen vom Zeitablauf - seitdem ergeben haben, legt der Kläger nicht dar. Aufgrund welcher konkreten Hinweise etwa auf eine eingetretene Verschlechterung sich das L[X.] hätte gedrängt fühlen müssen, weiteren Beweis zu erheben, trägt der Kläger nicht substantiiert vor. Unbestimmte bzw unsubstantiierte Beweisanträge brauchen dem Gericht dagegen keine Beweisaufnahme nahezulegen (vgl B[X.] Urteil vom 19.10.2011 - B 13 R 33/11 R - NZS 2012, 230 ; B[X.] Beschluss vom 19.11.2009 - B 13 R 303/09 B - BeckRS 2010, 65789 = Juris Rd[X.]). Beweisanträge, die so unbestimmt bzw unsubstantiiert sind, dass im Grunde erst die Beweisaufnahme selbst die entscheidungs- und damit beweiserheblichen Tatsachen aufdecken soll bzw die allein den Zweck haben, dem [X.], der nicht genügend Anhaltspunkte für seine Behauptungen angibt, erst die Grundlage für substantiierte Tatsachenbehauptungen zu verschaffen, sind als Beweisausforschungs- bzw -ermittlungsanträge auch im vom Amtsermittlungsgrundsatz geprägten sozialgerichtlichen Verfahren unzulässig (B[X.] Beschluss vom [X.] R 273/17 B - RdNr 16; B[X.] Beschluss vom 2.10.2015 - B 9 V 46/15 B - Juris RdNr 8 ; B[X.] Urteil vom 19.10.2011 - B 13 R 33/11 R - NZS 2012, 230 f mwN; [X.] vom 18.6.1993 - 2 BvR 1815/92 - DVBl 1993, 1002 ).

8

Ebenso unbestimmt ist der Antrag des [X.] hinsichtlich der Beurteilung seiner Wirbelsäulenerkrankung. Auch insofern setzt der Kläger lediglich seine Bewertung seiner Leistungsfähigkeit an die Stelle der Bewertung durch den Sachverständigen, ohne dass er darlegt, welche konkreten Beeinträchtigungen nicht berücksichtigt worden sind oder sich nach der Begutachtung ergeben haben. Auch hier fehlt es an der Darlegung von Gründen, warum das L[X.] zu weiterer Sachaufklärung zwingenden Anlass gehabt haben sollte. Dies gilt umso mehr, als auch das L[X.] davon ausgegangen ist, dass das Leistungsvermögen des [X.] durch sein Wirbelsäulensyndrom eingeschränkt ist und er nur noch leichte bis mittelschwere Tätigkeiten in wechselnder Körperhaltung ausüben kann.

9

Soweit der Kläger geltend macht, die Entscheidung des L[X.] beruhe auf einer fehlerhaften Rechtsanwendung, kann die Nichtzulassungsbeschwerde hierauf nicht gestützt werden. Die Zulassungsgründe sind in § 160 Abs 2 [X.]G abschließend genannt. Eine (vermeintlich) fehlerhafte Rechtsanwendung im Einzelfall zählt nicht dazu.

Von einer weiteren Begründung wird abgesehen (§ 160a Abs 4 S 2 Halbs 2 [X.]G).

Die Kostenentscheidung beruht auf der entsprechenden Anwendung des § 193 Abs 1 [X.]G.

Meta

B 5 R 191/18 B

17.07.2019

Bundessozialgericht 5. Senat

Beschluss

Sachgebiet: R

vorgehend SG Hamburg, 6. Oktober 2016, Az: S 34 R 445/13, Urteil

§ 160 Abs 2 Nr 3 Halbs 2 SGG, § 103 SGG, § 160a Abs 2 S 3 SGG, § 160a Abs 5 SGG, § 62 SGG, § 96 Abs 1 SGG

Zitier­vorschlag: Bundessozialgericht, Beschluss vom 17.07.2019, Az. B 5 R 191/18 B (REWIS RS 2019, 5369)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2019, 5369

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