Bundesverwaltungsgericht, Urteil vom 08.03.2017, Az. 4 CN 1/16

4. Senat | REWIS RS 2017, 14488

© Bundesverwaltungsgericht, Foto: Michael Moser

Tags hinzufügen

Sie können dem Inhalt selbst Schlagworten zuordnen. Geben Sie hierfür jeweils ein Schlagwort ein und drücken danach auf sichern, bevor Sie ggf. ein neues Schlagwort eingeben.

Beispiele: "Befangenheit", "Revision", "Ablehnung eines Richters"

QR-Code

Gegenstand

Keine erneute öffentliche Auslegung eines Bebauungsplans bei Änderung des Umweltberichts als Teil der Begründung des Entwurfs


Leitsatz

1. § 4a Abs. 3 Satz 1 BauGB verpflichtet die Gemeinde nicht zur erneuten Auslegung, wenn nach dem Verfahren nach § 3 Abs. 2 oder § 4 Abs. 2 BauGB nicht der Entwurf des Bebauungsplans selbst, sondern lediglich der Umweltbericht als Bestandteil der Begründung des Bebauungsplan-Entwurfs geändert wird.

2. § 4a Abs. 3 Satz 1 BauGB steht jedenfalls dann mit Unionsrecht im Einklang, wenn der geänderte Umweltbericht lediglich eine Neubewertung bereits vorhandener Sachinformationen enthält.

Tatbestand

1

Gegenstand des Normenkontrollantrags ist der am 15. Januar 2013 als Satzung beschlossene Bebauungsplan "[X.]" der Antragsgegnerin.

2

Das [X.] liegt am nordwestlichen Ortsrand. Im Osten grenzt unmittelbar Wohnnutzung an. Im Süden liegt der sogenannte Mühlgraben mit angrenzenden Freiflächen und - weiter entfernt - Wohnbauflächen. Im Norden beginnt jenseits eines [X.] die freie Landschaft mit Wiesen- und Weideflächen der sogenannten Modenbachniederung.

3

Auf der Westseite des [X.]s liegt das Grundstück der Antragstellerin zu 1 (Flurstück Nr. A), das mit einem Wohnhaus bebaut ist. Der Antragsteller zu 2 ist Mieter des Anwesens.

4

Der Rat der Antragsgegnerin beschloss im Jahre 2010 die Aufstellung eines vorhabenbezogenen Bebauungsplans mit dem Ziel, die planungsrechtlichen Voraussetzungen für die Erweiterung des [X.] zu schaffen.

5

Auf einen Normenkontrollantrag der Antragsteller erklärte das Oberverwaltungsgericht den am 22. Juni 2010 als Satzung beschlossenen Bebauungsplan mit Urteil vom 12. April 2011 - 8 C 10056/11.OVG - (NVwZ-RR 2011, 638) für unwirksam.

6

Zur Heilung der festgestellten Mängel führte die Antragsgegnerin ein ergänzendes Verfahren durch. Gegen den am 20. März 2012 als Satzung beschlossenen vorhabenbezogenen Bebauungsplan beantragten die Antragsteller abermals erfolgreich Normenkontrolle ([X.], Urteil vom 19. Juni 2013 - 8 C 10489/12.OVG).

7

Bereits zuvor - am 29. Mai 2012 - hatte der Rat der Antragsgegnerin die Aufstellung des verfahrensgegenständlichen, nicht vorhabenbezogenen Bebauungsplans "[X.]" beschlossen. Der Bebauungsplan setzt - in weitgehender inhaltlicher Übereinstimmung mit den vorhabenbezogenen Vorgängerfassungen, aber angebotsorientiert - Gewerbegebiete fest. Das Grundstück der Antragstellerin zu 1 wird als [X.] 5 überplant, in dem [X.] ausnahmsweise zugelassen werden können. Darüber hinaus sind [X.] festgesetzt. Das Plangebiet umfasst Teilflächen des FFH-Gebiets "Modenbachniederung" und des [X.] "[X.], [X.] und [X.] zwischen [X.] und H.hofen", die sich auf bisher unbebaute Flächen des nördlichen [X.]s (insbesondere Flurstück Nr. B) erstrecken, sowie Teilflächen des förmlich festgesetzten Überschwemmungsgebiets des [X.]. Der Bebauungsplan sieht den Ausbau eines Teils des nördlich des Betriebsgeländes gelegenen [X.] vor. Ein Teil der nördlich davon gelegenen Wiesen- und Weideflächen (Flurstück Nr. C) wird als Fläche für Maßnahmen zum Schutz, zur Pflege und zur Entwicklung von Boden, Natur und Landschaft festgesetzt; vorgesehen ist unter anderem die Umsiedlung vorhandener Einzelpflanzen bzw. Pflanzengruppen der Arten Krauser Ampfer und Großer Wiesenknopf vom Flurstück Nr. B in das Flurstück Nr. C mit näheren Maßgaben zur Entwicklungs- und Unterhaltungspflege sowie zur Überwachung der Wirksamkeit der durchzuführenden Maßnahmen mit dem Ziel, die ökologische Funktion der Modenbachniederung für die beiden Tagfalterarten [X.] und Großer Feuerfalter im räumlichen Zusammenhang weiter zu erfüllen. Der Bebauungsplan wurde am 15. Januar 2013 als Satzung beschlossen und mit Bekanntmachung vom 24. Januar 2013 in [X.] gesetzt.

8

Den hiergegen gerichteten Normenkontrollantrag hat das Oberverwaltungsgericht abgelehnt. Die geltend gemachten Fehler im Aufstellungsverfahren lägen nicht vor; die Antragsgegnerin sei nicht zur erneuten Auslegung des [X.] nach § 4a Abs. 3 Satz 1 BauGB verpflichtet gewesen, obwohl nach Abschluss des [X.] eine ergänzende Verträglichkeitsprüfung durchgeführt und im Umweltbericht dokumentiert worden sei. Die Erforderlichkeit sei dem Bebauungsplan nicht abzusprechen; insbesondere seien auch die durch die Planung aufgeworfenen artenschutzrechtlichen Fragen in nicht zu beanstandender Weise abgearbeitet worden. Der Plan verstoße nicht gegen das Anpassungsgebot des § 1 Abs. 4 BauGB hinsichtlich des im Regionalen [X.] (RROP) festgelegten [X.] für den Arten- und Biotopschutz, des [X.] der Wasserwirtschaft mit Schwerpunkt Hochwasserschutz sowie des regionalen Grünzugs. Das Entwicklungsgebot des § 8 Abs. 2 Satz 1 BauGB sei nicht verletzt. Das [X.] des § 78 [X.] in festgesetzten Überschwemmungsgebieten stehe dem Bebauungsplan nicht (mehr) entgegen. Der Plan genüge den Vorschriften über die FFH-Verträglichkeitsprüfung hinsichtlich der Erhaltungsziele des FFH-Gebiets und des [X.]; im Ergebnis liege keine erhebliche Beeinträchtigung der erhaltungszielbestimmenden Tagfalterarten Großer Feuerfalter und [X.] vor. Schließlich sei das Gebot gerechter Abwägung beachtet; weder sei die Alternativenprüfung fehlerhaft, noch seien die Belange der Antragsteller fehlerhaft abgewogen.

9

Mit der vom Senat zugelassenen Revision machen die Antragsteller geltend, die Auslegung des [X.], dass die Antragsgegnerin trotz ergänzender FFH-Verträglichkeitsprüfung und deren Dokumentation im Umweltbericht nicht zur erneuten Auslegung verpflichtet gewesen sei, verstoße gegen Bundesrecht, namentlich gegen § 4a Abs. 3 Satz 1 BauGB, der zugleich der Umsetzung von Unionsrecht diene. Im Übrigen greifen die Antragsteller das vorinstanzliche Urteil unter verschiedenen Gesichtspunkten mit Sach- und Verfahrensrügen an.

Die Antragsgegnerin und die Beigeladene verteidigen das angegriffene Urteil.

Entscheidungsgründe

Die zulässige [X.]ision der Antragsteller ist unbegründet. Das angegriffene Normenkontrollurteil steht mit [X.]undesrecht im Einklang.

1. Verfahrensfehler bei der Aufstellung des [X.]ebauungsplans hat das Oberverwaltungsgericht zu Recht verneint.

Entgegen der Auffassung der [X.]ision war die Antragsgegnerin nicht nach § 4a Abs. 3 Satz 1 [X.]auG[X.] verpflichtet, den Entwurf des [X.]ebauungsplans erneut auszulegen, nachdem der Umweltbericht geändert worden war.

a) § 4a Abs. 3 Satz 1 [X.]auG[X.] verpflichtet die [X.] nicht zur erneuten Auslegung, wenn nach dem Verfahren nach § 3 Abs. 2 oder § 4 Abs. 2 [X.]auG[X.] nicht der Entwurf des [X.]ebauungsplans selbst, sondern lediglich der Umweltbericht als [X.]estandteil der [X.]egründung des [X.] geändert wird.

Nach der bis zum Inkrafttreten des Gesetzes zur Anpassung des [X.]augesetzbuchs an [X.]-Richtlinien (Europarechtsanpassungsgesetz [X.]au - [X.] [X.]au - vom 24. Juni 2004, [X.] 1359) am 20. Juli 2004 gültigen Vorgängerregelung des § 3 Abs. 3 Satz 1 [X.]auG[X.] a.F. war erneut auszulegen, wenn der Entwurf des [X.] nach der Auslegung geändert oder ergänzt wird oder wenn die [X.] "die nach § 2a ([X.]) erforderlichen Angaben wegen der [X.]esorgnis zusätzlicher oder anderer erheblicher nachteiliger Umweltauswirkungen" geändert hatte. Mit der Neuregelung durch das [X.] [X.]au in § 4a Abs. 3 Satz 1 [X.]auG[X.] sollte nach der Gesetzesbegründung ([X.]. 15/2250, [X.] und 45) das Verfahren der erneuten Auslegung nach den bisherigen [X.]estimmungen "inhaltlich unverändert" zusammengefasst werden. Dieses gesetzgeberische Ziel hat indes im Wortlaut des § 4a Abs. 3 Satz 1 [X.]auG[X.] keinen Nie[X.]chlag gefunden. Die Verpflichtung zur erneuten Auslegung und zur erneuten Einholung der Stellungnahmen bezieht sich ausschließlich auf Änderungen oder Ergänzungen des "Entwurfs des [X.]". Dem Entwurf des [X.] ist gemäß § 2a Satz 1 [X.]auG[X.] im Aufstellungsverfahren eine [X.]egründung "beizufügen", wobei der Umweltbericht nach § 2a Satz 2 Nr. 2 und Satz 3 [X.]auG[X.] einen gesonderten Teil der [X.]egründung bildet. Diese begriffliche Unterscheidung zwischen Entwurf und [X.]egründung lässt erkennen, dass der Umweltbericht als [X.]estandteil der [X.]egründung des [X.] nach dem Verständnis des [X.] [X.]au nicht bereits von dem in § 4a Abs. 3 Satz 1 [X.]auG[X.] verwendeten [X.]egriff des Entwurfs des [X.] erfasst ist. Soweit dem [X.]eschluss des [X.]s vom 8. März 2010 - 4 [X.] 42.09 - ([X.] 406.11 § 4a [X.]auG[X.] Nr. 1 Rn. 12) etwas Anderes entnommen werden könnte, hält der [X.] hieran nicht fest.

Das Oberverwaltungsgericht ist deshalb zu Recht davon ausgegangen, dass nach § 4a Abs. 3 Satz 1 [X.]auG[X.] nur dann erneut auszulegen ist, wenn der Entwurf des [X.] selbst mit den seinen normativen Inhalt ausmachenden zeichnerischen und textlichen Festsetzungen geändert oder ergänzt wird (ebenso [X.], Urteil vom 24. Juni 2015 - 1 KN 138/13 - [X.] 2015, 1624; siehe z.[X.]. auch [X.], in: [X.]/[X.]/[X.]/[X.], [X.]auG[X.], Stand Oktober 2016, § 4a Rn. 25, Korbmacher, in: [X.], [X.]auG[X.], Stand Januar 2017, § 4a Rn. 12 f.; [X.], [X.], 1859 <1872 f.>; zweifelnd [X.], in: [X.]. (Hrsg.), [X.]auG[X.] 2004 - Nachgefragt, 1. Aufl. 2006, § 4a Abs. 3 [X.]auG[X.], [X.] f.).

b) Diese nationale Regelung steht jedenfalls hier mit [X.] im Einklang.

aa) Allerdings bestimmt Art. 6 Abs. 1 und 2 der Richtlinie 2001/42/[X.] und des Rates vom 27. Juni 2001 über die Prüfung der Umweltauswirkungen bestimmter Pläne und Programme ([X.] L 197 S. 30) (Plan-UP-RL), dass der Entwurf des Plans oder Programms und der nach Art. 5 Plan-UP-RL erstellte Umweltbericht den von den Mitgliedstaaten zu bestimmenden [X.]ehörden sowie der Öffentlichkeit zugänglich gemacht wird; den [X.]ehörden und der Öffentlichkeit ist innerhalb ausreichend bemessener Fristen frühzeitig und effektiv Gelegenheit zu geben, vor der Annahme des Plans zum Entwurf des Plans sowie zum begleitenden Umweltbericht Stellung zu nehmen. Gemäß Art. 8 Plan-UP-RL werden der nach Art. 5 Plan-UP-RL erstellte Umweltbericht und die nach Art. 6 Plan-UP-RL abgegebenen Stellungnahmen bei der Ausarbeitung und vor der Annahme des Plans berücksichtigt. In der Rechtsprechung des [X.] (vgl. [X.]VerwG, Urteile vom 10. April 2013 - 4 [X.] 3.12 - [X.]Verw[X.] 146, 176 Rn. 24 und vom 1. April 2015 - 4 [X.] 6.14 - [X.]Verw[X.] 152, 10 Rn. 25 ) ist der Öffentlichkeitsbeteiligung der Zweck einer die [X.]ehörden unterstützenden "[X.]" zugemessen worden, die den behördlichen Entscheidungsprozess in Umweltangelegenheiten besser und transparenter gestalten (vgl. Erwägungsgrund 16 der Richtlinie 2011/92/[X.] des [X.] und des Rates vom 13. Dezember 2011 über die Umweltverträglichkeitsprüfung bei bestimmten öffentlichen und privaten Projekten - [X.], [X.] L 26 S. 1) und Vollzugsdefiziten im [X.]ereich des Umweltrechts entgegenwirken soll (vgl. [X.]VerwG, Urteil vom 12. November 1997 - 11 A 49.96 - [X.]Verw[X.] 105, 348 <350> ).

Auch diese unionsrechtlichen Vorschriften fordern aber jedenfalls dann keine weitere Öffentlichkeitsbeteiligung in Gestalt einer erneuten Auslegung der Planunterlagen, wenn der geänderte Umweltbericht lediglich eine Neubewertung bereits vorhandener Sachinformationen enthält. In diesem Fall ist der Zweck der [X.] bereits durch die erstmalige Auslegung erfüllt, weil die interessierte Öffentlichkeit in deren Rahmen Gelegenheit hatte, sich zu den entscheidungserheblichen Umwelttatsachen zu äußern und die von ihr für relevant gehaltenen weiteren Stellungnahmen, Informationen, Analysen und [X.]ewertungen zur Vorbereitung der gemeindlichen Planungsentscheidung einzubringen. [X.] verpflichtet nicht dazu, die Gelegenheit, sich zum Entwurf eines [X.] und zum Umweltbericht zu äußern, mehrfach einzuräumen ([X.]VerwG, Urteil vom 7. Mai 2014 - 4 [X.]N 5.13 - [X.] 406.11 § 3 [X.]auG[X.] Nr. 15 Rn. 16). Eine Kontrollfunktion in dem Sinne, dass die Öffentlichkeit erneut zu beteiligen wäre, um zu überprüfen inwieweit die planende [X.] den eingebrachten Stellungnahmen und [X.]ewertungen gefolgt ist, verlangt das [X.] nicht. Gegenteiliges legt auch das Urteil des [X.] vom 8. November 2016 - [X.]-243/15 [E[X.]LI:[X.]:[X.]:2016:838] - (ZUR 2017, 86) nicht nahe, auf das sich die Antragsteller berufen. Die Durchsetzung abweichender Rechtsstandpunkte ist dem gerichtlichen Rechtsschutz vorbehalten.

bb) Gemessen an diesen Maßstäben war die Antragsgegnerin nicht verpflichtet, den Entwurf des [X.]ebauungsplans nach der Änderung des Umweltberichts erneut auszulegen.

Das Oberverwaltungsgericht hat festgestellt, dass nach Abschluss des [X.] eine ergänzende [X.] durchgeführt und im Umweltbericht dokumentiert worden sei ([X.]). Diese tatsächlichen Feststellungen sind missverständlich und auslegungsbedürftig. Denn eine förmliche [X.] im Sinne des § 34 Abs. 1 [X.]atSchG hinsichtlich des - allein streitigen - planungsbedingten Lebensraumverlusts auf dem Flurstück Nr. [X.] für die im FFH-Gebiet erhaltungszielbestimmenden [X.] [X.] wurde im Planaufstellungsverfahren weder vor noch nach der öffentlichen Auslegung vom 16. November bis 17. Dezember 2012 durchgeführt. Die im Auftrag der [X.]eigeladenen "zur Sicherheit" ergänzend eingeholte [X.] vom 13. März 2013 wurde erst nach Inkraftsetzung des [X.]ebauungsplans am 24. Januar 2013 vorgelegt. Der [X.] versteht die tatsächlichen Feststellungen des [X.] deshalb so, dass in den Umweltbericht auf der Grundlage vorhandener Sachinformationen lediglich weitere, über den ursprünglichen Umweltbericht hinausgehende [X.]ewertungen zur [X.]estätigung der FFH-Verträglichkeit der Planung aufgenommen wurden. Denn der Lebensraumverlust auf dem Flurstück Nr. [X.] für die beiden [X.] war bereits im artenschutzrechtlichen Teil des ausgelegten Umweltberichts thematisiert und mit Fakten unterlegt. Der Zweck der unionsrechtlichen Vorgaben war somit durch die Änderung des Umweltberichts nicht berührt, eine erneute Auslegung auch nach [X.] nicht geboten.

2. Zu Recht hat das Oberverwaltungsgericht angenommen, dass der Vollzug des [X.]ebauungsplans nicht zwangsläufig an der Verwirklichung artenschutzrechtlicher Verbotstatbestände scheitern werde und dem [X.]ebauungsplan deshalb die Erforderlichkeit im Sinne des § 1 Abs. 3 Satz 1 [X.]auG[X.] nicht abzusprechen sei.

a) Die Kritik der Antragsteller, das Urteil gebe im Tatbestand ihren Vortrag zum besonderen Artenschutz aktenwidrig wieder, greift nicht durch.

Unrichtigkeiten oder Lücken bei der Wiedergabe des tatsächlichen Vorbringens eines [X.]eteiligten können nur durch einen fristgebundenen Antrag auf [X.]erichtigung oder Ergänzung des Urteils beim entscheidenden Gericht nach Maßgabe der §§ 119, 120 VwGO geltend gemacht werden ([X.]VerwG, [X.]eschluss vom 29. Oktober 2009 - 9 [X.] - juris Rn. 4). Einen solchen Antrag haben die Antragsteller nicht gestellt.

b) [X.] ist auch die auf einen Gehörsverstoß zielende Rüge, das Oberverwaltungsgericht habe sich mit deren Vorbringen zum Artenschutz nicht ausreichend auseinander gesetzt, ohne dass erkennbar sei, ob dieses Vorbringen nach seinem Rechtsstandpunkt unerheblich oder offensichtlich unsubstantiiert gewesen sei.

Das Oberverwaltungsgericht hat die von den Antragstellern behauptete Ungeeignetheit des Flurstücks Nr. [X.] als Problem einer fehlerhaften Durchführung der im [X.]ebauungsplan festgesetzten Ausgleichsmaßnahmen angesehen. Dem Einwand einer generellen Ungeeignetheit dieses Grundstücks als "Konstruktionsfehler" der Maßnahme ist das Oberverwaltungsgericht mit dem Argument begegnet, der Hinweis des Gutachters erscheine überzeugend, dass sich der Ersatzlebensraum in seinen maßgeblichen Eigenschaften nicht wesentlich von der [X.] unterscheide, so dass entweder beide oder keiner von beiden als Lebensraum dieser Falterart in [X.]etracht komme bzw. beide für die Art nur suboptimal seien.

Soweit die Antragsteller einwenden, das Oberverwaltungsgericht übergehe ihren Vortrag zu den Unterschieden im [X.], zur unterschiedlichen Situation hinsichtlich der Vernässung, zu den Anforderungen der Pflanzen und der Wirtsameisen des [X.] an die Feuchtigkeit des [X.]odens sowie zur Einordnung der Eingriffs- und Ausgleichsflächen als Lebensraum des [X.], bezieht sich dieser Einwand nach ihren eigenen Angaben "insbesondere" auf den [X.]. Hinsichtlich dieser Falterart gehen die Antragsteller indes offensichtlich selbst nicht von einer generellen Ungeeignetheit des Ausgleichsgrundstücks aus. Denn sie räumen an anderer Stelle ein, es sei unbestritten, dass das Flurstück Nr. [X.] schon im Ausgangszustand nachgewiesener Lebensraum dieser Tagfalterart gewesen sei. Soweit sie diesen Vortrag wiederum als [X.]eleg dafür anführen, dass die im [X.]ebauungsplan vorgesehene "Optimierung" dieser Fläche nicht vorstellbar sei, auch nicht im Wege einer Erhöhung der [X.]esatzdichte, bleibt dieser Vortrag spekulativ. Einen [X.]eweisantrag zu diesem Thema haben die Antragsteller in der mündlichen Verhandlung nicht gestellt. Warum sich dem Oberverwaltungsgericht eine weitere Aufklärung von Amts wegen hätte aufdrängen müssen, legen sie nicht hinreichend dar.

c) Zu Unrecht machen die Antragsteller schließlich geltend, das Oberverwaltungsgericht habe gegen den Anspruch auf effektiven Rechtsschutz (Art. 19 Abs. 4 Satz 1 GG) verstoßen, weil es seine Pflicht zur objektiven Rechtskontrolle des [X.]ebauungsplans nicht hinreichend beachtet habe.

Dieser Vortrag zielt auf Nr. 1.9 der textlichen Festsetzungen des [X.]ebauungsplans, wonach die Errichtung von baulichen Anlagen in den festgesetzten Gewerbegebieten [X.] 1 und [X.] 5 bis zum [X.]eginn der Durchführung der in der textlichen Festsetzung 4.2 festgesetzten ([X.] nicht zulässig ist. Die Antragsteller bemängeln, der [X.]ebauungsplan mache den [X.]eginn der [X.]auarbeiten nicht abhängig von der Funktionsfähigkeit der Ausgleichsmaßnahmen, sondern nur von deren [X.]eginn. Sie räumen aber selbst ein, dass sie diesen Punkt im Verfahren vor dem Oberverwaltungsgericht nicht angesprochen hatten. Zu einer "ungefragten Fehlersuche" war das Normenkontrollgericht insoweit aber nicht verpflichtet.

3. Einen Verstoß gegen das Anpassungsgebot des § 1 Abs. 4 [X.]auG[X.] durch die festgesetzte Erweiterung des [X.] auf dem Flurstück Nr. [X.] hat das Oberverwaltungsgericht ohne [X.]undesrechtsverstoß verneint.

a) Mit ihrer Sachrüge, das Oberverwaltungsgericht habe die Zielbestimmungen "falsch" ausgelegt, können die Antragsteller nicht gehört werden. Die im RROP festgelegten Ziele der Raumordnung sind [X.]estandteil des irrevisiblen Landesrechts. Die sich deswegen für das [X.]isionsgericht gemäß § 173 Satz 1 VwGO i.V.m. § 560 ZPO ergebende [X.]indung umfasst den festgestellten Inhalt und den Geltungsbereich des irrevisiblen Rechts ebenso wie die Frage, ob ein bestimmter Rechtssatz besteht, also gültig ist, und Anwendung findet ([X.]VerwG, Urteil vom 3. Juni 2014 - 4 [X.]N 6.12 - [X.]Verw[X.] 149, 373 Rn. 23 m.w.[X.]). Gründe, die diese [X.]indung ausnahmsweise entfallen lassen könnten, sind weder geltend gemacht noch sonst ersichtlich.

b) Die behaupteten Verfahrensfehler liegen ebenfalls nicht vor.

Die Antragsteller tragen vor, sie hätten geltend gemacht, dass der [X.] kein [X.] zustehe, weil die Vorranggebiete sowie der regionale Grünzug bereits durch den [X.] - RROP - selbst räumlich präzise abgegrenzt seien. Mit diesem Vorbringen habe sich das Oberverwaltungsgericht nicht hinreichend und nachvollziehbar auseinander gesetzt und hierdurch ihren Anspruch auf rechtliches Gehör und den Überzeugungsgrundsatz verletzt. Die [X.] greifen nicht durch.

Hinsichtlich der zielförmigen Festlegung des regionalen Grünzugs hat sich das Oberverwaltungsgericht selbständig tragend darauf gestützt, dass der Zielbestimmung nach dem RROP keine absolute Ausschlusswirkung in [X.]ezug auf die in ihm zugelassenen Vorhaben beigemessen werde: Im regionalen Grünzug dürften Vorhaben zugelassen werden, die dessen Funktion nicht beeinträchtigen oder die unvermeidlich und im überwiegenden öffentlichen Interesse notwendig sind. Vorliegend sei bereits nicht ersichtlich, dass die relativ geringfügige Erweiterung des [X.] die Funktionen des regionalen Grünzugs beeinträchtigen könne; dies habe auch der [X.] so gesehen und einen Zielverstoß verneint. Auf die von den Antragstellern allein thematisierte Frage der Parzellenschärfe kam es insoweit nicht mehr entscheidungserheblich an.

Gleiches gilt für das Vorranggebiet für den Arten- und [X.]iotopschutz. Auch insoweit hat sich das Oberverwaltungsgericht selbständig tragend auf die Funktion dieses Vorranggebiets gestützt, so dass es auf die von den Antragstellern allein thematisierte Frage nach der Reichweite der Zielfestlegung und des gemeindlichen [X.]s nicht mehr entscheidungserheblich ankam. Dass die Antragsteller die [X.]egründung des [X.] für "nicht nachvollziehbar" halten, begründet keinen Gehörsverstoß.

Hinsichtlich des Vorranggebiets "Wasserwirtschaft mit Schwerpunkt Hochwasserschutz" hat das Oberverwaltungsgericht offen gelassen, ob die bloße Erweiterung des [X.] überhaupt unter das im RROP normierte [X.]auverbot im Vorranggebiet fällt, weil das Vorranggebiet (unter weiteren Voraussetzungen) solchen zwingenden Vorhaben und Maßnahmen nicht entgegen stehe, an deren Verwirklichung ein öffentliches Interesse bestehe, was für die Festsetzung der Verbreiterung des [X.] zu bejahen sei. Diesen Rechtsstandpunkt halten die Antragsteller für "nicht nachvollziehbar". Mit einem Gehörsverstoß hat dies nichts zu tun.

4. Ohne Erfolg bleiben auch die [X.]eanstandungen, die die Antragsteller gegen die Ausführungen des [X.] zur [X.] nach § 1a Abs. 4 [X.]auG[X.] i.V.m. § 34 Abs. 1 Satz 1 [X.]atSchG vorbringen.

a) Zu Unrecht rügen die Antragsteller, das Oberverwaltungsgericht habe unter Verstoß gegen [X.]undesrecht darauf abgestellt, dass durch die geplanten Vorhaben, die bereits zum Zeitpunkt des [X.] des streitgegenständlichen [X.]ebauungsplans vollzogen gewesen seien, keine erheblichen [X.]eeinträchtigungen des FFH-Gebiets mehr ausgehen könnten.

Die Rüge zielt gegen die Erwägung des [X.], dass bei der "Erheblichkeitsprüfung" hinsichtlich des [X.] nur von einem planbedingt eintretenden Flächenverlust von rund 500 m² durch die Erweiterung des [X.] auf dem Flurstück Nr. [X.] auszugehen sei, weil die Habitatfläche auf dem Flurstück Nr. [X.] bereits infolge der [X.]aufeldräumung im Vollzug der früheren vorhabenbezogenen [X.]ebauungspläne ihre Habitateignung verloren habe. Die Fläche habe "im Übrigen" ihre allenfalls potentielle Habitateignung auch für den [X.] mit der im Zeitpunkt des [X.] bereits vollzogenen [X.]aufeldräumung endgültig eingebüßt.

Die Rüge greift nicht durch. Dabei kann der [X.] die in der Rechtsprechung des [X.] bisher nicht entschiedene (vgl. [X.]VerwG, Urteil vom 27. März 2014 - 4 [X.]N 3.13 - [X.]Verw[X.] 149, 229 Rn. 27; [X.], Urteil vom 30. November 2008 - 9 N 05.112 - juris Rn. 50 ; vgl. nunmehr auch [X.], Urteil vom 14. Januar 2016 - [X.]-399/14 - NVwZ 2016, 595 Rn. 61) Frage weiterhin offen lassen, inwieweit [X.] und Erhaltungsziele eines FFH-Gebiets einem Vorhaben oder einer Planung noch entgegen gehalten werden können, wenn sie in dem für die [X.]eurteilung der Sach- und Rechtslage maßgeblichen Zeitpunkt bereits obsolet waren. Denn das Oberverwaltungsgericht hat sie ebenfalls offen gelassen. Hinsichtlich des [X.] ist dies im Urteil ([X.]) ausdrücklich vermerkt. Hinsichtlich des [X.] kommt dies weniger deutlich zum Ausdruck, ist aber ersichtlich nicht an[X.] gemeint. Denn wenn sich das Oberverwaltungsgericht beim [X.] in dieser Frage hätte festlegen wollen, wäre es nicht verständlich, warum es dieselbe Frage beim [X.] offen lässt.

b) Die Antragsteller dringen auch mit ihren Verfahrensrügen nicht durch, mit denen sie geltend machen, das Oberverwaltungsgericht habe sich mit ihrem Vorbringen zum Habitatschutz überhaupt nicht auseinander gesetzt und damit einerseits gegen das rechtliche Gehör (Art. 103 Abs. 1 GG) und andererseits gegen den Überzeugungsgrundsatz (§ 108 Abs. 1 Satz 1 VwGO) verstoßen.

aa) Das Oberverwaltungsgericht hat sich tragend auf die Annahme gestützt, dass im Ergebnis keine erhebliche planbedingte [X.]eeinträchtigung von [X.] vorliege. Was den [X.] angehe, sei zwischen den [X.]eteiligten unstreitig, dass es sich bei dem Grünland nördlich der [X.]estandsgebäude der Mühle teilweise um einen Lebensraum dieser Tagfalterart gehandelt habe. [X.]etroffen seien Teilflächen des Flurstücks Nr. [X.], von dem 5 800 m² durch Festsetzung als Gewerbegebiet verloren gingen, und eine Teilfläche von ca. 500 m² aus dem Flurstück Nr. [X.], die für die festgesetzte Erweiterung des [X.] in Anspruch genommen werde. Auch wenn man die [X.]aufeldräumung als Voraussetzung für die Realisierbarkeit der Festsetzungen des angegriffenen [X.]ebauungsplans diesem noch als planbedingten Eingriff zurechnen wollte, läge nur eine [X.]eeinträchtigung des Lebensraums des [X.] unterhalb der [X.] vor. Insoweit werde in der "ergänzenden [X.]" vom 13. März 2013 nachvollziehbar und in jeder Hinsicht überzeugend ausgeführt, dass dann von einem Lebensraumverlust in einer Größenordnung von insgesamt rund 2 000 m² auszugehen sei. Dabei hätten die Gutachter in nicht zu beanstandender Weise die Teilfläche im zentralen [X.]ereich des Flurstücks Nr. [X.], auf der ca. 50 Ampferpflanzen als Fortpflanzungsstätte des [X.] angenommen worden seien, zugrunde gelegt und diese Fläche - durchaus großzügig - mit einem Viertel ihrer Gesamtfläche (maximal 1 450 m²) in Ansatz gebracht. Dem seien die für die Erweiterung des [X.] benötigten rund 500 m² hinzugerechnet und die Summe auf 2 000 m² aufgerundet worden. Auch dies erscheine plausibel im Sinne einer Worst-[X.]ase-[X.]etrachtung. In nicht zu beanstandender Weise werde diesem Lebensraumverlust der in den [X.] zum Entwurf des [X.]ewirtschaftungsplans ausgewiesene Gesamtlebensraum der Art im FFH-Gebiet gegenübergestellt, der 231,8 ha betrage. Danach entspreche der Verlust an Lebensraum im Plangebiet lediglich ca. 0,09 % des Lebensraums der Art im FFH-Gebiet. Dies liege unterhalb der (in der [X.] von [X.]/[X.] [2007]) angenommenen [X.] für den [X.], die bei einem Lebensraumverlust von weniger als 0,1 % oder bei 6 400 m² anzusetzen sei, wenn es sich - wie hier - um eine große lokale Population handele.

Die Antragsteller machen geltend, ihre detaillierte Kritik an der [X.] finde sich in dem angegriffenen Urteil nicht.

Einen Gehörsverstoß oder sonstige Verfahrensmängel zeigen die Antragsteller damit nicht auf. Ausweislich des Tatbestandes ([X.] f.) hat das Oberverwaltungsgericht zur Kenntnis genommen, dass die Antragsteller die [X.]estimmung der Erheblichkeit des planungsbedingten Verlusts an Habitatflächen als fehlerhaft erachtet hatten. Gleichwohl hat es die Ausführungen in der - nach Angaben der [X.]eigeladenen "zur Sicherheit" eingeholten - "ergänzenden [X.]" vom 13. März 2013 als in jeder Hinsicht nachvollziehbar und überzeugend qualifiziert. [X.]ereits die Erwähnung des Vorbringens im Tatbestand spricht gegen die Annahme eines Gehörsverstoßes (vgl. [X.]VerwG, [X.]eschluss vom 16. Juli 2010 - 5 [X.] 2.10 - juris Rn. 13).

Des Weiteren legen die Antragsteller den behaupteten Gehörsverstoß nicht in einer den Anforderungen des § 139 Abs. 3 Satz 4 VwGO genügenden Weise dar, soweit sie lediglich ihren erstinstanzlichen Vortrag in die [X.]isionsbegründung einfügen. Insoweit fehlt die gebotene Durchdringung und Aufbereitung des behaupteten Gehörsverstoßes ([X.]VerwG, [X.]eschluss vom 25. Januar 2016 - 2 [X.] 34.14 - NVwZ-RR 2016, 428 Rn. 60). Denn nach § 139 Abs. 3 Satz 4 VwGO muss die [X.]egründung der [X.]ision, soweit Verfahrensmängel gerügt werden, die Tatsachen angeben, die den Mangel ergeben.

Weitergehende Darlegungen enthält die [X.]ision zu den Fragen, warum es nicht zu beanstanden ist, (1) für den [X.] nur eine Teilfläche im zentralen [X.]ereich des Flurstücks Nr. 471 als Lebensraumverlust in Ansatz zu bringen, (2) dem Lebensraumverlust einen Gesamtlebensraum von 231,8 ha gegenüberzustellen, und (3) mit welcher naturschutzfachlichen und rechtlichen [X.]egründung für die [X.]ezugsgröße des Lebensraumverlusts der Gesamtlebensraum der Art im FFH-Gebiet angenommen wird, für den Zustand der Population der Art aber nicht auf denjenigen im gesamten FFH-Gebiet, sondern auf einen kleinen Ausschnitt im [X.]ereich der [X.] abgestellt werden darf. Auch insoweit lässt sich ein Gehörsverstoß nicht feststellen.

(1) Nach der vom Oberverwaltungsgericht herangezogenen [X.] von [X.]/[X.] [2007] liegt eine erhebliche [X.]eeinträchtigung des [X.] nicht vor, wenn der Lebensraumverlust den Orientierungswert der Stufe III in Höhe von 6 400 m² nicht überschreitet. Voraussetzung für die Anwendung dieses Orientierungswerts ist (unter anderem), dass der Verlust weniger als 0,1 % der Habitatfläche im Gebiet ausmacht. Diese Grenze von 0,1 % wäre überschritten, wenn das Flurstück Nr. [X.] entsprechend dem Vortrag der Antragsteller in vollem Umfang als Habitatverlustfläche anzusetzen wäre.

Die hierauf bezogene Rüge der Antragsteller hätte allerdings nur Gegenstand einer - mangels entsprechenden [X.]eweisantrags und fehlender sachlicher Anhaltspunkte wiederum erfolglosen (stRspr, vgl. z.[X.]. [X.]VerwG, [X.]eschluss vom 9. August 1997 - 1 [X.] 144.97 - NJW-RR 1998, 784) - Aufklärungsrüge nach § 86 Abs. 1 VwGO sein können. Von diesen Anforderungen sind die Antragsteller nicht dadurch freigestellt, dass sie ihre Angriffe auf die tatsächlichen Feststellungen des [X.] als [X.] bezeichnen ([X.]VerwG, Urteil vom 18. Dezember 2014 - 4 [X.] 35.13 - NVwZ 2015, 656 Rn. 39).

Keiner weitergehenden [X.]efassung bedurfte auch der Hinweis der Antragsteller, nach dem [X.]ewirtschaftungsplan sei die gesamte Fläche des im FFH-Gebiet gelegenen Teils des Flurstücks Nr. [X.] als Lebensraum des [X.] kartiert, mit der Folge, dass die gesamte im FFH-Gebiet gelegene Teilfläche von 5 800 m² als Lebensraum hätte gewertet werden müssen. Denn die Antragsteller geben selbst an, dass der von ihnen beigezogene Sachverständige die [X.]estandserfassung des Entwurfs des [X.]ewirtschaftungsplans als inadäquat bezeichnet habe. Es wäre Sache der Antragsteller gewesen, in der [X.]isionsbegründung darzulegen, dass sie gleichwohl weiterhin an ihrer Forderung aus ihrem Schriftsatz vom 2. Juni 2014 festgehalten haben.

Einen Gehörsverstoß legen die Antragsteller schließlich auch nicht dar, soweit sie eine Auseinan[X.]etzung mit ihrem Vortrag zu den nicht mit Ampferpflanzen bestandenen Flächen vermissen. Sie meinen, dass diese [X.] als Lebensraum für das Nektarangebot und als [X.]alz- oder Rendezvousplatz für den [X.] einzubeziehen gewesen wären. Auf diesen Vortrag geht das angegriffene Urteil nicht ein. Auf einen Gehörsverstoß lässt dies gleichwohl nicht schließen. Denn das Oberverwaltungsgericht hat seinem Urteil erkennbar die Auffassung zugrunde gelegt, dass nach der [X.] von [X.]/[X.] [2007] nur die Ampferpflanzen als "Fortpflanzungsstätten" des [X.] in Ansatz gebracht werden könnten. Darin liegt zugleich die Zurückweisung der Auffassung der Antragsteller, wonach auch Nahrungs- und [X.]alzstätten einzubeziehen seien. Die hiergegen vorgebrachten Angriffe betreffen die Sachverhalts- und [X.]eweiswürdigung des [X.]. Sie können nur Erfolg haben, wenn das Gericht gegen gesetzliche [X.]eweisregeln, allgemeine Erfahrungssätze oder die Denkgesetze verstößt ([X.]VerwG, Urteil vom 27. November 2014 - 7 [X.] 12.13 - NVwZ 2015, 675 Rn. 41). Hierzu fehlt jede Darlegung. Auf einen Gehörsverstoß lassen die Angriffe der Antragsteller nicht schließen.

(2) Aus der fehlenden Auseinan[X.]etzung des [X.] mit dem Vortrag der Antragsteller zur Größe des anzusetzenden Gesamtlebensraums folgt ebenfalls kein Gehörsverstoß. Der hierauf bezogene Vortrag der Antragsteller blieb vage. Ob es sich um "räumlich-funktionale Teilgebiete" handelt, hielten die Antragsteller lediglich für prüfungsbedürftig. Entsprechende [X.]eweisanträge haben sie nicht gestellt. Schließlich fehlten auch Angaben dazu, wie sich nach dem Entwurf des [X.]ewirtschaftungsplans die Lebensräume des [X.] auf die einzelnen Teilgebiete verteilen.

(3) [X.] ist schließlich auch nicht dargetan, soweit das Oberverwaltungsgericht nicht auf die Frage der Antragsteller geantwortet hat, warum für die [X.]ezugsgröße des Lebensraumverlusts der Gesamtlebensraum der Art im FFH-Gebiet, für den Zustand der Population der Art aber auf einen Ausschnitt im [X.]ereich der [X.] abgestellt werden darf. Der Vorwurf der Antragsteller, die [X.]etrachtung einer lokalen Population stimme "ersichtlich nicht mit der [X.] überein" ([X.].[X.]egr. S. 18), bleibt unsubstantiiert und betrifft im Übrigen wieder nur die Sachverhalts- und [X.]eweiswürdigung.

bb) Die [X.] der Antragsteller bleibt schließlich auch hinsichtlich des [X.] ohne Erfolg.

Eine erhebliche planbedingte [X.]eeinträchtigung von [X.] hat das Oberverwaltungsgericht auch im Fall des [X.] verneint. Es hat [X.] festgestellt, dass diese Art im Geltungsbereich des [X.]ebauungsplans nicht vorkomme und deshalb ebenfalls nicht mit planungsbedingten Eingriffen in einen Lebensraum der Art zu rechnen sei.

Die Hinweise der Antragsteller zum nächsten Vorkommen dieser Falterart außerhalb des Plangebiets ziehen diese Feststellung nicht in Zweifel. Ihre weitere Kritik, "nach diesseitiger Kenntnis" habe von den verschiedenen [X.]egehungen der Flächen im [X.]ereich der [X.] keine einzige zu einer Zeit stattgefunden, zu der ein Nachweis des [X.] tatsächlich möglich gewesen wäre, zielt der Sache nach wiederum auf eine Aufklärungsrüge, die aber erfolglos bleiben müsste, weil die Antragsteller in der mündlichen Verhandlung vor dem Oberverwaltungsgericht entsprechende [X.]eweisanträge nicht gestellt haben.

Im Übrigen hat das Oberverwaltungsgericht das Vorbringen der Antragsteller ersichtlich zur Kenntnis genommen. Nur hat es die Durchnässung der Flächen und das damit einhergehende Fehlen von Ameisenvölkern als plausiblen Grund für das Fehlen der Falterart im Plangebiet angesehen, die [X.] hat es in revisionsrechtlich nicht zu beanstandender Weise erst bei Wegfall eines tatsächlichen Lebensraums und nicht bereits bei Wegfall eines potentiellen Lebensraums als überschritten angesehen.

5. Im Einklang mit [X.]undesrecht hat das Oberverwaltungsgericht schließlich auch einen Verstoß gegen das Gebot gerechter Abwägung (§ 1 Abs. 7 [X.]auG[X.]) verneint.

a) Für eine Verkennung der Anforderungen des Abwägungsgebots an die Alternativenprüfung bestehen vorliegend keine Anhaltspunkte.

Dass die Antragsgegnerin in [X.]etracht kommende anderweitige Planungsmöglichkeiten abwägungsfehlerhaft unberücksichtigt gelassen hätte, hat das Oberverwaltungsgericht ohne [X.]undesrechtsverstoß nicht festzustellen vermocht. Es hat sich hierbei insbesondere mit der Frage auseinander gesetzt, ob auf der Grundlage des im Zeitpunkt des [X.] noch gültigen oder des nach Satzungsbeschluss geänderten Flächennutzungsplans im [X.]gebiet gleich geeignete Standortalternativen für gewerbliche [X.]auflächen zur Verfügung standen. Den Einwand der Antragsteller, dass eine Erweiterung des [X.] in südlicher Richtung möglich und sowohl technisch als auch wirtschaftlich realisierbar sei, hat es unter Hinweis auf die vorhandenen [X.]etriebsgebäude und die dadurch vorbestimmten [X.]etriebsabläufe des Unternehmens von Nord nach Süd tragfähig zurückgewiesen.

Fehl geht auch die Kritik der Antragsteller, aus § 78 Abs. 2 Nr. 1 [X.] ergebe sich vorliegend eine Planungsschranke, weil hiernach die Ausweisung von [X.]augebieten im festgesetzten Überschwemmungsgebiet nur zugelassen werden dürfe, wenn keine anderen Möglichkeiten der Siedlungsentwicklung bestehen oder geschaffen werden könnten. Das Oberverwaltungsgericht hat insoweit auf die [X.] des wasserrechtlichen [X.] vom 27. Januar 2012 abgestellt. Die Voraussetzungen der Abweichung waren deshalb nicht mehr zu prüfen ([X.]VerwG, Urteil vom 30. Januar 2003 - 4 [X.]N 14.01 - [X.]Verw[X.] 117, 351 <354 f.> = juris Rn. 14).

b) Schließlich hat das Oberverwaltungsgericht im Einklang mit [X.]undesrecht bestätigt, dass die Antragsgegnerin bei der Festsetzung der [X.]augrenzen für das Grundstück der Antragstellerin zu 1 die privaten Eigentümerbelange abwägungsfehlerfrei berücksichtigt habe.

Die Kritik der Antragsteller, es habe sich unter Verstoß gegen Art. 103 Abs. 1 GG und § 108 Abs. 1 Satz 1 VwGO nicht hinreichend mit ihrem Vortrag zur Lage ihres Grundstücks befasst, bleibt ohne Erfolg. Die Antragsteller wussten aus dem Urteil des [X.] vom 12. April 2011 - 8 [X.] 10056/11 - (NVwZ-RR 2011, 638 = juris Rn. 71), dass das Gericht von einer Lage im Außenbereich ausging. Hiervon waren die Antragsteller zunächst auch selbst ausgegangen. Soweit sie in ihrem Schriftsatz vom 2. Juni 2014 (S. 22 f.) später die Lage im Außenbereich "bezweifelt" haben, war dies nicht substantiiert genug, um eine gerichtliche "[X.]" auszulösen. Zu den tatbestandlichen Voraussetzungen eines im Zusammenhang bebauten Ortsteils im Sinne des § 34 Abs. 1 Satz 1 [X.]auG[X.] fehlt jeder Vortrag.

Soweit die Antragsteller die Festsetzung einer [X.]augrenze auch materiell für rechtswidrig halten, hat das Oberverwaltungsgericht unter [X.]ezugnahme auf seine Entscheidungen über die früheren Fassungen des [X.]ebauungsplans im Einzelnen dargelegt, dass die Festsetzung weder willkürlich noch unverhältnismäßig sei. Im Falle einer Ausdehnung nach Osten und Süden hat es eine Verschärfung der Konflikte zwischen gewerblicher und Wohnnutzung gesehen. Nach Norden sei eine Ausdehnung des [X.]estandsgebäudes bis zur Grenze der FFH-Gebiete zugelassen worden. Im Westen falle die [X.]augrenze mit der jetzigen Gebäudegrenze zusammen, weil diese exakt auf der Grenze der FFH-Gebiete verlaufe. Für eine Prüfung, inwieweit eine Ausdehnung der [X.]augrenze in Richtung Westen oder Norden mit den [X.] der FFH-Gebiete vereinbar wäre, hat es keine Veranlassung gesehen, zum einen deshalb, weil die Antragstellerin zu 1 keine konkreten Erweiterungsabsichten geltend gemacht habe, zum anderen, weil ein öffentliches Interesse hierfür nicht erkennbar sei. Diese tragenden Annahmen sind von [X.] nicht angegriffen worden. Die Frage, ob die festgesetzten [X.]augrenzen die einzige Möglichkeit der Konfliktlösung waren, war nach dem Rechtsstandpunkt des [X.] nicht entscheidungserheblich.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2, § 162 Abs. 3 und § 159 Satz 1 VwGO i.V.m. § 100 Abs. 1 ZPO.

Meta

4 CN 1/16

08.03.2017

Bundesverwaltungsgericht 4. Senat

Urteil

Sachgebiet: CN

vorgehend Oberverwaltungsgericht Rheinland-Pfalz, 2. Juli 2014, Az: 8 C 10046/14, Urteil

§ 4a Abs 3 S 1 BauGB, § 3 Abs 2 BauGB, § 4 Abs 2 BauGB, § 1 Abs 7 BauGB, Art 6 Abs 1 EGRL 42/2001, Art 6 Abs 2 EGRL 42/2001, Art 5 EGRL 42/2001, Art 19 Abs 4 GG

Zitier­vorschlag: Bundesverwaltungsgericht, Urteil vom 08.03.2017, Az. 4 CN 1/16 (REWIS RS 2017, 14488)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2017, 14488

Auf dem Handy öffnen Auf Mobilgerät öffnen.


Die hier dargestellten Entscheidungen sind möglicherweise nicht rechtskräftig oder wurden bereits in höheren Instanzen abgeändert.

Ähnliche Entscheidungen

7 C 29/15 (Bundesverwaltungsgericht)

Maßstäbe für Vorsatz und Fahrlässigkeit; keine Zurechnung eines Gutachterverschuldens


9 C 6/12 (Bundesverwaltungsgericht)

Waldschlößchenbrücke; Hinweisbeschluss zur Vorlageentscheidung des BVerwG vom 6. März 2014 (9 C 6/12)


2 L 1264/21 (Verwaltungsgericht Köln)


4 CN 5/13 (Bundesverwaltungsgericht)

Hinweis auf umweltbezogene Informationen bei erneuter Auslegung eines (geänderten) Bebauungsplans


9 C 6/12 (Bundesverwaltungsgericht)

Vorlage zur Vorabentscheidung zur Klärung der Frage, ob der Planfeststellungsbeschluss zum Bauvorhaben Waldschlösschenbrücke mit europäischem …


Referenzen
Wird zitiert von

15 NE 18.1148

AN 2 K 16.02202

L 13 R 566/19

Zitiert

Keine Referenz gefunden.

Zitieren mit Quelle:
x

Schnellsuche

Suchen Sie z.B.: "13 BGB" oder "I ZR 228/19". Die Suche ist auf schnelles Navigieren optimiert. Erstes Ergebnis mit Enter aufrufen.
Für die Volltextsuche in Urteilen klicken Sie bitte hier.