Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 18.12.2003, Az. IX ZR 199/02

IX. Zivilsenat | REWIS RS 2003, 92

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[X.]IM NAMEN DES VOLKES URTEIL [X.]/02
Verkündet am: 18. Dezember 2003 [X.] als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle in dem Rechtsstreit
Nachschlagewerk: ja [X.]Z: ja

[X.] § 131 Abs. 1, § 133 Abs. 1; ZPO § 286 C

a) Leistet der Schuldner zur Abwendung eines angekündigten Insolvenzantrags, den der Gläubiger zur Durchsetzung seiner Forderung angedroht hat, bewirkt dies eine inkongruente Deckung.
b) Der für eine [X.] notwendige zeitliche Zusammenhang zwischen der [X.] mit einem Insolvenzantrag und der Leistung des Schuldners endet je nach [X.] des Einzelfalls nicht mit Ablauf der von dem Gläubiger mit der Androhung gesetz-ten Zahlungsfrist. Rückt der Gläubiger von der Drohung mit dem Insolvenzantrag nicht ab und verlangt er von dem Schuldner fortlaufend Zahlung, kann der [X.] über mehrere Monate fortbestehen.
c) Die durch die Androhung eines Insolvenzantrags bewirkte inkongruente Deckung bildet auch bei Anfechtungen nach § 133 Abs. 1 [X.] in der Regel ein starkes Be-weisanzeichen für einen Gläubigerbenachteiligungsvorsatz des Schuldners und eine Kenntnis des Gläubigers hiervon.
d) Ist dem Gläubiger eine finanziell beengte Lage des Schuldners bekannt, kann die [X.] einer Deckung auch im Rahmen von § 131 Abs. 1 Nr. 3 [X.] ein nach § 286 ZPO zu würdigendes Beweisanzeichen für die Kenntnis von einer Gläubiger-benachteiligung sein. [X.], [X.]eil vom 18. Dezember 2003 - [X.]/02 - OLG Celle

LG Lüneburg - 2 - Der [X.]. Zivilsenat des [X.] hat auf die mündliche Verhandlung vom 25. September 2003 durch [X.] [X.] und [X.] [X.], [X.], [X.] und [X.]

für Recht erkannt:
Auf die Rechtsmittel des [X.] werden das [X.]eil des 13. Zivilsenats des [X.] vom 14. Februar 2002 und das [X.]eil der 1. Zivilkammer des [X.] vom 10. Mai 2001 im Kostenpunkt und insoweit aufgehoben, als die Anfechtungsklage wegen der Zahlungen einschließlich der als Kassenpfändungen bezeichneten ab dem 12. März 1999 in Höhe von insgesamt 34.922,17 • (68.301,83 [X.]) nebst Zinsen abgewiesen worden ist.

Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger 1.245,51 • (2.436 [X.]) nebst 5 % Zinsen über dem Basiszinssatz seit dem 25. August 2000 zu zahlen.

Im übrigen wird die Sache im Umfang der Aufhebung zur neuen Verhandlung und Entscheidung - auch über die Kosten der Revi-sionsinstanz - an das Berufungsgericht zurückverwiesen. Von Rechts wegen

- 3 - Tatbestand:

Der Kläger ist Verwalter in dem am 3. Januar 2000 beantragten und am 10. Februar 2000 eröffneten Insolvenzverfahren über das Vermögen der R. GmbH, die im Mai 1998 gegründet wurde. Diese hatte für ihre [X.] Sozialversicherungsbeiträge an die verklagte [X.] als Einzugsstelle zu leisten. Die Schuldnerin führte die fälligen Gesamtsozialversi-cherungsbeiträge zu keinem [X.]punkt rechtzeitig ab. Anfang Februar 1999 standen Beiträge seit Dezember 1998 in Höhe von gut 8.100 [X.] offen. Darauf leistete die Schuldnerin am 5. Februar 1999 eine Teilzahlung von 5.123,95 [X.]. Die Schuldnerin zahlte an den von der Beklagten beauftragten [X.] am 12. März 1999 einen Betrag von 3.109,69 [X.], am 29. Juni 1999 einen Betrag von 11.693,06 [X.]. Dreimal kündigte die Beklagte der Schuldnerin einen Insolvenzantrag an.

Mit Schreiben vom 15. März 1999 wies sie auf rückständige Beiträge für die Monate Dezember 1998 und Januar sowie Februar 1999 in Höhe von ins-gesamt 15.479,95 [X.] hin und führte aus: Haftungsrechtliche Regelungen zwängen die Krankenkassen, umgehend den Insolvenzantrag zu stellen, wenn die Beiträge für zwei Monate unbeglichen seien. Nicht einziehbare Beitragsfor-derungen würden den Krankenkassen aus Mitteln der [X.] durch die Arbeitsämter erstattet, allerdings nur für die vor der Insolvenzer-öffnung liegenden drei Monate. Wegen der verfahrensrechtlichen Fristen ver-gingen vom Tage der Insolvenzantragstellung bis zur gerichtlichen Verfahrens-eröffnung jedenfalls mehrere Wochen. Die Krankenkassen seien daher gehal-ten, [X.] bereits vor Ablauf der [X.] zu stellen, späte-stens, wenn zwei Monatsbeiträge rückständig seien. In Anbetracht dieser Um-stände sehe sie, die Beklagte, sich gezwungen, am 24. März 1999 gegen - 4 - 14.00 Uhr den Insolvenzantrag beim zuständigen Amtsgericht abzugeben, wür-de sich aber sehr freuen, wenn es der Schuldnerin gelänge, durch vorherige Zahlung des [X.] den Insolvenzantrag abzuwenden. Zahlungen der Schuldnerin erfolgten am 25. März (1.408,40 [X.]), am 26. März (6.700,60 [X.]), am 15. April (5.531,16 [X.]) und am 29. April 1999 (1.341,20 [X.]).

Die nächste Ankündigung eines Insolvenzantrags erfolgte mit Schreiben vom 17. Mai 1999 wegen Rückständen für März und April 1999 in Höhe von 20.297,71 [X.] mit Frist bis zum 26. Mai 1999 gegen 14.00 Uhr. Zahlungen [X.] ein am 25. Mai (5.000 [X.]), am 2. Juni (700 [X.]), am 4. Juni (2.951,20 [X.]) und am 8. Juni 1999 (5.103,45 [X.]). Der dritte Insolvenzantrag wurde in [X.] Weise mit Schreiben vom 13. September 1999 angekündigt wegen [X.] für Juni und Juli 1999 in Höhe von 10.775,99 [X.]. Zugleich wurde auf die am 15. September 1999 fällig werdenden Beiträge von 9.397,64 [X.] verwiesen und die Schuldnerin aufgefordert, die rückständigen Beiträge sofort und unbedingt binnen einer Woche zu zahlen, andernfalls un-verzüglich ein Insolvenzantrag beim Amtsgericht abgegeben werde. Zahlungen der Schuldnerin erfolgten am 22. September (10.775,99 [X.]), am 1. Dezember (229,90 [X.] und 11.321,18 [X.]) und am 16. Dezember 1999 (2.436 [X.]).

Der Kläger hat mit der Anfechtungsklage Rückzahlung sämtlicher ge-nannter Beträge in Höhe von zusammen 73.425,80 [X.] gefordert. Die [X.] haben die Klage abgewiesen. Gegen das Berufungsurteil richtet sich die zugelassene Revision des [X.], mit der er die Rückgewähr mit [X.] der Teilzahlung vom 5. Februar 1999 weiterverfolgt, insgesamt noch 68.301,83 [X.] (34.922,17 •).
- 5 - Entscheidungsgründe:

Die Revision führt wegen des am 16. Dezember 1999 gezahlten [X.] von 1.245,51 • (2.436 [X.]) zur Verurteilung der [X.] und wegen der übrigen Zahlungen, soweit sie Gegenstand des Revisionsverfahrens sind, zur Zurückverweisung des Rechtsstreits an das Berufungsgericht.

[X.]

In Höhe von 1.245,51 • (Zahlung vom 16. Dezember 1999) ist die Klage nach dem eigenen Vorbringen der Beklagten gemäß § 131 Abs. 1 Nr. 1 [X.] (inkongruente Deckung) begründet.

1. Die Zahlung erfolgte im letzten Monat vor dem Antrag auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens. Daß sie die Insolvenzgläubiger objektiv benachteiligt hat, ist in den Vorinstanzen nicht in Zweifel gezogen worden. Das Berufungsge-richt hat die Anfechtung nach dieser Vorschrift jedoch nicht durchgreifen lassen, weil die Beklagte keine Befriedigung erlangt habe, die ihr nicht oder nicht in der Art oder nicht zu der [X.] zugestanden habe. Zwar habe die Beklagte zur [X.] gezahlt. Hieraus folge jedoch nicht die Inkon-gruenz der Leistung, weil die [X.] - anders als bei Zahlungen zur Abwendung der Zwangsvollstreckung - erst mit der Eröffnung des [X.], also mit einem weiteren Handlungsschritt, entstehe, den der Gläubiger nicht beeinflussen könne. Mithin nutze der Gläubiger, der mit einer Insolvenzan-tragstellung drohe, nicht die st[X.]tliche Gewalt, um sich Vorteile gegenüber an-deren Gläubigern zu verschaffen. - 6 -

2. Diese Ausführungen halten einer rechtlichen Überprüfung nicht stand.

a) Die Gewährung einer Deckung ist nach § 131 Abs. 1 [X.] als inkon-gruent anzusehen, wenn sie zur Abwendung eines von dem Gläubiger ange-drohten Insolvenzverfahrens erfolgt.

[X.]) Nach ständiger Rechtsprechung des [X.] ist eine während der "kritischen [X.]" im Wege der Zwangsvollstreckung erlangte Siche-rung oder Befriedigung als inkongruent anzusehen ([X.]Z 128, 196, 199; 136, 309, 312; [X.]. v. 11. April 2002 - [X.] ZR 211/01, [X.], 1159, 1160). Das die [X.] beherrschende [X.] wird eingeschränkt, wenn für die Gesamtheit der Gläubiger nicht mehr die Aussicht besteht, aus dem Vermögen des Schuldners volle Deckung zu erhalten. Dann tritt die [X.] des Gläubigers, sich mit Hilfe hoheitlicher Zwangsmittel eine rechtsbe-ständige Sicherung oder Befriedigung der eigenen Forderungen zu verschaffen, hinter dem Schutz der Gläubigergesamtheit zurück ([X.]Z 136, 309, 313). [X.] schon im bisherigen Recht angelegte Ordnung ist durch §§ 130, 131 [X.] zeitlich deutlich nach vorn verlagert worden. Die Vorschriften verdrängen in den letzten drei Monaten vor dem Eröffnungsantrag den [X.] zugun-sten der Gleichbehandlung der Gläubiger. Rechtshandlungen, die während die-ses [X.]raums auf hoheitlichem Zwang beruhen, sind daher inkongruent ([X.], [X.]. v. 11. April 2002, [X.]O S. 1160 f; v. 17. Juli 2003 - [X.] ZR 215/02, [X.], 1900, 1902; [X.]/[X.], [X.] 12. Aufl. § 131 Rn. 20; MünchKomm-[X.]/Kirchhof, § 131 Rn. 26; HK-[X.]/[X.], 3. Aufl. § 131 Rn. 15; a.[X.]/Prütting/[X.], [X.] § 130 Rn. 23). Seit der Entscheidung vom [X.] 1997 ([X.]Z 136, 309, 311 ff) hat der [X.] in ständiger Rechtsprechung angenommen, daß eine inkongruente Deckung im Sinne des - 7 - [X.] auch dann vorliegt, wenn der Schuldner in der gesetzlichen Krise zur Vermeidung einer unmittelbar bevorstehenden Zwangsvollstreckung geleistet hat. Dabei kommt es für die insolvenzrechtliche Beurteilung nicht dar-auf an, ob die Zwangsvollstreckung im verfahrensrechtlichen Sinne schon be-gonnen hatte, als die Leistung des Schuldners erfolgte ([X.], [X.]. v. 15. Mai 2003 - [X.] ZR 194/02, [X.], 1304, 1305).

[X.]) Ein frühzeitig gestellter Insolvenzantrag entspricht den gesetzlichen Zielen der Gläubigergleichbehandlung und einer eventuellen Sanierung des Schuldners. Daher ist die Ankündigung als solche rechtlich nicht zu [X.]. Daraus folgt jedoch nicht, daß auf einen Insolvenzantrag hin geleistete Zahlungen als kongruente Deckungen anzusehen sind. Der [X.] hat die Frage bisher nicht eindeutig entschieden. Jedoch hat der erkennende Senat in dem noch zur Konkursordnung ergangenen [X.]eil vom 29. April 1999 ([X.] ZR 163/98, [X.], 973, 974) bereits ausgesprochen, daß die von einer inkongruenten Deckung ausgehenden Beweisanzeichen in ganz besonderem Maße zutreffen, wenn der Empfänger die ihm gewährte Sicherheit durch [X.] mit einem Konkursantrag erhalten hat (vgl. [X.], Festschrift für [X.] 2003 S. 73, 75 f).

(1) Den mit einem frühzeitigen Insolvenzantrag verfolgten Zielen läuft es zuwider, den Antrag zur Durchsetzung von Ansprüchen eines einzelnen Gläu-bigers zu benutzen. Wer den Insolvenzantrag dazu mißbraucht, erhält eine Lei-stung, die ihm nach Sinn und Zweck der gesetzlichen Regelung auf diesem Wege nicht zukommen soll. Die so erlangte Deckung ist deshalb inkongruent. Der Gläubiger, der den Insolvenzantrag gestellt hat, hat in der Regel kein recht-lich geschütztes Interesse, Zahlungen des Schuldners als Erfüllung anzuneh-men. Derartige Zahlungen führen typischerweise dazu, daß in einem später - 8 - doch noch eröffneten Insolvenzverfahren der Gläubigergesamtheit eine deutlich verringerte Masse zur Verfügung steht.

Es kommt deshalb nicht darauf an, welche Absicht der Gläubiger im Ein-zelfall mit der Antragstellung verbindet. Alle dadurch bewirkten Leistungen sind inkongruent, weil sie weder dem Inhalt des Schuldverhältnisses entsprechen noch mit Zwangsmitteln erlangt worden sind, die - wie die Maßnahmen der [X.] - dem einzelnen Gläubiger zur Durchsetzung seiner Ansprüche vom Gesetz zur Verfügung gestellt werden. Die Rechtsfolge der [X.] trifft daher Gläubiger, die auf solche Weise Befriedigung erlangen, grundsätzlich unabhängig davon, ob sie wiederholt und gezielt so vorgehen oder zum [X.] einen Insolvenzantrag gestellt haben. Im Gegensatz zu einer im Wege der [X.] oder zu deren Abwendung er-langten Deckung, die nur dann inkongruent ist, wenn die Rechtshandlung im [X.]raum der gesetzlichen Krise vorgenommen wurde (vgl. [X.], [X.]. v. 27. Mai 2003 - [X.] ZR 169/02, [X.], 1506, 1508, zur Veröffentlichung in [X.]Z vor-gesehen), ist die aufgrund eines Insolvenzantrags erzielte Deckung stets inkon-gruent. Denn der Insolvenzantrag ist niemals ein geeignetes Mittel, um [X.] außerhalb eines Insolvenzverfahrens durchzusetzen (vgl. [X.], [X.]O S. 81).

(2) Entsprechendes gilt, wenn der Insolvenzantrag - wie im Streitfall - nicht gestellt, sondern nur angedroht ist. Die Androhung kann bei dem Schuld-ner eine ähnliche - eher noch stärkere - Drucksituation erzeugen wie ein in [X.] gestellter Akt der [X.]. Wer die Ankündung eines Insolvenzantrags anstelle der gesetzlich vorgesehenen Zwangsvollstreckungs-maßnahmen einsetzt, kann [X.] keinesfalls besser stehen, wenn er auf diese Weise Zahlung erhält. Eine die [X.] begründende - 9 - Drucksituation ist jedenfalls dann anzunehmen, wenn sich die mit der Mahnung verbundenen Hinweise auf ein mögliches Insolvenzverfahren nicht im [X.] erschöpfen, sondern gezielt als Mittel der persönlichen Anspruchs-durchsetzung verwendet werden. Wo bei der mit einem angekündigten Insol-venzantrag zusammenhängenden Zahlungsaufforderung die Grenze zwischen einer unbedenklichen Mahnung und einer die [X.] begründenden [X.] verläuft, bedarf im Streitfall keiner Entscheidung. Denn die Beklagte sann der Schuldnerin, die sich bereits in finanzieller Bedrängnis befand, nach dem Inhalt der übermittelten Mahnschreiben ein Verhalten an, welches auf die eige-ne Bevorzugung auf Kosten der übrigen Gläubiger hinauslief und damit dem Grundsatz der gleichmäßigen Befriedigung aller Gläubiger widersprach.

(3) Eine zur Abwendung der Einzelvollstreckung erbrachte Leistung ist nach der Rechtsprechung des [X.] inkongruent, wenn der Schuldner zur [X.] der Leistung aus seiner - objektivierten - Sicht ([X.], [X.]. v. 15. Mai 2003 - [X.] ZR 194/02, [X.], 1304, 1305) damit rechnen muß, daß ohne sie der Gläubiger nach dem kurz bevorstehenden Ablauf einer letzten Zahlungsfrist mit der ohne weiteres zulässigen Zwangsvollstreckung beginnt. Auch im Falle der Drohung mit einem Insolvenzantrag muß ein Zurechnungszu-sammenhang zwischen der Androhung und der Zahlung bestehen. Dieser kann zeitlich allerdings nicht abstrakt bestimmt werden, sondern hängt wesentlich von dem Inhalt der Androhung ab. Entscheidend ist auch hier die aus objekti-vierter Sicht zu beurteilende Wirkung der Androhung, die je nach Lage des [X.] über eine vom Gläubiger eingeräumte letzte Zahlungsfrist hinausgehen kann.
- 10 - b) Danach ist die am 16. Dezember 1999 erbrachte Leistung nach § 131 Abs. 1 Nr. 1 [X.] anfechtbar. Das kann der Senat selbst entscheiden, weil der Sachverhalt hinreichend geklärt ist (§ 563 Abs. 3 ZPO).

[X.]) Die Handlung wurde im letzten Monat vor Eröffnung des [X.] vorgenommen.

[X.]) Sie gewährte der [X.] eine inkongruente Deckung. Denn die Zahlung liegt noch innerhalb des [X.]raums, der von der durch die wiederholten Androhungen aufgebauten Drucksituation erfaßt wird. Jedenfalls vor Ablauf von drei Monaten nach der letztmalig eingeräumten Frist konnte die Schuldnerin, von der nicht nur eine einmalige Zahlung, sondern ein Dauerver-halten verlangt wurde, nicht davon ausgehen, die nachdrücklich ausgesproche-nen Drohungen, einen Insolvenzantrag zu stellen, hätten sich erledigt. Der Schuldnerin war im Streitfall nahegelegt worden, die Zahlungsrückstände ge-genüber der Beklagten deutlich unterhalb der Schwelle des notfalls durch [X.] abgedeckten Drei-Monats-[X.]raums zu halten. Nach der von dem Kläger zu den Akten gereichten "Beitragsauskunft" über den [X.]raum vom 23. Juni 1999 bis zum 18. Januar 2000 war der [X.] im Verhältnis zur [X.] in der zweiten Jahreshälfte 1999 im wesentlichen unverändert geblie-ben und hatte sich bei Rückständen in Höhe von knapp 2½ Monatsbeiträgen zur gesetzlichen Sozialversicherung eingependelt. Die Beklagte hat diese Auf-stellung in den Tatsacheninstanzen nicht angezweifelt. In diesem konkreten Zusammenhang wird die Zahlung vom 16. Dezember 1999, durch welche der [X.] auf knapp 16.000 [X.] zurückgeführt wurde, was nach den vorgeleg-ten Unterlagen ungefähr dem Gesamtsozialversicherungsbeitrag von zwei [X.] entspricht, von den Androhungen, namentlich der letzten vom 13. September 1999, noch erfaßt. - 11 - [X.]

1. Wegen der Beiträge von 229,90 [X.] und 11.321,18 [X.], welche die [X.] durch die Zahlungen der Schuldnerin vom 1. Dezember 1999 erlangt hat, hat das Berufungsgericht eine Anfechtung nach § 131 Abs. 1 Nr. 2 und 3 [X.] ebenfalls an der mangelnden [X.] scheitern lassen. Aus den Gründen zu [X.] kann das [X.]eil auch insoweit keinen Bestand haben (§ 562 Abs. 1 ZPO).

2. Wegen dieser Zahlung ist der Rechtsstreit jedoch nicht zur Endent-scheidung reif (§ 563 Abs. 1 Satz 1, Abs. 3 ZPO). Die bisherigen tatsächlichen Feststellungen ermöglichen keine abschließende Würdigung, ob die Schuldne-rin am 1. Dezember 1999 im Sinne von § 131 Abs. 1 Nr. 2 [X.] zahlungsunfä-hig war oder ob die Beklagte die Gläubigerbenachteiligung zu diesem [X.]punkt gemäß § 131 Abs. 1 Nr. 3, Abs. 2 Satz 1 [X.] kannte.

a) Zur Zahlungsunfähigkeit der Schuldnerin gemäß § 131 Abs. 1 Nr. 2 [X.] (siehe hierzu [X.]Z 149, 178, 184 ff; [X.], [X.]. v. 9. Januar 2003 - [X.] ZR 175/02, [X.], 410, 411) hat das Berufungsgericht keine Feststellungen ge-troffen

b) Kenntnis der Gläubigerbenachteiligung im Sinne des § 131 Abs. 1 Nr. 3 [X.] hat der Gläubiger, der weiß, daß der Schuldner wegen seiner finan-ziell beengten Lage in absehbarer [X.] nicht mehr fähig ist, sämtliche [X.] zu befriedigen (HK-[X.]/[X.], [X.]O § 131 Rn. 21).

[X.]) Nach § 131 Abs. 2 Satz 1 [X.] steht der Kenntnis der [X.] die Kenntnis von Umständen gleich, die zwingend - 12 - auf die Benachteiligung schließen lassen. Der Gläubiger muß solche Tatsachen kennen, aus denen sich bei zutreffender rechtlicher Beurteilung zweifelsfrei er-gibt, daß der Schuldner infolge seiner Liquiditäts- und Vermögenslage in ab-sehbarer [X.] seine Zahlungspflichten nicht mehr in vollem Umfang erfüllen kann und daß dann Insolvenzgläubiger wenigstens teilweise leer ausgehen (vgl. MünchKomm-[X.]/Kirchhof, § 131 Rn. 54; HK-[X.]/[X.], [X.]O § 131 Rn. 22; zu § 30 Nr. 2 KO vgl. [X.]Z 128, 196, 202 f; 135, 140, 148 f; zu § 31 KO vgl. [X.], [X.]. v. 4. Dezember 1997 - [X.] ZR 47/97, [X.], 248, 251; v. 21. Januar 1999 - [X.] ZR 329/97, [X.], 406, 408; v. 26. September 2002 - [X.] ZR 66/99, [X.], 128, 129).

[X.]) Entsprechende Feststellungen zu den subjektiven Voraussetzungen hat das Berufungsgericht nicht getroffen. Sie sind nicht entbehrlich; denn die Kenntnis der Benachteiligung der Insolvenzgläubiger kann nicht allein wegen der [X.] der Zahlungen bejaht werden. Da die [X.] bereits tat-bestandsmäßige Voraussetzung der Vorschrift ist, kann sie nicht zugleich als selbständige, zusätzliche Beweislastregel innerhalb dieser Norm dienen (vgl. HK-[X.]/[X.], [X.]O § 131 Rn. 24; MünchKomm-[X.]/Kirchhof, § 131 Rn. 63 f). Allein aus der [X.] der Deckung darf deshalb die Kenntnis des [X.] der Insolvenzgläubiger nicht gefolgert werden. Das zeigt auch der Umkehrschluß aus § 131 Abs. 2 Satz 2 [X.].

Dies schließt indes nicht aus, der [X.] - wie bei § 133 Abs. 1 [X.] - gemäß § 286 ZPO unter bestimmten Voraussetzungen die Bedeutung eines Beweisanzeichens für die Kenntnis des Gläubigers beizumessen.

(1) Nach der ständigen Rechtsprechung des [X.] zum früheren Recht bildet eine inkongruente Deckung in der Regel ein starkes Be-- 13 - weisanzeichen für die Benachteiligungsabsicht des Schuldners und für die Kenntnis des Gläubigers von dieser Absicht ([X.]Z 123, 320, 326; 138, 291, 308; [X.]. v. 30. Januar 1997 - [X.] ZR 89/96, [X.], 513, 515; v. 20. [X.] 2001 - [X.] ZR 159/00, [X.], 228, 229 f). Voraussetzung ist allerdings daß die Wirkungen der Rechtshandlung zu einem [X.]punkt eintraten, als [X.] aus der Sicht des Empfängers der Leistung Anlaß bestand, an der [X.] zu zweifeln (vgl. [X.], [X.]. v. 21. Januar 1999 - [X.] ZR 329/97, [X.], 406, 407). Nach überwiegender Meinung in der Literatur hat diese Regel grundsätzlich auch unter der Geltung der Insolvenzordnung [X.] (vgl. [X.], [X.]O S. 83; FK-[X.]/[X.], [X.] 3. Aufl. § 133 Rn. 12; [X.]/[X.], [X.]O § 133 Rn. 16; MünchKomm-[X.]/Kirchhof, § 133 Rn. 30; HK-[X.]/[X.], [X.]O § 133 Rn. 20, 24; [X.] in: [X.]/[X.], [X.] § 133 Rn. 25 f; Stiller, [X.]O S. 800; [X.], Festschrift Kirchhof S. 247, 255; Winter EWiR 2003, 171, 172).

Die von den Anhängern der Gegenansicht ([X.], [X.]O S. 836 ff Rn. 50 ff; [X.]/[X.], [X.]O § 133 Rn. 6) angeführten Gründe, die sich die Revisionserwiderung in der mündlichen Verhandlung zu eigen gemacht hat, geben dem Senat keine Veranlassung, von seinem Standpunkt für das neue Recht abzurücken. Die zur Konkursordnung entwickelten Grundsätze sind vielmehr auf die Anfechtung inkongruenter Deckungen nach § 133 Abs. 1 [X.] zu übertragen. Denn die tatsächliche Lebenserfahrung, daß der Gläubiger eine andere als die ihm gebührende Leistung sehr oft nur deshalb fordern und an-nehmen wird, weil er Sorge hat, daß er die an sich geschuldete Leistung wegen eines befürchteten Vermögensverfalls des Schuldners nicht mehr erhalten [X.], besteht unabhängig von der jeweiligen Ausgestaltung der materiell-rechtlichen Anfechtungstatbestände (vgl. MünchKomm-[X.]/Kirchhof, § 133 Rn. 29 f). - 14 -

(2) Die Berücksichtigung der mit einer inkongruenten Deckung verbun-denen Indizwirkung wird durch die Vermutungsregel des § 133 Abs. 1 Satz 2 [X.] nicht verdrängt. Es ist ein wesentliches Anliegen der Insolvenzordnung, das Anfechtungsrecht gegenüber den Anfechtungstatbeständen der [X.] zu verschärfen (vgl. BT-Drucks. 12/2443 [X.], 156, 158, 160 sowie Vorblatt unter [X.]). Für die Annahme, der Gesetzgeber hätte als Ausgleich für die weiter gefaßten Anfechtungstatbestände zu Lasten der Masse in das Sy-stem des zivilprozessualen Beweisrechts eingreifen wollen, liefert die Entste-hungsgeschichte keinen Anhalt (vgl. BT-Drucks. 12/2443 [X.], 265 f).

(3) Für § 131 Abs. 1 Nr. 3 [X.] folgt daraus, daß der [X.] dann ein gemäß § 286 ZPO zu berücksichtigendes Beweisanzeichen für eine Kennt-nis des Anfechtungsgegners von einer Gläubigerbenachteiligung zu entnehmen sein kann, wenn er - was vom Insolvenzverwalter zu beweisen ist - bei [X.] der Handlung wußte, daß sich der Schuldner in einer finanziell beengten Lage befand (vgl. MünchKomm-[X.]/Kirchhof, § 131 Rn. 63; HK-[X.]/[X.], § 131 Rn. 24). Wollte man die Indizwirkung einer inkongruenten Deckung im Rahmen von § 131 Abs. 1 Nr. 3 [X.] gänzlich vernachlässigen, führte dies da-zu, daß eine innerhalb von drei Monaten vor dem Eröffnungsantrag erfolgte in-kongruente Deckung nach § 133 Abs. 1 [X.] leichter anfechtbar wäre als nach § 131 Abs. 1 Nr. 3 [X.]. Ein derartiger Wille kann dem Gesetzgeber nicht un-terstellt werden.

(4) Die Bedeutung der [X.] als [X.] hängt von deren Art und Ausmaß ab. Wer - wie im Streitfall die [X.] - über [X.] hinweg nur unvollständige Zahlungen erhält und sich sogar mehrmals ver-anlaßt sieht, mit Nachdruck [X.] anzudrohen, kennt im allgemei-- 15 - nen Umstände, die zwingend auf die Benachteiligung schließen lassen (§ 131 Abs. 2 Satz 1 [X.]). Dies trifft in besonderem Maße auf einen Gläubiger zu, dessen Außenstände beim Schuldner trotz der entfalteten vielfältigen [X.] nicht zurückgehen, möglicherweise sogar noch ansteigen. In einem solchen Fall ist es Sache des Gläubigers, Tatsachen vorzutragen und gegebenenfalls zu beweisen, welche die Kenntnis von derartigen Umständen ernsthaft in Frage stellen.

Die Wiedereröffnung des [X.] gibt der Beklagten [X.], auf der Grundlage der hier erarbeiteten Grundsätze weiter vorzutragen und das gegen sie sprechende [X.] zu entkräften.

I[X.]

Die übrigen Zahlungen - mit Ausnahme derjenigen vom 12. März 1999 und 29. Juni 1999 an den Gerichtsvollzieher - stellen aus den Gründen zu [X.] ebenfalls inkongruente Deckungen dar. Die Deckungshandlungen wurden au-ßerhalb der [X.] des § 131 Abs. 1 Nr. 2 und 3 [X.] vorgenom-men, so daß nur eine Anfechtbarkeit nach § 133 Abs. 1 [X.] in Betracht kommt.

1. Das Berufungsgericht hat offengelassen, ob die Schuldnerin die [X.] mit Benachteiligungsvorsatz vorgenommen hat. Es hat nicht festzustel-len vermocht, daß die Beklagte von einem Vorsatz der Schuldnerin gewußt ha-be. Zwar werde - so hat das Berufungsgericht ausgeführt - diese Kenntnis ver-mutet, wenn der andere Teil gewußt habe, daß die Zahlungsunfähigkeit des Schuldners drohe und die Handlung die Gläubiger benachteilige (§ 133 Abs. 1 - 16 - Satz 2 [X.]). Daran fehle es jedoch. Allein aus der schleppenden [X.] der Schuldnerin im Jahre 1999 lasse sich nicht feststellen, daß die Beklagte mit der Zahlungsunfähigkeit der Schuldnerin habe rechnen müssen.

2. Die Begründung, mit der das Berufungsgericht die Kenntnis der [X.] [X.] von einem Benachteiligungsvorsatz der Schuld-nerin abgelehnt hat, ist nicht tragfähig. Insbesondere hat das Berufungsgericht die [X.] zu Lasten des [X.] überspannt, weil es die Inkon-gruenz der von der [X.] erlangten Deckung im Rahmen des § 286 ZPO nicht als erhebliches Beweisanzeichen zu seinen Gunsten gewertet hat.

a) Die aus der [X.] von Leistungen zur Abwendung eines ange-drohten Insolvenzantrags folgenden Beweiserleichterungen sind bei der [X.] auch außerhalb der [X.] des § 131 Abs. 1 Nr. 3 [X.] anzuwenden. Wie unter II 2 b [X.] (2) schon dargelegt wurde, verdrängt die Beweislastregel des § 133 Abs. 1 Satz 2 [X.] nicht etwaige [X.] bei der Beweiswürdigung. Es gibt auch keinen durchgreifenden Grund, inkongruente Deckungen zur Abwendung eines Insolvenzverfahrens hiervon auszunehmen. Der Umstand, daß die Beklagte vom Schuldner Leistungen ent-gegennahm, obwohl sie zur Begründung der angekündigten [X.] erklärt hat, jener sei nach dem berechneten Beitragsrückstand von zwei Mona-ten vermutlich zahlungsunfähig, deutet in ganz besonderem Maße darauf hin, daß sie sich bewußt eine bevorzugte Befriedigung vor anderen Gläubigern [X.] wollte (vgl. [X.], [X.]. v. 29. April 1999, [X.]O S. 974).

b) Der Rechtsstreit ist auch insoweit nicht zur Endentscheidung reif, weil das Berufungsgericht Feststellungen zu einem Benachteiligungsvorsatz der - 17 - Schuldnerin nicht getroffen hat. Dies wird es nachzuholen haben. Dabei wird es ebenfalls die Indizwirkung zu bedenken haben, die daraus folgt, daß die Schuldnerin zur Abwendung von [X.]n zahlte und der Beklagten demzufolge eine inkongruente Deckung gewährte. In diesem Zusammenhang wird auch zu berücksichtigen sein, daß ein Schuldner, der die Forderungen ei-nes einzelnen Gläubigers vorwiegend deshalb erfüllt, um diesen von einer Zwangsvollstreckung abzuhalten, sogar dann mit Benachteiligungsvorsatz han-deln kann, wenn es sich bei der Zahlung - weil diese vor dem [X.] der §§ 130, 131 [X.] erfolgte - um eine kongruente Deckung handelt (vgl. [X.], [X.]. v. 27. Mai 2003 - [X.] ZR 169/02, [X.], 1506, 1509; v. 17. Juli 2003 - [X.] ZR 215/02, [X.], 1900, 1901 f; v. 17. Juli 2003 - [X.] [X.], [X.], 1799, 1800).

c) Sollte das Berufungsgericht einen Gläubigerbenachteiligungsvorsatz der Schuldnerin feststellen, wird bei der Prüfung einer Kenntnis der Beklagten von diesem Vorsatz zu berücksichtigen sein, daß die Indizwirkung einer inkon-gruenten Deckung um so weniger ins Gewicht fällt, je länger die Handlung vor der Verfahrenseröffnung liegt. Sie kann sogar ganz entfallen, wenn die Hand-lung bereits zu einer [X.] vorgenommen wird, in welcher noch keine ernsthaften Zweifel an der Liquidität des Schuldners bestehen oder aus Sicht des [X.] zu bestehen scheinen (vgl. unter II 2 b [X.] sowie Münch-Komm-[X.]/Kirchhof, § 133 Rn. 30; HK-[X.]/[X.], [X.]O § 133 Rn. 20, 23 f). Insoweit hat die Beklagte vorgetragen und unter Zeugenbeweis gestellt, der frühere Geschäftsführer der Schuldnerin habe ihr gegenüber wiederholt [X.] erklärt, seine fortgesetzten Zahlungsprobleme seien ausschließlich durch außerordentlich hohe Außenstände und die sehr schleppende Zahlungsweise seiner Kunden begründet. Daß die Beklagte daraus nur auf eine vorübergehen-- 18 - de Zahlungsstockung schließen durfte und nicht von dauerhaft beengten finan-ziellen Verhältnissen der Schuldnerin ausgehen mußte, erscheint zweifelhaft. [X.]

Die Überspannung der [X.] hinsichtlich der Anfechtung der zur Abwendung des angekündigten Insolvenzverfahrens geleisteten [X.] beeinflußt auch die Würdigung des Berufungsgerichts, aus dem [X.] der Schuldnerin und der Höhe der rückständigen Gesamtsozial-versicherungsbeiträge allein könnten bezüglich der am 12. März 1999 und 29. Juni 1999 zur Abwendung drohender "Kassenpfändungen" an den [X.] geleisteten Beträge über insgesamt 14.802,75 [X.] die nach § 133 Abs. 1 Sätze 1 und 2 [X.] erforderliche Kenntnis der Beklagten nicht festgestellt werden.

1. Die Annahme des Berufungsgerichts, diese Zahlungen, welche der Kläger noch in der Revisionsinstanz - irrig - als "Kassenpfändungen" bezeichnet hat, stellten Rechtshandlungen des Schuldners im Sinne dieser Vorschrift dar, steht im Einklang mit der Rechtsprechung des [X.] (vgl. [X.], [X.]. v. 27. Mai 2003 - [X.] ZR 169/02, [X.]O S. 1507).

2. Im Ergebnis mit Recht hat es das Berufungsgericht auch abgelehnt, die Beweiserleichterungen der [X.] auf die Zahlungen an den [X.] anzuwenden. Sie scheitern - entgegen der Auffassung des [X.] - nicht schon daran, daß im Rahmen des § 133 [X.] generell kein Raum für derartige Beweisanzeichen sei, sondern daran, daß Zahlungen zur Abwendung von [X.]smaßnahmen außerhalb der ge-setzlichen Krise grundsätzlich als kongruente Deckungen zu werten sind (vgl. - 19 - [X.], [X.]. v. 27. Mai 2003 - [X.] ZR 169/02, [X.]O S. 1509). Eine [X.] der Zahlung vom 29. Juni 1999 wird auch nicht aus den in den Schreiben vom 15. März 1999 und 15. Mai 1999 enthaltenen Drohungen mit [X.]n zu folgern sein. Denn es spricht vieles dafür, daß die von den angekündigten [X.]n ausgehende Drucksituation am 29. Juni 1999 durch den von der unmittelbar bevorstehenden "Kassenpfändung" ausgehenden Druck über-lagert wurde.

3. Das Berufungsgericht hätte jedoch bedenken müssen, daß die zur Abwendung der [X.] erbrachte Zahlung vom 12. März 1999 und in gesteigertem Maße diejenige vom 29. Juni 1999 in einer dem Gläubiger möglicherweise bekannten Krisensituation erfolgt sein können. Hat die Beklagte in einer aus ihrer Sicht kritischen Lage der Schuldnerin Zwangs-vollstreckungsmaßnahmen ergriffen und die Schuldnerin zu deren Abwendung gezahlt, liegt eine Anfechtbarkeit nach § 133 Abs. 1 [X.] nicht fern (vgl. hierzu [X.], [X.]. v. 27. Mai 2003 - [X.] ZR 169/02, [X.]O S. 1509 f; v. 17. Juli 2003 - [X.] ZR 215/02, [X.]O S. 1902; v. 17. Juli 2003 - [X.], [X.]O S. 1800 f). - 20 - Auch insoweit ist der Rechtsstreit zur abschließenden Würdigung des von den Parteien gegebenenfalls noch zu ergänzenden Sachverhalts an das Berufungsgericht zurückzuverweisen.

[X.] [X.] Ganter

[X.] [X.]

Meta

IX ZR 199/02

18.12.2003

Bundesgerichtshof IX. Zivilsenat

Sachgebiet: ZR

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 18.12.2003, Az. IX ZR 199/02 (REWIS RS 2003, 92)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2003, 92

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