Verwaltungsgericht Köln, Beschluss vom 09.09.2021, Az. 2 L 1264/21

2. Kammer | REWIS RS 2021, 2722

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Tenor

  • 1. Die aufschiebende Wirkung der Klage 2 K 3811/21 gegen die dem Beigeladenen erteilte Baugenehmigung des Antragsgegners vom 28.09.2020 zur Errichtung eines Einfamilienwohnhauses auf dem Grundstück Gemarkung E.          , Flur 0, Flurstück mit der postalischen Anschrift „-straße“  0 in 00000 X.       wird angeordnet.

Die Kosten des Verfahrens trägt der Antragsgegner. Außergerichtliche Kosten des Beigeladenen sind nicht erstattungsfähig.

  • 2. Der Wert des Streitgegenstandes wird auf 7.500,- Euro festgesetzt.

Gründe

Gründe

I.

Der Antragsteller begehrt die Anordnung der aufschiebenden Wirkung einer von ihm am 19.07.2021 erhobenen Klage 2 K 3811/21 gegen die von dem Antragsgegner zugunsten des Beigeladenen erteilte Baugenehmigung vom 28.09.2020 zur Errichtung eines Einfamilienwohnhauses auf dem westlichen Teil des Grundstücks Gemarkung E.          , Flur 0, Flurstück 00 mit der postalischen Anschrift „-straße“ 0, 00000 X.       (im Folgenden: das Vorhabengrundstück).

Der Antragsteller ist eine anerkannte Naturschutzvereinigung im Sinne von § 3 Umweltrechtsbehelfsgesetz (im Folgenden: UmwRG).

Das Vorhabengrundstück liegt innerhalb eines Landschaftsschutzgebiets. Der westliche Teil des Vorhabengrundstücks, auf dem das Bauvorhaben errichtet werden soll, liegt innerhalb des Geltungsbereichs der Satzung der Gemeinde X.       vom 09.10.1984 über die Grenzen des im Zusammenhang bebauten Ortsteils F.       . Südlich an das Vorhabengrundstück (ab Flurstück 000) grenzt das FFH-Gebiet „Wiesen bei F.       “ (XX-0000-000) und das Naturschutzgebiet „Ehemalige Siegschleife bei F.       “ (XX-000) an. Erhaltungsziele des FFH- und Naturschutzgebietes sind unter anderem zwei Schmetterlingsarten (Dunkler und Heller Wiesenknopf-Ameisenbläuling). Jedenfalls Teile des Vorhabengrundstücks sind als gesetzlich geschütztes Biotop i.S.v. § 30 BNatSchG / § 42 NatSchG NRW kartiert. Die letzte Kartierung vor Erteilung der Baugenehmigung weist mit Stand 2011 Teile des in Rede stehenden Baufensters als gesetzlich geschütztes Biotop aus. Eine neue Kartierung aufgrund einer Grundstücksbegehung vom 29.06.2021 umfasst angesichts der dort zu diesem Zeitpunkt bereits bestehenden baulichen Anlagen den Bereich des Vorhabens nicht mehr.

Wegen der weiteren Einzelheiten der Lage des Grundstücks wird auf den nachfolgenden Kartenausschnitt verwiesen.

                                  Bilddarstellung wurde entfernt

Quelle: tim-online.nrw.de

Unter dem 02.10.2019 erteilte der Antragsgegner dem Beigeladenen einen bauplanungsrechtlichen Bauvorbescheid, wonach der Errichtung eines Einfamilienwohnhauses an der heutigen Errichtungsstelle „nach § 34 BauGB grundsätzlich zugestimmt“ wurde. Am 23.09.2020 erteilte der Antragsgegner dem Beigeladenen eine Ausnahmeerlaubnis von der Landschaftsschutzgebietsverordnung für die Errichtung eines Einfamilienwohnhauses. Am 28.09.2020 erteilte der Antragsgegner dem Beigeladenen die streitgegenständliche Baugenehmigung zur Errichtung eines Einfamilienwohnhauses auf dem Vorhabengrundstück.

Laut Baubeginnanzeige begann der Beigeladene am 21.10.2020 mit dem Bau des Vorhabens. Eine Beschwerde des Antragstellers bei dem Umweltamt des Antragsgegners aus Mai 2021 wurde, ebenso wie eine Aufsichtsbeschwerde des Antragstellers bei der Bezirksregierung Köln, abgelehnt.

Der Antragsteller hat am 13.07.2021 einen gerichtlichen Eilantrag gestellt.

Zur Begründung trägt er im Wesentlichen vor: Das Bauvorhaben sei fälschlich nach § 34 BauGB anstelle von § 35 BauGB beurteilt worden. § 35 BauGB stehe seiner Zulässigkeit entgegen. Die Baugenehmigung verstoße unter anderem gegen die umweltbezogene Rechtsvorschrift des § 35 Abs. 3 Nr. 5 BauGB. Darüber hinaus verstoße die Baugenehmigung, unabhängig von der Zuordnung des Vorhabens zum Innen- oder Außenbereich X.        , jedenfalls auch gegen den Biotopschutz gem. §§ 30 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 BNatschG / § 42 Abs. 1 Nr. 1 NatSchG NRW, gegen den Habitatschutz u.a. schon durch das Fehlen einer FFH-Verträglichkeitsprüfung gem. § 34 BNatSchG, gegen den Artenschutz gem. § 44 Abs. 1 BNatSchG und die Ziele der Raumordnung. Die Ausnahmegenehmigung von der Landschaftsschutzgebietsverordnung sei rechtswidrig erteilt worden. Wegen der weiteren Einzelheiten des Vorbringens des Antragstellers wird auf die Schriftsätze vom 13.07.2021, 19.07.2021, 21.07.2021 und vom 02.08.2021 verwiesen.

Der Antragsteller beantragt sinngemäß,

die aufschiebende Wirkung der Klage 2 K 3811/21 gegen die dem Beigeladenen erteilte Baugenehmigung des Antragsgegners vom 28.09.2020 zur Errichtung eines Einfamilienwohnhauses auf dem Grundstück Gemarkung E.          , Flur 0, Flurstück 00 mit der postalischen Anschrift „-straße“  0 in 00000 X.       anzuordnen.

Der Antragsgegner beantragt,

              den Antrag abzulehnen.

Er ist der Auffassung, die Baugenehmigung sei zu Recht erteilt worden. Zur Begründung trägt er im Wesentlichen vor: Das Vorhaben sei aufgrund der Klarstellungs-bzw. Abrundungssatzung rechtmäßig dem Innenbereich zugeordnet worden, weshalb das Vorhaben nach § 34 BauGB zu beurteilen sei. Die Landschaftsschutzgebietsverordnung entfalte schon keine Geltung für den betreffenden Teil des Vorhabengrundstücks, weil dieser aufgrund der Satzung dem Innenbereich zuzuordnen sei. Jedenfalls aber sei von der Landschaftsschutzgebietsverordnung eine rechtmäßige Ausnahme erteilt worden. Auch wenn der Antragsgegner zunächst veraltete Biotopkartensätze der naturschutzrechtlichen Beurteilung des Vorhabens zugrunde gelegt habe, so spreche jedenfalls seit der erneuten Begehung und Kartierung durch die Biologische Station am 29.06.2021 alles dafür, dass schon vor Baubeginn kein schützenswertes Biotop mehr in dem Baufenster bestanden habe. Es sei nach Vorprüfung auszuschließen, dass Belange des FFH- und Naturschutzgebietes erheblich beeinträchtigt würden. Insbesondere bestünden keine Anhaltspunkte für das Vorhandensein der geschützten Maculinea-Schmetterlingsarten oder deren Futterpflanzen auf oder in unmittelbarer Nähe des Vorhabens. Daraus folge auch, dass Artenschutzbelange durch die Baugenehmigung nicht verletzt würden. Wegen der weiteren Einzelheiten des Vorbringens des Antragsgegners wird auf die Antragserwiderung vom 28.07.2021 verwiesen.

Der Beigeladene stellt keinen Antrag.

Er ist der Auffassung, die Baugenehmigung sei zu Recht erteilt worden. Pläne zur Bebauung des südlich angrenzenden und im FFH- und Landschaftsschutzgebiet liegenden Flurstücks 000 bestünden nicht. Auch liege über etwa 75 % der Grundstückstiefe des Vorhabengrundstücks entlang dessen südlicher Grundstücksgrenze ein schmales „Abgrenzungsgrundstück“ (Flurstück 00) zu dem genannten Flurstück 000 hin.

Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der Gerichtsakte dieses Verfahrens, des Hauptsacheverfahrens 2 K 3811/21 und der beigezogenen Verwaltungsvorgänge des Antragsgegners sowie der Gemeinde X.       Bezug genommen.

II.

Der Antrag auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung der Klage des Antragstellers gegen die dem Beigeladenen erteilte Baugenehmigung des Antragsgegners hat Erfolg.

1. Der Antrag nach §§ 80a Abs. 3 Satz 2, 80 Abs. 5 Satz 1 VwGO i.V.m. § 2 Abs. 1 und § 1 Abs. 1 Satz 1 UmwRG ist zulässig.

Der Antragsteller ist antragsbefugt (§ 42 Abs. 2 VwGO analog). Als anerkanntem Umweltverband,

vgl.https://www.umweltbundesamt.de/sites/default/files/medien/2378/dokumente/anerkannte_umwelt-_und_naturschutzvereinigungen.pdf (zuletzt abgerufen am 08.09.2021),

steht ihm das Verbandsklagerecht aus § 2 Abs. 1 UmwRG zu. Danach kann eine gem. § 3 UmwRG anerkannte inländische oder ausländische Vereinigung, ohne in Fällen eines Verfahrens nach § 1 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 bis 2b und 4 UmwRG zur Beteiligung berechtigt gewesen zu sein, Rechtsbehelfe nach Maßgabe der VwGO gegen eine Entscheidung nach § 1 Abs. 1 Satz 1 UmwRG oder deren Unterlassen einlegen. Dazu muss sie geltend machen, dass diese Entscheidung bzw. ihr Unterlassen Rechtsvorschriften, die für die Entscheidung von Bedeutung sein können, widerspricht (§ 2 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 UmwRG), weiterhin geltend machen, in ihrem satzungsgemäßen Aufgabenbereich der Förderung der Ziele des Umweltschutzes durch die Entscheidung nach § 1 Abs. 1 Satz 1 oder deren Unterlassen berührt zu sein (§ 2 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 UmwRG), und in den Fällen des § 1 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2a bis 6 UmwRG geltend machen, dass durch die angegriffene Entscheidung umweltbezogene Rechtsvorschriften verletzt wurden (§ 2 Abs. 1 Satz 2 UmwRG).

Der Anwendungsbereich von § 1 Abs. 1 Satz 1 Nr. 5 UmwRG ist eröffnet. Danach findet das UmwRG Anwendung auf Rechtsbehelfe gegen Verwaltungsakte, durch die andere als in den Nummern 1 bis 2b genannte Vorhaben unter Anwendung umweltbezogener Rechtsvorschriften des Bundesrechts, des Landesrechts oder unmittelbar geltender Rechtsakte der Europäischen Union zugelassen werden.

Umweltbezogene Rechtsvorschriften sind gem. § 1 Abs. 4 UmwRG Bestimmungen, die sich zum Schutz von Mensch und Umwelt auf den Zustand von Umweltbestandteilen im Sinne von § 2 Abs. 3 Nr. 1 des Umweltinformationsgesetzes (im Folgenden: UIG) oder Faktoren im Sinne von § 2 Abs. 3 Nr. 2 des Umweltinformationsgesetzes beziehen. Nach §  2 Abs. 3 Nr. 1 UIG sind Umweltbestandteile etwa Luft und Atmosphäre, Wasser, Boden, Landschaft und natürliche Lebensräume einschließlich Feuchtgebiete, Küsten- und Meeresgebiete, die Artenvielfalt und ihre Bestandteile, einschließlich gentechnisch veränderter Organismen, sowie die Wechselwirkungen zwischen diesen Bestandteilen. Faktoren nach §  2 Abs. 3 Nr. 2 UIG sind etwa Stoffe, Energie, Lärm und Strahlung, Abfälle aller Art sowie Emissionen, Ableitungen und sonstige Freisetzungen von Stoffen in die Umwelt, die sich auf die Umweltbestandteile im Sinne der Nummer 1 auswirken oder wahrscheinlich auswirken.

Nach diesen Maßgaben ist der Anwendungsbereich des UmwRG schon mit Blick auf die Lage des Vorhabens im Außenbereich (vgl. dazu unten) und die daraus resultierenden naturschutz- und landschaftsrechtlichen Prüfungserfordernisse im Rahmen des § 35 Abs. 2 i.V.m. Abs. 3 Nr. 5 BauGB eröffnet.

Auch die (kumulativen) Voraussetzungen des § 2 Abs. 1 Satz 1 UmwRG sind erfüllt. Der Antragsteller macht jedenfalls insoweit substantiiert eine Verletzung umweltbezogener Rechtsvorschriften geltend, die für die streitgegenständliche Baugenehmigung von Bedeutung sein können, als er u.a. die Verletzung naturschutzrechtlicher und landschaftsrechtlicher Normen rügt, § 2 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 und Satz 2 UmwRG i.V.m. §  2 Abs. 3 Nr. 1 UIG. Die Möglichkeit einer solchen Verletzung erscheint jedenfalls nicht von vornherein unter jedem Gesichtspunkt ausgeschlossen. Der Antragsteller kann auch geltend machen, im Sinne des § 2 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 UmwRG in seinem satzungsgemäßen Aufgabenbereich der Förderung der Ziele des Umweltschutzes durch die angegriffene Entscheidung berührt zu sein.

Dem Rechtsschutzbedürfnis für den vorläufigen Rechtsschutzantrag steht nicht die offensichtliche Unzulässigkeit der in der Hauptsache erhobenen Anfechtungsklage 2 K 3811/21 entgegen. Diese ist fristgerecht erhoben worden.

2. Der Antrag ist auch begründet.

Die vorzunehmende Abwägung zwischen dem Interesse des Beigeladenen an der sofortigen Ausnutzung der ihm erteilten Baugenehmigung und dem Interesse des Antragstellers, die Errichtung und Nutzung des genehmigten Vorhabens entgegen § 212a Abs. 1 BauGB vorerst zu verhindern, fällt zum Nachteil des Beigeladenen aus. Denn die ihm erteilte Baugenehmigung vom 28.09.2020, mit der die Errichtung eines Einfamilienwohnhauses gestattet wird, verstößt nach summarischer Prüfung mit hoher Wahrscheinlichkeit gegen umweltbezogene Rechtsvorschriften, die für diese Entscheidung von Bedeutung sind, und der Verstoß berührt Belange, die zu den Zielen gehören, die der Antragsteller nach seiner Satzung fördert, weswegen die Klage in der Hauptsache nach derzeitigem Sach- und Streitstand voraussichtlich erfolgreich sein wird (§ 2 Abs. 4 Satz 1 Nr. 2 UmwRG).

a. Die bauplanungsrechtliche Rechtmäßigkeit des Vorhabens richtet sich entgegen der Auffassung des Antragsgegners nicht nach § 34 BauGB, sondern nach § 35 BauGB.

Etwas anderes folgt nicht aus der Satzung der Gemeinde X.       vom 09.10.1984 über die Grenzen des im Zusammenhang bebauten Ortsteils F.       , die das streitgegenständliche Baufenster auf dem Vorhabengrundstück dem Innenbereich zuordnet.

Es kann dahinstehen, ob die Satzung die Grenzen des im Zusammenhang bebauten Ortsteils deklaratorisch oder konstitutiv im Sinne des § 34 Abs. 2 Satz 1 bzw. Satz 2 BBauG vom 18.08.1976 in der Fassung vom 06.07.1979 (im Folgenden: BBauG 1976)  bestimmt, wobei nur die letztgenannte Variante eine gerichtliche Entscheidung zu binden vermag. Selbst wenn die Satzung das streitbefangene Baufenster konstitutiv, also durch sogenannte „Abrundung“ gemäß § 34 Abs. 2 Satz 2 BBauG 1976 in den Innenbereich einbeziehen würde, so wäre dies jedenfalls unwirksam, weil rechtswidrig.

Nach dem für die Rechtmäßigkeit der Satzung maßgeblichen § 34 Abs. 2 BBauG 1976 konnten die Gemeinden die Grenzen für die im Zusammenhang bebauten Ortsteile oder Teile davon durch Satzung festlegen. In den Geltungsbereich der Satzung konnten auch Grundstücke einbezogen werden, durch die der im Zusammenhang bebaute Ortsteil abgerundet wurde, wenn dies mit einer geordneten städtebaulichen Entwicklung vereinbar war und wenn auf solchen Grundstücken die zulässige Nutzung nach den Absätzen 1 und 3 Satz 1 bestimmt werden konnte (§ 34 Abs. 2 Satz 2 BBauG 1976).

Von dem gesetzgeberischen Begriff der “Abrundung” i. S. des § 34 Abs. 2 Satz 2 BBauG 1976 (vgl. heute § 34 Abs. 4 Nr. 3 BauGB) werden allerdings nur Fälle erfasst, in denen eine räumliche Grenzziehung vereinfacht und damit die Länge der Grenzlinie verkürzt oder die Grenze in anderer Weise “begradigt” wird. Sinn und Zweck der Satzungen gem. § 34 Abs. 2 BBauG 1976 war es im Wesentlichen, Streitigkeiten über die Zugehörigkeit eines Baugrundstücks zum Innen- oder zum Außenbereich für künftige Baugenehmigungsverfahren auszuschließen. Der Gesetzgeber wollte den Gemeinden mit der Satzungsbefugnis nach § 34 Abs. 2 BBauG 1976 ein Instrument an die Hand geben, solche Zweifelsfragen vorab normativ auszuräumen und dadurch das einzelne Baugenehmigungsverfahren vom Streit über die Zugehörigkeit des Baugrundstücks zum Innenbereich zu entlasten. Dabei steht als Funktion der Satzung im Vordergrund, nach § 34 Abs. 2 Satz 1 BBauG 1976 die Grenzen des Innenbereichs mit lediglich deklaratorischer Wirkung festzulegen. Eine Einbeziehung von bisher – mehr oder weniger gewiss – im Außenbereich liegenden Grundstücken in den Geltungsbereich einer solchen Satzung ist jedoch nicht ausgeschlossen. Vielmehr besteht gerade darin der besondere Sinn und Zweck der Abrundung gem. Satz 2. Die mit einer Abrundungssatzung einhergehende Erweiterung des Innenbereichs mit konstitutiver Wirkung darf aber nur gleichsam aus Anlass des Erlasses einer deklaratorischen bzw. Zweifelsfragen ausräumenden Satzung erfolgen. Anderenfalls könnte etwa das Verfahren zur Aufstellung eines regulären Bebauungsplans umgangen werden. Der Begriff der Abrundung ist mithin eng auszulegen. Von “Abrundung” kann danach grundsätzlich nur dann gesprochen werden, wenn durch Einbeziehung einzelner kleinerer Außenbereichsflächen eine Vereinfachung der Abgrenzung, d. h. eine klarere Grenzlinie zwischen Innen- und Außenbereich erzielt wird. Die zulässige Grenze einer Erweiterung des Innenbereichs mit konstitutiver Wirkung wird eindeutig dort überschritten, wo der Beurteilungsmaßstab des § 34 Abs. 1 BBauG 1976 (§ 34 Abs. 1 BauGB) seine Wirkung nicht mehr entfalten kann, etwa weil es an einer Prägung durch vorhandene Bebauung fehlt.

Vgl. BVerwG, Urteil vom 18. Mai 1990 – 4 C 37/87 –, Rn. 12, juris.

Nach diesen Maßgaben ist für die Einbeziehung des in Rede stehenden westlichen Bereichs des Vorhabengrundstücks durch die Satzung der Gemeinde X.       vom 09.10.1984 eine „Abrundung“ zu verneinen. Die Grenzziehung zwischen Innen- und Außenbereich wurde durch die Einbeziehung des streitgegenständlichen Baufensters auf dem streitbefangenen Grundstück nicht einfacher oder kürzer oder in anderer Weise übersichtlicher oder zweifelsfreier als vorher dargestellt; vielmehr ist das Gegenteil der Fall. Die Grenze des Innenbereichs wurde durch die Satzung um mehrere Baureihen weiter nach Süden verschoben, ohne dass gleichzeitig eine Begradigung oder anderweitige Vereinfachung der Grenze des im Zusammenhang bebauten Ortsteils eingetreten wäre. Aus dem der Satzung zugehörigen Lageplan geht darüber hinaus hervor, dass das streitbefangene Flurstück zum damaligen Zeitpunkt – ebenso wie im Erlasszeitpunkt der Baugenehmigung – nicht baulich geprägt i. S. des § 34 Abs. 1 BBauG 1976 (§ 34 Abs. 1 BauGB) war.

Ausgehend von der demnach zur Abgrenzung des Innen- vom Außenbereich maßgeblichen tatsächlich vorhandenen Bebauung liegt das Vorhaben außerhalb des im Zusammenhang bebauten Ortsteils von X.       , sodass die Rechtmäßigkeit des Bauvorhabens an § 35 BauGB zu messen ist.

Denn ausschlaggebend für das Bestehen eines Bebauungszusammenhangs i.S.d. § 34 Abs. 1 BauGB ist, inwieweit die aufeinanderfolgende Bebauung trotz etwa vorhandener Baulücken nach der Verkehrsauffassung den Eindruck der Geschlossenheit und Zusammengehörigkeit vermittelt und die zur Bebauung vorgesehene Fläche selbst diesem Zusammenhang (noch) angehört. Hierüber ist nicht nach geographisch-mathematischen Maßstäben, sondern aufgrund einer umfassenden Wertung und Bewertung des im Einzelfall gegebenen konkreten Sachverhalts zu entscheiden. Grundlage und Ausgangspunkt einer solchen Beurteilung sind die tatsächlichen örtlichen Gegebenheiten, also insbesondere die vorhandenen baulichen Anlagen, sowie außerdem auch andere topographische Verhältnisse. Regelmäßig endet der Bebauungszusammenhang am letzten Baukörper.

Vgl. BVerwG, Urteil vom 12.12.1990 – 4 C 40/87 –, BRS 50 Nr. 72 m.w.N.

Nach diesen Maßgaben liegt das Vorhaben unter Berücksichtigung des umfangreichen der Kammer vorliegenden Karten- und Lichtbildmaterials mit hoher Wahrscheinlichkeit nicht mehr innerhalb des Bebauungszusammenhangs. Dieser endet vielmehr mit dem Baukörper auf dem nördlich angrenzenden Flurstück 00. Topografische Besonderheiten, die dem insofern eindeutigen Befund des Bebauungszusammenhangs entgegenstünden, sind nicht ersichtlich und werden von den Beteiligten auch nicht vorgetragen.

Der gerichtlichen Überprüfung der bauplanungsrechtlichen Rechtmäßigkeit der Baugenehmigung steht schließlich auch nicht der dem Beigeladenen am 02.10.2019 erteilte bauplanungsrechtliche Bauvorbescheid entgegen. Der Bauvorbescheid, der nur in dem Umfang, in dem er dem Vorhaben die bauplanungsrechtliche Zulässigkeit bescheinigt, Tatbestandswirkung entfalten kann,

vgl. BVerwG, Urteil vom 27. Juni 2013 – 4 C 1/12 –, BVerwGE 147, 118-127, Rn. 7,

umfasst schon keine umweltbezogenen bzw. naturschutzrechtlichen Feststellungen des Antragsgegners. Abgesehen davon ist er im Zeitpunkt der vorliegenden Entscheidung noch anfechtbar.

b. Das Vorhaben des Antragstellers ist als sonstiges – weil nicht nach § 35 Abs. 1 BauGB privilegiertes – Vorhaben im Sinne von § 35 Abs. 2 BauGB unzulässig, weil es jedenfalls öffentliche Belange gem. § 35 Abs. 2 i.V.m. Abs. 3 Nr. 5 BauGB und damit eine umweltbezogene Rechtsvorschrift beeinträchtigt.

Die natürliche Eigenart der Landschaft i.S.v. § 35 Abs. 3 Nr. 5 BauGB wird durch ein Bauvorhaben beeinträchtigt, wenn die zur Bebauung vorgesehene Fläche entsprechend der im Außenbereich zu schützenden "naturgegebenen Bodennutzung" in Form von Land- bzw. Forstwirtschaft oder Brachland genutzt wird, und nichts darauf hindeutet, dass sie die Eignung für diese Nutzung demnächst einbüßen wird. Anderes kann dann gelten, wenn Anhaltspunkte dafür bestehen, dass die Landschaft ihre Schutzwürdigkeit bereits eingebüßt hat oder die Eignung für diese Nutzung demnächst einbüßen wird. Wenn etwa die naturgegebene Bodennutzung bereits weitgehend durch andere – nichtbauliche – Nutzungen verdrängt ist, entfällt der Schutz der natürlichen Eigenart der Landschaft. Die Schutzwürdigkeit der zur Bebauung vorgesehenen Fläche wird aber nicht bereits dadurch ausgeschlossen, dass sie an bebaute Flächen angrenzt.

Vgl. BVerwG, Urteile vom 11. April 2002 – 4 C 4/01 –, Rn. 24, juris; vom 25. Januar 1985 – 4 C 29/81 –, juris, vom 15. Mai 1997 – 4 C 23/95 –, Rn. 21, juris und Beschluss vom 29. August 1989 – 4 B 61/89 –, juris (letztere in anderem Kontext); Bracher in: Bracher/Reidt/Schiller, Bauplanungsrecht, 8. Aufl. 2014, III. Beeinträchtigung und Entgegenstehen öffentlicher Belange, Rn. 2362 ff.

Nach diesen Maßgaben beeinträchtigt das Vorhaben mit hoher Wahrscheinlichkeit die natürliche Eigenart der Landschaft i.S.v. § 35 Abs. 3 Nr. 5 BauGB. Es handelte sich nach Aktenlage bis zum Baubeginn um Brachland als naturgegebene, außenbereichstypische Bodennutzung. Es besteht auch keine Ausnahme von dem Grundsatz, dass die Schutzwürdigkeit der zur Bebauung vorgesehenen Fläche dadurch nicht ausgeschlossen wird, dass sie an bebaute Flächen angrenzt.

Eine solche Annahme mag im Einzelfall in einer Stadtrandlage zutreffen, in der die naturgegebene Bodennutzung bereits weitgehend durch andere – nichtbauliche –Nutzungen (Golfplatz, Manövergelände, Auskiesung usw.) verdrängt ist. Davon kann aber in Fällen nicht die Rede sein, in denen – wie hier – eine Dorfrandlage noch außenbereichstypisch genutzt wird und in denen diese Nutzung auch nicht über kurz oder lang funktionslos werden wird.

Vgl. BVerwG, Urteil vom 25. Januar 1985 – 4 C 29/81 –, Rn. 8, juris.

So liegt der Fall hier. Schon angesichts des an das Vorhabengrundstück südlich unmittelbar angrenzenden FFH- und Naturschutzgebietes und der aktuellen Biotopkartierung ist nicht ersichtlich, dass die streitbefangene Fläche ihre natürliche Eigenart demnächst ohnehin einbüßen wird. Die naturgegebene Bodennutzung in der maßgeblichen unmittelbaren Umgebung ist auch nicht bereits durch andere nichtbauliche Nutzungen beeinträchtigt.

Der bauplanungsrechtliche öffentliche Belang der natürlichen Eigenart der Landschaft gem. § 35 Abs. 3 Nr. 5 BauGB stellt auch eine umweltbezogene Rechtsvorschrift i.S.v. § 1 Abs. 4 UmwRG dar.

Der Begriff der umweltbezogenen Rechtsvorschrift, der auf die Umsetzung der Aarhus-Konvention und der Richtlinie 2003/35/EG zurückgeht, ist grundsätzlich weit auszulegen,

vgl. BVerwG, Urteil vom 10. Oktober 2012 – 9 A 18/11 –, BVerwGE 144, 243-248, Rn. 12; OVG Lüneburg, Urteil vom 25. Oktober 2018 – 12 LB 118/16 –, Rn. 156, juris.

Entscheidend ist, ob sich die betreffende Rechtsvorschrift in irgendeiner Weise auf die Umwelt bezieht,

vgl. die Gesetzesbegründung, BT-Drs 18/9526, S. 32.

Insofern ist anerkannt, dass auch Vorschriften des Baugesetzbuchs und insbesondere die Regelung des § 35 Abs. 3 Nr. 5 BauGB zu den umweltbezogenen Rechtsvorschriften in diesem Sinn zählen können,

vgl. Bay. VGH, Beschluss vom 11. April 2018 – 2 CS 18.198 –, Rn. 8, juris; Landmann/Rohmer UmweltR/Fellenberg/Schiller, 95. EL Mai 2021, UmwRG § 1 Rn. 163

Nach diesen Maßgaben stellt § 35 Abs. 3 Nr. 5 BauGB auch soweit die Vorschrift den Schutz der „natürlichen Eigenart der Landschaft“ zum Gegenstand hat, eine umweltbezogene Rechtsvorschrift dar. Die Regelung bezieht sich schon ihrem Wortlaut nach zum Schutz von Mensch und Umwelt auf den Zustand der Landschaft als Umweltbestandteil i.S.v. § 2 Abs. 2 Nr. 1 UIG. Insofern bezieht sich die Norm auch „in irgendeiner Weise auf die Umwelt“,

so auch Bay. VGH, Beschluss vom 27. November 2017 – 22 CS 17.1574 –, Rn. 72, juris.

Ob die Baugenehmigung auch die – ebenfalls umweltbezogene – Regelung des § 35 Abs. 3 Nr. 5 BauGB hinsichtlich des Schutzguts der „Belange des Naturschutzes und der Landschaftspflege“ verletzt, kann insofern dahinstehen. Angesichts der Tatsache, dass die Ausnahmegenehmigung von dem Landschaftsschutzgebiet sowohl unter Zugrundelegung der falschen bauplanungsrechtlichen Norm des § 34 BauGB als auch auf Grundlage veralteter Biotopkartierungen erfolgt ist, liegt eine Verletzung der Belange der Landschaftspflege aber jedenfalls nicht fern. Gleiches gilt hinsichtlich des unmittelbar südlich an das Vorhabengrundstück angrenzenden FFH- und Naturschutzgebiets u.a. wegen möglicher Verstöße gegen § 34 BNatSchG, hinsichtlich des Biotopschutzes gegen § 30 BNatSchG und hinsichtlich des Artenschutzes gegen. § 44 Abs. 1 BNatschG bzw. der entsprechenden landesrechtlichen Normen.

Die Kostenentscheidung folgt aus §§ 154 Abs. 1, 159 Satz 2, 162 Abs. 3 VwGO. Es entspricht der Billigkeit, außergerichtliche Kosten des Beigeladenen nicht für erstattungsfähig zu erklären, da er keinen Sachantrag gestellt und sich damit auch keinem Kostenrisiko (vgl. § 154 Abs. 3 VwGO) unterworfen hat.

Mit Rücksicht auf die Bedeutung der Sache für den Antragsteller ist es angemessen, den Streitwert auf den festgesetzten Betrag zu bestimmen, der der Hälfte des Streitwerts in der Hauptsache entspricht (§ 52 Abs. 1 i. V. m. § 53 Nr. 2 GKG, vgl. auch den Streitwertkatalog des Bundesverwaltungsgerichts in der Fassung vom 18.07.2013, Ziff. 1.2).

Rechtsmittelbelehrung

Gegen Ziffer 1 dieses Beschlusses kann innerhalb von zwei Wochen nach Bekanntgabe schriftlich bei dem Verwaltungsgericht Köln, Appellhofplatz, 50667 Köln, Beschwerde eingelegt werden.

Statt in Schriftform kann die Einlegung der Beschwerde auch als elektronisches Dokument nach Maßgabe des § 55a der Verwaltungsgerichtsordnung – VwGO – und der Verordnung über die technischen Rahmenbedingungen des elektronischen Rechtsverkehrs und über das besondere elektronische Behördenpostfach (Elektronischer-Rechtsverkehr-Verordnung – ERVV) erfolgen.

Die Beschwerdefrist wird auch gewahrt, wenn die Beschwerde innerhalb der  Frist schriftlich oder als elektronisches Dokument nach Maßgabe des § 55a VwGO  und der ERVV bei dem Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen, Aegidiikirchplatz 5, 48143 Münster, eingeht.

Die Beschwerde ist innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe der Entscheidung zu begründen. Die Begründung ist, sofern sie nicht bereits mit der Beschwerde vorgelegt worden ist, bei dem Oberverwaltungsgericht schriftlich oder als elektronisches Dokument nach Maßgabe des § 55a VwGO und der ERVV einzureichen. Sie muss einen bestimmten Antrag enthalten, die Gründe darlegen, aus denen die Entscheidung abzuändern oder aufzuheben ist und sich mit der angefochtenen Entscheidung auseinander setzen.

Die Beteiligten müssen sich bei der Einlegung und der Begründung der Beschwerde durch einen Prozessbevollmächtigten vertreten lassen. Als Prozessbevollmächtigte sind Rechtsanwälte oder Rechtslehrer an einer staatlichen oder staatlich anerkannten Hochschule eines Mitgliedstaates der Europäischen Union, eines anderen Vertragsstaates des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum oder der Schweiz, die die Befähigung zum Richteramt besitzen, für Behörden und juristische Personen des öffentlichen Rechts auch eigene Beschäftigte oder Beschäftigte anderer Behörden oder juristischer Personen des öffentlichen Rechts mit Befähigung zum Richteramt zugelassen. Darüber hinaus sind die in § 67 Abs. 4 der Verwaltungsgerichtsordnung im Übrigen bezeichneten ihnen kraft Gesetzes gleichgestellten Personen zugelassen.

Gegen Ziffer 2 dieses Beschlusses kann innerhalb von sechs Monaten, nachdem die Entscheidung in der Hauptsache Rechtskraft erlangt oder das Verfahren sich anderweitig erledigt hat, Beschwerde eingelegt werden. Ist der Streitwert später als einen Monat vor Ablauf dieser Frist festgesetzt worden, so kann sie noch innerhalb eines Monats nach Zustellung oder formloser Mitteilung des Festsetzungsbeschlusses eingelegt werden.

Die Beschwerde ist schriftlich, zu Protokoll des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle oder als elektronisches Dokument nach Maßgabe des § 55a VwGO  und der ERVV bei dem Verwaltungsgericht Köln, Appellhofplatz, 50667 Köln, einzulegen.

Die Beschwerde ist nur zulässig, wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes 200 Euro übersteigt.

Die Beschwerdeschrift sollte zweifach eingereicht werden. Im Fall der Einreichung eines elektronischen Dokuments bedarf es keiner Abschriften.

Meta

2 L 1264/21

09.09.2021

Verwaltungsgericht Köln 2. Kammer

Beschluss

Sachgebiet: L

Zitier­vorschlag: Verwaltungsgericht Köln, Beschluss vom 09.09.2021, Az. 2 L 1264/21 (REWIS RS 2021, 2722)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2021, 2722

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Die hier dargestellten Entscheidungen sind möglicherweise nicht rechtskräftig oder wurden bereits in höheren Instanzen abgeändert.

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Referenzen
Wird zitiert von

9 L 760/21

6 L 729/22

Zitiert

4 C 1/12

9 A 18/11

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